Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2144975-4/4E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.6.2024, Zl. 1090450200-2317874934, wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG und Rückkehrentscheidung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.6.2024, Zl. 1090450200-2317874934, wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG und Rückkehrentscheidung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides des BFA wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides des BFA wie folgt zu lauten hat:
„Es wird gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
„Es wird gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.“
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 9.10.2015 stellte der irakische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Am 9.10.2015 stellte der irakische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Ausreisegrund gab er zusammengefasst an, dass er im Irak bedroht worden sei, weil er als Künstler angesehen wurde und lange Haare habe. Wegen des Bürgerkrieges sei er von 2005 bis 2011 nach Syrien gegangen, ehe er wegen des dortigen Krieges in den Irak zurückkehrte. Ca. am 7.8.2015 sei er 2 Mal telefonisch beschimpft und bedroht worden. 2 Tage später sei an seiner Tür ein Zettel mit einer Todesdrohung gegen ihn und seine Mutter gewesen. Um das Leben seiner Mutter zu retten, sei er ausgereist. Weiter gab er an, gesund zu sein.
3. Mit Bescheid vom 16.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3. Mit Bescheid vom 16.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 12.5.2020, L519 2144975-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
„Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF ist bereits der Umstand, dass er legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus dem Irak ausgereist ist. Wäre der BF im Irak von ihm Unbekannten verfolgt, wäre eine legale Ausreise über einen Flughafen ein viel zu großes Sicherheitsrisiko gewesen, da der Verfolger auch staatliche Stellen sein könnten und der BF damit rechnen musste, bereits auf einer Fahndungsliste odgl. zu stehen. Diese Einschätzung wird auch dadurch untermauert, dass der BF bei Gericht erstmalig schiitische Milizen als Verfolger nannte und obendrein behauptete, diese würden mit der Polizei zusammenarbeiten.
Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF ist der Umstand, dass er bei seiner Reise vom Irak nach Österreich unter anderem die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn durchquert hat, ohne in einem dieser Länder einen Asylantrag zu stellen. Es entspricht keinesfalls dem Verhalten tatsächlich verfolgter Personen, nicht bei der ersten sich ihnen in Sicherheit bietenden Gelegenheit um Schutz zu bitten. Dementsprechend gab der BF bei Gericht auch an, dass ihm Freunde, die in Österreich leben, dieses Land empfohlen hätten.
Gegen eine tatsächliche Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubens spricht auch, dass seine gesamte Familie, ebenfalls Sunniten, nach wie vor unbehelligt in XXXX im selben Viertel leben kann und der BF auch in keiner Weise plausibel darlegen konnte, weshalb gerade er wegen seines Glaubens verfolgt sein sollte. Gegen eine tatsächliche Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubens spricht auch, dass seine gesamte Familie, ebenfalls Sunniten, nach wie vor unbehelligt in römisch 40 im selben Viertel leben kann und der BF auch in keiner Weise plausibel darlegen konnte, weshalb gerade er wegen seines Glaubens verfolgt sein sollte.
Bei der Erstbefragung gab der BF auch an, dass er den Entschluss zur Ausreise bereits vor 4 Jahren gefasst habe. Auch dieser Umstand spricht klar gegen eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung des BF, da er diesfalls schon wesentlich früher ausgereist wäre und seine Ausreise nicht von langer Hand geplant hätte.
Die Angaben des BF zum eigentlichen Ausreisegrund waren gesamt gesehen bei allen Befragungen äußerst vage, unbestimmt sowie teils widersprüchlich und unplausibel: So gab er bei der Erstbefragung zunächst an, er habe Drohungen bekommen, weil er Künstler ist, lange Haare habe und Sunnit sei. Er habe seinen Beruf im Irak nicht ausüben können. Beim BFA gab er hingegen an, er habe ca. am 7.8.2015 einen Drohanruf erhalten. 2 Tage später habe er bei seiner Tür einen Drohbrief gefunden, in dem stand, dass der BF und seine Mutter umgebracht würden, wenn der BF stur bleibe. Um das Leben seiner Mutter zu retten, sei er am 13.9.2015 ausgereist. Weitere Fluchtgründe gab der BF von sich aus nicht an. Wenig später behauptete er dann, er habe 2 Drohanrufe erhalten. Widersprüchlich gegenüber den Angaben bei der Erstbefragung gab der BF beim BFA an, er sei nicht als Künstler tätig gewesen, sondern nur wegen seines Outfits als solcher angesehen worden. Es ist auch in keiner Weise plausibel, weshalb der BF erst ca. 1 Monat nach den Drohungen ausgereist ist bzw. weshalb er in diesem Monat nicht erneut bedroht oder gar ermordet wurde, hätte es tatsächlich jemand ernsthaft auf seine Person abgesehen gehabt.
