TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/10 LVwG-1-516/2024-R22

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Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

MRKZP 07te Art4 Abs1
VStG §22 Abs2
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des W M, S, vertreten durch RA Dr. Dietmar Fritz, Bezau, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.04.2024, Zl X, betreffend Übertretungen nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des W M, S, vertreten durch RA Dr. Dietmar Fritz, Bezau, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.04.2024, Zl römisch zehn, betreffend Übertretungen nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 10 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 10 Euro. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 70 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen:

„Spruch

1.   Datum/Zeit:                   09.08.2023, 15:25 Uhr

Ort:                               xxxx H, Lx, Str.km x, Bushaltestelle an der

Lx, FR M

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: x (A)

         Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs. 7 KFG 1967 zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg durch die Beladung um 2440 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen – a.) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b.) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird – 32.000 kg nicht überschreiten darf.

2.   Datum/Zeit:                   09.08.2023, 15:15 Uhr

Ort:                               xxxx H, Lx, Str.km c, Bushaltestelle an der Lx, FR M

Betroffenes Fahrzeug:         LKW, Kennzeichen: x (A)

Sie haben als für die Beladung Verantwortlicher das angeführte Lastkraftfahrzeug (Anhänger) der M B GmbH am Tattag beladen bzw. dieses gewogen und dabei nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht. Es wurde festgestellt, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32000 kg durch die Beladung um 2440 kg überschritten wurde. Das angeführte KFZ wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt.“

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs 7 Z 4 KFG 1967 und zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung des § 101 Abs 1a KFG 1967 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG 1967. Es wurde gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von jeweils 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 5 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu Spruchpunkt 1. eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG 1967 und zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967. Es wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von jeweils 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 5 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten werde. Allerdings habe er den LKW beladen, dabei das zulässige Gesamtgewicht überschritten, diesen LKW gelenkt und sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des vorangeführten Fahrzeuges. Er sei somit Belader, Lenker und Zulassungsbesitzer (bzw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin) in einer Person. Die Behörde habe den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Lenker, Belader und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin bestraft. Eine dreimalige Bestrafung für denselben Sachverhalt sei unzulässig.

Weiters scheide eine Bestrafung als Belader schon nach dem Gesetzestext des § 101 Abs 1a KFG aus. Nach dieser Gesetzesbestimmung könne nur eine vom Lenker oder Zulassungsbesitzer verschiedene Person als Belader bestraft werden. Eine Bestrafung als Lenker und Zulassungsbesitzer stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Bereits mit der Bestrafung als Zulassungsbesitzer oder als Lenker sei der Tatunwert umfasst und der Strafanspruch zur Gänze erschöpft. Weiters scheide eine Bestrafung als Belader schon nach dem Gesetzestext des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG aus. Nach dieser Gesetzesbestimmung könne nur eine vom Lenker oder Zulassungsbesitzer verschiedene Person als Belader bestraft werden. Eine Bestrafung als Lenker und Zulassungsbesitzer stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Bereits mit der Bestrafung als Zulassungsbesitzer oder als Lenker sei der Tatunwert umfasst und der Strafanspruch zur Gänze erschöpft.

Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3.              Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M B GmbH, die Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x ist. Der Beschwerdeführer lenkte diesen LKW zum angeführten Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort in xxxx H. Dabei wurde die Summe des zulässigen Gesamtgewichtes des LKWs von 32.000 kg durch die Beladung (Betonkies) - die der Beschwerdeführer selbst durchführte - um 2440 kg überschritten. Bei der Anhaltung und Kontrolle gab der Beschwerdeführer gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten ua sinngemäß an, dass der LKW ca zwei Tonnen überladen sei.

Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.04.2024 wegen Übertretung des § 102 Abs 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs 7 Z 4 KFG 1967 und des § 101 Abs 1a KFG 1967 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG 1967, bestraft. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.04.2024 wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG 1967 und des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967, bestraft.

Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.04.2024, Zl X, wurde er aufgrund des gegenständlichen Vorfalles in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M B GmbH wegen Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs 7 Z 4 KFG 1967, bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verfahren ist beim Landesverwaltungsgericht zur Zl LVwG-1-517/2024-R22 anhängig. Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.04.2024, Zl römisch zehn, wurde er aufgrund des gegenständlichen Vorfalles in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M B GmbH wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG 1967, bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verfahren ist beim Landesverwaltungsgericht zur Zl LVwG-1-517/2024-R22 anhängig.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund der unbedenklichen Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist auch nicht strittig. Die Feststellungen in Bezug auf die Bestrafung des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer iSd § 103 KFG ergeben sich aus dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-1-517/2024-R22. 4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund der unbedenklichen Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist auch nicht strittig. Die Feststellungen in Bezug auf die Bestrafung des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer iSd Paragraph 103, KFG ergeben sich aus dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-1-517/2024-R22.

Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt und darüber hinaus eine Bestrafung als Belader aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker und Zulassungsbesitzer nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen ist.

5.1.           Nach § 101 Abs 1a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser unbeschadet der § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1 dafür zu sorgen, dass Abs 1 lit a bis c und e eingehalten wird.5.1.           Nach Paragraph 101, Absatz eins a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser unbeschadet der Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, dafür zu sorgen, dass Absatz eins, Litera a bis c und e eingehalten wird.

Nach § 101 Abs 1 lit a KFG 1967, idF BGBl I Nr 35/2023, ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.Nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

5.2.           Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen LKW nicht nur gelenkt, sondern auch beladen.

§ 101 Abs 1a KFG schließt es aus, dass eine Person wegen Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften bestraft werden kann, wenn es sich um den Lenker oder Zulassungsbesitzer handelt. Paragraph 101, Absatz eins a, KFG schließt es aus, dass eine Person wegen Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften bestraft werden kann, wenn es sich um den Lenker oder Zulassungsbesitzer handelt.

§ 101 Abs 1a KFG normiert die Verantwortlichkeit des von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedenen Anordnungsbefugten für die Einhaltung der Beladungsvorschriften. Daher kann nach dieser Bestimmung nicht ein- und dieselbe Person zwei Mal bestraft werden.Paragraph 101, Absatz eins a, KFG normiert die Verantwortlichkeit des von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedenen Anordnungsbefugten für die Einhaltung der Beladungsvorschriften. Daher kann nach dieser Bestimmung nicht ein- und dieselbe Person zwei Mal bestraft werden.

Dann, wenn ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser (unbeschadet der § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1) dafür zu sorgen, dass Abs 1 lit a bis c eingehalten wird. Mit dieser Bestimmung wurde eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt. Der Lenker und Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges wurden aber dadurch der ihnen obliegenden Verpflichtung nicht enthoben. Die in dieser Bestimmung in Parenthese gesetzten Worte "- unbeschadet der § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1-" lassen keinen Zweifel, dass neben der Verpflichtung des Anordnungsbefugten die dem Lenker gemäß § 102 Abs 1 KFG und dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 leg cit hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges obliegende Verpflichtung weiterhin besteht (VwGH 12.02.1986, 85/03/0046). Dann, wenn ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser (unbeschadet der Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins,) dafür zu sorgen, dass Absatz eins, Litera a bis c eingehalten wird. Mit dieser Bestimmung wurde eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt. Der Lenker und Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges wurden aber dadurch der ihnen obliegenden Verpflichtung nicht enthoben. Die in dieser Bestimmung in Parenthese gesetzten Worte "- unbeschadet der Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins -, ", lassen keinen Zweifel, dass neben der Verpflichtung des Anordnungsbefugten die dem Lenker gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG und dem Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, leg cit hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges obliegende Verpflichtung weiterhin besteht (VwGH 12.02.1986, 85/03/0046).

Da der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht nur beladen, sondern auch gelenkt hat und im Übrigen auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M B GmbH (Zulassungsbesitzerin des verwendeten Fahrzeuges) fungiert, scheidet eine Strafbarkeit als Belader aus.

Aus diesem Grund war Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

5.3.           Gemäß § 102 Abs 1 KFG, idF BGBl I Nr 35/2023, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.5.3.           Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Gemäß § 4 Abs 7 Z 4 KFG, idF BGBl I Nr 35/2023, darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers nicht überschreiten:Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 4, KFG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers nicht überschreiten:

bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:

a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird…………………………………………… 32 000 kg.

Wer der Vorschrift des § 102 Abs 1 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG, BGBlWer der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, KFG zuwiderhandelt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG, BGBl

Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 35/2023, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Nr 267/1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2023,, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

5.4.           Im verfahrensgegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte das angeführte Fahrzeug gelenkt und dabei das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32 000 kg durch die Beladung um 2440 kg überschritten wurde. Der Beschuldigte war als Fahrzeuglenker zur Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen verantwortlich. Er hat die ihm vorgeworfene Übertretung deshalb in objektiver Hinsicht begangen.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs 1 VStG). Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG).

Der Beschuldigte hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, warum ihn kein Verschulden treffen sollte. Es ergeben sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Er hat die ihm vorgeworfene Tat deshalb auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen, da der Beschwerdeführer von der Überladung Kenntnis hatte und sich nach dem Ladevorgang dennoch dazu entschied, die Fahrt mit dem beladenen LKW auf einer öffentlichen Straße fortzusetzen.

