Entscheidungsdatum
24.06.2024Index
L65001 Jagd Wild BurgenlandNorm
VStG §45 Abs1 Z1 2. FallText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Sonja Hankemeier über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 14.03.2024, Zl. ***, wegen Übertretung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 – Bgld. JagdG 2017
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen sowie Verfahren des LVwG:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen sowie Verfahren des LVwG:
I.1. BF geb. ***, wohnhaft in ***, *** (in Folge „Beschwerdeführer“), wurde am 27.02.2023 als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet AA angelobt.römisch eins.1. BF geb. ***, wohnhaft in ***, *** (in Folge „Beschwerdeführer“), wurde am 27.02.2023 als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet AA angelobt.
Aufgrund eines undatierten behördeninternen Aktenvermerks der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“), GZ ***, erging an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung vom 01.03.2024, GZ ***, wegen Übertretung der Bestimmungen des § 162 Abs. 3 Z 14 i.V.m. § 72 Abs. 7 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2014. Der (als erwiesen angesehene) Tatvorwurf lautete, dass der Beschwerdeführer als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet AA und damit als Jagdschutzorgan nicht während der gesamten Jagdjahre 2023 und 2024 eine Jagdkarte besessen habe, obwohl Jagdschutzorgane während des gesamten Jagdjahres im Besitz einer Jagdkarte sein müssen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 2 Stunden) verhängt.Aufgrund eines undatierten behördeninternen Aktenvermerks der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“), GZ ***, erging an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung vom 01.03.2024, GZ ***, wegen Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 162, Absatz 3, Ziffer 14, i.V.m. Paragraph 72, Absatz 7, Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014,. Der (als erwiesen angesehene) Tatvorwurf lautete, dass der Beschwerdeführer als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet AA und damit als Jagdschutzorgan nicht während der gesamten Jagdjahre 2023 und 2024 eine Jagdkarte besessen habe, obwohl Jagdschutzorgane während des gesamten Jagdjahres im Besitz einer Jagdkarte sein müssen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 2 Stunden) verhängt.
I.2. Gegen diese Strafverfügung erhob BB (laut Akt der Behörde Gattin des Beschwerdeführers) Einspruch und führte begründend aus, dass die Jagdkartenabgaben für 2023 und 2024 jeweils fristgerecht laut der Vorschreibungen einbezahlt worden seien. Dem Einspruch beigelegt wurden zwei Bankdatenauszüge der Bank *** zum Konto Nr. ***, lautend auf BF, datierend zum 13.12.2022 über EUR 73,10 und zum 05.02.2024 über EUR 78,50. Aus dem Überweisungsbeleg zum 05.02.2024 geht das Empfängerkonto Nr. *** hervor.römisch eins.2. Gegen diese Strafverfügung erhob BB (laut Akt der Behörde Gattin des Beschwerdeführers) Einspruch und führte begründend aus, dass die Jagdkartenabgaben für 2023 und 2024 jeweils fristgerecht laut der Vorschreibungen einbezahlt worden seien. Dem Einspruch beigelegt wurden zwei Bankdatenauszüge der Bank *** zum Konto Nr. ***, lautend auf BF, datierend zum 13.12.2022 über EUR 73,10 und zum 05.02.2024 über EUR 78,50. Aus dem Überweisungsbeleg zum 05.02.2024 geht das Empfängerkonto Nr. *** hervor.
I.3. In Folge erließ die Behörde ein Straferkenntnis vom 14.03.2024, Zl. ***, und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Jagdkarte für das Jahr 2024 erst nach Einzahlung am 05.02.2024 ausgestellt worden war. Hinsichtlich des Jahres 2023 seien die Voraussetzungen für die Ausstellung der Jagdkarten rechtzeitig erbracht worden. Als Geldstrafe wurde wegen Übertretung der Bestimmung des § 162 Abs. 3 Z 14 i.V.m. § 73 Abs. 7 Bgld. JagdG 2017 EUR 110.- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 3 Stunden) sowie Verfahrenskosten in Höhe von EUR 11.- (10 % der Strafe) verhängt. Das Straferkenntnis wurde am 18.03.2024 durch Übernahme zugestellt.römisch eins.3. In Folge erließ die Behörde ein Straferkenntnis vom 14.03.2024, Zl. ***, und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Jagdkarte für das Jahr 2024 erst nach Einzahlung am 05.02.2024 ausgestellt worden war. Hinsichtlich des Jahres 2023 seien die Voraussetzungen für die Ausstellung der Jagdkarten rechtzeitig erbracht worden. Als Geldstrafe wurde wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 162, Absatz 3, Ziffer 14, i.V.m. Paragraph 73, Absatz 7, Bgld. JagdG 2017 EUR 110.- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 3 Stunden) sowie Verfahrenskosten in Höhe von EUR 11.- (10 % der Strafe) verhängt. Das Straferkenntnis wurde am 18.03.2024 durch Übernahme zugestellt.