Der BF machte auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Ausreiseentschlusses: Während er bei der Erstbefragung angab, er habe sich bereits vor 4 Jahren, d.h. 2011 zur Ausreise entschlossen, behauptete er bei Gericht, der Entschluss sei am 5.9.2015 gefallen.
Weder beim BFA noch Gericht konnte der BF plausibel erklären, weshalb gerade er bzw. von wem konkret er überhaupt bedroht worden sein soll. So konnte er beim BFA weder seine Verfolger angeben noch darüber aufklären, wie diese ausgerechnet auf ihn, seinen Namen, seine Adresse und seine Telefonnummer gekommen sein sollten. Beim BFA gab er auf entsprechende Nachfragen vage und ausweichend an, er kenne seine Verfolger nicht, man lebe im Irak in einem Land und man wisse nicht, wer einen umbringen will. Gefragt, woher der Anrufer seinen Namen hatte, wich der BF erneut aus, indem er angab, dass jemand, der einen anderen umbringen will, viel über diesen wisse. Bei Gericht gab der BF entgegen seinen bisherigen Angaben, nicht zu wissen wer ihn verfolgt, plötzlich an, dass es sich um Milizen handle, wobei er aber ebenfalls nicht angeben konnte, welche Milizen bzw. weshalb gerade er in deren Visier geraten sein soll.
Obwohl der BF beim BFA im Verlauf der Einvernahme zugab, gar nicht als Künstler gewirkt zu haben, gab er widersprüchlich dazu noch kurz vorher an, er sei am Telefon wegen seiner Kunst beschimpft worden. Soweit der BF beim BFA angab, der Anrufer habe ihn auch am Handy bespuckt, kann das Gericht diese Angaben schon rein technisch nicht nachvollziehen. Wenn der BF beim BFA weiter angab, man werde im Irak als Künstler als Ungläubiger angesehen, ist dies schon insoweit nicht plausibel, da es dem BF dann wohl auch nicht möglich gewesen wäre, im Irak Kunst zu studieren bzw. es eine derartige Studienrichtung im Irak dann gar nicht gebe. Widersprüchlich dazu hatte der BF auch behauptet, im Irak zuletzt als Maler und Anstreicher gearbeitet zu haben, ehe er dann ohnedies einräumte, nur wegen seines Outfits für einen Künstler gehalten worden zu sein. Bei Gericht gab er zu diesem Thema erneut widersprüchlich an, er sei Innenarchitekt gewesen und wegen seiner Frisur (Ponyschwanz) als Ungläubiger angesehen worden. Weiter meinte er – ohne nähere Erläuterung – es sei, wie er von oben nach unten aussehe. Über Vorhalt, dass er bis auf seinen Ponyschwanz nicht anders aussieht wie andere irakische Asylwerber, wich der BF der Richterin erneut aus, indem er wiederum angab, auch sein Beruf spiele eine Rolle, er werde als Künstler betrachtet und sie seien gegen die Kunst. Erwähnenswert ist dabei, dass der BF auch kein Diplom über seinen angeblichen Universitätsabschluss in Kunst vorlegen konnte, während er sich umgekehrt den angeblichen Drohbrief schon nachschicken lassen konnte.
Es ist auch nicht glaubhaft, dass der BF den angeblichen Drohbrief, welcher sein einziges Bescheinigungsmittel ist, nicht gleich bei seiner Ausreise mitgenommen hat. Vielmehr meinte er zunächst, dieser sei wahrscheinlich bei der Mutter und diese solle ihn vernichten, wenn jemand ihr Haus stürmen würde. Während der BF beim BFA angab, diesen Drohbrief bei der Tür vorgefunden zu haben, gab er bei Gericht widersprüchlich dazu an, er habe ihn an der Windschutzscheibe gefunden.
