Norm
IO §169 Abs5Rechtssatz
Ohne konkurrierenden Gläubigerantrag kann bei Mängeln eines Antrags auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung auch eine Verbesserungsfrist für Urkunden gesetzt werden, die erst erstellt werden müssen. Eine Verbesserungsfrist von nur zwei Tagen ist in einem solchen Fall deutlich zu kurz bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001095Im RIS seit
01.08.2024Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024