I.4. Mit E-Mail vom 26.03.2024 beeinspruchte BB mit einem – in der „Ich-Form“ verfassten - Schreiben das Straferkenntnis ***, in welchem sie ausführte, dass aufgrund der Vorschreibung für die Zahlung der Jagdkarte nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein Jagdschutzorgan die Jagdkartenabgabe früher einbezahlen müsse. Beigelegt wurde ein Foto des Schreibens des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 15.11.2023, in welchem auf die Notwendigkeit der Einzahlung der Jagdkartenabgabe für 2024 in Höhe von EUR 78,50 bis zum 1. März 2024 unter korrekter Anführung der Zahlungsreferenz hingewiesen wurde.römisch eins.4. Mit E-Mail vom 26.03.2024 beeinspruchte BB mit einem – in der „Ich-Form“ verfassten - Schreiben das Straferkenntnis ***, in welchem sie ausführte, dass aufgrund der Vorschreibung für die Zahlung der Jagdkarte nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein Jagdschutzorgan die Jagdkartenabgabe früher einbezahlen müsse. Beigelegt wurde ein Foto des Schreibens des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 15.11.2023, in welchem auf die Notwendigkeit der Einzahlung der Jagdkartenabgabe für 2024 in Höhe von EUR 78,50 bis zum 1. März 2024 unter korrekter Anführung der Zahlungsreferenz hingewiesen wurde.
I.5. Mit 02.04.2024 erfolgte eine Aufforderung zur Verbesserung des Einspruchs gemäß § 13 Abs. 3 AVG an BB, binnen 2 Wochen die fehlende Unterschrift des Beschuldigten (Anm. des nunmehrigen Beschwerdeführers) beizubringen oder eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis – bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels - hervorgeht. Dieses Schreiben wurde durch Übernahme am 05.04.2024 zugestellt.römisch eins.5. Mit 02.04.2024 erfolgte eine Aufforderung zur Verbesserung des Einspruchs gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an BB, binnen 2 Wochen die fehlende Unterschrift des Beschuldigten Anmerkung des nunmehrigen Beschwerdeführers) beizubringen oder eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis – bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels - hervorgeht. Dieses Schreiben wurde durch Übernahme am 05.04.2024 zugestellt.
Mit Mail-Eingabe vom 16.04.2024 legte BB den Einspruch gegen die Strafverfügung sowie das Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis, jeweils unterfertigt vom Beschwerdeführer, vor.
Die Behörde übermittelte den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 16.04.2024 an das Landesverwaltungsgericht.
I.6. Das Landesverwaltungsgericht hat im Zuge seines Ermittlungsverfahrens einen aktuellen Auszug aus dem Jagd-Online zur Jagdkartenerfassung des Beschwerdeführers eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2011 bis 2023 durchgehend über gültige Jagdkarten verfügt hat sowie für das Jahr 2024 mit Einzahlungsdatum 06.02.2024 die Jagdkarte für 2024 erlangt wurde. Aus dem Auszug geht auch hervor, dass am 03.01.2023 der Tausch auf die Jagdkarte im Scheckkartenformat erfolgt ist.römisch eins.6. Das Landesverwaltungsgericht hat im Zuge seines Ermittlungsverfahrens einen aktuellen Auszug aus dem Jagd-Online zur Jagdkartenerfassung des Beschwerdeführers eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 2011 bis 2023 durchgehend über gültige Jagdkarten verfügt hat sowie für das Jahr 2024 mit Einzahlungsdatum 06.02.2024 die Jagdkarte für 2024 erlangt wurde. Aus dem Auszug geht auch hervor, dass am 03.01.2023 der Tausch auf die Jagdkarte im Scheckkartenformat erfolgt ist.
Weiters wurde von der Finanzabteilung 3 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erhoben, dass das Informationsschreiben und die Buchungsmitteilung an die Jäger betreffend der fristgerechten Jagdkarteneinzahlung 2024 im November 2023 als einfache Postschreiben ohne Zustellnachweis ergangen sind. Weiters wurde mitgeteilt, dass Einzahlungen auf das Konto Nr. *** eindeutig zuordenbar sind, da es sich um das „offizielle Jagdkartenabgabenkonto“ des Amtes der Burgenländischen Landesregierung handelt.
II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:
Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, welcher als Beweismittel herangezogen wurde.Der unter römisch eins. dargelegte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, welcher als Beweismittel herangezogen wurde.
Weiters wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einsicht genommen in das Jagderfassungssystem Jagd-Online sowie Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme von der Finanzabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.
III. Rechtslage:römisch III. Rechtslage:
Die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 – Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2022, lauten:Die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 – Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2022,, lauten:
§ 61Paragraph 61,Jagdkarte„(1) Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Der Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung wird durch Bezahlung des Beitrages an den Burgenländischen Landesjagdverband bis zum 31. Dezember 2021 nachgewiesen. Ab 1. Jänner 2022 wird die Jagdhaftpflichtversicherung und deren Einhebung durch das Land Burgenland organisiert.
(…)
(3) Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist
1. das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (§ 64),1. das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (Paragraph 64,),
2. die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
(…)“
§ 71Paragraph 71,Jagdschutzorgane„(1) Zur Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdschutzorgane berufen.
