TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 W257 2278376-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


W257 2278376-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch „DAX WUTZLHOFER und Partner Rechtsanwälte GmbH“, 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 75, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.08.2023, GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 23a ff GehG 1956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch „DAX WUTZLHOFER und Partner Rechtsanwälte GmbH“, 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 75, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.08.2023, GZ. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 23 a, ff GehG 1956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 23a und 23b GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 23 a und 23b GehG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Polizist und wäre bei einem Einsatztraining am 16.03.2012 durch die Anwendung von Körperkraft verletzt worden. Sein Kollege demonstrierte an ihm die Anwendung eines Schultergelenkdrehhebels. Er habe dadurch eine Verletzung erlitten und habe sich im Krankenstand befunden. Durch die belangte Behörde wäre ihm Verdienstentgang zugestanden worden, Schmerzengeld wäre jedoch abgewiesen worden; dies noch aufgrund der alten Rechtslage nach dem WHG. Nach der Erhebung einer Beschwerde hätte das BVwG die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Der VwGH hob in der Folge das Erkenntnis des BVwG auf. Im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG wurde der erste Bescheid der Behörde aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückgewiesen. Die Behörde habe in der Folge Erhebungen hinsichtlich des „Fremdverschuldens“ geführt, den Einsatztrainer einvernommen und ein med. Gutachten eingeholt. Gegen den jetzt verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, weil sich durch das med. Gutachten ergebe, dass kein Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Unfallhergang gegeben sei, wurde eine Beschwerde erhoben und am 24.06.2024 die zweite mündliche Verhandlung vorgenommen. Aus dem Dienstunfall ergaben sich keine strafrechtlichen oder zivilrechtliche Folgen für den Kollegen; dieser wurde vom Beschwerdeführer nicht zur Anzeige gebracht und besteht somit kein Anspruch gegen den Kollegen.

Der Beschwerdeführer hätte keine Ansprüche gegenüber dem Kollegen erhoben.

Feststellungen:

Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Polizeiinspektion XXXX , zum Dienst zugewiesen.Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Polizeiinspektion römisch 40 , zum Dienst zugewiesen.

Unfallhergang:

Im Zuge der Ausbildung hat der Beschwerdeführer am 16.03.2012 an einem Einsatztraining teilgenommen. Es wurde die Anwendung einsatzbezogener Körperkraft geschult, wobei beim Beschwerdeführer zu Demonstrationszwecken durch den Einsatztrainer GrInsp XXXX der Schulergelenksdrehhebel angewandt wurde. Dieser zielt darauf ab, das Gegenüber in die Bodenlage zu bringen. GrInsp XXXX fasst dabei den Unterarm des Beschwerdeführers, führte ihn – unter Aufsicht von GrInsp XXXX (ebenso Einsatztrainer) - mit seiner zweiten Hand zu seinem Brustkorb und versuchte ihn durch eine Körperdrehung zu Boden zu bringen. Dabei stieg der Beschwerdeführer mit seinem linken Fuß zurück, um einem bevorstehenden Gleichgewichtsverlust vorzubeugen. Im Zuge dieser Bewegung bekam er Schmerzen im linken Kniegelenk. Im Krankenhaus wurde ein Riss des vorderen Kreuzbandes, Einriss des äußeren Seitenbandes und eine Läsion des linken Meniskus festgestellt. Aufgrund dieser Verletzung befand er sich vom 16.03.2013 bis 22.01.2013 und vom 17.02.2014 bis 22.06.2014 im Krankenstand. Diese Verletzungen wurden als Dienstverletzungen gemäß § 90 B-KUVG von der BVA (heute: BVAEB) anerkannt.Im Zuge der Ausbildung hat der Beschwerdeführer am 16.03.2012 an einem Einsatztraining teilgenommen. Es wurde die Anwendung einsatzbezogener Körperkraft geschult, wobei beim Beschwerdeführer zu Demonstrationszwecken durch den Einsatztrainer GrInsp römisch 40 der Schulergelenksdrehhebel angewandt wurde. Dieser zielt darauf ab, das Gegenüber in die Bodenlage zu bringen. GrInsp römisch 40 fasst dabei den Unterarm des Beschwerdeführers, führte ihn – unter Aufsicht von GrInsp römisch 40 (ebenso Einsatztrainer) - mit seiner zweiten Hand zu seinem Brustkorb und versuchte ihn durch eine Körperdrehung zu Boden zu bringen. Dabei stieg der Beschwerdeführer mit seinem linken Fuß zurück, um einem bevorstehenden Gleichgewichtsverlust vorzubeugen. Im Zuge dieser Bewegung bekam er Schmerzen im linken Kniegelenk. Im Krankenhaus wurde ein Riss des vorderen Kreuzbandes, Einriss des äußeren Seitenbandes und eine Läsion des linken Meniskus festgestellt. Aufgrund dieser Verletzung befand er sich vom 16.03.2013 bis 22.01.2013 und vom 17.02.2014 bis 22.06.2014 im Krankenstand. Diese Verletzungen wurden als Dienstverletzungen gemäß Paragraph 90, B-KUVG von der BVA (heute: BVAEB) anerkannt.

