TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 W136 2279940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VoGrG §1
VoGrG §2
VoGrG §3
VoGrG §4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VoGrG § 4 heute
  2. VoGrG § 4 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. VoGrG § 4 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  4. VoGrG § 4 gültig von 01.02.1977 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 575/1976

Spruch


W136 2279940-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Obmann XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland GRILC, Mag. Rudolf VOUK, MMag. Maja RANC, Mag. Matej ZENZ, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesregierung vom 12.12.2022, GZ 2022-0.862.303, betreffend Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Obmann römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland GRILC, Mag. Rudolf VOUK, MMag. Maja RANC, Mag. Matej ZENZ, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bundesregierung vom 12.12.2022, GZ 2022-0.862.303, betreffend Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Bestellung des XXXX , zum Mitglied des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe aufgehoben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Bestellung des römisch 40 , zum Mitglied des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe aufgehoben wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahrensgegenständlich ist die Neubestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe nach dem Volksgruppengesetz, VoGrG für die aktuelle (im Jahr 2026 endende) vierjährige Funktionsperiode. Die vorherige Funktionsperiode lief am 22.11.2022 ab.

2. Im Verfahren zur Zusammensetzung des 16 Mitglieder umfassenden neu zu konstituierenden Volksgruppenbeirates wurden in Bezug auf die acht Mitglieder (in der sogenannten "Vereins- bzw. Organisationskurie" gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG), die auf Vorschlag der für die slowenische Volksgruppe repräsentativen Volksgruppenorganisationen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG zu bestellen sind, die repräsentativen Volksgruppenorganisationen zur Nominierung von Beiratsmitgliedern eingeladen. Die repräsentativen Volksgruppenorganisationen ( XXXX und XXXX , 3 Sitze; XXXX und XXXX , 3 Sitze; XXXX , 1 Sitz und XXXX , 1 Sitz) nominierten insgesamt neun verschiedene Personen, wobei der XXXX und der XXXX einerseits sowie der XXXX (der nunmehrige Beschwerdeführer) und der XXXX andererseits inhaltlich idente Namensvorschläge abgaben.2. Im Verfahren zur Zusammensetzung des 16 Mitglieder umfassenden neu zu konstituierenden Volksgruppenbeirates wurden in Bezug auf die acht Mitglieder (in der sogenannten "Vereins- bzw. Organisationskurie" gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG), die auf Vorschlag der für die slowenische Volksgruppe repräsentativen Volksgruppenorganisationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG zu bestellen sind, die repräsentativen Volksgruppenorganisationen zur Nominierung von Beiratsmitgliedern eingeladen. Die repräsentativen Volksgruppenorganisationen ( römisch 40 und römisch 40 , 3 Sitze; römisch 40 und römisch 40 , 3 Sitze; römisch 40 , 1 Sitz und römisch 40 , 1 Sitz) nominierten insgesamt neun verschiedene Personen, wobei der römisch 40 und der römisch 40 einerseits sowie der römisch 40 (der nunmehrige Beschwerdeführer) und der römisch 40 andererseits inhaltlich idente Namensvorschläge abgaben.

Jene acht Nominierten, die bereits in der abgelaufenen Funktionsperiode im slowenischen Volksgruppenbeirat waren, wurden wiederbestellt. Einzig XXXX (in Folge: RK), nominiert von der XXXX , erhielt mit dem Argument, dass die XXXX bereits durch XXXX (in Folge: BS) repräsentiert werde, keinen Sitz in der Vereinskurie.Jene acht Nominierten, die bereits in der abgelaufenen Funktionsperiode im slowenischen Volksgruppenbeirat waren, wurden wiederbestellt. Einzig römisch 40 (in Folge: RK), nominiert von der römisch 40 , erhielt mit dem Argument, dass die römisch 40 bereits durch römisch 40 (in Folge: BS) repräsentiert werde, keinen Sitz in der Vereinskurie.

In Bezug auf sieben Beiratsmitglieder (in der sogenannten „Politikerkurie" gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG) wurde nach Auswertung der Wahlergebnisse im Geltungsbereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten nach d'Hondt die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) und die Österreichische Volkspartei (ÖVP) zur Nominierung von je drei Beiratsmitgliedern sowie die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) zur Nominierung von einem Beiratsmitglied eingeladen.In Bezug auf sieben Beiratsmitglieder (in der sogenannten „Politikerkurie" gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG) wurde nach Auswertung der Wahlergebnisse im Geltungsbereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten nach d'Hondt die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) und die Österreichische Volkspartei (ÖVP) zur Nominierung von je drei Beiratsmitgliedern sowie die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) zur Nominierung von einem Beiratsmitglied eingeladen.

Für ein Beiratsmitglied (in der sogenannten "Kirchenkurie" gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG) erging eine Einladung zur Nominierung an die katholische Kirche, XXXX .Für ein Beiratsmitglied (in der sogenannten "Kirchenkurie" gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, VoGrG) erging eine Einladung zur Nominierung an die katholische Kirche, römisch 40 .

