TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/19 LVwG-2024/24/0431-2

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Veröffentlicht am 19.07.2024
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Entscheidungsdatum

19.07.2024

Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §1 Abs1
EO §382b
EO §382c
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.  Datum/Zeit: 08.08.2023, 11:05 Uhr

Ort:             **** X, Adresse 2Ort:             **** römisch zehn, Adresse 2

Am 30.06.2023 wurde vom BG W, Zahl *** eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b und c EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde:Am 30.06.2023 wurde vom BG W, Zahl *** eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraphen 382 b und c EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde:

- Rückkehr an die oben angeführte Wohnadresse samt Umkreis von 100m

- Aufenthalt am Kindergarten X, Adresse 3 samt Umkreis von 100m- Aufenthalt am Kindergarten römisch zehn, Adresse 3 samt Umkreis von 100m

- Annäherungsverbot an BB samt Umkreis von 100m

Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung verstoßen, indem sie am 08.08.2023 um 11.05 Uhr in X, Adresse 2, die unmittelbare Nähe von BB gesucht haben.Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung verstoßen, indem sie am 08.08.2023 um 11.05 Uhr in römisch zehn, Adresse 2, die unmittelbare Nähe von BB gesucht haben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 i.V.m. dem im Spruch angeführten Paragraphen der Exekutionsordnung - EO, Gesamtreform des Exekutionsrechts - GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 1 Tag 16 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, i.V.m. dem im Spruch angeführten Paragraphen der Exekutionsordnung - EO, Gesamtreform des Exekutionsrechts - GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 1 Tag 16 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser aus, wie folgt:

„Sehr geehrte Frau CC,

Ich will auf die Zahlungsaufforderung der Strafe Eine Beschwerde einreichen.

Die Polizei X, hat sich bei mir nicht gemeldet, damit ich meine Aussage machen kann und sie haben schon meine Telefonnummer im System, auch habe ich keinen Brief bekommen um zu einer Aussage zu Erscheinen. Auch habe ich vor ca. Einem Monat Eine Aussage bei der Polizei X gemacht und sie haben mich nicht danach gefragt.Die Polizei römisch zehn, hat sich bei mir nicht gemeldet, damit ich meine Aussage machen kann und sie haben schon meine Telefonnummer im System, auch habe ich keinen Brief bekommen um zu einer Aussage zu Erscheinen. Auch habe ich vor ca. Einem Monat Eine Aussage bei der Polizei römisch zehn gemacht und sie haben mich nicht danach gefragt.

Ich war am dem besagten Tag bei der Vermieterin, die gegenüber wohnt und sie hatte fragen an mich bezüglich der Wohnung und warum ständig die Polizei bei der Adresse ist. Sie hat sich Sorgen gemacht, da sie Eine ältere Frau ist habe ich zu ihr gesagt: " Ok, ich komme zu deiner Wohnung, dann reden wir in Ruhe über alles".

Da der Mietvertrag noch auf meinem Namen war, gab es viel mit der Vermieterin zu Besprechen wegen der Miete, Kaution und zum Erklären was jetzt die Situation ist zum Aufklären. Ich war ca. 1 Stunde bei der Vermieterin reden und bin anschließen nachhause gefahren in die Wopfnertraße 4 in Schwaz.

Ich weiß, dass BB ein Foto vom Fenster gemacht hat an diesem Tag, sie hat das auch schon an das Gewaltschutzzentrum gemeldet, ich habe keinen Kontakt mit ihr gesucht, ich musste nur den Sachverhalt mit der Vermieterin klären.

Meine Ex hat das als Chance genutzt um mich fertig zu machen, den sie will die Trennung nicht akzeptieren.

Ich habe den Unterhalt zu zahlen für die Kinder und die laufenden Kredite was sie gelassen hat und auch habe ich noch die Gerichtsgebühren und es gibt schon Eine Strafe vom Gewaltschutzzentrum in der Höhe von 88 Euro. Das ist sehr viel für mich, was alles auf mich zu kommt, nur weil meine Ex die Trennung nicht akzeptieren und mich nicht in Ruhe lassen will. Diese Frau ist ein Alptraum in meinem Leben, ich kann nachts nicht mehr richtig schlafen, weil ich Angst habe den Briefkasten zu öffnen, weil ich schon damit rechne es gibt wieder Eine neue Rechnung von der ich noch nichts weiß.