Antrag:

Mit Schreiben vom 18.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung von Verdienstentgang nach den Bestimmungen des WHG 1992 und Schmerzengeld nach dem GehG 1956. Mit Erlass des BMI vom 26.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer Verdienstentgang in der Höhe von € XXXX zugesprochen. Bezüglich des Schmerzengeldantrages sei im selben Erlass mitgeteilt worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für entgangenes Schmerzengeld nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 18.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung von Verdienstentgang nach den Bestimmungen des WHG 1992 und Schmerzengeld nach dem GehG 1956. Mit Erlass des BMI vom 26.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer Verdienstentgang in der Höhe von € römisch 40 zugesprochen. Bezüglich des Schmerzengeldantrages sei im selben Erlass mitgeteilt worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für entgangenes Schmerzengeld nicht vorliegen.

Bescheid vom 13.08.2014:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.08.2014 wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld abgewiesen. Begründet wurde dies dahingehend, dass Unfälle, die sich im Zuge der Ausbildung zutragen, nach der Gesetzeslage des (mittlerweile außer Kraft getretenen) § 4 Abs. 3 WHG nicht unter die Dienstunfälle des § 83c GehG fallen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.08.2014 wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld abgewiesen. Begründet wurde dies dahingehend, dass Unfälle, die sich im Zuge der Ausbildung zutragen, nach der Gesetzeslage des (mittlerweile außer Kraft getretenen) Paragraph 4, Absatz 3, WHG nicht unter die Dienstunfälle des Paragraph 83 c, GehG fallen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der VwGH in seinem Erk vom 05.07.2006, 2005/12/0182 ausführte, dass der § 4 Abs. 1 WHG zu eng gefasst sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der VwGH in seinem Erk vom 05.07.2006, 2005/12/0182 ausführte, dass der Paragraph 4, Absatz eins, WHG zu eng gefasst sei.

Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2021:

Mit Erkenntnis vom 18.02.2021, W257 2012721-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gem. §§ 23a ff GehG 1956 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass gemäß den nunmehr geltenden §23a GehG 1956 der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen) zu leisten hat, wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 GehG 1956 an einem Strafverfahren beteiligt, oder solche Ersatzansprüche Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden. Beides liege unstrittig gegenständlich nicht vor. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass Fremdverschulden vorliege, weswegen die Beschwerde abgewiesen wurde.Mit Erkenntnis vom 18.02.2021, W257 2012721-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gem. Paragraphen 23 a, ff GehG 1956 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass gemäß den nunmehr geltenden §23a GehG 1956 der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen) zu leisten hat, wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, GehG 1956 an einem Strafverfahren beteiligt, oder solche Ersatzansprüche Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden. Beides liege unstrittig gegenständlich nicht vor. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass Fremdverschulden vorliege, weswegen die Beschwerde abgewiesen wurde.

