TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/26 W258 2261067-1

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

B-VG Art102 Abs1
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art103 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2 Z2
DSGVO Art4 Z7
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W258 2261067-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Julia Maria WEISS und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, 1010 Wien, Schottenring 25, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024, im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Julia Maria WEISS und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, 1010 Wien, Schottenring 25, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024, im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen:

Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Gesundheitsreferentin der XXXX Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer XXXX sowie diverser Sozialversicherungsträger Ende November 2021 an Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX gesendet worden sind, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten. Dagegen beschwerten sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Fraglich ist in diesem Zusammenhang weiters, wer als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für diese Datenverarbeitungen zu sehen ist.Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Gesundheitsreferentin der römisch 40 Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer römisch 40 sowie diverser Sozialversicherungsträger Ende November 2021 an Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 gesendet worden sind, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten. Dagegen beschwerten sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Fraglich ist in diesem Zusammenhang weiters, wer als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für diese Datenverarbeitungen zu sehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ua mit Leitentscheidung vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, über einen dieser Fälle entschieden. Die Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, bestätigt. Diese Entscheidung ist eine Folgeentscheidung zur genannten Leitentscheidung.

II. Verfahrensgang:römisch II. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom XXXX brachte die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ua das Amt der XXXX Landesregierung habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet habe, wofür sie ohne Rechtsgrundlage ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihren Impfstatus, verarbeitet habe. In der Beschwerde wurde ua der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) namentlich genannt. Sie beantrage daher ua, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gemäß § 22 Abs 4 DSG zu untersagen und gemäß § 22 Abs 5 DSG eine Geldbuße zu verhängen.1. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ua das Amt der römisch 40 Landesregierung habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, indem sie ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet habe, wofür sie ohne Rechtsgrundlage ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihren Impfstatus, verarbeitet habe. In der Beschwerde wurde ua der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) namentlich genannt. Sie beantrage daher ua, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG zu untersagen und gemäß Paragraph 22, Absatz 5, DSG eine Geldbuße zu verhängen.

2. Der Beschwerdeführer brachte in einem der Parallelverfahren sinngemäß vor, er sei in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung alleiniger Verantwortlicher. Die XXXX habe über Auftrag der XXXX , die wiederrum im Auftrag des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, die Empfänger des Impferinnerungsschreiben dadurch ermittelt, indem sie über den zentralen Patientenindex alle Personen erhoben habe, die über eine Adresse in XXXX verfügt hätten und über 18 Jahre alt gewesen seien. Im Anschluss seien alle jene Personen herausgefiltert worden, die über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügt hätten. Der Beschwerdeführer könne die Datenverarbeitung auf Art 9 Abs 2 lit g und i DSGVO iVm dem Gesundheitstelematikgesetz, insbesondere mit § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG und den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, wie insbesondere dem Reichssanitätsgesetz und dem Übergangsgesetzes 1920, stützen.2. Der Beschwerdeführer brachte in einem der Parallelverfahren sinngemäß vor, er sei in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung alleiniger Verantwortlicher. Die römisch 40 habe über Auftrag der römisch 40 , die wiederrum im Auftrag des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, die Empfänger des Impferinnerungsschreiben dadurch ermittelt, indem sie über den zentralen Patientenindex alle Personen erhoben habe, die über eine Adresse in römisch 40 verfügt hätten und über 18 Jahre alt gewesen seien. Im Anschluss seien alle jene Personen herausgefiltert worden, die über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügt hätten. Der Beschwerdeführer könne die Datenverarbeitung auf Artikel 9, Absatz 2, Litera g und i DSGVO in Verbindung mit dem Gesundheitstelematikgesetz, insbesondere mit Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG und den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, wie insbesondere dem Reichssanitätsgesetz und dem Übergangsgesetzes 1920, stützen.

