TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 W140 2294000-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W140 2294000-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 und Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 und Ziffer 9, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.


B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Indien, wurde am XXXX 2024 auf dem Fahrrad fahrend wahrgenommen als er ein unbekanntes Objekt in einem Busch versteckte. Der BF wurde durch Beamte der XXXX angehalten und konnte eine Zigarettenpackung vorgefunden werden. Weiters wurde festgestellt, dass der BF als Zeitungszusteller arbeitet, was von ihm auch selbst bestätigt wurde. Der BF konnte keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen. Aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthalts wurde eine XXXX Abfrage getätigt, welche zwei Eurodactreffer in Bezug auf den BF ergab. In weiterer Folge wurde der BF festgenommen und ins XXXX überstellt.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Indien, wurde am römisch 40 2024 auf dem Fahrrad fahrend wahrgenommen als er ein unbekanntes Objekt in einem Busch versteckte. Der BF wurde durch Beamte der römisch 40 angehalten und konnte eine Zigarettenpackung vorgefunden werden. Weiters wurde festgestellt, dass der BF als Zeitungszusteller arbeitet, was von ihm auch selbst bestätigt wurde. Der BF konnte keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen. Aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthalts wurde eine römisch 40 Abfrage getätigt, welche zwei Eurodactreffer in Bezug auf den BF ergab. In weiterer Folge wurde der BF festgenommen und ins römisch 40 überstellt.

Der BF wurde am XXXX 2024 XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:Der BF wurde am römisch 40 2024 römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:

„(…) F: Nennen Sie Ihre Personalien!

A: XXXX IndienA: römisch 40 Indien

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Beim Schlepper, welcher sich in Indien befindet.

F: Wann, wie und warum sind Sie zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

A: Ich bin am 01.06.2024 kommend von Deutschland mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck meiner Einreise war die Weiterreise, da mein Asyl in Deutschland negativ entschieden wurde und ich in Deutschland keine Arbeit gefunden habe.

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen?

A: Ich habe bei einem Freund in der XXXX geschlafen. Die genaue Adresse weiß ich nicht. A: Ich habe bei einem Freund in der römisch 40 geschlafen. Die genaue Adresse weiß ich nicht.

F: Wieso haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? Sie sind verpflichtet sich nach drei Tagen behördlich zu melden!

A: Ich habe noch keine fixe Unterkunft, wenn ich eine fixe Unterkunft habe, dann würde ich mich anmelden.

F: Haben Sie alle Sachen bei sich?

A: Die Sachen sind bei meinem Freund.

F: Verfügen Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel?

A: Nein.

F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?

A: Nein.

F: Leben von Ihnen Familienangehörige in Ihrem Heimatland?

A: In meinem Heimatland wohnen meine Eltern und meine Schwester.

F: Wie sieht Ihr Familienstand aus? Haben Sie Kinder?

A: Ich bin ledig und für keine Kinder sorgepflichtig.

F: Verfügen Sie über Reise- bzw. Identitätsdokumente?

A: nein.

F: Wie viel Barmittel haben Sie jetzt noch?

A: Ich habe jetzt kein Geld., vielleicht habe ich noch 8€.

F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanziert?
A: mein Freund hat mich unterstütz.

F: Wieso haben Sie heute Zeitungen ausgetragen?

A: das war meine Einschulung, ich habe noch nicht wirklich zum Arbeiten begonnen.

V: Als Staatsbürger von Indien sind Sie zur Arbeitsaufnahme ohne gültige Arbeitserlaubnis und ohne gültigen Aufenthaltstitel nicht berechtigt. Ihr Verhalten stellt einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar.

F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Nein.

F: Haben Sie einen aufrechten Versicherungsschutz?

A: Nein.

F: Warum haben Sie sich Ihrer Ausreiseverpflichtung in Deutschland entzogen und sind illegal nach Österreich gereist?

A: Ich habe kein Asyl bekommen und auch keine Arbeit, meine Freunde haben mir gesagt, dass ich nach Österreich kommen soll.

V: Ihnen wird erklärt, dass Sie nicht beliebig in den Schengen-Staaten ohne die dazu erforderlichen Dokumente reisen dürfen.

F: In welchem Land haben Sie noch einen Asylantrag gestellt?

A: In Lettland habe ich auch einen Asylantrag gestellt, dieser wurde negativ entschieden.

V: Im Falle einer Entlassung, was würden Sie machen?