Erkenntnis des VwGH vom 29.07.2021:

Nachdem der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte, hob dieser mit Erkenntnis vom 29.07.2021, Ra 2021/12/0021-5, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht habe die belangte Behörde die Abweisung des Antrags nicht darauf gestützt, dass die erlittene Verletzung ohne Fremdverschulden eingetreten sei, sondern darauf, dass sie die Folge eines „Ausbildungs-Unfalls“ gewesen sei, für den die in § 83c GehG vorgesehene Ausgleichsmaßnahme nicht in Betracht kommt, und, dass der „Ausbildungs-Unfall“ nicht als unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten im Sinne des WHG zu verstehen sei. Dass die Verletzungen des Revisionswerbers ohne Fremdverschulden eingetreten seien (oder davon, dass die Entscheidung „ausschließlich von Rechtsfragen“ abhänge), davon hätte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren daher nicht ausgehen dürfen.Nachdem der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte, hob dieser mit Erkenntnis vom 29.07.2021, Ra 2021/12/0021-5, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht habe die belangte Behörde die Abweisung des Antrags nicht darauf gestützt, dass die erlittene Verletzung ohne Fremdverschulden eingetreten sei, sondern darauf, dass sie die Folge eines „Ausbildungs-Unfalls“ gewesen sei, für den die in Paragraph 83 c, GehG vorgesehene Ausgleichsmaßnahme nicht in Betracht kommt, und, dass der „Ausbildungs-Unfall“ nicht als unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten im Sinne des WHG zu verstehen sei. Dass die Verletzungen des Revisionswerbers ohne Fremdverschulden eingetreten seien (oder davon, dass die Entscheidung „ausschließlich von Rechtsfragen“ abhänge), davon hätte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren daher nicht ausgehen dürfen.

Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2021:

Am 19.10.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommen und gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG durch mündliche Verkündung die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Aus den Gesetzesmaterialien und der gesetzlichen Bestimmung nach dem Wortlaut von § 23 a Z 1 (i.V.m. § 23 c Abs. 1) Gehaltsgesetz 1956, war für das BVwG erkennbar, dass die belangte Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes im Bescheid vom 13.08.2014, die Prinzipien der außer Kraft getretenen Rechtslage angewendet hat. Sie hat ihre Ablehnung auf Tatbestände begründet, die in der heutigen Gesetzeslage keine Deckung mehr finden. Das BVwG hat im ersten Rechtsgang den Aspekt der fehlenden Fremdeinwirkung ins Spiel gebracht, zu der die Behörde noch keine Ermittlungen vorgenommen hatte. Am 19.10.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommen und gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG durch mündliche Verkündung die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Aus den Gesetzesmaterialien und der gesetzlichen Bestimmung nach dem Wortlaut von Paragraph 23, a Ziffer eins, (i.V.m. Paragraph 23, c Absatz eins,) Gehaltsgesetz 1956, war für das BVwG erkennbar, dass die belangte Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes im Bescheid vom 13.08.2014, die Prinzipien der außer Kraft getretenen Rechtslage angewendet hat. Sie hat ihre Ablehnung auf Tatbestände begründet, die in der heutigen Gesetzeslage keine Deckung mehr finden. Das BVwG hat im ersten Rechtsgang den Aspekt der fehlenden Fremdeinwirkung ins Spiel gebracht, zu der die Behörde noch keine Ermittlungen vorgenommen hatte.

Behördliches Ermittlungsverfahren hstl Fremdeinwirkung:

Am 17.06.2022 erfolgt die Einvernahme des GrInsp XXXX durch die Behörde. Dieser gab zum gegenständlichen Sachverhalt an, dass er den Schultergelenksdrehhebel entsprechend den Richtlinien für das Einsatztraining und ohne überhöhte Kraftanwendung beim Beschwerdeführer angewandt hat. Im Zuge weitergehender Ermittlungen durch die Behörde wurde am 07.07.2022 die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen, nämlich eines Facharztes für Unfallchirurgie, in Auftrag gegeben, der nach am 13.09.2022 durchgeführter Untersuchung beim Beschwerdeführer am 10.01.2023 ein Gutachten erstellte. In diesem hielt er fest, dass die Verletzung des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der im Einsatztraining erlittenen Verletzung steht. Der geschilderte Unfallhergang, mit einem Schritt nach hinten, ist nicht geeignet, ein gesundes vorderes Kreuzband zum Reißen zu bringen. Dies wurde auch im MRT-Befund vom 25.03.2012 so dokumentiert. Ebenso wurde dies in einem Untersuchungsbericht der Vertragsärztin der LPD XXXX , Chefärztin XXXX vom 16.12.2021 so bestätigt, nämlich, dass aus medizinischer Sicht keine Kausalität zwischen der Anwendung des Schultergelenkdrehhebels und der massiven Körperverletzung besteht, zumal für diese Verletzung ein massiver Kraftaufwand benötigt wird sowie massive Drehbewegungen im Kniegelenk. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt, woraufhin dieser eine Gutachtenerörterung und die Vorlage der Einsatzrichtlinien begehrte.Am 17.06.2022 erfolgt die Einvernahme des GrInsp römisch 40 durch die Behörde. Dieser gab zum gegenständlichen Sachverhalt an, dass er den Schultergelenksdrehhebel entsprechend den Richtlinien für das Einsatztraining und ohne überhöhte Kraftanwendung beim Beschwerdeführer angewandt hat. Im Zuge weitergehender Ermittlungen durch die Behörde wurde am 07.07.2022 die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen, nämlich eines Facharztes für Unfallchirurgie, in Auftrag gegeben, der nach am 13.09.2022 durchgeführter Untersuchung beim Beschwerdeführer am 10.01.2023 ein Gutachten erstellte. In diesem hielt er fest, dass die Verletzung des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der im Einsatztraining erlittenen Verletzung steht. Der geschilderte Unfallhergang, mit einem Schritt nach hinten, ist nicht geeignet, ein gesundes vorderes Kreuzband zum Reißen zu bringen. Dies wurde auch im MRT-Befund vom 25.03.2012 so dokumentiert. Ebenso wurde dies in einem Untersuchungsbericht der Vertragsärztin der LPD römisch 40 , Chefärztin römisch 40 vom 16.12.2021 so bestätigt, nämlich, dass aus medizinischer Sicht keine Kausalität zwischen der Anwendung des Schultergelenkdrehhebels und der massiven Körperverletzung besteht, zumal für diese Verletzung ein massiver Kraftaufwand benötigt wird sowie massive Drehbewegungen im Kniegelenk. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt, woraufhin dieser eine Gutachtenerörterung und die Vorlage der Einsatzrichtlinien begehrte.

Bescheid vom 03.08.2023:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.08.2023 wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem medizinischen Gutachten, welches einen Zusammenhang zwischen der Verletzung und der dem Unfallhergang ausschloss. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.08.2023 wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem medizinischen Gutachten, welches einen Zusammenhang zwischen der Verletzung und der dem Unfallhergang ausschloss.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Gutachten vom 10.01.2023, gegenteilig zum Untersuchungsbefund vom 23.08.2013, festgehalten habe, dass die Verletzungen keine Kausalität zum Dienstunfall ausweisen würden und dies somit nicht schlüssig sein könne. Zumal wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil der Erlass zum Einsatztraining ihm nicht vorgelegt worden sei und man somit nicht erkennen können, ob die Schultergelenksdrehhebelübung ordnungsgemäß angewandt worden wäre.

Der Beschwerdeführer erhob keinen schadensersatzrechtlichen Anspruch gegen GrInsp XXXX , den Einsatztrainer. Der Beschwerdeführer erhob keinen schadensersatzrechtlichen Anspruch gegen GrInsp römisch 40 , den Einsatztrainer.

Es kann nicht festgestellt werden, ob GrInsp XXXX ein Verschulden an der Verletzung trägt bzw kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer ein Mitverschulden am Erfolg der Körperverletzung trägt. Es kann nicht festgestellt werden, ob GrInsp römisch 40 ein Verschulden an der Verletzung trägt bzw kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer ein Mitverschulden am Erfolg der Körperverletzung trägt.

Zu diesem Sachverhalt gelangte das Gericht über folgende

Beweiswürdigung:

Weitgehend konnte der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem bisher vorliegenden und dem Verfahren hinzugezogenen Gerichtsakt am Bundesverwaltungsgericht (Verfahren W257 2012721-2) sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erhoben werden. Wesentlich sind die beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Unfallhergang selbst – nämlich dass er sich an dem Tag verletzt hat - ist unstrittig.

