TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W257 2287778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
GehG §23c Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23c heute
  2. GehG § 23c gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 23c gültig von 01.07.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


W257 2287778-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, GZ PAD/23/01944253/003/AA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, GZ PAD/23/01944253/003/AA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) im Exekutivdienst verwendet. Seine Dienststelle ist die API XXXX , er gehört der Fremden- und Grenzpolizei an. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) im Exekutivdienst verwendet. Seine Dienststelle ist die API römisch 40 , er gehört der Fremden- und Grenzpolizei an.

Am 19.09.2023 ersuchte der Beschwerdeführer per e-mail, an die belangte Behörde gerichtet, um besondere Hilfeleistung nach einem erlittenen Dienstunfall am 12.06.2023 gemäß §§ 23a ff GehG und brachte vor, er habe sich im Zuge einer Zusatzausbildung der Fremden- und Grenzpolizei, nämlich während des „Moduls 9“, verletzt. Am 19.09.2023 ersuchte der Beschwerdeführer per e-mail, an die belangte Behörde gerichtet, um besondere Hilfeleistung nach einem erlittenen Dienstunfall am 12.06.2023 gemäß Paragraphen 23 a, ff GehG und brachte vor, er habe sich im Zuge einer Zusatzausbildung der Fremden- und Grenzpolizei, nämlich während des „Moduls 9“, verletzt.

Mit Schreiben vom 11.10.2023 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von 22.06.2023 bis 20.07.2023 im Krankenstand gewesen und habe in dieser Zeit einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR XXXX brutto hinnehmen müssen. Mit Schreiben vom 11.10.2023 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von 22.06.2023 bis 20.07.2023 im Krankenstand gewesen und habe in dieser Zeit einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR römisch 40 brutto hinnehmen müssen.

In einem polizeiärztlichen Aktengutachten vom 17.10.2023 führte die belangte Behörde aus, der BF habe zwei Tage mittelstarke Schmerzen und zehn Tage leichte Schmerzen erlitten.

In einer Aufforderung zur Stellungnahme vom 08.11.2023 führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer stünden Schmerzensgeld in Höhe von EUR XXXX sowie Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX zu. Am 13.11.2023 versah die belangte Behörde diese Aufforderung jedoch mit einem Aktenvermerk, wonach keine Spezialausbildung vorliege.In einer Aufforderung zur Stellungnahme vom 08.11.2023 führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer stünden Schmerzensgeld in Höhe von EUR römisch 40 sowie Verdienstentgang in Höhe von EUR römisch 40 zu. Am 13.11.2023 versah die belangte Behörde diese Aufforderung jedoch mit einem Aktenvermerk, wonach keine Spezialausbildung vorliege.

In einer neuerlichen Aufforderung zur Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden könne, da die Voraussetzungen des § 23c Abs. 5 GehG 1956 nicht erfüllt wären. In einer neuerlichen Aufforderung zur Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden könne, da die Voraussetzungen des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG 1956 nicht erfüllt wären.

Inhalt des Bescheides:

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 auf besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aus Anlass seines Dienstunfalls vom 12.06.2023 nach Prüfung des Bestandes abgewiesen. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 auf besondere Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, ff Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aus Anlass seines Dienstunfalls vom 12.06.2023 nach Prüfung des Bestandes abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 12.06.2023 im Zuge des praktischen Einsatztrainings „Modul 9“ für die Zielgruppe FG am rechten Handgelenk verletzt. Er sei im Rahmen des Parteigehörs vom 15.11.2023 darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 23c Abs. 5 GehG keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden könne, da diese nur dann zu erbringen sei, wenn sich der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des BVwG GZ W213 2265623-1 verwiesen worden, in welchem hervorgehoben werde, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur in Ausnahmefällen („Sondereinheiten wie EKO Cobra, mobile Einsatzkommanden oder AusbildungsteilnehmerInnen der alpinen Einsatzgruppen“) bei Ausbildungsunfällen die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung beabsichtigt habe.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 12.06.2023 im Zuge des praktischen Einsatztrainings „Modul 9“ für die Zielgruppe FG am rechten Handgelenk verletzt. Er sei im Rahmen des Parteigehörs vom 15.11.2023 darauf hingewiesen worden, dass gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG keine besondere Hilfeleistung zuerkannt werden könne, da diese nur dann zu erbringen sei, wenn sich der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des BVwG GZ W213 2265623-1 verwiesen worden, in welchem hervorgehoben werde, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur in Ausnahmefällen („Sondereinheiten wie EKO Cobra, mobile Einsatzkommanden oder AusbildungsteilnehmerInnen der alpinen Einsatzgruppen“) bei Ausbildungsunfällen die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung beabsichtigt habe.