A: Ich würde einen Asylantrag stellen. Befragt gebe ich an, dass ich jetzt einen Asylantrag stellen möchte.

F: Was erwarten Sie sich von der Asylantragstellung?

A: das weiß ich nicht.

F: Warum stellen Sie dann einen Asylantrag?

A: Ich möchte nicht nach Indien, ich möchte hier bleiben.

V: Sie stellen soeben einen missbräuchlichen Asylantrag, lediglich um Ihre Ausreiseentscheidung zu verhindern.

A: Es gibt Probleme in Indien, ich kann nicht zurück nach Indien.

V: Sofern relevante Fluchtgründe vorliegen, so ist nicht erklärlich, warum Sie nicht unmittelbar nach Ihrer Einreise nach Österreich (lt. Eigenen Angaben am 01.06.2024) einen Asylantrag stellten. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe nicht gewusst, wo ich einen Asylantrag stellen kann.

V: Weiters steht fest, dass Ihre Asylanträge bereits in Deutschland und in Lettland negativ entschieden wurden.

F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit?

A: Nein.

Entscheidung:

Genannter stellte am XXXX 2024, XXXX während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dienstnummer 90221100 einen Asylantrag. Sie verbleiben weiterhin im Stande der Festnahme anzusehen und der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen.Genannter stellte am römisch 40 2024, römisch 40 während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Dienstnummer 90221100 einen Asylantrag. Sie verbleiben weiterhin im Stande der Festnahme anzusehen und der Asyleinvernahmegruppe vorzuführen.

Im Hinblick auf Ihr gesetztes Verhalten wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungverfahren verhängt. Sie verfügen über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, da sich keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet befinden. Weiters haben Sie keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet und verfügen über keinerlei Bindungen. Es besteht daher der Verdacht, dass Sie sich im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung der Effektuierung Ihrer Abschiebung zu entziehen versuchen und abermals untertauchen. Sie sind daher in Schubhaft zu nehmen. Der Sicherungsbedarf zu Ihrer Person ist evident, da Sie im Bundesgebiet keinerlei Ankerpunkte aufweisen.

Bezüglich der Schubhaft steht Ihnen ebenfalls eine kostenlose Rechtsberatung zu.

Die zuständige Organisation wird Ihnen mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden.

Sie sind daher in Schubhaft zu nehmen. Der Sicherungsbedarf zu Ihrer Person ist evident, da Sie im Bundesgebiet keinerlei Ankerpunkte aufweisen.(…)“

Am XXXX 2024 XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. In dieser führte der BF aus, dass er in Lettland einen Asylantrag gestellt habe, er hätte im Lager nichts zu essen bekommen, weshalb er das Land verlassen habe. Er wäre mit dem Flugzeug freiwillig - aber schlepperunterstützt - weiter nach Spanien. In Spanien habe er keine Arbeit gefunden. Er hätte dort keinen Behördenkontakt gehabt. Er wäre in weiterer Folge mit einem Schlepper-PKW weiter über Frankreich und Belgien nach Deutschland. In Deutschland drohe ihm die Abschiebung, deshalb wäre er mit dem Bus (Flixbus) nach Österreich weitergereist, er habe dort zuvor einen Asylantrag gestellt. In Lettland habe er das Asylverfahren nicht abgewartet, in Deutschland habe er eine negative Entscheidung erhalten.Am römisch 40 2024 römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. In dieser führte der BF aus, dass er in Lettland einen Asylantrag gestellt habe, er hätte im Lager nichts zu essen bekommen, weshalb er das Land verlassen habe. Er wäre mit dem Flugzeug freiwillig - aber schlepperunterstützt - weiter nach Spanien. In Spanien habe er keine Arbeit gefunden. Er hätte dort keinen Behördenkontakt gehabt. Er wäre in weiterer Folge mit einem Schlepper-PKW weiter über Frankreich und Belgien nach Deutschland. In Deutschland drohe ihm die Abschiebung, deshalb wäre er mit dem Bus (Flixbus) nach Österreich weitergereist, er habe dort zuvor einen Asylantrag gestellt. In Lettland habe er das Asylverfahren nicht abgewartet, in Deutschland habe er eine negative Entscheidung erhalten.

Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX 2024 - vom BF persönlich übernommen am XXXX 2024 - ordnete das BFA, XXXX , gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Der BF befindet sich seit XXXX 2024 XXXX in Schubhaft. Am XXXX 2024 erhielt der BF eine schriftliche Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG über das Führen von Konsultationen gemäß der Dublinverordnung mit Deutschland und Lettland. In weiterer Folge wurden Konsultationsverfahren gemäß Artikel 18 Abs 1 lit b der Dublinverordnung mit Deutschland und Lettland eingeleitet.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 2024 - vom BF persönlich übernommen am römisch 40 2024 - ordnete das BFA, römisch 40 , gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Der BF befindet sich seit römisch 40 2024 römisch 40 in Schubhaft. Am römisch 40 2024 erhielt der BF eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG über das Führen von Konsultationen gemäß der Dublinverordnung mit Deutschland und Lettland. In weiterer Folge wurden Konsultationsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Dublinverordnung mit Deutschland und Lettland eingeleitet.

Der BF befindet sich seit 17.06.2024 in einem Hunger- und Durststreik.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die fortlaufende Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe durch das Verhalten anderer Asylwerber in seiner Umgebung angenommen, dass er nichts Verbotenes tue. Der BF habe einen Asylantrag gestellt und beabsichtigt mit den Behörden zu kooperieren und in der Folge die Entscheidung zu akzeptieren. Weiters handle es sich im Fall des BF nicht um eine missbräuchliche Asylantragstellung. Der BF hätte zudem auch nicht gewusst, dass er nach einem abgeschlossenen Asylverfahren nicht weiter in ein anderes Land reisen dürfe und nicht auch dort einen Asylantrag stellen dürfe. Der BF verfüge über soziale Kontakte im Bundesgebiet und könne auch bei Freunden Unterkunft nehmen, wie er dies auch zuvor gemacht habe. Der belangten Behörde gelinge es im Bescheid nicht, objektive Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr aufzuzeigen. Die von der Behörde herangezogenen Tatbestände seien nicht erfüllt. Im Fall des BF sei festzuhalten, dass dieser unbescholten sei und somit auch kein erhöhtes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ersichtlich sei. Die erwartbare lange Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft sei jedenfalls unverhältnismäßig. Im Fall des BF wären selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr - welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle - sehr wohl gelindere Mittel zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen. Im Fall des BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung infrage gekommen. Die fehlende individuelle Prüfung gelinderer Mittel stelle einen weiteren Begründungsmangel dar. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zuhanden des BF auszuzahlen sind.

Am 20.06.2024 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:

„(…) Herr XXXX ( BF) wurde am XXXX 2024 um XXXX von Beamten des XXXX in XXXX Richtung Stadteinwärts auf der XXXX mit dem Fahrrad wahrgenommen. Der BF war als Zeitungsausträger beschäftigt und wurde einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF konnte kein Reisedokument vorweisen. Eine erkennungsdienstliche Überprüfung ergab keinen Treffer. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes erfolgte eine Anzeige nach dem FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. Die Einlieferung erfolgte in das XXXX .„(…) Herr römisch 40 ( BF) wurde am römisch 40 2024 um römisch 40 von Beamten des römisch 40 in römisch 40 Richtung Stadteinwärts auf der römisch 40 mit dem Fahrrad wahrgenommen. Der BF war als Zeitungsausträger beschäftigt und wurde einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF konnte kein Reisedokument vorweisen. Eine erkennungsdienstliche Überprüfung ergab keinen Treffer. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes erfolgte eine Anzeige nach dem FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. Die Einlieferung erfolgte in das römisch 40 .

Im XXXX erfolgte eine neuerliche erkennungsdienstliche Überprüfung incl. Eurodac. Es wurden folgende Treffer festgestellt:Im römisch 40 erfolgte eine neuerliche erkennungsdienstliche Überprüfung incl. Eurodac. Es wurden folgende Treffer festgestellt:

Am 24.10.2023 in XXXX Am 24.10.2023 in römisch 40

Am 09.01.2024 in XXXX Am 09.01.2024 in römisch 40

Aufgrund dieser Eurodac -Treffer wurde festgestellt, dass der BF bereits in zwei Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Am XXXX 2024 um XXXX wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass die Einreise nach Österreich erfolgte, da der Asylantrag in Deutschland abgewiesen wurde.Am römisch 40 2024 um römisch 40 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass die Einreise nach Österreich erfolgte, da der Asylantrag in Deutschland abgewiesen wurde.