Die Behörde stützte sich im Bescheid auf das Gutachten vom 10.01.2023. Dabei ist zunächst anzumerken, dass das Gutachten auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 02.05.2022 vorgenommen wurde (sh dazu Schreiben der belBeh vom 07.02.2023). Dem Antrag ist die Behörde nachgekommen und hat Dr. XXXX , Unfallchirurg und Sportarzt, als Gutachter beigezogen. Zuvor hat bereits die Chefärztin der LPD XXXX , Dr.in XXXX in einem Untersuchungsbefund vom 16.12.2021 festgestellt, dass keine Kausalität zwischen der Anwendung des Schultergelenksdrehhebels und der massiven Knieverletzung besteht. Dr. XXXX kam in seinem Befund vom 10.01.2023 ebenso zur Ansicht, dass der geschilderte Unfallhergang, mit einem Schritt nach hinten, nicht geeignet war, ein gesundes vorderes Kreuzband zum Reißen zu bringen. Der Gutachter bezieht sich auch auf den MRT-Befund vom 25.03.2012, wonach dies dort ebenso dokumentiert sei. Zum Untersuchungsbefund von Dr.in XXXX muss allerdings angemerkt werden, dass diesem Befund keine Untersuchung voranging, sondern dieser Befund lediglich aus den ihr vorliegenden Befunden erstellt wurde. Zu dem Gutachten von Dr. XXXX muss ebenso relativierend dargelegt werden, dass der Gutachter es unterlassen hat, auszuführen warum der geschilderte Unfallhergang nicht geeignet war, die Verletzung zu verursachen. Lediglich Dr.in XXXX führte aus, dass eine solche Knieverletzung nur mit einem massiven Kraftaufwand sowie einer massiven Drehbewegung im Kniegelenk, wie z.B. im Falle von Fußballspielen, Tennis oder Sturz beim Skifahren, wo es zu diesen Verdrehungen des Kniegelenkes kommen kann, möglich ist. Die Behörde stützte sich im Bescheid auf das Gutachten vom 10.01.2023. Dabei ist zunächst anzumerken, dass das Gutachten auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 02.05.2022 vorgenommen wurde (sh dazu Schreiben der belBeh vom 07.02.2023). Dem Antrag ist die Behörde nachgekommen und hat Dr. römisch 40 , Unfallchirurg und Sportarzt, als Gutachter beigezogen. Zuvor hat bereits die Chefärztin der LPD römisch 40 , Dr.in römisch 40 in einem Untersuchungsbefund vom 16.12.2021 festgestellt, dass keine Kausalität zwischen der Anwendung des Schultergelenksdrehhebels und der massiven Knieverletzung besteht. Dr. römisch 40 kam in seinem Befund vom 10.01.2023 ebenso zur Ansicht, dass der geschilderte Unfallhergang, mit einem Schritt nach hinten, nicht geeignet war, ein gesundes vorderes Kreuzband zum Reißen zu bringen. Der Gutachter bezieht sich auch auf den MRT-Befund vom 25.03.2012, wonach dies dort ebenso dokumentiert sei. Zum Untersuchungsbefund von Dr.in römisch 40 muss allerdings angemerkt werden, dass diesem Befund keine Untersuchung voranging, sondern dieser Befund lediglich aus den ihr vorliegenden Befunden erstellt wurde. Zu dem Gutachten von Dr. römisch 40 muss ebenso relativierend dargelegt werden, dass der Gutachter es unterlassen hat, auszuführen warum der geschilderte Unfallhergang nicht geeignet war, die Verletzung zu verursachen. Lediglich Dr.in römisch 40 führte aus, dass eine solche Knieverletzung nur mit einem massiven Kraftaufwand sowie einer massiven Drehbewegung im Kniegelenk, wie z.B. im Falle von Fußballspielen, Tennis oder Sturz beim Skifahren, wo es zu diesen Verdrehungen des Kniegelenkes kommen kann, möglich ist.

