Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2286261-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.02.2024, GZ P1763406/4-HPA/2024, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.02.2024, GZ P1763406/4-HPA/2024, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 03.12.2023 Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, Hauptmieter seiner Wohnung in XXXX zu sein und gab an, an die XXXX Miete zu bezahlen. Er würde allein in der antragsgegenständlichen Wohnung wohnen. 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 03.12.2023 Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, Hauptmieter seiner Wohnung in römisch 40 zu sein und gab an, an die römisch 40 Miete zu bezahlen. Er würde allein in der antragsgegenständlichen Wohnung wohnen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Der Zuweisungsbescheid den Beschwerdeführer betreffend sei am 24.07.2023 zugestellt worden, laut Vermieter sei eine verbindliche Zusage zur Anmietung der Wohnung im Oktober/November 2023 erfolgt und der Mietvertrag sei am 21.12.2023 unterfertigt worden. Damit sei die verbindliche Zusage zur Anmietung der Wohnung nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Der Zuweisungsbescheid den Beschwerdeführer betreffend sei am 24.07.2023 zugestellt worden, laut Vermieter sei eine verbindliche Zusage zur Anmietung der Wohnung im Oktober/November 2023 erfolgt und der Mietvertrag sei am 21.12.2023 unterfertigt worden. Damit sei die verbindliche Zusage zur Anmietung der Wohnung nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.02.2024 fristgerecht per E-Mail eingebrachte und von Frau XXXX , der Mutter des Beschwerdeführers, erhobene Beschwerde. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.02.2024 fristgerecht per E-Mail eingebrachte und von Frau römisch 40 , der Mutter des Beschwerdeführers, erhobene Beschwerde.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2024 wurden die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde durch Angabe von Gründen auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein Begehren, die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie eigenhändige Unterschrift binnen vierzehntägiger Frist zu verbessern. Mittels rechtzeitiger, eigenhändig unterfertigter Eingabe vom 05.03.2024 besserte der Beschwerdeführer diese Mängel aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund des Präsenzdienstes in einer finanziell schwierigen Situation befinde und hätte er gewusst, dass er keine Wohnkostenunterstützung erhalten würde, hätte er die Wohnung nicht genommen. Außerdem sei die Anmeldung zur Gemeindewohnung bereits am 06.07.2022 bei der Gemeinde abgegeben und somit die Anmietung der Wohnung schon früher eingeleitet worden. Lehne man nämlich eine angebotene Gemeindewohnung ab, komme es zu noch längeren Wartezeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
1.1. Am 06.07.2022 meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter XXXX , bei XXXX für eine Gemeindewohnung an.1.1. Am 06.07.2022 meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , bei römisch 40 für eine Gemeindewohnung an.
1.2. Der Einberufungsbefehl den Beschwerdeführer betreffend wurde am 24.07.2023 zugestellt.
1.3. Der Beschwerdeführer erhielt im Oktober/November 2023 die verbindliche Zusage zur Anmietung der gegenständlichen Wohnung. Den Mietvertrag unterfertigte er am 21.12.2023. Laut dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 28.12.2023 in der Wohnung behördlich gemeldet. Mietbeginn war der 01.01.2024.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
2.2. Gesetzliche Grundlagen
§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet:
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hierbei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
[…]“
2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer erst seit 01.01.2024 Mieter der antragsgegenständlichen Wohnung und kann zudem, wie oben ausgeführt, auch keine rechtlich verbindliche Einleitungshandlung (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor Wirksamkeit bzw Zustellung des Einberufungsbefehls festgestellt werden, denn eine Anmeldung für eine zukünftige Gemeindewohnung ist keine verbindliche Zusage zur Anmietung einer konkreten Wohnung.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer erst seit 01.01.2024 Mieter der antragsgegenständlichen Wohnung und kann zudem, wie oben ausgeführt, auch keine rechtlich verbindliche Einleitungshandlung vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor Wirksamkeit bzw Zustellung des Einberufungsbefehls festgestellt werden, denn eine Anmeldung für eine zukünftige Gemeindewohnung ist keine verbindliche Zusage zur Anmietung einer konkreten Wohnung.
Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits seit dem 06.07.2022 für eine Gemeindewohnung vorgemerkt ist, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, weil er die verbindliche Zusage für die gegenständliche Wohnung erst im Oktober/November 2023 erhalten hat, was demnach nach dem Erhalt des Einberufungsbefehls am 24.07.2023 ist.
Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.
Schlagworte
eigene Wohnung Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2286261.1.00Im RIS seit
30.07.2024Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024