5.5.           Zum Einwand der Doppelbestrafung:

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Eigenschaft als Lenker, sondern auch als Zulassungsbesitzer (handelsrechtlicher Geschäftsführer der M B GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW) bestraft.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen – anders als im gerichtlichen Strafverfahren – nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023).Zunächst wird darauf hingewiesen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen – anders als im gerichtlichen Strafverfahren – nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023).

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf „niemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“Gemäß Artikel 4 Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf „niemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.696/1996, VfSlg 15.128/1998 sowie 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs. 1 7. ZPEMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl VfSlg 18.833/2009 und 19.280/2010 im Hinblick auf EGMR 10.2.2009 [GK], Fall Zolothukin, Appl. 14.939/03). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs 1 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt diesfalls, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 14.696/1996, VfSlg 15.128/1998 sowie 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche VfSlg 18.833/2009 und 19.280/2010 im Hinblick auf EGMR 10.2.2009 [GK], Fall Zolothukin, Appl. 14.939/03). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt diesfalls, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Notwendigkeit, unabhängig vom Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG eine nur scheinbare Konkurrenz von Delikten dann anzunehmen, „wenn die wertabwägende Auslegung der formal [durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen] erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat[en] unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird“ (so zB VwGH 16.11.1988, 88/02/0144; 21.12.1988, 88/03/0080; 28.6.1989, 89/02/0038; 28.2.1992, 90/10/0052; 21.9.1995, 93/18/0240).Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Notwendigkeit, unabhängig vom Kumulationsprinzip gemäß Paragraph 22, VStG eine nur scheinbare Konkurrenz von Delikten dann anzunehmen, „wenn die wertabwägende Auslegung der formal [durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen] erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat[en] unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird“ (so zB VwGH 16.11.1988, 88/02/0144; 21.12.1988, 88/03/0080; 28.6.1989, 89/02/0038; 28.2.1992, 90/10/0052; 21.9.1995, 93/18/0240).

In der von den rechtsstaatlichen Garantien des B-VG bestimmten österreichischen Rechtsordnung ist es grundsätzlich Sache des einfachen (Verfahrens-, Verwaltungsmaterien- und Straf-) Gesetzgebers, unter Beachtung der Bestimmtheits- und Klarheitsgebote des Art 18 B-VG und des Art. 7 EMRK die Tatbestands-, Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen so zu fassen, dass bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer Tatbilder anhand ihres Schutzzwecks und der für ihren Unrechtsgehalt maßgeblichen Tatbildelemente erkennbar ist, ob eine mehrfache Verfolgung und gegebenenfalls auch Bestrafung gerechtfertigt oder wegen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot unzulässig ist (vgl VfGH 02.07.2009, B559/08 mit Verweis auf Oberndorfer, Das Verbot der Doppelbestrafung [Art. 4 VII. ZPEMRK] in der Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen VfGH, FS Wimmer, 2008, 429, 437). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen er die kriminal- und gesellschaftspolitische Entscheidung zu treffen hat, ob er den Unrechtsgehalt auf mehrere Delikte verteilt und bejahendenfalls ob er die Zuständigkeit verschiedener Behörden und Gerichte vorsieht (vgl VfGH 02.07.2009, B559/08).In der von den rechtsstaatlichen Garantien des B-VG bestimmten österreichischen Rechtsordnung ist es grundsätzlich Sache des einfachen (Verfahrens-, Verwaltungsmaterien- und Straf-) Gesetzgebers, unter Beachtung der Bestimmtheits- und Klarheitsgebote des Artikel 18, B-VG und des Artikel 7, EMRK die Tatbestands-, Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen so zu fassen, dass bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer Tatbilder anhand ihres Schutzzwecks und der für ihren Unrechtsgehalt maßgeblichen Tatbildelemente erkennbar ist, ob eine mehrfache Verfolgung und gegebenenfalls auch Bestrafung gerechtfertigt oder wegen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot unzulässig ist vergleiche VfGH 02.07.2009, B559/08 mit Verweis auf Oberndorfer, Das Verbot der Doppelbestrafung [Art. 4 römisch VII. ZPEMRK] in der Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen VfGH, FS Wimmer, 2008, 429, 437). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen er die kriminal- und gesellschaftspolitische Entscheidung zu treffen hat, ob er den Unrechtsgehalt auf mehrere Delikte verteilt und bejahendenfalls ob er die Zuständigkeit verschiedener Behörden und Gerichte vorsieht verglei

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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