Das Verwaltungsgericht kann jedoch aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden nicht zweifelsfrei erschließen, dass GrInsp XXXX der Verursacher dieser Verletzung war. Ebenso denkbar könnte eine vom Beschwerdeführer selbst herbeigeführte Fehlhaltung und/oder das zu lange Verharren in der Dreh-Kippbewegung zur Verletzung geführt haben oder könnte die von GrInsp XXXX eingeleitete Bewegung verstärkt haben. Welche Faktoren zur Verletzung geführt haben, kann nach 12 Jahren nicht mehr zweifelsfrei erhoben werden. Auf der anderen Seite sind die beiden voneinander unabhängigen Gutachten, welche keinen Zusammenhang zwischen der Verletzung und der angewandten Griffhebeltechnik sehen, nicht unbeachtlich, auch wenn das Gutachten von Dr. XXXX hinter der erwarteten verständlichen Erklärung hinterherbleibt. Jedenfalls ist für das Verwaltungsgericht nicht der Beweis gelegt, dass, nur weil die Verletzung im Zuge des Demonstrierens dieser Übung durch GrInsp XXXX am Beschwerdeführer geschah, alleine die Handlung des Einsatztrainers für den Schadenseintritt ursächlich und verantwortlich war. Das Verwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 19.10.2021 auch nur festgestellt, dass der Unfall im Rahmen des exekutivdienstlichen Einsatztrainings geschehen ist, dies nicht bestritten wird. Nicht festgestellt wurde, ob GrInsp XXXX eine Alleinverantwortung darüber trägt und/oder ob er überhaupt eine strafrechtliche Verantwortung trägt. Unstrittig ist, dass der Unfall jedenfalls am 16.03.2012 beim Vorführen dieses Schultergelenkdrehhebels im Rahmen des Einsatztrainings geschah. Die Frage der strafrechtlichen Verantwortung hätte ein Strafgericht zu treffen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden nicht zweifelsfrei erschließen, dass GrInsp römisch 40 der Verursacher dieser Verletzung war. Ebenso denkbar könnte eine vom Beschwerdeführer selbst herbeigeführte Fehlhaltung und/oder das zu lange Verharren in der Dreh-Kippbewegung zur Verletzung geführt haben oder könnte die von GrInsp römisch 40 eingeleitete Bewegung verstärkt haben. Welche Faktoren zur Verletzung geführt haben, kann nach 12 Jahren nicht mehr zweifelsfrei erhoben werden. Auf der anderen Seite sind die beiden voneinander unabhängigen Gutachten, welche keinen Zusammenhang zwischen der Verletzung und der angewandten Griffhebeltechnik sehen, nicht unbeachtlich, auch wenn das Gutachten von Dr. römisch 40 hinter der erwarteten verständlichen Erklärung hinterherbleibt. Jedenfalls ist für das Verwaltungsgericht nicht der Beweis gelegt, dass, nur weil die Verletzung im Zuge des Demonstrierens dieser Übung durch GrInsp römisch 40 am Beschwerdeführer geschah, alleine die Handlung des Einsatztrainers für den Schadenseintritt ursächlich und verantwortlich war. Das Verwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 19.10.2021 auch nur festgestellt, dass der Unfall im Rahmen des exekutivdienstlichen Einsatztrainings geschehen ist, dies nicht bestritten wird. Nicht festgestellt wurde, ob GrInsp römisch 40 eine Alleinverantwortung darüber trägt und/oder ob er überhaupt eine strafrechtliche Verantwortung trägt. Unstrittig ist, dass der Unfall jedenfalls am 16.03.2012 beim Vorführen dieses Schultergelenkdrehhebels im Rahmen des Einsatztrainings geschah. Die Frage der strafrechtlichen Verantwortung hätte ein Strafgericht zu treffen.

Der zu beurteilende Sachverhalt für das Verwaltungsgericht begrenzt sich darauf, ob die gesetzliche Grundlage, nämlich ob § 23b GehG 1956 erfüllt ist. Der zu beurteilende Sachverhalt für das Verwaltungsgericht begrenzt sich darauf, ob die gesetzliche Grundlage, nämlich ob Paragraph 23 b, GehG 1956 erfüllt ist.