Der BF war auch nicht in der Lage, dem Gericht auch nur annähernd zu erklären, weshalb er nicht einmal versucht hatte, sich wegen der Bedrohungen an die Polizei zu wenden. So meinte er, dass die Polizei ja Teil der Miliz sei, was umso bemerkenswerter ist, als die Miliz bei Gericht erstmals als Verfolger bezeichnet wurde, während der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren behauptete, nicht zu wissen, wer ihn bedroht habe.
Der BF machte auch widersprüchliche Angaben, von wo aus er ausgereist ist. So gab er bei der Erstbefragung an, er sei von seinem Wohnort, d.h. XXXX , ausgereist. Beim BFA behauptete er hingegen, er habe sich bis zur Ausreise bei seinem Onkel in XXXX versteckt und er habe ab 5.9. Flugtickets gesucht. Als er keine bekam, sei er am 9.9. nach XXXX geflogen und von dort am 13.9. in die Türkei. Bei der Erstbefragung erwähnte er hingegen mit keinem Wort, dass er sich beim Onkel versteckt hätte oder gar, dass er von XXXX aus in die Türkei geflogen sei. Der BF machte auch widersprüchliche Angaben, von wo aus er ausgereist ist. So gab er bei der Erstbefragung an, er sei von seinem Wohnort, d.h. römisch 40 , ausgereist. Beim BFA behauptete er hingegen, er habe sich bis zur Ausreise bei seinem Onkel in römisch 40 versteckt und er habe ab 5.9. Flugtickets gesucht. Als er keine bekam, sei er am 9.9. nach römisch 40 geflogen und von dort am 13.9. in die Türkei. Bei der Erstbefragung erwähnte er hingegen mit keinem Wort, dass er sich beim Onkel versteckt hätte oder gar, dass er von römisch 40 aus in die Türkei geflogen sei.
Soweit der BF bei Gericht den vermeintlichen Drohbrief vorlegte, kommt diesem kein Beweiswert zu. So konnte der BF zB nicht einmal nachweisen, wann und auf welchem Weg er zu diesem Schriftstück gekommen ist, zB durch Vorlage des entsprechenden Kuverts. Zum anderen handelt es sich um einen handgeschriebenen Zettel, den der BF genauso gut selber geschrieben haben könnte und geht aus dem Schriftstück auch nicht einmal annähernd hervor, wer es tatsächlich verfasst hat. Was den Inhalt betrifft, machte der BF widersprüchliche Angaben: So gab er beim BFA an, sein Name XXXX sei genannt und dass es die letzte Warnung sei, dass der BF nicht mehr im Irak bleiben solle, danach würden der BF und seine Mutter betroffen sein. Bei Gericht gab er hingegen den Inhalt wie folgt wieder: „Dieser Hund XXXX , das ist die letzte Warnung für dich. Das ist dein Schicksal, wie bei allen anderen Leuten die gegen Gott waren.“ Eine Drohung auch gegenüber der Mutter erwähnte der BF nicht, was auch damit zusammenpasst, dass sie nachwievor unbehelligt in XXXX lebt.Soweit der BF bei Gericht den vermeintlichen Drohbrief vorlegte, kommt diesem kein Beweiswert zu. So konnte der BF zB nicht einmal nachweisen, wann und auf welchem Weg er zu diesem Schriftstück gekommen ist, zB durch Vorlage des entsprechenden Kuverts. Zum anderen handelt es sich um einen handgeschriebenen Zettel, den der BF genauso gut selber geschrieben haben könnte und geht aus dem Schriftstück auch nicht einmal annähernd hervor, wer es tatsächlich verfasst hat. Was den Inhalt betrifft, machte der BF widersprüchliche Angaben: So gab er beim BFA an, sein Name römisch 40 sei genannt und dass es die letzte Warnung sei, dass der BF nicht mehr im Irak bleiben solle, danach würden der BF und seine Mutter betroffen sein. Bei Gericht gab er hingegen den Inhalt wie folgt wieder: „Dieser Hund römisch 40 , das ist die letzte Warnung für dich. Das ist dein Schicksal, wie bei allen anderen Leuten die gegen Gott waren.“ Eine Drohung auch gegenüber der Mutter erwähnte der BF nicht, was auch damit zusammenpasst, dass sie nachwievor unbehelligt in römisch 40 lebt.
Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, der BF sei in Österreich in eine christliche Gemeinschaft integriert, ergab die diesbezügliche Befragung des BF bei Gericht keine ernsthaften Hinweise auf eine innere Zuwendung des BF zum Christentum. Vielmehr begleitet er lediglich Bekannte aus einem Flüchtlingshilfswerk zum Beten, ohne aber mangels entsprechender Deutschkenntnisse den Inhalt der Gebete zu verstehen oder überhaupt zu wissen, um welche Strömung des Christentums es sich eigentlich handelt. Die Frage, ob er nach wie vor sunnitischer Moslem sei, wurde vom BF dezidiert bejaht.
Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit hervor, dass in XXXX (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Seit dem Vorrücken der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wird die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. XXXX und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann.Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit hervor, dass in römisch 40 (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Seit dem Vorrücken der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wird die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. römisch 40 und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann.
Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers den Feststellungen zufolge nach dessen Ausreise und auch gegenwärtig im Irak und dort in XXXX aufhältig sind und diesbezügliche Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, auch von Sunniten bekleidet werden und diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind insbesondere in XXXX von Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso vorkommen wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Scha?b? bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Islamischen Staates angesehen werden.Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers den Feststellungen zufolge nach dessen Ausreise und auch gegenwärtig im Irak und dort in römisch 40 aufhältig sind und diesbezügliche Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, auch von Sunniten bekleidet werden und diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind insbesondere in römisch 40 von Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso vorkommen wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Scha?b? bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Islamischen Staates angesehen werden.
Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen auf sunnitische Araber in XXXX einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in der Provinz XXXX andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der Binnenvertriebenen sowie der sonst in XXXX nach wie vor aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen auf sunnitische Araber in römisch 40 einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in der Provinz römisch 40 andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der Binnenvertriebenen sowie der sonst in römisch 40 nach wie vor aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Ferner erkennt etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertige in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzte sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gebe es keine ausreichenden Hinweise.
Dies gelte auch für die Stadt XXXX , in der 7,6 Millionen Einwohner lebten. Zwar habe die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in XXXX ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In XXXX sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln XXXX seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in XXXX immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in XXXX durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. XXXX sei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte würden sich aus der Berichtslage indes nicht ergeben (siehe hiezu etwa VGH München 16.11.2017, Zl. 5 ZB 17.31639 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ebenfalls zu dieser Einschätzung. Zwar wird in Quellen von religiös motivierten Übergriffen auf sunnitische Araber bis hin zu Morden und Entführungen berichtet, jedoch kann den Quellen (einschließlich der Einschätzungen der im Irak agierenden Hilfsorganisationen) in der Regel keine Einschätzung der Häufigkeit solcher Vorfälle entnommen werden bzw. werden die Einzelfälle, die zur Einschätzung führen, nicht offengelegt und bestehen keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Übergriffe auf sunnitische Araber in einer Anzahl erfolgen würden, dass nicht mehr nur von vereinzelt bleibenden individuellen Übergriffe auszugehen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen nämlich, um von einer Gruppenverfolgung sprechen zu können, im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit entsteht. Derartiges liegt in Bezug auf sunnitische Araber in XXXX jedenfalls nicht vor und spricht dagegen auch, dass sich weiterhin Verwandte der Beschwerdeführer sunnitischen Glaubens in XXXX aufhalten. Ferner endeten auch seit 2017 zahlreiche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens freiwillig in den Irak zurückkehrten. Eine solche freiwillige Rückkehr spricht ebenfalls entschieden gegen eine Situation in XXXX , die einer Gruppenverfolgung der dort lebenden sunnitischen Araber gleichkommt.Dies gelte auch für die Stadt römisch 40 , in der 7,6 Millionen Einwohner lebten. Zwar habe die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in römisch 40 ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In römisch 40 sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln römisch 40 seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen