Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.06.2024Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4 Abs1Rechtssatz
Da vom Zulassungsbesitzer ein anderes und umfänglicheres Tätigwerden, nämlich die generelle Überwachung und Sorgetragung im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems, dass das Fahrzeug nur in gesetzeskonformem Zustand auf öffentlichen Straßen verwendet wird, verlangt wird, während der Lenker sich erst vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, handelt es sich bei Anlastung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 1 KFG einerseits und § 103 Abs 1 Z 1 KFG andererseits um die Verfolgung von Delikten, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen zum Inhalt haben.Da vom Zulassungsbesitzer ein anderes und umfänglicheres Tätigwerden, nämlich die generelle Überwachung und Sorgetragung im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems, dass das Fahrzeug nur in gesetzeskonformem Zustand auf öffentlichen Straßen verwendet wird, verlangt wird, während der Lenker sich erst vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, handelt es sich bei Anlastung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG einerseits und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG andererseits um die Verfolgung von Delikten, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen zum Inhalt haben.
Bei Bestrafung derselben Person, welche zugleich Lenker und Zulassungsbesitzer ist, wegen beiden Übertretungen liegt deshalb keine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot, Pflichten Lenker ZulassungsbesitzerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.516.2024.R22Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024