Dem Beschwerdeführer war es möglich, seine Ansprüche gegen GrInsp XXXX gerichtlich geltend zu machen. Es traten keine Gründe hervor, dass er dies nicht hätte vornehmen können. Dem Beschwerdeführer war es möglich, seine Ansprüche gegen GrInsp römisch 40 gerichtlich geltend zu machen. Es traten keine Gründe hervor, dass er dies nicht hätte vornehmen können.

Rechtlich folgt:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG eingeführten §§ 23a und 23b lauten wie folgt:Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, neu ins GehG eingeführten Paragraphen 23 a und 23b lauten wie folgt:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."

Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. Nr. 60/2018, RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f, führen dazu auszugsweise wie folgt aus:Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2018,, Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f, führen dazu auszugsweise wie folgt aus:

"Zu § 23a GehG, zu dem den §25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:"Zu Paragraph 23 a, GehG, zu dem den §25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu Paragraph 25 a, VBG:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[...]

Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c,

[...]"

Aus dem Gesetzestext des §§ 23a und 23b GehG in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f) geht eindeutig hervor, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen einer Fremdeinwirkung bedarf. Voraussetzung für eine besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne das Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus (so auch u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).Aus dem Gesetzestext des Paragraphen 23 a und 23b GehG in Verbindung mit den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f) geht eindeutig hervor, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen einer Fremdeinwirkung bedarf. Voraussetzung für eine besondere Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a und 23b GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne das Zutun einer anderen Person schließen folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus (so auch u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Rechtsprechung zu §§ 23a und 23b GehG fest, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen folge, dass der in § 23b leg.cit. genannte "Vorschuss" der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht (vgl. dazu die Wortfolge "als besondere Hilfeleistung" sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 leg.cit.) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Rechtsprechung zu Paragraphen 23 a und 23b GehG fest, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen folge, dass der in Paragraph 23 b, leg.cit. genannte "Vorschuss" der in Paragraph 23 a, leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht vergleiche dazu die Wortfolge "als besondere Hilfeleistung" sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in Paragraph 23 b, leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, leg.cit. normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, leg.cit.) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Zum Anspruch nach § 23b Abs. 2 GehG 1956: Zum Anspruch nach Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG 1956:

Der Beschwerdeführer hat gegenüber GrInsp XXXX keinen Anspruch geltend gemacht, welcher der Bund auf der Grundlage des § 23b Abs 1 GehG 1956 übernehmen könnte. Die Vorrausetzungen des § 23b Abs. 1 GehG 1956 liegen nicht vor. Es reicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, die Feststellung zu treffen, das Fremdverschulden vorlag oder nicht bzw in welchem Ausmaß, dies in diesem Verfahren auch nicht geklärt werden kann (sh dazu die Beweiswürdigung). Das Vorliegen des Fremdverschuldens führt nicht zum Anspruch dem Grunde nach, sondern ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, den der Bund übernehmen kann („vorläufige Übernahme von Ansprüchen“). Wenn keine Beteiligung am Strafverfahren (Ziffer 1 leg cit) oder kein Anspruch im Zivilrechtsweg vorliegt (Ziffer 2 leg cit) vorliegt, sind die Ansprüche nicht erfüllt. Eine Feststellung zu welchem Ausmaß ein Fremdverschulden vorliegt, würde auch zu keinem anderen Ergebnis führen.Der Beschwerdeführer hat gegenüber GrInsp römisch 40 keinen Anspruch geltend gemacht, welcher der Bund auf der Grundlage des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG 1956 übernehmen könnte. Die Vorrausetzungen des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG 1956 liegen nicht vor. Es reicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, die Feststellung zu treffen, das Fremdverschulden vorlag oder nicht bzw in welchem Ausmaß, dies in diesem Verfahren auch nicht geklärt werden kann (sh dazu die Beweiswürdigung). Das Vorliegen des Fremdverschuldens führt nicht zum Anspruch dem Grunde nach, sondern ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, den der Bund übernehmen kann („vorläufige Übernahme von Ansprüchen“). Wenn keine Beteiligung am Strafverfahren (Ziffer 1 leg cit) oder kein Anspruch im Zivilrechtsweg vorliegt (Ziffer 2 leg cit) vorliegt, sind die Ansprüche nicht erfüllt. Eine Feststellung zu welchem Ausmaß ein Fremdverschulden vorliegt, würde auch zu keinem anderen Ergebnis führen.

