RS OGH 2024/5/31 6R142/24g (6R143/24d)

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Veröffentlicht am 31.05.2024
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Norm

IO §169 Abs5
  1. IO § 169 heute
  2. IO § 169 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 169 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. IO § 169 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ohne konkurrierenden Gläubigerantrag kann bei Mängeln eines Antrags auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung auch eine Verbesserungsfrist für Urkunden gesetzt werden, die erst erstellt werden müssen. Eine Verbesserungsfrist von nur zwei Tagen ist in einem solchen Fall deutlich zu kurz bemessen.

Entscheidungstexte

  • 6 R 142/24g
    Entscheidungstext OLG Wien 31.05.2024 6 R 142/24g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001095

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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