3. In der Folge wurde u.a. dem Beschwerdeführer die in Aussicht genommene Beiratszusammensetzung im Wege des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 12.10.2022 übermittelt, wobei in der „Politikerkurie" die von den zur Nominierung eingeladenen (oben genannten) politischen Parteien vorgeschlagenen sieben Personen berücksichtigt wurden.

4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 24.10.2022 Einwendungen und brachte vor, dass bei der Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates innerhalb der „Politikerkurie" die Grünen, die NEOS und XXXX (im Folgenden auch nur XXXX bzw. XXXX ) nicht übersehen werden sollten. Auf der Liste der Grünen sei die Kärntner Slowenin XXXX in den Nationalrat gewählt worden, welche auch Vorsitzende der Grünen in Kärnten sei. Auf der Liste der NEOS sei in der vorangegangenen Periode die Kärntner Slowenin (und frühere Generalsekretärin des XXXX ) XXXX zunächst in den Nationalrat und dann in das Europaparlament gewählt worden. Die Berücksichtigung dieser Parteien seien im Hinblick auf die Repräsentation der bestehenden politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe im neu zusammengesetzten Volksgruppenbeirat unumgänglich. Die hinsichtlich der XXXX durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ergangene Entscheidung, wonach es ausreichend sei, wenn diese Gruppierung über „Umwege“ in der Organisationskurie vertreten sei und es gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, irgendein maßgebliches Mehrheitsverhältnis zu berücksichtigen, werde nicht verkannt, jedoch sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass diese Judikatur nicht den Absichten des historischen Gesetzgebers entspreche. 4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 24.10.2022 Einwendungen und brachte vor, dass bei der Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates innerhalb der „Politikerkurie" die Grünen, die NEOS und römisch 40 (im Folgenden auch nur römisch 40 bzw. römisch 40 ) nicht übersehen werden sollten. Auf der Liste der Grünen sei die Kärntner Slowenin römisch 40 in den Nationalrat gewählt worden, welche auch Vorsitzende der Grünen in Kärnten sei. Auf der Liste der NEOS sei in der vorangegangenen Periode die Kärntner Slowenin (und frühere Generalsekretärin des römisch 40 ) römisch 40 zunächst in den Nationalrat und dann in das Europaparlament gewählt worden. Die Berücksichtigung dieser Parteien seien im Hinblick auf die Repräsentation der bestehenden politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe im neu zusammengesetzten Volksgruppenbeirat unumgänglich. Die hinsichtlich der römisch 40 durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ergangene Entscheidung, wonach es ausreichend sei, wenn diese Gruppierung über „Umwege“ in der Organisationskurie vertreten sei und es gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, irgendein maßgebliches Mehrheitsverhältnis zu berücksichtigen, werde nicht verkannt, jedoch sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass diese Judikatur nicht den Absichten des historischen Gesetzgebers entspreche.

Auch die XXXX erhob mit Schriftsatz vom 25.10.2022 Einwendungen dahingehend, dass sie bei der Zusammensetzung der „Politikerkurie" nicht übersehen werden sollte, zumal sie in 21 Südkärntner Gemeinden über 59 Gemeinderäte verfüge und zudem auf dem Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe 1 Bürgermeister und 4 Vizebürgermeister stelle.Auch die römisch 40 erhob mit Schriftsatz vom 25.10.2022 Einwendungen dahingehend, dass sie bei der Zusammensetzung der „Politikerkurie" nicht übersehen werden sollte, zumal sie in 21 Südkärntner Gemeinden über 59 Gemeinderäte verfüge und zudem auf dem Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe 1 Bürgermeister und 4 Vizebürgermeister stelle.

Die Steiermärkische Landesregierung teilte mit Schreiben vom 24.10.2022 mit, dass sie keine Einwendungen gegen die vorgesehene Neuzusammensetzung des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe hege. Die Kärntner Landesregierung gab keine Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesregierung wurden gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 VoGrG iVm § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte folgende Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe für die Dauer von vier Jahren bestellt (Spruchpunkt I.):5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesregierung wurden gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz 3, VoGrG in Verbindung mit Paragraph 3, der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte folgende Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe für die Dauer von vier Jahren bestellt (Spruchpunkt römisch eins.):

1. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG:1. Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG:

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

2. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG:2. Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG:

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

3. Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG:3. Mitglied gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, VoGrG:

XXXX römisch 40

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch II.).

Zu Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG ("Vereins- bzw. Organisationskurie") bestellte die Bundesregierung alle sechs der vom XXXX , dem XXXX , vom Beschwerdeführer und dem XXXX namhaft gemachten Personen, weiters aus dem Dreiervorschlag der XXXX die erstgereihte Person sowie die vom XXXX vorgeschlagene Person.Zu Mitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG ("Vereins- bzw. Organisationskurie") bestellte die Bundesregierung alle sechs der vom römisch 40 , dem römisch 40 , vom Beschwerdeführer und dem römisch 40 namhaft gemachten Personen, weiters aus dem Dreiervorschlag der römisch 40 die erstgereihte Person sowie die vom römisch 40 vorgeschlagene Person.