3. Die belangte Behörde stellte der mitbeteiligten Partei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, hielt ua sinngemäß fest, dass sie auf Grund des Vorbringens davon ausgehe, dass das Amt der XXXX Landesregierung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und damit als Beschwerdegegner zu sehen sei und räumte ihr ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm nicht Stellung.3. Die belangte Behörde stellte der mitbeteiligten Partei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, hielt ua sinngemäß fest, dass sie auf Grund des Vorbringens davon ausgehe, dass das Amt der römisch 40 Landesregierung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und damit als Beschwerdegegner zu sehen sei und räumte ihr ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm nicht Stellung.

4. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.

5. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nämlich keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 setze nämlich nach § 24d Abs 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs 4 GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe. 5. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nämlich keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nämlich nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.

Der Antrag auf Untersagung der Datenverarbeitung sei mangels unmittelbarer Gefährdung ab- und der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße mangels subjektivem Rechts zurückzuweisen gewesen.

6. Gegen den stattgebenden Teil des Bescheides richtet sich die Beschwerde vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde zur Gänze abgewiesen wird und führte – sinngemäß und soweit nicht bereits im Administrativverfahren vorgebracht – begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner XXXX in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander.6. Gegen den stattgebenden Teil des Bescheides richtet sich die Beschwerde vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde zur Gänze abgewiesen wird und führte – sinngemäß und soweit nicht bereits im Administrativverfahren vorgebracht – begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner römisch 40 in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander.

Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach § 24d Abs 2 Z 5 GTelG 2012 gemäß § 24f Abs 4 Z 6 lit a GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a, GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.

Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach § 24f Abs 4 GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen.Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen.

Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch § 8 DSG gerechtfertigt. Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch Paragraph 8, DSG gerechtfertigt.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und brachte vor, die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass nicht er, sondern der Landeshauptmann der Verantwortliche des Impfschreibens gewesen wäre, seien mit dem Layout des Impferinnerungsschreibens und seinem Vorbringen im Administrativverfahren nicht vereinbar.

Aus § 24d Abs 2 Z 5 GTelG 2012 sei nicht ableitbar, dass der Landeshauptmann berechtigt gewesen sei, zum Zweck des Versands des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens auf die Daten des zentralen Impfregisters zuzugreifen. Die Bestimmung sei weder ausreichend präzise, noch hinreichend konkret. Aus Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 sei nicht ableitbar, dass der Landeshauptmann berechtigt gewesen sei, zum Zweck des Versands des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens auf die Daten des zentralen Impfregisters zuzugreifen. Die Bestimmung sei weder ausreichend präzise, noch hinreichend konkret.

Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre die Einführung des § 750 ASVG durch BGBl. I Nr. 35/2021 sowie dessen Novellierung durch BGBl. I Nr. 197/2021 und die Einführung des § 4g Epidemiegesetzes durch BGBl. I Nr. 89/2022, die präzise darlegen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt sei, überhaupt nicht notwendig gewesen. Es könne dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, Sinnloses – weil redundant – regeln zu wollen.Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre die Einführung des Paragraph 750, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021, sowie dessen Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, und die Einführung des Paragraph 4 g, Epidemiegesetzes durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,, die präzise darlegen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt sei, überhaupt nicht notwendig gewesen. Es könne dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, Sinnloses – weil redundant – regeln zu wollen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur einschränkenden Interpretation des § 24d GTelG 2012, wonach nicht jedenfalls eine spezifische Zugriffsberechtigung bestehen muss, sei auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts nicht mit dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 2 B-VG vereinbar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur einschränkenden Interpretation des Paragraph 24 d, GTelG 2012, wonach nicht jedenfalls eine spezifische Zugriffsberechtigung bestehen muss, sei auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts nicht mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz 2, B-VG vereinbar.

Schließlich verwies die belangte Behörde auf ein ihr – in einem anderen Verfahren – vorgelegtes Rechtsgutachten, das im Ergebnis belege, dass die durchgeführte Datenverarbeitung auch nicht auf, wie vom Beschwerdeführer vermeint, andere gesetzliche Bestimmungen gestützt werden könne.