Im gegenständlichen Fall handele es sich keinesfalls um eine derartige Spezialausbildung, da jene Ausbildungen, die in der jeweiligen Organisationseinheit von sämtlichen Bediensteten vorzunehmen sind, als Teil der Grundausbildung angesehen werden.
Inhalt der Beschwerde:

Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belBeh eine Beschwerde ein, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Darin führte er aus, dass er am 12.06.2023 im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter an einem zusätzlich verpflichtenden Einsatztraining „Modul 9“ für die Zielgruppe Fremden- und Grenzpolizei teilgenommen habe. Dabei habe er sich beim Hebeltechniktraining sein rechtes Handgelenk verletzt. Er habe einen Knorpelbruch erlitten und sich deswegen sechs Wochen im Krankenstand befunden, woraus sich ein Verdienstentgang ergeben habe. Der Unfall sei seitens der BVAEB in einem Schreiben vom 19.07.2023 als Dienstunfall anerkannt worden, weshalb er am 19.09.2023 einen Antrag auf Hilfeleistung im Sinne der §§ 23a ff GehG über den erlittenen Verdienstentgang gestellt habe, der mit gegenständlichem Bescheid abgewiesen worden sei. Darin führte er aus, dass er am 12.06.2023 im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter an einem zusätzlich verpflichtenden Einsatztraining „Modul 9“ für die Zielgruppe Fremden- und Grenzpolizei teilgenommen habe. Dabei habe er sich beim Hebeltechniktraining sein rechtes Handgelenk verletzt. Er habe einen Knorpelbruch erlitten und sich deswegen sechs Wochen im Krankenstand befunden, woraus sich ein Verdienstentgang ergeben habe. Der Unfall sei seitens der BVAEB in einem Schreiben vom 19.07.2023 als Dienstunfall anerkannt worden, weshalb er am 19.09.2023 einen Antrag auf Hilfeleistung im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG über den erlittenen Verdienstentgang gestellt habe, der mit gegenständlichem Bescheid abgewiesen worden sei.

Die belangte Behörde verneine seinen Anspruch zu Unrecht mit der Begründung, dass das Einsatztraining keinesfalls mit der im Gesetz geforderten Notwendigkeit, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben in Zusammenhang zu bringen sei. Diese Ansicht sei aus folgenden Gründen verfehlt:

Gemäß § 23a GehG habe der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG (…) in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Nach ständiger Rechtsprechung stelle die Teilnahme an einem Einsatztraining eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar.Gemäß Paragraph 23 a, GehG habe der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG (…) in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Nach ständiger Rechtsprechung stelle die Teilnahme an einem Einsatztraining eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar.