Die von der katholischen Kirche, XXXX , vorgeschlagene Person wurde in die "Kirchenkurie" gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG bestellt.Die von der katholischen Kirche, römisch 40 , vorgeschlagene Person wurde in die "Kirchenkurie" gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, VoGrG bestellt.

Bei der Bestellung der sieben Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG („Politikerkurie") ging die Bundesregierung von den Nominierungen der drei (oben genannten) politischen Parteien aus und berücksichtigte hier, den Einwendungen des Beschwerdeführers und der XXXX nicht folgend keine Person der NEOS, der Grünen oder der XXXX .Bei der Bestellung der sieben Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG („Politikerkurie") ging die Bundesregierung von den Nominierungen der drei (oben genannten) politischen Parteien aus und berücksichtigte hier, den Einwendungen des Beschwerdeführers und der römisch 40 nicht folgend keine Person der NEOS, der Grünen oder der römisch 40 .

Die Abweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers und der XXXX begründete die belangte Behörde wie folgt:Die Abweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers und der römisch 40 begründete die belangte Behörde wie folgt:

Der Ermittlung der gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG bestellten Beiratsmitglieder sei nach den Vorgaben des d’Hondtschen Ermittlungsverfahrens (vgl. § 107 NRWO) erfolgt. Es seien hierbei die Auswertungen der Ergebnisse der letzten Gemeinderatswahl 2021, Landtagswahl 2018 und Nationalratswahl 2019, jeweils bezogen auf den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes von Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 idF BGBl. I Nr. 170/2021, berücksichtigt worden. Die steirischen Wahlergebnisse der Gemeinderatswahl 2020, Landtagswahl 2019 und Nationalratswahl 2019 aus den drei südlichsten Bezirken in denen die autochonen Siedlungsgebiete der steirischen Slowenen liegen, seien als Indikator miteinbezogen worden. Aufgrund der detaillierten Auswertungen der Wahlergebnisse habe sich eine Verteilung von jeweils 3 Sitzen für die SPÖ und ÖVP und ein Sitz für die FPÖ ergeben. Der Ermittlung der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG bestellten Beiratsmitglieder sei nach den Vorgaben des d’Hondtschen Ermittlungsverfahrens vergleiche Paragraph 107, NRWO) erfolgt. Es seien hierbei die Auswertungen der Ergebnisse der letzten Gemeinderatswahl 2021, Landtagswahl 2018 und Nationalratswahl 2019, jeweils bezogen auf den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes von Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, berücksichtigt worden. Die steirischen Wahlergebnisse der Gemeinderatswahl 2020, Landtagswahl 2019 und Nationalratswahl 2019 aus den drei südlichsten Bezirken in denen die autochonen Siedlungsgebiete der steirischen Slowenen liegen, seien als Indikator miteinbezogen worden. Aufgrund der detaillierten Auswertungen der Wahlergebnisse habe sich eine Verteilung von jeweils 3 Sitzen für die SPÖ und ÖVP und ein Sitz für die FPÖ ergeben.

Für die „Politikerkurie“ seien in der Folge sieben Personen nominiert worden, wodurch keine Auswahl für die zur Verfügung stehenden Plätze zu treffen gewesen sei: XXXX , seien bereits Mitglieder in der vorangegangenen Funktionsperiode des slowenischen Volksgruppenbeirates und hätten sich durch das bisherige Engagement bewährt. Da keine Gründe hervorgekommen seien, die gegen eine erneute Ernennung spreche, seien die ernannten Personen wiederbestellt worden. Bei XXXX und XXXX seien ebenfalls keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine erneute Ernennung sprechen, würden die genannten Personen wiederbestellt. Es sei aufgrund der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Erhebungen davon auszugehen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe einsetzen würden. Für die „Politikerkurie“ seien in der Folge sieben Personen nominiert worden, wodurch keine Auswahl für die zur Verfügung stehenden Plätze zu treffen gewesen sei: römisch 40 , seien bereits Mitglieder in der vorangegangenen Funktionsperiode des slowenischen Volksgruppenbeirates und hätten sich durch das bisherige Engagement bewährt. Da keine Gründe hervorgekommen seien, die gegen eine erneute Ernennung spreche, seien die ernannten Personen wiederbestellt worden. Bei römisch 40 und römisch 40 seien ebenfalls keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine erneute Ernennung sprechen, würden die genannten Personen wiederbestellt. Es sei aufgrund der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Erhebungen davon auszugehen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe einsetzen würden.

