TE Bvwg Beschluss 2024/7/1 W170 2287855-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

B-VG Art132 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SDG §2
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993

Spruch


W170 2287855-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Azad Consulting GmbH – Unternehmensberater, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien hinsichtlich des am 24.08.2023 gestellten Antrags auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi und die Sprache Bengali, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Azad Consulting GmbH – Unternehmensberater, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien hinsichtlich des am 24.08.2023 gestellten Antrags auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi und die Sprache Bengali, beschlossen:

A)
Die Beschwerde wird gemäß Art 132 Abs. 3 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
A)
Die Beschwerde wird gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG, Paragraphen 28, Absatz 2,, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) am 24.08.2023 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi (und hier nicht mehr relevant die Sprache Bengali) gestellt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) am 24.08.2023 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi (und hier nicht mehr relevant die Sprache Bengali) gestellt.

Am 27.02.2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Azad Consulting GmbH – Unternehmensberater, Säumnisbeschwerde hinsichtlich seines Antrags auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi, da seit der Antragsstellung bereits über sechs Monate vergangen seien, die gesetzliche Entscheidungsfrist sei daher bereits verstrichen.

Die Behörde legte mit Schreiben von 06.03.2024, 104 JV 42/23 t-5a, eingelangt am 06.03.2024, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 28.05.2024, 104 Jv 42/23 t-05a-20, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde ein Bescheid vom 28.05.2024, 104 JV 421/23 t-5a, vorgelegt, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi abgewiesen wurde, mit Schreiben vom 05.06.2024, 104 Jv 42/23 t-05a-23, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Nachweis vorgelegt, dass dieser Bescheid am 29.05.2024 dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29.05.2024 elektronisch zugestellt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.

Dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter wurden mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2024, W170 2287855-1/21Z, zugestellt am 14.06.2024, der Bescheid und der Zustellschein übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem nicht inhaltlich Stellung, er ersuchte mit Schreiben vom 18.06.2024 um Verlängerung der Stellungnahmefrist um eine Woche, da ansonsten „die Rechtsmittelfrist (zur Bescheidbeschwerde) abgekürzt“ wäre, zumal er vermute, dass die Bescheidbeschwerde „ebenfalls in derselben Gerichtsabteilung“ lande. Während dieser (durch faktisches Zuwarten antragsgemäß verlängerten) Frist erging zum wesentlichen Punkt, nämlich, dass der den Antrag erledigende Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, keine Stellungnahme und wurde der Zustellung dieses Bescheides insbesondere nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht (im Bescheidbeschwerdeverfahren) im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092).

Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).

Im Regime des VwGG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, entscheidet die Verwaltungsbehörde während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG) zurückgewiesen wurde, über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG; vgl. VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102). Im Regime des VwGG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, entscheidet die Verwaltungsbehörde während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG) zurückgewiesen wurde, über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG; vergleiche VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102).

Dies muss sinngemäß auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten. Wird über einen Antrag (auch nach Wegfall der Zuständigkeit der Behörde, deren Fehlen wäre mittels einer Bescheidbeschwerde zu rügen) von der Behörde entschieden, liegt keine Säumigkeit und somit kein im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde zu beachtendes Rechtschutzinteresse mehr vor und ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Hindi vom 24.08.2023 mit Bescheid der Behörde vom 28.05.2024, 104 JV 421/23 t-5a, zugestellt am 29.05.2024, erledigt, es liegt daher – unbeschadet einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Bescheides mangels Zuständigkeit der Behörde – keine Säumnis der Behörde mehr vor und ist die Säumnisbeschwerde mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen.

3.2. Anzumerken ist, dass gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG das Verfahren, wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, einzustellen ist. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des § 16 VwGVG 2014 von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil § 16 Abs. 2 VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei, vgl. zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 (zu alledem: VwGH 19.09.2017 Ro 2017/20/0001).3.2. Anzumerken ist, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VwGVG das Verfahren, wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, einzustellen ist. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des Paragraph 16, VwGVG 2014 von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei, vergleiche zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 (zu alledem: VwGH 19.09.2017 Ro 2017/20/0001).

Daher kommt dem Verwaltungsgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 16 VwGVG nicht zu; diese Einstellung wird die Behörde nachzuholen haben. Daher kommt dem Verwaltungsgericht die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 16, VwGVG nicht zu; diese Einstellung wird die Behörde nachzuholen haben.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung ersucht hat, ist das Bundesverwaltungsgericht dem durch faktisches Zuwarten nachgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer das Fristersuchen damit argumentiert, dass ansonsten „die Rechtsmittelfrist (zur Bescheidbeschwerde) abgekürzt“ wäre, zumal er vermute, dass die Bescheidbeschwerde „ebenfalls in derselben Gerichtsabteilung“ lande werde, ist er darauf hinzuweisen, dass hier ein Zusammenhang nur insoweit besteht, als der Bescheid die (zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung zumindest objektiv zu Recht gerügte) Säumnis beseitigt; ob ein Verschulden der Behörde hier vorliegt, muss das Verwaltungsgericht nunmehr nicht mehr klären.

Ob der Beschwerdeführer den nunmehr ergangenen Bescheid bekämpft, obliegt seiner Entscheidung; diese und das allfällige Bescheidbeschwerdeverfahren hat jedenfalls – vom oben dargestellten abgesehen – keinen Zusammenhang mehr mit diesem Verfahren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevanten Normen und die relevante Rechtsprechung dargestellt und sich an dieser orientiert. Daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetscherliste Eintragungsantrag Rechtsschutzinteresse Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2287855.1.00

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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