Davon abgesehen habe der Bund gemäß § 23c Abs. 5 GehG 1956 ohnehin die besondere Hilfeleistung an Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung, wozu ein Einsatztraining zähle, erleide, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Im gegenständlichen Fall habe es sich um ein zusätzlich angeordnetes Einsatztraining für die Fremden- und Grenzpolizei gehandelt, das als Spezialausbildung anzusehen sei. Diese Spezialausbildung diene dazu, die Mitarbeiter auf Gefahren vorzubereiten, in die sie sich als ausgebildete Spezialisten bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie verbleiben müssen. Hierfür sei es notwendig, die körperliche Fitness eines jeden einzelnen Bediensteten auf einen solchen Stand zu bringen, dass für jede Einsatzlage die körperlichen Grundvoraussetzungen geschaffen werden, um im Einsatz bestehen zu können. Ganz allgemein gelte für Spezialausbildungen, dass der Fokus nahezu aller Ausbildungsinhalte darauf gerichtet ist, einen möglichst einsatznahen Bezug unter einsatzähnlichen Bedingungen herzustellen. Davon abgesehen habe der Bund gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG 1956 ohnehin die besondere Hilfeleistung an Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung, wozu ein Einsatztraining zähle, erleide, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Im gegenständlichen Fall habe es sich um ein zusätzlich angeordnetes Einsatztraining für die Fremden- und Grenzpolizei gehandelt, das als Spezialausbildung anzusehen sei. Diese Spezialausbildung diene dazu, die Mitarbeiter auf Gefahren vorzubereiten, in die sie sich als ausgebildete Spezialisten bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie verbleiben müssen. Hierfür sei es notwendig, die körperliche Fitness eines jeden einzelnen Bediensteten auf einen solchen Stand zu bringen, dass für jede Einsatzlage die körperlichen Grundvoraussetzungen geschaffen werden, um im Einsatz bestehen zu können. Ganz allgemein gelte für Spezialausbildungen, dass der Fokus nahezu aller Ausbildungsinhalte darauf gerichtet ist, einen möglichst einsatznahen Bezug unter einsatzähnlichen Bedingungen herzustellen.

Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bevorschussung des erlittenen Verdienstentgangs vor und erweise sich der Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Folgende Anträge wurden gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer als Vorschuss für besondere Hilfeleistung den noch (von der belangten Behörde) zu beziffernden Verdienstentgang zuerkennen bzw. zusprechen.

Weiterer Verfahrensgang:

Der Verwaltungsakt langte am 05.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nochmals zu dem Sachverhalt und führte aus, dass es sich bei „Modul 9“ der FGP-Fortbildungsrichtlinien um eine praktische Ausbildung handle, die durch das Landeseinsatztraining durchgeführt werde. Dieses Modul sei verpflichtend durch die betreffenden Bediensteten vorzunehmen. Es handle sich um ein zielgruppenorientiertes Einsatztraining, das dem Linien-Einsatztraining gleichzustellen sei, Ziel sei die Erreichung eines bundesweiten einheitlichen Fortbildungsstandards durch Sicherstellung der Fortbildung aller Fremden- und GrenzpolizistInnen und aller mit Ausgleichsmaßnahmen befassten Bediensteten. Daher sei diese Ausbildung nicht als ein Spezialtraining im Sinne des § 23c Abs. 5 GehG 1956 BGBl. Nr. 54 idgG zu werten. Der Verwaltungsakt langte am 05.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nochmals zu dem Sachverhalt und führte aus, dass es sich bei „Modul 9“ der FGP-Fortbildungsrichtlinien um eine praktische Ausbildung handle, die durch das Landeseinsatztraining durchgeführt werde. Dieses Modul sei verpflichtend durch die betreffenden Bediensteten vorzunehmen. Es handle sich um ein zielgruppenorientiertes Einsatztraining, das dem Linien-Einsatztraining gleichzustellen sei, Ziel sei die Erreichung eines bundesweiten einheitlichen Fortbildungsstandards durch Sicherstellung der Fortbildung aller Fremden- und GrenzpolizistInnen und aller mit Ausgleichsmaßnahmen befassten Bediensteten. Daher sei diese Ausbildung nicht als ein Spezialtraining im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 idgG zu werten.

Am 17.05.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei wurde der Antrag seitens des Beschwerdeführers auf die Zuerkennung von Verdienstentgang eingeschränkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) im Exekutivdienst verwendet. Seine Dienststelle ist die API (Autobahnpolizeiinspektion) XXXX , er gehört der Fremden- und Grenzpolizei an. Der Beschwerdeführer hat seinen Arbeitsplatz bei der Autobahnpolizei und ist dort in der Gruppe der Fremden- und Grenzpolizisten eingesetzt (analog zB der Gruppe des „LKW-Verkehrs“ bei der API). Sein Vorgesetzter ist der Kommandant der API.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) im Exekutivdienst verwendet. Seine Dienststelle ist die API (Autobahnpolizeiinspektion) römisch 40 , er gehört der Fremden- und Grenzpolizei an. Der Beschwerdeführer hat seinen Arbeitsplatz bei der Autobahnpolizei und ist dort in der Gruppe der Fremden- und Grenzpolizisten eingesetzt (analog zB der Gruppe des „LKW-Verkehrs“ bei der API). Sein Vorgesetzter ist der Kommandant der API.