Bezugnehmend auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach XXXX (in Folge: JO) nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG erfülle, ergebe sich Folgendes: Bei der Bestellung der Mitglieder der „Politikerkurie“ sei in der bisherigen Verwaltungspraxis regelmäßig nur eines der beiden gesetzlich erforderlichen Kriterien gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG erfüllt, nämlich jenes der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper. Nicht erfüllt sei hingegen häufig das Erfordernis, dass diese Person im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt worden sei oder dieser Volksgruppe angehöre. Vor dem Hintergrund, dass JO als Mitglied des Bundesrates einem allgemeinen Vertretungskörper angehöre und sich durch seine Funktion als „Bereichssprecher XXXX der FPÖ“ auch für die Interessen dieser Volksgruppe und Ziele des VoGrG einsetze, spreche nichts gegen seine Bestellung als Mitglied der „Politikerkurie“ des slowenischen Volksgruppenbeirates. Bezugnehmend auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach römisch 40 (in Folge: JO) nicht die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG erfülle, ergebe sich Folgendes: Bei der Bestellung der Mitglieder der „Politikerkurie“ sei in der bisherigen Verwaltungspraxis regelmäßig nur eines der beiden gesetzlich erforderlichen Kriterien gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG erfüllt, nämlich jenes der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper. Nicht erfüllt sei hingegen häufig das Erfordernis, dass diese Person im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt worden sei oder dieser Volksgruppe angehöre. Vor dem Hintergrund, dass JO als Mitglied des Bundesrates einem allgemeinen Vertretungskörper angehöre und sich durch seine Funktion als „Bereichssprecher römisch 40 der FPÖ“ auch für die Interessen dieser Volksgruppe und Ziele des VoGrG einsetze, spreche nichts gegen seine Bestellung als Mitglied der „Politikerkurie“ des slowenischen Volksgruppenbeirates.

Schließlich wurde noch auf den Einwand, bezüglich der Nichtberücksichtigung der XXXX und anderer Parteien im Bestellverfahren der „Politikerkurie“ eingegangen und begründend auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH verwiesen. Daraus ergebe sich erstens die Zulässigkeit einer kurienübergreifenden Betrachtung, woraus folge, dass die Volksgruppe der XXXX bereits durch BS in der Vereinskurie repräsentiert sei (VwGH 15.12.2004, 2004/18/0011). Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass kein gesetzlicher Auftrag dahingehend bestehe, dass die Auswahl unter den für die "Politikerkurie" in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln habe (VwGH 26.05.2003, 98/12/0528).Schließlich wurde noch auf den Einwand, bezüglich der Nichtberücksichtigung der römisch 40 und anderer Parteien im Bestellverfahren der „Politikerkurie“ eingegangen und begründend auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH verwiesen. Daraus ergebe sich erstens die Zulässigkeit einer kurienübergreifenden Betrachtung, woraus folge, dass die Volksgruppe der römisch 40 bereits durch BS in der Vereinskurie repräsentiert sei (VwGH 15.12.2004, 2004/18/0011). Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass kein gesetzlicher Auftrag dahingehend bestehe, dass die Auswahl unter den für die "Politikerkurie" in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln habe (VwGH 26.05.2003, 98/12/0528).

Zur Zusammensetzung der Vereinskurie gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG wurde ausgeführt, dass neun Nominierungsvorschläge eingegangen seien, wobei jene acht nominierten, welche sich bereits in der abgelaufenen Funktionsperiode im slowenischen Volksgruppenbeirat bewährt hätten, wiederbestellt würden. Durch die beschriebene Vorgehensweise seien Vertreter aller repräsentativen Volksgruppenvereine, die Nominierungsvorschläge eingebracht hätten, im slowenischen Volksgruppenbeirat vertreten. Da infolgedessen alle Plätze in der Vereinskurie besetzt gewesen seien, habe RK keinen Sitz in der Vereinskurie erhalten, zumal die XXXX bereits durch BS vertreten werde. Zur Zusammensetzung der Vereinskurie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG wurde ausgeführt, dass neun Nominierungsvorschläge eingegangen seien, wobei jene acht nominierten, welche sich bereits in der abgelaufenen Funktionsperiode im slowenischen Volksgruppenbeirat bewährt hätten, wiederbestellt würden. Durch die beschriebene Vorgehensweise seien Vertreter aller repräsentativen Volksgruppenvereine, die Nominierungsvorschläge eingebracht hätten, im slowenischen Volksgruppenbeirat vertreten. Da infolgedessen alle Plätze in der Vereinskurie besetzt gewesen seien, habe RK keinen Sitz in der Vereinskurie erhalten, zumal die römisch 40 bereits durch BS vertreten werde.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der sogenannten Kirchenkurie nach § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG sei von der katholischen Kirche erneut XXXX nominiert worden und seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine erneute Bestellung sprechen würden. Hinsichtlich der Zusammensetzung der sogenannten Kirchenkurie nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, VoGrG sei von der katholischen Kirche erneut römisch 40 nominiert worden und seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine erneute Bestellung sprechen würden.