Im Rahmen der Niederschrift stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX 2024 um XXXX erfolgte die Erstbefragung.Am römisch 40 2024 um römisch 40 erfolgte die Erstbefragung.

Es wurde ein Dublin Verfahren eingeleitet. Eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG erging an den BF.Es wurde ein Dublin Verfahren eingeleitet. Eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG erging an den BF.

Am XXXX 2024 um XXXX wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.Am römisch 40 2024 um römisch 40 wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 20.06.2024 um 07:52 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Der BF hat in zwei Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hat sich diesen Verfahren nicht gestellt. Aus der Erstbefragung ist ersichtlich, dass der BF nach der Asylantragstellung in Lettland kurze Zeit später nach Spanien, Frankreich und Belgien weitergereist ist. Im Jänner 2024 gelangte der BF nach Deutschland und stellte am 09.01.2024 einen weiteren Asylantrag. Ende Mai 2024 beendete der BF seinen Aufenthalt in Deutschland und zog nach Österreich weiter. Aus der Aufstellung der Reiseroute in der Erstbefragung ist davon auszugehen, dass Österreich nicht das Zielland gewesen sein kann. Der BF ist offensichtlich durch halb Europa durchgereist und war auf der Suche nach einer Erwerbstätigkeit. Dies wird dadurch untermauert, dass der BF niederschriftlich angab, dass der Grund der Ausreise aus Deutschland war, dass das Asylverfahren negativ entschieden wurde und der BF in Deutschland keine Arbeit gefunden hat.

Der BF reiste laut eigenen Angaben Anfang Juni 2024 nach Österreich ein und hatte bereits eine Arbeit gefunden. Laut den Angaben des BF wurde der BF bei Einschulung betreten. Ein Asylantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, wo der BF angehalten wurde und dem BF bewusst wurde, dass nun eine Rückführung nach Indien oder nach Deutschland drohen würde. Es darf auch auf die Erstbefragung auf den Punkt 9.6.1 verwiesen werden, woraus ersichtlich wird, dass der BF einer Abschiebung aus Deutschland entgehen wollte. Laut Angaben des BF zu Punkt 9.7.1 hat der BF auch das Asylverfahren in Lettland nicht abgewartet.

Das Hauptanliegen des BF ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und wenn der BF nicht zufällig angehalten wäre, so würde der BF diese illegale Tätigkeit fortsetzen und hätte der BF auch keinen Asylantrag in Österreich gestellt.

Im Verfahren internationaler Schutz wird ein Konsultationsersuchen an Lettland und Deutschland erfolgen und nach Einlangen der Zustimmung des Mitgliedstaates wird der Asylantrag zurückgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung versehen. Dieses Verfahren kann innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt werden.

Der BF hat in Österreich weder familiäre noch soziale Bindungen. Der BF hat auch keine fixe Unterkunft und war auch nicht bereit die tatsächlich Unterkunftsadresse zu nennen. Der BF hat sich im Verborgenen aufgehalten und versuchte dadurch eine Illegale Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für die Behörde nicht greifbar zu sein. Der BF hat alles unternommen, um sich einem drohenden Verfahren in Österreich entziehen zu können.

Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde liegt im konkreten Fall eine erhebliche Fluchtgefahr vor.

Es bestehen kein schützenswertes Privat- und Familienleben und auch keine soziale Bindung. In der Einvernahme gab der BF keine Daten zu Freunden an, woraus ersichtlich geworden wäre, dass ein sozialer Bezug in XXXX bestehen würde. Es bestehen kein schützenswertes Privat- und Familienleben und auch keine soziale Bindung. In der Einvernahme gab der BF keine Daten zu Freunden an, woraus ersichtlich geworden wäre, dass ein sozialer Bezug in römisch 40 bestehen würde.

Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF in der Vergangenheit und des Umstandes, dass der BF sich zwei Asylanträgen in Lettland und auch in Deutschland durch Ausreise entzogen hat, muss der BF als nicht vertrauenswürdig angesehen werden.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam nicht in Betracht, da der BF nicht rückgeführt werden möchte, sondern seinen illegalen Aufenthalt iVm einer illegalen Erwerbstätigkeit fortsetzen möchte. Der BF würde daher alles unternehmen, um sich diesem Verfahren nicht zu stellen.Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam nicht in Betracht, da der BF nicht rückgeführt werden möchte, sondern seinen illegalen Aufenthalt in Verbindung mit einer illegalen Erwerbstätigkeit fortsetzen möchte. Der BF würde daher alles unternehmen, um sich diesem Verfahren nicht zu stellen.