Der Beschwerdeführer erlitt durch einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG am 12.06.2023 einen unverschobenen Triquetrumabriss am rechten Handgelenk sowie eine Entzündung der LCU-Sehne, welches zwei Tage mittelstarke und zehn Tage leichte Schmerzen nach sich zog. Dies geschah im Zuge des Einsatztrainings „Modul 9“. Unfallort war das ETZ-Süßenbrunn in Wien. Dem Dienstunfall lag kein Fremdverschulden zugrunde.Der Beschwerdeführer erlitt durch einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG am 12.06.2023 einen unverschobenen Triquetrumabriss am rechten Handgelenk sowie eine Entzündung der LCU-Sehne, welches zwei Tage mittelstarke und zehn Tage leichte Schmerzen nach sich zog. Dies geschah im Zuge des Einsatztrainings „Modul 9“. Unfallort war das ETZ-Süßenbrunn in Wien. Dem Dienstunfall lag kein Fremdverschulden zugrunde.

Nach dem Absolvieren des Grundkurses muss jede Polizistin und jeder Polizist 21 Einsatztrainingsstunden pro Jahr ableisten. Die Beamten der Fremden- und Grenzpolizei müssen zusätzlich als zielgruppenorientiertes Einsatztraining das Modul 9 absolvieren. Beamte und Beamtinnen mit anderen Aufgaben bzw Verwendungen, beispielsweise Kriminalbeamte oder Beamte im PAZ (Polizeianhaltezentrum), haben ein anderes zielgruppenorientiertes Einsatztraining zu absolvieren. Das Modul 9 wurde vom Beschwerdeführer an einem Tag absolviert; rund ein Drittel besteht aus Theorie in einem Raum, der restliche Teil aus praktischen Übungen, insbesondere Grifftechniken und Armwinkelsperren. Dabei wird eine möglichst realitätsnahe Umgebung simuliert, wie z.B. beim Beschwerdeführer die beengte Situation bei einem Zugriff auf Personen in einem Zugabteil, welches eigens für solche Zwecke am ETZ-Süßenbrunn abgestellt wurde. Dieses Modul müssen alle Beamtinnen und Beamten absolvieren, welche bei der Fremden- und Grenzpolizei beschäftigt sind, auch von Vertragsbedienstete in Sonderverwendung.

Die Gefahrenneigung einer Beamtin oder eines Beamten der Fremden- und Grenzpolizei bei der Ausbildung ist im Vergleich zu Ausbildungen anderer Beamtinnen und Beamten, wie die Ausbildung in einem PAZ (welche ebenso ein zielgruppenorientiertes Einsatztraining zu absolvieren haben) oder an einer Polizeiinspektion, nicht mit erhöhten Gefahren verbunden. Der Gesetzgeber wollte unter „Ausbildungen“ im Sinne des § 23c Abs. 5 GehG 1956 jene Spezialausbildungen hervorheben, bei denen es bereits durch die Ausbildung selbst zu einer erhöhten Gefährdungslage kommt wie z.B. bei der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der ECO-Cobra oder der alpinen Einsatzgruppe. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es kommt auf die Gefährlichkeit der Ausbildung an, und nicht auf die Gefährlichkeit der Tätigkeit nach der Ausbildung im praktischen Einsatzleben. Dabei ist die Gefährlichkeit der Teilnahme am „Modul 9“ nicht anders zu bewerten als vergleichbare Ausbildungen, welche Griff- und Hebeltechniken bzw Armwinkelsperren beinhalten. Die Gefahrenneigung einer Beamtin oder eines Beamten der Fremden- und Grenzpolizei bei der Ausbildung ist im Vergleich zu Ausbildungen anderer Beamtinnen und Beamten, wie die Ausbildung in einem PAZ (welche ebenso ein zielgruppenorientiertes Einsatztraining zu absolvieren haben) oder an einer Polizeiinspektion, nicht mit erhöhten Gefahren verbunden. Der Gesetzgeber wollte unter „Ausbildungen“ im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG 1956 jene Spezialausbildungen hervorheben, bei denen es bereits durch die Ausbildung selbst zu einer erhöhten Gefährdungslage kommt wie z.B. bei der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der ECO-Cobra oder der alpinen Einsatzgruppe. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es kommt auf die Gefährlichkeit der Ausbildung an, und nicht auf die Gefährlichkeit der Tätigkeit nach der Ausbildung im praktischen Einsatzleben. Dabei ist die Gefährlichkeit der Teilnahme am „Modul 9“ nicht anders zu bewerten als vergleichbare Ausbildungen, welche Griff- und Hebeltechniken bzw Armwinkelsperren beinhalten.