Zu Spruchpunkt II. wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, um die Neukonstituierung des Volksgruppenbeirates nicht zu verzögern. Das öffentliche Interesse eines möglichst nahtlosen Übergangs der Funktionsperioden des Volksgruppenbeirates und damit der Gewährleistung der Beschlussfähigkeit überwiege ein allfälliges spezifisches Interesse einer beschwerdelegitimierten Volksgruppenorganisation.Zu Spruchpunkt römisch II. wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, um die Neukonstituierung des Volksgruppenbeirates nicht zu verzögern. Das öffentliche Interesse eines möglichst nahtlosen Übergangs der Funktionsperioden des Volksgruppenbeirates und damit der Gewährleistung der Beschlussfähigkeit überwiege ein allfälliges spezifisches Interesse einer beschwerdelegitimierten Volksgruppenorganisation.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Spruchpunkt II. über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht angefochten) und führte darin Folgendes aus:6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Spruchpunkt römisch II. über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht angefochten) und führte darin Folgendes aus:

Hinsichtlich der Zusammensetzung der „Politikerkurie“ wurde ausgeführt, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen ließe, ob die südlichsten drei steirischen Bezirke gleich berücksichtigt worden seien wie das Minderheitenschulgebiet für Kärnten oder mit einer anderen Wertigkeit. Sollten das Minderheitenschuldgebiet für Kärnten und die drei südlichsten Bezirke der Steiermark mit gleicher Wertigkeit berücksichtigt worden sein, wäre dies schon im Hinblick auf die zahlenmäßige Stärke und die Verbreitung der slowenischen Minderheit in Kärnten einerseits und in der Steiermark andererseits sachlich nicht gerechtfertigt und würde zu grob verzerrenden Ergebnissen führen. Zudem sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, mit welcher Wertigkeit Gemeinderatswahlen, Landtagswahlen und Nationalratswahlen jeweils berücksichtigt worden seien. Offensichtlich sei die Landeshauptstadt Klagenfurt nicht berücksichtigt worden, obwohl nach der absoluten Zahl der Kärntner Slowenen und Sloweninnen Klagenfurt mittlerweile die Gemeinde mit der größten Anzahl von Volksgruppenangehörigen sei. Ebenso wenig sei die Landeshauptstadt der Steiermark Graz berücksichtigt worden, obwohl sich ein Großteil der Aktivitäten der steirischen Slowenen und Sloweninnen auf Graz konzentriere. Weiters wird beanstandet, dass die politischen Gruppierungen XXXX , die Grünen und die NEOS keine Berücksichtigung im Volksgruppenbeirat finden würden. Die Nichtberücksichtigung der XXXX , der Grünen und der NEOS sei nicht nachvollziehbar, zumal insbesondere auf den Listen der Grünen NEOS jeweils Kärntner Sloweninnen als Nationalratsabgeordnete gewählt worden seien. Zur Aufteilung nach dem D’Hondtschen Verfahren gelange man nur mit dem Kunstgriff, dass man Gemeinderats-, Landtags-, und Nationalratswahlen zusammennehme, wodurch jene Parteien, die bei allen drei Wahlen kandidieren, bevorteilt würden. Zudem hätte man Klagenfurt außer Acht gelassen und die steirischen Wahlergebnisse gleichwertig mit den Kärntner Wahlergebnissen berücksichtigt, sonst käme man unmöglich auf eine gleichwertige Verteilung in der „Politikerkurie“ mit 3 SPÖ, 3 ÖVP. Darüber hinaus seien die im Gesetz normierten politischen weltanschaulichen Meinungen in der betreffenden Volksgruppe nicht entsprechend berücksichtigt worden, da im angefochtenen Bescheid die Wahlergebnisse ganz allgemein herangezogen würden, so als ob das Wahlverhalten der Volksgruppenangehörigen dem Wahlverhalten der Mehrheitsbevölkerung entsprechen würde. Insbesondere die FPÖ genieße innerhalb der Volksgruppe so gut wie keine Unterstützung. Wenn angesichts dessen etwa die XXXX oder die Grünen im Volksgruppenbeirat nicht berücksichtigt würden, die FPÖ aber sehr wohl, sei dies qualifiziert rechtswidrig. Hinsichtlich der Zusammensetzung der „Politikerkurie“ wurde ausgeführt, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen ließe, ob die südlichsten drei steirischen Bezirke gleich berücksichtigt worden seien wie das Minderheitenschulgebiet für Kärnten oder mit einer anderen Wertigkeit. Sollten das Minderheitenschuldgebiet für Kärnten und die drei südlichsten Bezirke der Steiermark mit gleicher Wertigkeit berücksichtigt worden sein, wäre dies schon im Hinblick auf die zahlenmäßige Stärke und die Verbreitung der slowenischen Minderheit in Kärnten einerseits und in der Steiermark andererseits sachlich nicht gerechtfertigt und würde zu grob verzerrenden Ergebnissen führen. Zudem sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, mit welcher Wertigkeit Gemeinderatswahlen, Landtagswahlen und Nationalratswahlen jeweils berücksichtigt worden seien. Offensichtlich sei die Landeshauptstadt Klagenfurt nicht berücksichtigt worden, obwohl nach der absoluten Zahl der Kärntner Slowenen und Sloweninnen Klagenfurt mittlerweile die Gemeinde mit der größten Anzahl von Volksgruppenangehörigen sei. Ebenso wenig sei die Landeshauptstadt der Steiermark Graz berücksichtigt worden, obwohl sich ein Großteil der Aktivitäten der steirischen Slowenen und Sloweninnen auf Graz konzentriere. Weiters wird beanstandet, dass die politischen Gruppierungen römisch 40 , die Grünen und die NEOS keine Berücksichtigung im Volksgruppenbeirat finden würden. Die Nichtberücksichtigung der römisch 40 , der Grünen und der NEOS sei nicht nachvollziehbar, zumal insbesondere auf den Listen der Grünen NEOS jeweils Kärntner Sloweninnen als Nationalratsabgeordnete gewählt worden seien. Zur Aufteilung nach dem D’Hondtschen Verfahren gelange man nur mit dem Kunstgriff, dass man Gemeinderats-, Landtags-, und Nationalratswahlen zusammennehme, wodurch jene Parteien, die bei allen drei Wahlen kandidieren, bevorteilt würden. Zudem hätte man Klagenfurt außer Acht gelassen und die steirischen Wahlergebnisse gleichwertig mit den Kärntner Wahlergebnissen berücksichtigt, sonst käme man unmöglich auf eine gleichwertige Verteilung in der „Politikerkurie“ mit 3 SPÖ, 3 ÖVP. Darüber hinaus seien die im Gesetz normierten politischen weltanschaulichen Meinungen in der betreffenden Volksgruppe nicht entsprechend berücksichtigt worden, da im angefochtenen Bescheid die Wahlergebnisse ganz allgemein herangezogen würden, so als ob das Wahlverhalten der Volksgruppenangehörigen dem Wahlverhalten der Mehrheitsbevölkerung entsprechen würde. Insbesondere die FPÖ genieße innerhalb der Volksgruppe so gut wie keine Unterstützung. Wenn angesichts dessen etwa die römisch 40 oder die Grünen im Volksgruppenbeirat nicht berücksichtigt würden, die FPÖ aber sehr wohl, sei dies qualifiziert rechtswidrig.

