Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AVG §57 Abs3Spruch
W116 2281419-1/2E
W116 2281420-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1.) 23.08.2022, Zl. 100 Jv 2822/22z-33a (003 Rev 8190/22s), und 2.) 23.08.2022, Zl. 100 Jv 2822/22z-33a (003 Rev 8191/22p) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1.) 23.08.2022, Zl. 100 Jv 2822/22z-33a (003 Rev 8190/22s), und 2.) 23.08.2022, Zl. 100 Jv 2822/22z-33a (003 Rev 8191/22p) zu Recht:
1.
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid insoweit abgeändert, als dass der erste Spruchpunkt „Die Vorstellung vom 7.4.2022 gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 25.3.2022 über insgesamt € 80.008,00 wir zurückgewiesen.“ ersatzlos behoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid insoweit abgeändert, als dass der erste Spruchpunkt „Die Vorstellung vom 19.5.2022 gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 5.5.2022 über insgesamt € 100.008,00 wir zurückgewiesen.“ ersatzlos behoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 30.11.2021 (ON 60), in Höhe von € 100.000,00 verhängte Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr von 8,00 Euro, zusammen € 100.008,00 binnen 14 Tagen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN. AT12 0100 0000 0546 0573 zu Gunsten des Bezirksgerichts Floridsdorf als Zahlungsempfänger einzuzahlen ist, anderenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Floridsdorf im Verfahren 10 E 179/18b wurden über die Beschwerdeführerin am 06.04.2021 (ON 47) eine Geldstrafe von EUR 80.000,-- und am 30.11.2021 (ON 60) eine Geldstrafe von EUR 100.000,-- verhängt. Diese Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.03.2022, 10 E 179/18b-47, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert die mit Beschluss vom 06.04.2021 verhängten Geldstrafen iHv EUR 80.000,-- und die Einhebungsgebühr iHv EUR 8,-- binnen 14 Tagen einzuzahlen.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.05.2022, 10 E 179/18b-74, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert die mit Beschluss vom 30.11.2021 verhängten Geldstrafen iHv EUR 100.000,-- und die Einhebungsgebühr iHv EUR 8,-- binnen 14 Tagen einzuzahlen.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei jeweils am 28.03.2022 das Rechtmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat.
Mit im Spruch zu 1.) genannten Bescheide wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 25.03.2022 zurückgewiesen und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b (ON 47) vom 06.04.2021 in Höhe von EUR 80.000,-- verhängte Geldstrafe und die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss über die verhängte Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen sei und im Verfahren über die Einbringung im Justizverwaltungsweg die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht überprüft werden kann.
Mit im Spruch zu 2.) genannten Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 05.05.2022 zurückgewiesen und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b (ON 60) vom 30.11.2021 in Höhe von EUR 80.000,-- verhängte Geldstrafe und die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,--, gesamt EUR 100.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss über die verhängte Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen sei und im Verfahren über die Einbringung im Justizverwaltungsweg die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht überprüft werden kann.
Dagegen richten sich die jeweils rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, worin vorgebracht wurde, die beschwerdeführende Partei habe gegen die dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschlüsse eine Oppositions- und Impugnationsklage eingebracht, diese wurde zwischenzeitig abgewiesen, die Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung stehe jedoch noch aus. Die Zahlungspflicht hänge vom Ausgang dieses Verfahrens ab.
Mit Schreiben vom 17.11.2022 wurden die Beschwerden mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf, mit welchen wider die beschwerdeführende Partei Geldstrafen in Höhe von einmal EUR 80.000,-- und einmal EUR 100.000,-- verhängt wurde in Rechtskraft erwachsen sind. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf, mit welchen wider die beschwerdeführende Partei Geldstrafen in Höhe von einmal EUR 80.000,-- und einmal EUR 100.000,-- verhängt wurde in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass die genannten Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus den Rechtskraft vermerken auf den im Akt erliegenden Beschlüssen, sowie dem Vorbringen in der Beschwerde wonach die dagegen erhobenen Rekurse vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.
Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.
3.2. Die gegenständlichen Vorstellungen sind zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurden. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. Für die Vorstellung ist ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich, zumal die Erhebung der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG (ohnedies) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zu einer neuerlichen Entscheidung zu führen hat (VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053). Überdies hat die Behörde in den gegenständlichen Fällen auch inhaltlich über die Zahlungspflicht entschieden und durch den Hinweis in den Bescheiden, dass durch die rechtzeitige Vorstellung die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind auch zu erkennen gegeben, dass sie die Vorstellungen als zulässig erkannt hat, da nur eine zulässige Vorstellung diese Rechtsfolge auslösen kann.
