TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/22 93/06/0101

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
L82256 Garagen Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988 §1 Abs3;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs2 idF 1989/055;
ROG Stmk 1974 §23 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des 1. H, der 2. M, des 3. R und der 4. S-GmbH, alle vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B (zur Zl. 93/06/0101), sowie der Beschwerde der 5. - 12. K und 7 weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in X, (zur Zl. 93/06/0104), gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1993, Zl. 03-12 Lu 23-93/5, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. L-GmbH in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, und 2. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je

S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Fünft- bis Zwölftbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 570,63, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.607,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zur Zl. 93/06/0101 protokollierte Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer richtet sich gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1993, Zl. 03-12 Lu 23-93/5. Mit der zur Zl. 93/06/0104 protokollierten Beschwerde bekämpfen die Fünft- bis Zwölftbeschwerdeführer den selben Bescheid. Der angefochtene Bescheid enthält zwei Spruchteile, die als Spruch I und Spruch II bezeichnet sind. In beiden Beschwerden wird die Anfechtung ausdrücklich auf den Spruch I eingeschränkt.

Mit Spruch I des angefochtenen Bescheides wird den Vorstellungen der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid der mitbeteiligten Gemeinde im Baubewilligungsverfahren über ein von der Erstmitbeteiligten eingereichtes Projekt nicht stattgegeben. Bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt handelt es sich um die Errichtung eines Verkaufsfachmarktes mit Parkhaus im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die in den vorliegenden Verfahren einschreitenden Beschwerdeführer haben auch die dem Projekt zugrunde liegende Widmungsbewilligung im Instanzenzug bzw. mit Vorstellung und mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten. Mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 92/06/0275, wurde die Beschwerde im Verfahren über die Erteilung der Widmungsbewilligung abgewiesen.

In der vorliegenden Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid betreffend die Erteilung der Baubewilligung wird Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Auch die erstmitbeteiligte Partei hat Gegenschriften in beiden Verfahren erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Mit Schreiben vom 4. Jänner 1994 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Zusammenhang beschlossen, die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Abstimmung zu verbinden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin war das Verfahren zur Zl. 93/06/0101 insoweit einzustellen.

2. Die übrigen Beschwerdeführer erachten sich einerseits dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die Baubewilligung im Widerspruch zum Steiermärkischen ROG bzw. dem danach erlassenen Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur aus 1988, LGBl. Nr. 35/1988, stehe, und andererseits dadurch, daß die belangte Behörde § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung nicht angewendet habe. Im übrigen regen die Beschwerdeführer auch übereinstimmend an, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde X sowie auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes der Gemeinde X (soweit die in Rede stehende Grundfläche betroffen ist) stellen. Weiters wird angeregt, einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 61 Abs. 2 lit. b der Steiermärkischen Bauordnung zu stellen. Diese Bedenken wurden in weitgehend übereinstimmender Weise bereits im Verfahren zur hg. Zl. 92/06/0275, in dem die Widmungsbewilligung für das in Rede stehende Projekt von denselben Beschwerdeführern angefochten war, vorgetragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem dieses Verfahren abschließenden Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 (unter weiterer Bezugnahme auf das ein benachbartes Projekt betreffende Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zlen. 92/06/0272 und 92/06/0274) ausgeführt hat, können die Beschwerdeführer weder aus § 23 Abs. 9 Steiermärkisches ROG 1974, noch aus § 1 Abs. 3 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, ein subjektives Recht ableiten. Dies gilt im Hinblick darauf, daß die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sich sowohl für das Widmungsverfahren als auch für das Bauverfahren aus § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 ergeben, auch für das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Auch zur Anregung, den Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist auf die in den genannten Erkenntnissen enthaltenen Ausführungen zu verweisen. Auch die vorliegenden Beschwerden enthalten keine über die in den vorausgegangenen Verfahren hinausgehenden Überlegungen, die eine Antragsstellung geboten erscheinen ließen.

Was das Vorbringen hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 anlangt, so verkennen die Beschwerdeführer, daß § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nur zur Anwendung kommt, soweit die in Rede stehende Anlage nicht unter den Anwendungsbereich der Steiermärkischen Garagenordnung, LGBl. Nr. 27/1979, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/1989, fällt. Soweit die Garagenordnung zur Anwendung kommt, ist überdies § 5 Abs. 2 der Garagenordnung zu beachten: Wenn es sich um einen Betrieb handelt, für welchen eine Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG gegeben ist, ist nach § 5 Abs. 2 der Garagenordnung keine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben. Da die Parkflächen und Zufahrten unter die von der Garagenordnung erfaßten Anlagen fallen und überdies ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist einerseits die Anwendung des § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung ausgeschlossen und andererseits auch keine Zuständigkeit der Baubehörde (zur Anwendung der Garagenordnung als lex specialis zur Bauordnung) gegeben.

Zum Vorbringen hinsichtlich des Widerspruches der Baubewilligung zum Bebauungsplan ist auszuführen, daß die in der Beschwerde behauptete Unschlüssigkeit der Auffassung, daß eine Fläche gleichermaßen als Einkaufszentrum verwendet werden könnte und eine Begrünung zulässig wäre, nicht gegeben ist. Was den Widerspruch des Bebauungsplanes zum Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur aus 1988 betrifft, so ist auf die insofern auch im Baubewilligungsverfahren eingetretene Präklusion zu verweisen (die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung am 3. Juni 1992 den nunmehr in der Beschwerde behaupteten Widerspruch zum Bebauungsplan nicht geltend gemacht).

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden - soweit nicht eine Einstellung erfolgt ist - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060101.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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