Hinsichtlich der Bestellung von JO zum Mitglied des Volksgruppenbeirates sei auszuführen, dass dieser die besonderen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG nicht erfülle. Entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG sei er weder Volksgruppenangehöriger, noch sei er in Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe als Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers gewählt worden. Was die hervorgehobene Funktion als „Bereichssprecher XXXX der FPÖ“ mit der slowenischen Volksgruppe zu tun habe, sei gänzlich unerfindlich. Er stamme vielmehr aus der Gemeinde XXXX weit außerhalb des zweisprachigen Gebietes Kärntens und sei darüber hinaus Funktionär des eindeutig gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe gerichteten XXXX , weshalb die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der Bestellung von JO zum Mitglied des Volksgruppenbeirates sei auszuführen, dass dieser die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG nicht erfülle. Entgegen dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG sei er weder Volksgruppenangehöriger, noch sei er in Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe als Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers gewählt worden. Was die hervorgehobene Funktion als „Bereichssprecher römisch 40 der FPÖ“ mit der slowenischen Volksgruppe zu tun habe, sei gänzlich unerfindlich. Er stamme vielmehr aus der Gemeinde römisch 40 weit außerhalb des zweisprachigen Gebietes Kärntens und sei darüber hinaus Funktionär des eindeutig gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe gerichteten römisch 40 , weshalb die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt seien.

In Bezug auf die Vereinskurie wurde beanstandet, dass deren Zusammensetzung nicht den gesetzlichen Bestimmungen des VoGrG entsprechen würde, zumal Strukturen, die den derzeit im Beirat vertretenen Organisationen kritisch gegenüberstehen, fehlen würden. Dadurch werde die „Wahrung des Gesamtinteresses“ der slowenischen Volksgruppen“, wie dies in § 3 Abs. 1 VoGrG gefordert werde, verhindert. In Bezug auf die Vereinskurie wurde beanstandet, dass deren Zusammensetzung nicht den gesetzlichen Bestimmungen des VoGrG entsprechen würde, zumal Strukturen, die den derzeit im Beirat vertretenen Organisationen kritisch gegenüberstehen, fehlen würden. Dadurch werde die „Wahrung des Gesamtinteresses“ der slowenischen Volksgruppen“, wie dies in Paragraph 3, Absatz eins, VoGrG gefordert werde, verhindert.

Schließlich wurde angemerkt, dass der angefochtene Bescheid sich nicht mit dem Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetze und abschließend beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Bundesregierung die neuerliche Bestellung des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe derart aufzutragen, dass unter den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG auch von der XXXX , den Grünen und den NEOS vorgeschlagene Mitgliedern, nicht jedoch Mitglieder auf Vorschlag der FPÖ, sowie unter den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG auch weitere politische Strukturen der Kärntner Slowenen berücksichtigt würden. Schließlich wurde angemerkt, dass der angefochtene Bescheid sich nicht mit dem Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandersetze und abschließend beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Bundesregierung die neuerliche Bestellung des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe derart aufzutragen, dass unter den Mitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG auch von der römisch 40 , den Grünen und den NEOS vorgeschlagene Mitgliedern, nicht jedoch Mitglieder auf Vorschlag der FPÖ, sowie unter den Mitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG auch weitere politische Strukturen der Kärntner Slowenen berücksichtigt würden.

7. Am 11.10.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Dieser Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.10.2023 zu W170 2279366-1/3E als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde sei zwar beim Bundeskanzleramt eingelangt, sei von diesem dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht vorgelegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher seine Entscheidungspflicht nicht verletzt, da ihm keine Beschwerde zur Entscheidung vorgelegen ist.

9. Am 18.10.2023 wurde der angefochtene Bescheid samt Beschwerde von dem Beschwerdeführer selbst vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 25.10.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei und forderte sie unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 VwGVG auf, diese auch unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und unter einem zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.10. Mit Schreiben vom 25.10.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei und forderte sie unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG auf, diese auch unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und unter einem zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.

11. Daraufhin teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.11.2023 mit, dass die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich – konkret bei Vorliegen eines entsprechenden Vorlagebeschlusses im Ministerrat – vorgelegt werde.

12. Unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 VwGVG wurde die belangte Behörde sodann erneut mit Schreiben vom 13.02.2024 aufgefordert, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, zumal eine im Gesetz normierte Pflicht der Behörde dazu bestehe und es eines entsprechenden formalen „Vorlagebeschlusses“ der Behörde nicht bedürfe. Gleichzeitig erging erneut das Ersuchen unter einem zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.12. Unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG wurde die belangte Behörde sodann erneut mit Schreiben vom 13.02.2024 aufgefordert, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, zumal eine im Gesetz normierte Pflicht der Behörde dazu bestehe und es eines entsprechenden formalen „Vorlagebeschlusses“ der Behörde nicht bedürfe. Gleichzeitig erging erneut das Ersuchen unter einem zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.

13. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 übermittelte die belangte Behörde schließlich die Beschwerde samt bezughabender Verwaltungsakten.

14. In der Folge wurde mit Schriftsatz vom 20.02.2024 eine Äußerung der belangten Behörde übermittelt, in welcher sie zu den Beschwerdeausführungen folgendermaßen Stellung nahm:

Den Einwendungen zum Auswahlverfahren und der Zusammensetzung der „Politikerkurie“ könne aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die Bundesregierung sei bei der Bestellung der Mitglieder der Politikerkurie, anders als bei der „Vereins- bzw. Organisationskurie“ nach § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG, nicht an ein Vorschlagsrecht Dritter gebunden. Das schließe allerdings nicht aus, dass die Bundesregierung von sich aus Dritte (wie im Beschwerdefall etwa politische Parteien) einlade, geeignete Personen zu benennen. Eine rechtliche Verpflichtung für eine solche Vorgangsweise bestehe jedoch nicht. Es müssten daher im Volksgruppenbeirat – ungeachtet der bestehenden Praxis – weder Parteien vertreten sein, noch sei es gesetzlich geboten, dass die Mitglieder der „Politikerkurie“ in einem bestimmten Stärkeverhältnis von politischen Parteien bestellt würden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass bei der Bestellung der „Politikerkurie“ das Wahlverhalten der Volksgruppe nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, mache er sinngemäß einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG geltend, wonach die Bundesregierung bei der Beiratsbestellung darauf Bedacht zu nehmen habe, dass die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten seien. Der VwGH leite aus diesem – für alle Kurien gleichermaßen geltenden - Kriterium ein sogenanntes „Ausgewogenheitsprinzip“ ab, wonach die politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe bei der Beiratszusammensetzung zu berücksichtigen seien. Daraus ergebe sich allerdings hinsichtlich der Politikerkurie kein gesetzlicher Auftrag, dass die Sitzverteilung das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln habe. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens würde nämlich schon wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 3 letzter Satz VoGrG auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen (vgl. VwGH 26.05.2003, 98/12/0528). Die Bundesregierung sei bei der Bestellung der Mitglieder der Politikerkurie, anders als bei der „Vereins- bzw. Organisationskurie“ nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG, nicht an ein Vorschlagsrecht Dritter gebunden. Das schließe allerdings nicht aus, dass die Bundesregierung von sich aus Dritte (wie im Beschwerdefall etwa politische Parteien) einlade, geeignete Personen zu benennen. Eine rechtliche Verpflichtung für eine solche Vorgangsweise bestehe jedoch nicht. Es müssten daher im Volksgruppenbeirat – ungeachtet der bestehenden Praxis – weder Parteien vertreten sein, noch sei es gesetzlich geboten, dass die Mitglieder der „Politikerkurie“ in einem bestimmten Stärkeverhältnis von politischen Parteien bestellt würden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass bei der Bestellung der „Politikerkurie“ das Wahlverhalten der Volksgruppe nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, mache er sinngemäß einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VoGrG geltend, wonach die Bundesregierung bei der Beiratsbestellung darauf Bedacht zu nehmen habe, dass die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten seien. Der VwGH leite aus diesem – für alle Kurien gleichermaßen geltenden - Kriterium ein sogenanntes „Ausgewogenheitsprinzip“ ab, wonach die politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe bei der Beiratszusammensetzung zu berücksichtigen seien. Daraus ergebe sich allerdings hinsichtlich der Politikerkurie kein gesetzlicher Auftrag, dass die Sitzverteilung das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln habe. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens würde nämlich schon wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz VoGrG auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen vergleiche VwGH 26.05.2003, 98/12/0528).

Bei der Bestellung der Mitglieder der „Politikerkurie“ habe sich daher die vom VwGH bestätigte Verwaltungspraxis etabliert, auf die allgemeinen Wahlergebnisse im autochthonen Siedlungsgebiet abzustellen. Bei der slowenischen Volksgruppe seien dies traditionell die 36 Gemeinden im Anwendungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten (BGBl. Nr. 101/1959) mit Ausnahme von Villach. Der VwGH habe dazu mit Beschluss vom 26.05.2003, 98/12/0528 ausgeführt: „[…] begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde […] das Wahlergebnis jener (36) Gemeinden herangezogen hat, die unten den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fallen. Damit wird sichergestellt, dass ein möglichst großer Anteil der Aktivbürgerschaft der slowenischen Volksgruppe erfasst wird. Dies widerspricht nicht dem VoGrG.“Bei der Bestellung der Mitglieder der „Politikerkurie“ habe sich daher die vom VwGH bestätigte Verwaltungspraxis etabliert, auf die allgemeinen Wahlergebnisse im autochthonen Siedlungsgebiet abzustellen. Bei der slowenischen Volksgruppe seien dies traditionell die 36 Gemeinden im Anwendungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,) mit Ausnahme von Villach. Der VwGH habe dazu mit Beschluss vom 26.05.2003, 98/12/0528 ausgeführt: „[…] begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde […] das Wahlergebnis jener (36) Gemeinden herangezogen hat, die unten den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fallen. Damit wird sichergestellt, dass ein möglichst großer Anteil der Aktivbürgerschaft der slowenischen Volksgruppe erfasst wird. Dies widerspricht nicht dem VoGrG.“

Zur Festlegung der Sitzverteilung in der „Politikerkurie“ sei daher die Auswertung nach dem D’Hondtschen Ermittlungsverfahren im Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes von Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 idgF, durchgeführt worden (vgl. sinngemäß § 107 Abs. 4 bis 6 NRWO). Die Einbeziehung der Städte Graz und Klagenfurt habe demnach unterbleiben können. In Bezug auf die Steiermark seien – wie bereits in vorangegangenen Bestellverfahren zum Volksgruppenbeirat der slowenischen Volksgruppe – die Wahlergebnisse der Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und der im früheren Bezirk Radkersburg liegenden Gemeinden (nunmehr Teil der Südoststeiermark) herangezogen worden. Die Informationen zu den Wahlergebnissen seien von den Ämtern der Kärntner und Steiermärkischen Landesregierung übermittelt worden. Die Auswertung der Gemeinderats-, Landtags- und Nationalratswahlen habe in den genannten Gebieten jeweils unterschiedliche Ergebnisse der Sitzverteilung ergeben. Demnach sei die größte Gewichtung auf die Gemeinderatswahlen gelegt worden, weil jene Agenden, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen, im Hinblick auf die Zielsetzungen des VoGrG für die Volksgruppen am meisten Relevanz hätten, wie etwa die Amtssprache in der Verwaltungspraxis oder das kommunale Förderwesen. Nach dem Bericht der Landesstelle für Statistik des Amtes der Kärntner Landesregierung zu den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2021, Seite 21, werde bezüglich der Stimmenergebnisse in den Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten Folgendes ausgeführt: „In den betrachteten 36 Gemeinden erreichte die SPÖ mit 46,5 % ein doch recht deutlich über dem Landesdurchschnitt liegendes Ergebnis (39,9 %). Dies trotz der Tatsache, dass in vielen dieser Gemeinden mit den slowenischen Listen ein zusätzliches Parteienangebot vorgelegen war. Die FPÖ bleibt mit 9,4 % um einiges hinter dem Landesergebnis (13,8 %) zurück. Die ÖVP liegt dagegen mit 27,9 % über dem Landesdurchschnitt (24,3 %). Das Ergebnis für die GRÜNEN liegt mit 2,0 % unter dem Landesdurchschnitt (3,6 %). Die Liste TK und die NEOS sind in diesem Gebiet nur sehr schwach vertreten. Die restlichen Listen, zusammengefasst als Sonstige, kommen auf 13,4 % und liegen somit über dem Landesergebnis (12,7 %).“ Die durchgeführte D’Hondtsche Auswertung habe auf Basis der Wahlergebnisse hinsichtlich der Gemeinderatswahlen in Kärnten im Jahr 2021 eine Verteilung von vier Sitzen für die SPÖ, zwei Sitzen für die ÖVP und einen Sitz für die FPÖ ergeben. Die D’Hondtsche Auswertung in den oben näher bezeichneten Gebieten in der Steiermark habe bei den Gemeinderatswahlen im Jahr 2020 fünf Sitze für die ÖVP und zwei Sitze für die SPÖ ergeben und sei als ergänzender Indikator für die Sitzverteilung miteinbezogen worden. Als Gesamtergebnis sei folglich eine Sitzverteilung von drei Sitzen für die SPÖ, drei für die ÖVP und einer für die FPÖ vorgesehen worden. Zur Festlegung der Sitzverteilung in der „Politikerkurie“ sei daher die Auswert

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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