Es waren daher die Spruchpunkte zu 1., dass „[d]ie Vorstellung vom 7.4.2022 gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 25.3.2022 über insgesamt € 80.008,00 […] zurückgewiesen“ wird und zu 2. dass „[d]ie Vorstellung vom 19.5.2022 gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 5.5.2022 über insgesamt € 100.008,00 […] zurückgewiesen.“ wird , ersatzlos zu beheben. 3.2. Die gegenständlichen Vorstellungen sind zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurden. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. Für die Vorstellung ist ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich, zumal die Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG (ohnedies) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zu einer neuerlichen Entscheidung zu führen hat (VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053). Überdies hat die Behörde in den gegenständlichen Fällen auch inhaltlich über die Zahlungspflicht entschieden und durch den Hinweis in den Bescheiden, dass durch die rechtzeitige Vorstellung die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind auch zu erkennen gegeben, dass sie die Vorstellungen als zulässig erkannt hat, da nur eine zulässige Vorstellung diese Rechtsfolge auslösen kann.
Es waren daher die Spruchpunkte zu 1., dass „[d]ie Vorstellung vom 7.4.2022 gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 25.3.2022 über insgesamt € 80.008,00 […] zurückgewiesen“ wird und zu 2. dass „[d]ie Vorstellung vom 19.5.2022 gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 5.5.2022 über insgesamt € 100.008,00 […] zurückgewiesen.“ wird , ersatzlos zu beheben.
3.3. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.3.3. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Nach Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie gegen die dem Einbringungsverfahren zugrundeliegenden Beschlüsse eine Oppositions- und Impugnationsklage eingebracht habe, welche darüber hinaus zwischenzeitig abgewiesen wurde.
Das Einbringungsverfahren dient jedoch nicht der neuerlichen Überprüfung, der dem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Geldstrafen verhängt wurden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit BGBl I Nr 190/2013 eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen.Das Einbringungsverfahren dient jedoch nicht der neuerlichen Überprüfung, der dem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Geldstrafen verhängt wurden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, eingeführten – Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vgl. auch die jüngst die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325/2017, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren 13. Auf. E 30 und E 31 zu § 6b GEG). Umgelegt auf die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vergleiche auch die jüngst die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325/2017, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren 13. Auf. E 30 und E 31 zu Paragraph 6 b, GEG). Umgelegt auf die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können.
3.4. Da auch nicht behauptet wurde, dass die Geldstrafe bereits bezahlt worden wäre, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.3.4. Da auch nicht behauptet wurde, dass die Geldstrafe bereits bezahlt worden wäre, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
3.5. Die Beschwerden waren daher im Übrigen abzuweisen, da die Behörde zurecht die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin über die verhängten Geldstrafen, sowie die Einhebungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 80.008,-- bzw. EUR 100.008,-- feststellte.
3.6. Im Bescheid vom 23.08.2022, Zl. 100 Jv 2822/22z-33a (003 Rev 8191/22p) wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, „die mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf zu 10 E 179/18b vom 30.11.2021 (ON 60), in Höhe von € 80.000,00 verhängte Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr von 8,00 Euro, zusammen € 100.008,00 binnen 14 Tagen“ einzuzahlen. Die mit Beschluss vom 30.11.2021 (ON 60) durch das Bezirks Floridsdorf verhängte Geldstrafe beträgt jedoch EUR 100.000,-- (und nicht EUR 80.000,--). Dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheids, worin die im Beschluss verhängte Geldstrafe richtig beziffert ist und auch aus dem Spruch selbst, da die gesamt zu zahlende Summe richtigerweise mit EUR 100.008,-- bezeichnet ist. Es handelt sich hierbei um ein offensichtliches Versehen, was auch für die Beschwerdeführerin erkennbar sein muss, da diese auch den Beschluss vom 30.11.2021 (ON 60) kennt. Der Vollständigkeit halber war der Spruchpunkt jedoch zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bot in den gegenständlichen Fällen keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bot in den gegenständlichen Fällen keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Schlagworte
Bescheidabänderung Bindungswirkung Einbringung von Beträgen Einhebungsgebühr ersatzlose Behebung Geldstrafe Mandatsbescheid Rechtskraft der Entscheidung Spruchpunktbehebung Spruchpunktkorrektur Versehen Vorstellung Zahlungsauftrag ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2281420.1.00Im RIS seit
30.07.2024Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024