Von 22.06.2023 bis inklusive 20.07.2023 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls im Krankenstand. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit gehindert, Nebendienste zu verrichten und erlitt einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR XXXX brutto.Von 22.06.2023 bis inklusive 20.07.2023 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls im Krankenstand. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit gehindert, Nebendienste zu verrichten und erlitt einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR römisch 40 brutto.

Der Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung auf den erlittenen Verdienstentgang eingeschränkt. Die Höhe des Verdienstentganges in der Höhe von EUR XXXX wird nicht bestritten. Der Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung auf den erlittenen Verdienstentgang eingeschränkt. Die Höhe des Verdienstentganges in der Höhe von EUR römisch 40 wird nicht bestritten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. Die Feststellungen zu den aus dem Dienstunfall resultierenden Verletzungen ergeben sich aus der Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 22.06.2023, jene zu den Schmerzperioden aus dem schlüssigen polizei-ärztlichen Aktengutachten vom 17.10.2023. Die Berechnung zum Verdienstentgang ergibt sich aus dem Informationsschreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.10.2023, welches nicht bestritten wurde. Der Unfallhergang, die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung sind im Übrigen ebenso unstrittig wie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentgangs.Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. Die Feststellungen zu den aus dem Dienstunfall resultierenden Verletzungen ergeben sich aus der Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom 22.06.2023, jene zu den Schmerzperioden aus dem schlüssigen polizei-ärztlichen Aktengutachten vom 17.10.2023. Die Berechnung zum Verdienstentgang ergibt sich aus dem Informationsschreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.10.2023, welches nicht bestritten wurde. Der Unfallhergang, die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung sind im Übrigen ebenso unstrittig wie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentgangs.

Die Feststellungen hinsichtlich des Moduls 9 ergeben sich aus den in der Verhandlung beigebrachten Beilagen wie z.B. „Erlass der Fremden- und Grenzpolizei Einheit (FGE) PUMA vom 21.12.2023“, den Angaben aus der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.06.2024 (sh OZ 7). Die Feststellung, dass die Beamtinnen und Beamten der Fremden- und Grenzpolizei bei der Ausbildung (hier das „Modul 9“) keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt sind wie etwa Ausbildungen im Rahmen von Spezialausbildungen wie etwa Polizistinnen und Polizisten bei der alpinen Einsatzgruppe oder bei der EKO-Cobra, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Richter selbst eine 10-jährige Erfahrung als Polizist einbringen kann. Damit hat er einen gewissen Kenntnisstand bzw Vorstellung über die Ausbildung hinsichtlich der Griffhebeltechnik und Armwinkelsperren. In der mündlichen Verhandlung wurde erläutert, dass die Polizistinnen und Polizisten - je nach ihrem Arbeitsplatz,- zielgerichtete Ausbildungen absolvieren müssen. Im Fall des Beschwerdeführers war es eben das „Modul 9“. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die belangte Behörde ersucht darzulegen, ob jede Verwendung als PolizistIn diese Griffhebeltechnik - bei der sich der Beschwerdeführer verletzt hatte - im Ausbildungsplan beinhaltet ist. Sollte sich nämlich herausstellen, dass lediglich die Fremden- und Grenzpolizei die Griffhebeltechnik als Ausbildungsinhalte haben, wird man eher die Annahme treffen können, dass es sich um eine gefährliche Ausbildung handelt, nämlich in etwa auf der gleichen Stufe wie die Ausbildung bei der EKO Cobra, oder bei der Alpinpolizei. Die belangte Behörde schrieb mit E-Mail vom 06.06.2024, dass es keine verwendungsspezifischen PolizeibeamtInnen gibt, bei denen es keine zusätzlichen Ausbildungsinhalte mit Griffhebeltechnik bzw Armwinkelsperren gibt bzw diese geschult werden. Der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Replik auf diese Stellungnahme (sh OZ 9), dass die Stellungnahme so verstanden werden muss, dass es sich um eine Spezialausbildung handelt, kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich ist es so, dass jede Polizistin bzw jeder Polizist mit diesen Ausbildungsinhalten geschult werden muss. Dies entspricht auch der Erfahrung des erkennenden Richters. Solche Schulungen gehören zum üblichen Einsatztraining, lediglich die Örtlichkeiten, wo die Zugriffe vorgenommen werden, sind unterschiedlich und abhängig vom jeweiligen Arbeitsplatz ab. Der Beamte bei der Fremden- und Grenzpolizei wird wohl Zugriffe in Zügen, Kleintransportern und PKWs üben müssen, der Beamte in einem Polizeianhaltezentrum den Zugriff in einer Arrestantenzelle, der Polizist bzw. die Polizistin an einer Polizeistation den Zugriff in Wohngebäuden, Stiegenhäusern und PKWs. Das bedeutet, dass jede Ausbildung „spezial“ ist, nämlich zugeschnitten auf die Arbeitsplätze, es aber damit noch keine gefährliche Ausbildung ist, die der Gesetzgeber (vgl. AB 1591 BlgNR 20. GP, 1) im Sinne hatte. Es handelt sich somit um keine Spezialausbildung wie etwa die Alpin- oder Seiltechnikausbildungen bei der alpinen Einsatzgruppe oder der EKO-Cobra unter simulierter erhöhter Gefährdungslage und dem Einsatz von schweren Geräten, bei der es regelmäßig zu Unfällen kommt. Die Feststellungen hinsichtlich des Moduls 9 ergeben sich aus den in der Verhandlung beigebrachten Beilagen wie z.B. „Erlass der Fremden- und Grenzpolizei Einheit (FGE) PUMA vom 21.12.2023“, den Angaben aus der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.06.2024 (sh OZ 7). Die Feststellung, dass die Beamtinnen und Beamten der Fremden- und Grenzpolizei bei der Ausbildung (hier das „Modul 9“) keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt sind wie etwa Ausbildungen im Rahmen von Spezialausbildungen wie etwa Polizistinnen und Polizisten bei der alpinen Einsatzgruppe oder bei der EKO-Cobra, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Richter selbst eine 10-jährige Erfahrung als Polizist einbringen kann. Damit hat er einen gewissen Kenntnisstand bzw Vorstellung über die Ausbildung hinsichtlich der Griffhebeltechnik und Armwinkelsperren. In der mündlichen Verhandlung wurde erläutert, dass die Polizistinnen und Polizisten - je nach ihrem Arbeitsplatz,- zielgerichtete Ausbildungen absolvieren müssen. Im Fall des Beschwerdeführers war es eben das „Modul 9“. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die belangte Behörde ersucht darzulegen, ob jede Verwendung als PolizistIn diese Griffhebeltechnik - bei der sich der Beschwerdeführer verletzt hatte - im Ausbildungsplan beinhaltet ist. Sollte sich nämlich herausstellen, dass lediglich die Fremden- und Grenzpolizei die Griffhebeltechnik als Ausbildungsinhalte haben, wird man eher die Annahme treffen können, dass es sich um eine gefährliche Ausbildung handelt, nämlich in etwa auf der gleichen Stufe wie die Ausbildung bei der EKO Cobra, oder bei der Alpinpolizei. Die belangte Behörde schrieb mit E-Mail vom 06.06.2024, dass es keine verwendungsspezifischen PolizeibeamtInnen gibt, bei denen es keine zusätzlichen Ausbildungsinhalte mit Griffhebeltechnik bzw Armwinkelsperren gibt bzw diese geschult werden. Der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Replik auf diese Stellungnahme (sh OZ 9), dass die Stellungnahme so verstanden werden muss, dass es sich um eine Spezialausbildung handelt, kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich ist es so, dass jede Polizistin bzw jeder Polizist mit diesen Ausbildungsinhalten geschult werden muss. Dies entspricht auch der Erfahrung des erkennenden Richters. Solche Schulungen gehören zum üblichen Einsatztraining, lediglich die Örtlichkeiten, wo die Zugriffe vorgenommen werden, sind unterschiedlich und abhängig vom jeweiligen Arbeitsplatz ab. Der Beamte bei der Fremden- und Grenzpolizei wird wohl Zugriffe in Zügen, Kleintransportern und PKWs üben müssen, der Beamte in einem Polizeianhaltezentrum den Zugriff in einer Arrestantenzelle, der Polizist bzw. die Polizistin an einer Polizeistation den Zugriff in Wohngebäuden, Stiegenhäusern und PKWs. Das bedeutet, dass jede Ausbildung „spezial“ ist, nämlich zugeschnitten auf die Arbeitsplätze, es aber damit noch keine gefährliche Ausbildung ist, die der Gesetzgeber vergleiche Ausschussbericht 1591 BlgNR 20. GP, 1) im Sinne hatte. Es handelt sich somit um keine Spezialausbildung wie etwa die Alpin- oder Seiltechnikausbildungen bei der alpinen Einsatzgruppe oder der EKO-Cobra unter simulierter erhöhter Gefährdungslage und dem Einsatz von schweren Geräten, bei der es regelmäßig zu Unfällen kommt.

Die belangte Behörde hat dargelegt, dass jeder Beamte bzw. Beamtin der Fremden- und Grenzpolizei das „Modul 9“ zu absolvieren hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.06.2024, wonach zu erheben wäre, ob jeder Polizeibeamte bei einem „fremden- und grenzpolizeilichen Einsatz“ eine solche Zusatzausbildung zu absolvieren habe und bei Zutreffen sich daraus ergebe, dass keine derartige Spezialausbildung vorliege (sh Seite 2), ist insofern nicht nachvollziehbar, als dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf ankommt, ob bestimmte Beamte eine derartige Ausbildung machen müssen (die Behörde brachte auch nachvollziehbar dar, dass jeder Beamte bzw Beamtin der Fremden- und Grenzpolizei eine solche Ausbildung machen muss), sondern es geht darum, ob die Ausbildung an sich gefährlich genug ist, um von einer „Spezialausbildung“ reden zu können. Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass jeder Beamte, der eine bestimmte Funktion hat, eine solche Ausbildung machen muss. Zudem bringt auch der Beschwerdeführer selbst vor, dass im Falle, dass jeder Beamte bei einem „fremden- und grenzpolizeilichen Einsatz“ eine solche Zusatzausbildung machen muss, man nicht mehr von einem Spezialtraining reden kann.

Die Feststellung, dass es sich um kein Fremdverschulden handelt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2024 (siehe Seite 3 und 4 der Niederschrift). Die Feststellung, dass der Antrag auf den erlittenen Verdienstentgang eingeschränkt wurde, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2024 (siehe Seite 5). Dass die Höhe des Verdienstentganges nicht bestritten wird ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2024 (siehe Seite 8).

Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Abweisung (Spruchpunkt A):

Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 166/2023 lauten folgendermaßen: Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023, lauten folgendermaßen:

Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b.
(1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b.
(1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

§23c.
(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

§ 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzungen und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG sind somit grundsätzlich erfüllt.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzungen und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG sind somit grundsätzlich erfüllt.

Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a und 23b GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a iVm 23b GehG aus (siehe u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).Aus den Gesetzesbestimmungen der Paragraphen 23 a und 23b GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a, in Verbindung mit 23b GehG aus (siehe u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen ist. Dies

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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