Ich bitte um dein Verständnis

AA“

II.      Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 16.08.2023, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 16.08.2023, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 30.06.2023, GZ ***, wurde gegen den Beschwerdeführer, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, eine einstweilige Verfügung erlassen. Dem Beschwerdeführer wurden unter anderem folgende Verhaltensweisen untersagt:

1.   Rückkehr an die Wohnadresse Adresse 2/5, **** X, samt Umkreis von 100m

2.   Aufenthalt am Kindergarten X, Adresse 3, samt Umkreis von 100m

3.   Annäherungsverbot an BB samt Umkreis von 100m

4.   Vermeidung des Zusammentreffens sowie jedwede Kontaktaufnahme mit BB

Am 08.08.2023 um 11:05 Uhr zeigte BB telefonisch über den Notruf an, dass sie den Beschwerdeführer in ihrer unmittelbaren Umgebung wahrgenommen habe.

Der Beschwerdeführer hielt sich am 08.08.2023 um 11:05 Uhr in **** X, Adresse 2, in unmittelbarer Nähe von BB auf.Der Beschwerdeführer hielt sich am 08.08.2023 um 11:05 Uhr in **** römisch zehn, Adresse 2, in unmittelbarer Nähe von BB auf.

Der Beschwerdeführer gestand selbst ein, dass er am 8.8.2023 die Wohnung der Vermieterin – die unmittelbar gegenüber der gefährdeten Partei wohnt – aufsuchte. Damit er hat sich dem in der Einstweiligen Verfügung ausgesprochenem Annäherungsverbot im Umkreis von 100m und dem Auftrag der Vermeidung des Zusammentreffens widersetzt.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes W ergeben sich aus dieser.

Dass sich der Beschwerdeführer am 08.08.2023 um 11:05 Uhr in **** X, Adresse 2, aufhielt, und gegen die Einstweilige Verfügung verstoßen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der eingebrachten Beschwerde.Dass sich der Beschwerdeführer am 08.08.2023 um 11:05 Uhr in **** römisch zehn, Adresse 2, aufhielt, und gegen die Einstweilige Verfügung verstoßen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der eingebrachten Beschwerde.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896 idF BGBl I Nr 86/2021, lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,, lauten wie folgt:

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

§ 382b. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren AntragParagraph 382 b, Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

§ 382c. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren AntragParagraph 382 c, Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und

3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

Die wesentliche Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl Nr I 2013/152 idF BGBl Nr I 202/2021, lautet wie folgt:Die wesentliche Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl Nr römisch eins 2013/152 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 202 aus 2021,, lautet wie folgt:

Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen

§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Paragraph eins, (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c Ziffer eins,, Ziffer 2, erster Fall und Ziffer 3 und Paragraph 382 d, Ziffer eins,, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach Paragraph 420, EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.(2) Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Absatz eins, vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß Paragraph 355, EO bereits eine Strafe verhängt wurde.

(3) Wer einem Auftrag gemäß § 382f Abs. 4 EO zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht nachkommt oder an einer solchen Beratung nicht aktiv teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.(3) Wer einem Auftrag gemäß Paragraph 382 f, Absatz 4, EO zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht nachkommt oder an einer solchen Beratung nicht aktiv teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

V.       Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b und 382c EO zur Last gelegt. Eine derartige Übertretung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden dar. Diese steht als erwiesen fest.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung gemäß Paragraphen 382 b und 382c EO zur Last gelegt. Eine derartige Übertretung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden dar. Diese steht als erwiesen fest.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein mangelndes Verschulden konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest dolus eventualis auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist (s ***). Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest dolus eventualis auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist (s ***). Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der Behörde erster Instanz (hier: Bezirkshauptmannschaft Y) einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Einstweilige Verfügung
Verhaltensweisen untersagt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.24.0431.2

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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