Die Verhältnismäßigkeit ist sehr wohl gegeben und eine lange Schubhaftdauer ist nicht zu erwarten. Aufgrund der vorgegebenen Frist in der Dublin III VO muss der zuständige Mitgliedstaat innerhalb von 14 Tagen auf ein Konsultationsverfahren antworten. Die folgende asylrechtliche Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelfrist von 2 Wochen verbunden und bei Vorliegen einer durchführbaren Entscheidung kann der BF nur maximal sechs Wochen angehalten werden. Die Erhebung einer Beschwerde im Asylverfahren würde eine automatische langfristige Anhaltung nicht zur Folge haben, da die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 BFA-VG in diesem Fall anzuwenden wäre. Es ist daher auszuschließen, dass eine langfristige Anhaltung in Schubhaft automatisch die Folge ist. Das Verfahren wird so schnell wie möglich erledigt. Die Überstellung im Rahmen der Dublin III VO ist praktisch umsetzbar. Von Seiten der XXXX werden die entsprechenden Schritte gesetzt, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie andauert.Die Verhältnismäßigkeit ist sehr wohl gegeben und eine lange Schubhaftdauer ist nicht zu erwarten. Aufgrund der vorgegebenen Frist in der Dublin römisch III VO muss der zuständige Mitgliedstaat innerhalb von 14 Tagen auf ein Konsultationsverfahren antworten. Die folgende asylrechtliche Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelfrist von 2 Wochen verbunden und bei Vorliegen einer durchführbaren Entscheidung kann der BF nur maximal sechs Wochen angehalten werden. Die Erhebung einer Beschwerde im Asylverfahren würde eine automatische langfristige Anhaltung nicht zur Folge haben, da die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG in diesem Fall anzuwenden wäre. Es ist daher auszuschließen, dass eine langfristige Anhaltung in Schubhaft automatisch die Folge ist. Das Verfahren wird so schnell wie möglich erledigt. Die Überstellung im Rahmen der Dublin römisch III VO ist praktisch umsetzbar. Von Seiten der römisch 40 werden die entsprechenden Schritte gesetzt, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie andauert.

In diesem Zusammenhang muss nochmals erwähnt werden, dass sich der BF bereits in Deutschland einem drohenden Abschiebeverfahren entzogen hat.

Der BF hat mit 17.06.2024 einen Hungerstreik begonnen. Aufgrund dieses Verhaltens ist offensichtlich, dass der BF alles unternimmt, um sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Überstellungsverfahren zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben und wird der Antrag gestellt.

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“

Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 20.06.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Die im Spruch genannte Identität des BF ist seine Verfahrensidentität. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF wurde am XXXX 2024 im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthalts wurde eine XXXX Abfrage getätigt, welche zwei Eurodactreffer ergab. Der BF wurde am römisch 40 2024 im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthalts wurde eine römisch 40 Abfrage getätigt, welche zwei Eurodactreffer ergab.

Der BF wurde am XXXX 2024 XXXX durch das BFA niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme brachte der BF u. a. vor, er sei am 01.06.2024 von Deutschland kommend mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck seiner Einreise sei die Weiterreise gewesen, da sein Asyl in Deutschland negativ entschieden worden wäre und er in Deutschland keine Arbeit gefunden habe. Er habe bei einem Freund geschlafen, die genaue Adresse wisse er nicht. Er verfüge über keine Reise- bzw. Identitätsdokumente sowie über keine Barmittel. Er werde eingeschult, Zeitungen auszutragen. Er habe in Deutschland kein Asyl bekommen und auch keine Arbeit, seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er nach Österreich kommen soll. In Lettland habe er auch einen Asylantrag gestellt, dieser sei negativ entschieden worden. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen weiteren Asylantrag.Der BF wurde am römisch 40 2024 römisch 40 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme brachte der BF u. a. vor, er sei am 01.06.2024 von Deutschland kommend mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck seiner Einreise sei die Weiterreise gewesen, da sein Asyl in Deutschland negativ entschieden worden wäre und er in Deutschland keine Arbeit gefunden habe. Er habe bei einem Freund geschlafen, die genaue Adresse wisse er nicht. Er verfüge über keine Reise- bzw. Identitätsdokumente sowie über keine Barmittel. Er werde eingeschult, Zeitungen auszutragen. Er habe in Deutschland kein Asyl bekommen und auch keine Arbeit, seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er nach Österreich kommen soll. In Lettland habe er auch einen Asylantrag gestellt, dieser sei negativ entschieden worden. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen weiteren Asylantrag.