(…)“
§ 72Paragraph 72,Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan„(1) Als Jagdschutzorgan ist nur zu bestätigen, wer (…)
3. eine gültige burgenländische Jagdkarte besitzt; (…)“
§ 73Paragraph 73,Bestätigung und Angelobung der Jagdschutzorgane„(…)
(7) Jagdschutzorgane müssen während des gesamten Jagdjahres im Besitze einer Jagdkarte sein.“
§ 162Paragraph 162,Strafbestimmungen„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer (…)
5. als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 73 Abs. 7), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (§ 73 Abs. 5); (…)5. als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 73, Absatz 7,), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (Paragraph 73, Absatz 5,); (…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
14. sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.
(…)
IV. Erwägungen:römisch IV. Erwägungen:
IV.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 14.03.2024, Zl. ***, eine Verwaltungsübertretung dahingehend zur Last gelegt, als dass er aufgrund der erst am 05.02.2024 erfolgten Bezahlung der Jagdkarte diese für das Jahr 2024 ausgestellt erhalten habe und sei er somit nicht das ganze Jahr im Besitz einer gültigen Jagdkarte gewesen, über welche er als Jagdaufseher verfügen müsse.römisch IV.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 14.03.2024, Zl. ***, eine Verwaltungsübertretung dahingehend zur Last gelegt, als dass er aufgrund der erst am 05.02.2024 erfolgten Bezahlung der Jagdkarte diese für das Jahr 2024 ausgestellt erhalten habe und sei er somit nicht das ganze Jahr im Besitz einer gültigen Jagdkarte gewesen, über welche er als Jagdaufseher verfügen müsse.
Es wurde ihm daher eine Übertretung des § 162 Abs. 3 Z. 14 Bgld. JagdG 2017 vorgeworfen.Es wurde ihm daher eine Übertretung des Paragraph 162, Absatz 3, Ziffer 14, Bgld. JagdG 2017 vorgeworfen.
Gemäß § 162 Abs. 3 Z. 14 Bgld. JagdG 2017 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 162, Absatz 3, Ziffer 14, Bgld. JagdG 2017 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwiderhandelt.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 61 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 ist die Jagdkarte für das Bundesland Burgenland gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Lediglich bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig.Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Bgld. JagdG 2017 ist die Jagdkarte für das Bundesland Burgenland gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Lediglich bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig.
Aus diesem Wortlaut ist für den Rechtsanwender zu lesen, dass bei Besitz einer Jagdkarte im Jahr 2023 diese bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 (Schaltjahr) ihre Gültigkeit behält, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Einzahlung erfolgt. Wird diese erst nach dem 1. März 2024 getätigt, ist die Ausstellung einer neuen Jagdkarte vonnöten.
Jagdschutzorgane haben gemäß § 73 Abs. 7 Bgld. JagdG 2017 während des gesamten Jagdjahres im Besitz einer Jagdkarte zu sein.Jagdschutzorgane haben gemäß Paragraph 73, Absatz 7, Bgld. JagdG 2017 während des gesamten Jagdjahres im Besitz einer Jagdkarte zu sein.
Aus dem Gesetzeswortlaut geht hier nicht hervor, dass es sich auch um eine gültige Jagdkarte handeln muss.
In Zusammenschau der beiden im Verwaltungsstrafverfahren herangezogenen Bestimmungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall keine Verwaltungsübertretung gegeben ist. Der Beschwerdeführer verfügte nämlich aufgrund der Jagdkarte 2023 über eine bis zum 29.02.2024 gültige Jagdkarte sowie hat er die Jagdkarte für das Jahr 2024 durch die am 05.02.2024 erfolgte Einzahlung erworben. Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass gerade ein Jagdschutzorgan, welches als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde tätig ist, während seiner Funktionsperiode durchgehend über eine gültige Jagdkarte verfügen muss, doch ist dies weder ausdrücklich im Gesetz noch den erläuternden Bemerkungen genannt. Auf die Gültigkeit der Jagdkarte wird in § 72 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. abgestellt, doch wurde diese Bestimmung nicht als maßgebliche im Verfahren der Behörde herangezogen.In Zusammenschau der beiden im Verwaltungsstrafverfahren herangezogenen Bestimmungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall keine Verwaltungsübertretung gegeben ist. Der Beschwerdeführer verfügte nämlich aufgrund der Jagdkarte 2023 über eine bis zum 29.02.2024 gültige Jagdkarte sowie hat er die Jagdkarte für das Jahr 2024 durch die am 05.02.2024 erfolgte Einzahlung erworben. Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass gerade ein Jagdschutzorgan, welches als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde tätig ist, während seiner Funktionsperiode durchgehend über eine gültige Jagdkarte verfügen muss, doch ist dies weder ausdrücklich im Gesetz noch den erläuternden Bemerkungen genannt. Auf die Gültigkeit der Jagdkarte wird in Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. abgestellt, doch wurde diese Bestimmung nicht als maßgebliche im Verfahren der Behörde herangezogen.
Es hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen und war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG einzustellen.Es hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen und war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG einzustellen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Jagdkartenabgabe; Verhalten nicht unter Strafnorm subsumierbar; Vorhalt zu ungenauEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.025.15.2024.004.004Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024