8. UA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht ein Leiterkenntnis in Sachen „Impferinnerungsschreiben XXXX “ gefällt. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit hg Beschluss vom 22.04.2023 bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E ua, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.8. UA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht ein Leiterkenntnis in Sachen „Impferinnerungsschreiben römisch 40 “ gefällt. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit hg Beschluss vom 22.04.2023 bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E ua, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.

9. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision gegen ua die hg Entscheidung vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, entschieden.

10. Über Parteiengehör vom 02.05.2024 wurde die mitbeteiligte Partei über die Leitentscheidung in Sachen „Impferinnerungsschreiben XXXX “, dh über das hg Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes über die dagegen erhobene ordentliche Revision informiert. Weiters wurde sie darüber informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Fall davon ausgehe, dass erstens die zuständige XXXX Landesregierung und nicht das Amt der XXXX Landesregierung als Verantwortliche für die Datenverarbeitung zu sehen sei und ihr zweitens entweder die Nennung des Verantwortlichen und damit des Beschwerdegegners im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, nicht zumutbar gewesen sei oder sie rechtsirrtümlich von einer Identität zwischen dem Amt der Landesregierung und der Landesrätin ausgegangen sei. Von der vom Gericht eingeräumten Möglichkeit, dazu binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, machte die mitbeteiligte Partei keinen Gebrauch,10. Über Parteiengehör vom 02.05.2024 wurde die mitbeteiligte Partei über die Leitentscheidung in Sachen „Impferinnerungsschreiben römisch 40 “, dh über das hg Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes über die dagegen erhobene ordentliche Revision informiert. Weiters wurde sie darüber informiert, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Fall davon ausgehe, dass erstens die zuständige römisch 40 Landesregierung und nicht das Amt der römisch 40 Landesregierung als Verantwortliche für die Datenverarbeitung zu sehen sei und ihr zweitens entweder die Nennung des Verantwortlichen und damit des Beschwerdegegners im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, nicht zumutbar gewesen sei oder sie rechtsirrtümlich von einer Identität zwischen dem Amt der Landesregierung und der Landesrätin ausgegangen sei. Von der vom Gericht eingeräumten Möglichkeit, dazu binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, machte die mitbeteiligte Partei keinen Gebrauch,

10. Am 26.06.2024 wurde über die Angelegenheit mündlich verhandelt.

Beweis wurden erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt und das in der hg Verhandlung vom 11.01.2023, AZ 2263074-1, vorgelegte Angebot zur „Unterstützung bei Abwicklung des „Post-Versandes von Impferinnerungsschreiben an ungeimpfte Personen im Bundesland XXXX “ vom 19.11.2021 (Beilage ./B, die den Parteien gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zugestellt worden ist) sowie in das Protokoll der Verhandlung (in Folge als „Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2023“ bezeichnet), insbesondere in die Aussagen von XXXX , Landesamtsdirektor des Amtes der XXXX Landesregierung, als Partei sowie XXXX , Leiter für Abteilung XXXX Landesregierung, und XXXX , Leiter der Pressestelle des Amtes der XXXX Landesregierung, jeweils als Zeuge.Beweis wurden erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt und das in der hg Verhandlung vom 11.01.2023, AZ 2263074-1, vorgelegte Angebot zur „Unterstützung bei Abwicklung des „Post-Versandes von Impferinnerungsschreiben an ungeimpfte Personen im Bundesland römisch 40 “ vom 19.11.2021 (Beilage ./B, die den Parteien gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zugestellt worden ist) sowie in das Protokoll der Verhandlung (in Folge als „Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2023“ bezeichnet), insbesondere in die Aussagen von römisch 40 , Landesamtsdirektor des Amtes der römisch 40 Landesregierung, als Partei sowie römisch 40 , Leiter für Abteilung römisch 40 Landesregierung, und römisch 40 , Leiter der Pressestelle des Amtes der römisch 40 Landesregierung, jeweils als Zeuge.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Zur Datenschutzbeschwerde:

Die beschwerdeführende Partei richtete eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde, in der sie ua dem Amt der XXXX Landesregierung vorwarf, ihre Daten unzulässig weitergegeben zu haben, eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung geltend gemacht hat und begehrt hat, die Grundrechtsverletzung festzustellen.Die beschwerdeführende Partei richtete eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde, in der sie ua dem Amt der römisch 40 Landesregierung vorwarf, ihre Daten unzulässig weitergegeben zu haben, eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung geltend gemacht hat und begehrt hat, die Grundrechtsverletzung festzustellen.

Der Beschwerde war das folgende Impferinnerungsschreiben beigefügt:

„Jetzt anmelden
www. XXXX
[Logo „ XXXX impft.“]
„Jetzt anmelden
www. römisch 40
[Logo „ römisch 40 impft.“]

P XXXX Prio BriefP römisch 40 Prio Brief

Retouren an XXXX Retouren an römisch 40

[1. Optionsfeld: Name und Adresse der mitbeteiligten Partei]

Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!

Die COVID-Schutzimpfung ist derzeit die wichtigste Maßnahme, um die Pandemie zu beherrschen und ein weitgehend normales Leben wieder zu ermöglichen. Das Europäische Gremium für Gesundheit sowie das Nationale Impfgremium empfehlen ausdrücklich die COVID-Schutzimpfung.

Warum ist diese Impfung so wichtig?

Durch die Impfung sinkt nachweislich das persönliche Risiko bei einer Infektion einen schweren Erkrankungsverlauf zu erleiden und somit auch das Risiko eines damit verbundenen Aufenthalts auf einer Intensivstation bzw. zu versterben. Auch die Gefahr an Long-COVID zu erkranken (das ist auch bei einem leichten Verlauf durchaus möglich) wird stark reduziert. Sie schützen mit der Impfung aufgrund des geringeren Erkrankungsrisikos nicht nur sich persönlich, sondern auch Ihre Mitmenschen.

Zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit und damit Sie auch in Zukunft problemlos einen normalen Alltag führen können, wurde für Sie eine COVID-Schutzimpfung reserviert:

[2. Optionsfeld: Impftermin und Impfort]

Wir laden Sie ein, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.

Wenn Sie am oben genannten Termin keine Zeit haben, können Sie auch einen Alternativtermin online unter XXXX oder telefonisch unter XXXX buchen. Diese gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, bedanken wir uns bei Ihnen dafür!Wenn Sie am oben genannten Termin keine Zeit haben, können Sie auch einen Alternativtermin online unter römisch 40 oder telefonisch unter römisch 40 buchen. Diese gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, bedanken wir uns bei Ihnen dafür!

Sollte Ihnen bekannt sein, dass für Sie aus medizinischen Gründen (Gegenanzeigen) eine COVID-Impfung nicht möglich ist, so erachten Sie das vorliegende Schreiben bitte als gegenstandslos. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gegen COVID geimpft werden können, so empfehlen wir zur Abklärung ein ärztliches Aufklärungs-/Beratungsgespräch zu nutzen.

Bringen Sie zur Impfung bitte Ihren Lichtbildausweis und – wenn vorhanden – Ihre E-Card mit.

[Unterschrift] XXXX , Gesundheitsreferentin der XXXX Landesregierung[Unterschrift] römisch 40 , Gesundheitsreferentin der römisch 40 Landesregierung

[Unterschrift]
XXXX Ärztekammer für XXXX
[Unterschrift]
römisch 40 Ärztekammer für römisch 40

[Unterschrift]
XXXX ÖGK
[Unterschrift]
römisch 40 ÖGK

Unter den Unterschriften scheinen die folgenden Logos auf:

1.1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Verantwortlicher und Beschwerdegegner zu sein, und zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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