Am XXXX 2024 XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. In dieser führte der BF aus, dass er in Lettland einen Asylantrag gestellt habe, er hätte im Lager nichts zu essen bekommen, weshalb er das Land verlassen habe. Er wäre mit dem Flugzeug freiwillig - aber schlepperunterstützt - weiter nach Spanien. In Spanien habe er keine Arbeit gefunden. Er hätte dort keinen Behördenkontakt gehabt. Er wäre in weiterer Folge mit einem Schlepper-PKW weiter über Frankreich und Belgien nach Deutschland. In Deutschland drohe ihm die Abschiebung, deshalb wäre er mit dem Bus (Flixbus) nach Österreich weitergereist, er habe dort zuvor einen Asylantrag gestellt. In Lettland habe er das Asylverfahren nicht abgewartet, in Deutschland habe er eine negative Entscheidung erhalten.Am römisch 40 2024 römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. In dieser führte der BF aus, dass er in Lettland einen Asylantrag gestellt habe, er hätte im Lager nichts zu essen bekommen, weshalb er das Land verlassen habe. Er wäre mit dem Flugzeug freiwillig - aber schlepperunterstützt - weiter nach Spanien. In Spanien habe er keine Arbeit gefunden. Er hätte dort keinen Behördenkontakt gehabt. Er wäre in weiterer Folge mit einem Schlepper-PKW weiter über Frankreich und Belgien nach Deutschland. In Deutschland drohe ihm die Abschiebung, deshalb wäre er mit dem Bus (Flixbus) nach Österreich weitergereist, er habe dort zuvor einen Asylantrag gestellt. In Lettland habe er das Asylverfahren nicht abgewartet, in Deutschland habe er eine negative Entscheidung erhalten.

Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX 2024 - vom BF persönlich übernommen am XXXX 2024 - ordnete das BFA, XXXX , gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 2024 - vom BF persönlich übernommen am römisch 40 2024 - ordnete das BFA, römisch 40 , gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.

Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass der BF am 24.10.2023 bereits in Lettland sowie am 09.01.2024 in Deutschland im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am XXXX 2024 stellte der BF nach einem Zufallsaufgriff einen weiteren missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF gelangte über Kirgistan, Kasachstan, Russland, Belarus, Lettland, Spanien, Frankreich, Belgien sowie Deutschland illegal nach Österreich. Er stellte sich seinen Verfahren in Lettland und Deutschland nicht und reiste illegal weiter um einer unerlaubten Arbeitsaufnahme in Österreich nachzugehen. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass der BF am 24.10.2023 bereits in Lettland sowie am 09.01.2024 in Deutschland im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am römisch 40 2024 stellte der BF nach einem Zufallsaufgriff einen weiteren missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF gelangte über Kirgistan, Kasachstan, Russland, Belarus, Lettland, Spanien, Frankreich, Belgien sowie Deutschland illegal nach Österreich. Er stellte sich seinen Verfahren in Lettland und Deutschland nicht und reiste illegal weiter um einer unerlaubten Arbeitsaufnahme in Österreich nachzugehen.

Der BF verfügt in Österreich über keine verfahrensrelevanten sozialen und familiären, keine legalen beruflichen Bindungen sowie keine Barmittel. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF hielt sich bis zur missbräuchlichen Asylantragstellung am XXXX 2024 im Verborgenen auf, er versuchte dadurch eine illegale Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller auszuüben. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF wollte seine Unterkunftsadresse nicht nennen. Der BF verfügt über keine Identitätsdokumente. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024 nach seinem Zufallsaufgriff stellte der BF einen missbräuchlichen Asylantrag. Der BF stellte diesen Asylantrag erst nach seinem Zufallsaufgriff und nicht unmittelbar nach seiner Einreise. Der BF verließ - laut seinen Angaben - Deutschland, da ihm die Abschiebung drohte. Der BF befindet sich seit 17.06.2024 in einem Hunger- und Durststreik. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Der BF ist haftfähig. Der BF ist aufgrund des Vorverhaltens/Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig. Im Fall des BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der BF verfügt in Österreich über keine verfahrensrele

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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