In einem weiteren Schritt hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ein Anspruch nach § 23b Abs. 4 GehG 1956 besteht: In einem weiteren Schritt hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ein Anspruch nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG 1956 besteht:

Zum Anspruch nach § 23b Abs. 4 GehG 1956: Zum Anspruch nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG 1956:

§ 23b Abs. 4 GehG 1956 sieht einen von Abs. 2 leg cit getrennten Anspruch vor, und soll jene Fälle erfassen, bei denen der Verursacher des Schadens unbekannt ist, wie zB bei Einsätzen gegen „unbekannte Täter“ (sh dazu ho Entscheidung unter der Zl. W244 2252873-1, bei der Schadenersatz zugesprochen wurde, weil eine Identitätsfeststellung durch die Polizistin bei den involvierten Fans im Rahmen eines Stadionbesuchs nicht möglich war und sie daher ihre Ansprüche nicht geltend machen konnte [analoge Anwendung des § 1302 ABGB; sogenannte alternative Kausalität; vgl. dazu zB OGH 12.10.2021, 1 Ob 126/21, mwN], aber auch wenn der Täter zwar namentlich bekannt ist, er aber wegen Suizid nichtmehr verfolgt werden kann, sh dazu ho Zl.: W213 2255195-1). Diesfalls bedarf es keines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs gegen den Verursacher (wie in Abs. 1 leg cit), sondern einer folgender drei Alternativvoraussetzungen: eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 2 leg cit ist unzulässig (i), eine solche „kann nicht erfolgen“ (ii) oder erfolgte eine solche „ohne Prüfung des Bestandes“ (iii). Im gegenständlichen Fall trifft dies aber nicht zu, denn der mögliche Verursacher ist dem Beschwerdeführer bekannt. Ein „kann nicht erfolgen“ ist in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG 1956 sieht einen von Absatz 2, leg cit getrennten Anspruch vor, und soll jene Fälle erfassen, bei denen der Verursacher des Schadens unbekannt ist, wie zB bei Einsätzen gegen „unbekannte Täter“ (sh dazu ho Entscheidung unter der Zl. W244 2252873-1, bei der Schadenersatz zugesprochen wurde, weil eine Identitätsfeststellung durch die Polizistin bei den involvierten Fans im Rahmen eines Stadionbesuchs nicht möglich war und sie daher ihre Ansprüche nicht geltend machen konnte [analoge Anwendung des Paragraph 1302, ABGB; sogenannte alternative Kausalität; vergleiche dazu zB OGH 12.10.2021, 1 Ob 126/21, mwN], aber auch wenn der Täter zwar namentlich bekannt ist, er aber wegen Suizid nichtmehr verfolgt werden kann, sh dazu ho Zl.: W213 2255195-1). Diesfalls bedarf es keines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs gegen den Verursacher (wie in Absatz eins, leg cit), sondern einer folgender drei Alternativvoraussetzungen: eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 2, leg cit ist unzulässig (i), eine solche „kann nicht erfolgen“ (ii) oder erfolgte eine solche „ohne Prüfung des Bestandes“ (iii). Im gegenständlichen Fall trifft dies aber nicht zu, denn der mögliche Verursacher ist dem Beschwerdeführer bekannt. Ein „kann nicht erfolgen“ ist in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben.

Soweit die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 24.06.2024 vorbringt, dass es nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereicht werden könne, dass dieser vor nunmehr 12 Jahren den Kollegen nicht zur Anzeige brachte und nunmehr mittlerweile die Verjährung eingetreten sei, stellt dies ein Aspekt dar, dies dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist. Das Unterlassen einer Klage gegen den Kollegen führt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zur Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG 1956, indem die Wortwendung „kann dies nicht erfolgen“ als erfüllt anzusehen ist. Genau das Gegenteil ist der Fall, denn eine strafrechtliche Verfolgung „kann“ erfolgen, auch wenn aus zivilrechtlicher Sicht bereits die Verjährung eingetreten sein wird. Eine Nichtvornahme der Klag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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