TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/3 W128 2293576-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
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Entscheidungsdatum

03.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §24
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5
SchUG §33 Abs2
StGG Art17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 33 heute
  2. SchUG § 33 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 33 gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  5. SchUG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. SchUG § 33 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 33 gültig von 01.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  9. SchUG § 33 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  10. SchUG § 33 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 33 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  12. SchUG § 33 gültig von 01.09.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013
  13. SchUG § 33 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  14. SchUG § 33 gültig von 10.01.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  15. SchUG § 33 gültig von 01.02.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 33 gültig von 01.09.1994 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  17. SchUG § 33 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994

Spruch


W128 2293576-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , beide vertreten durch KRANEBITTER Rechtsanwälte GmbH, 1160 Wien, Liebhartsgasse 36/16-17, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 30.04.2024, Zl. 1043/13182-1/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , beide vertreten durch KRANEBITTER Rechtsanwälte GmbH, 1160 Wien, Liebhartsgasse 36/16-17, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 30.04.2024, Zl. 1043/13182-1/2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 06.07.2023 meldete die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin bei der Direktorin der Volksschule XXXX vom weiteren Schulbesuch ab. 1. Mit Schreiben vom 06.07.2023 meldete die Erstbeschwerdeführerin die Zweitbeschwerdeführerin bei der Direktorin der Volksschule römisch 40 vom weiteren Schulbesuch ab.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 5 iVm § 24 SchPflG eine öffentliche Schule, bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine entsprechende Entscheidung zu erlassen sei, wenn die Erfüllung der Schulpflicht nicht sichergestellt sei. Dazu wurde näher ausgeführt, dass die Schulleiterin der Volksschule XXXX die Erstbeschwerdeführerin am 13.07.2023 ersuchte, bekanntzugeben, welche Schule die Zweitbeschwerdeführerin im darauffolgenden Schuljahr besuchen werde. Nachdem die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Schule besuche und zugesagte Befunde über eine Schulunfähigkeit nicht übermittelt worden seien, sei spruchgemäß anzuordnen gewesen.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 24, SchPflG eine öffentliche Schule, bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine entsprechende Entscheidung zu erlassen sei, wenn die Erfüllung der Schulpflicht nicht sichergestellt sei. Dazu wurde näher ausgeführt, dass die Schulleiterin der Volksschule römisch 40 die Erstbeschwerdeführerin am 13.07.2023 ersuchte, bekanntzugeben, welche Schule die Zweitbeschwerdeführerin im darauffolgenden Schuljahr besuchen werde. Nachdem die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Schule besuche und zugesagte Befunde über eine Schulunfähigkeit nicht übermittelt worden seien, sei spruchgemäß anzuordnen gewesen.

3. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde monierten die Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und führten zusammengefasst begründend Folgendes aus:

Die Schulzuweisung sei rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin ihr verfassungsrechtliches Grundrecht auf häuslichen Unterricht in Anspruch genommen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei durch die „unangemessenen und ungerechtfertigten“ Maßnahmen während der Corona-Zeit in ihrer Gesundheit geschädigt worden, weshalb ein Schulbesuch nicht zumutbar sei. Sie habe hingegen im häuslichen Unterricht überdurchschnittliche Leistungen erzielt. Trotz Bemühungen habe eine geeignete Schule nicht gefunden werden können. Die im Bescheid zugewiesene Schule sei für einen Besuch der Beschwerdeführerin weder geeignet noch an ihrem Bildungsstatus gemessen adäquat.

4. Mit Schreiben vom 10.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich schulpflichtig.Die am römisch 40 geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich schulpflichtig.

Sie war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht abgemeldet und hat am Ende des Schuljahres den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht erbracht.

Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte die Erstbeschwerdeführerin der Direktorin der Volksschule XXXX Folgendes mit: Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte die Erstbeschwerdeführerin der Direktorin der Volksschule römisch 40 Folgendes mit:

„Hiermit melde ich meine Tochter XXXX , gemäß § 33 Abs. 2a SchUG von der von Ihnen geleiteten Volksschule XXXX ab. Somit besteht mit sofortiger Wirkung keine Grundlage mehr, dass Sie meine Tochter an Ihrer Schule als Schülerin führen.“„Hiermit melde ich meine Tochter römisch 40 , gemäß Paragraph 33, Absatz 2 a, SchUG von der von Ihnen geleiteten Volksschule römisch 40 ab. Somit besteht mit sofortiger Wirkung keine Grundlage mehr, dass Sie meine Tochter an Ihrer Schule als Schülerin führen.“

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 keine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie Einschau in die hg. Akten W254 2259219-1 und W254 2257697-1.

Daraus ist ersichtlich, dass die Bildungsdirektion für Niederösterreich mit Bescheid vom 08.07.2022, ZI. 1043/11059-2022 anordnet hat, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, da der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 vor Schulschluss nicht erbracht worden sei. Mit Erkenntnis vom 18.08.2022 zu W254 2257697-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 11 Schulpflichtgesetz als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Daraus ist ersichtlich, dass die Bildungsdirektion für Niederösterreich mit Bescheid vom 08.07.2022, ZI. 1043/11059-2022 anordnet hat, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, da der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 vor Schulschluss nicht erbracht worden sei. Mit Erkenntnis vom 18.08.2022 zu W254 2257697-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 11, Schulpflichtgesetz als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin brachte, datiert mit 23.07.2022, am 22.08.2022 dasselbe Beschwerdeschreiben noch einmal bei der Bildungsdirektion Niederösterreich ein und ergänzte dabei lediglich, dass sie auch formale Mängel des Bescheides geltend mache. Diese Beschwerde wurde mit dem hg Beschluss vom 04.10.2022, W254 2259219-1/2E zurückgewiesen, welcher ebenso in Rechtskraft erwuchs.

Dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Kind mit Schreiben vom 06.07.2023 vom weiteren Schulbesuch abgemeldet hat und dieses in weiterer Folge an keiner öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angemeldet hat, ergibt sich unstrittig sowohl aus diesem Schreiben, als auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5 SchPflG lautet:Paragraph 5, SchPflG lautet:

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5.(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5 Punkt (, eins,) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.“

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

§ 24 SchPflG lautet:Paragraph 24, SchPflG lautet:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24, (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11,, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“(4) Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hört ein Schüler mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter auf, Schüler einer Schule zu sein, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, hört ein Schüler mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter auf, Schüler einer Schule zu sein, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird.

3.2.2. Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 leg.cit., also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG, zu erfüllen hat […] Die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (siehe VwGH vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123)3.2.2. Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach Paragraphen 5,, 11 und 12 SchPflG möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der Paragraphen eins bis 3 sowie Paragraph 5, SchPflG ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des Paragraph 5, leg.cit., also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG, zu erfüllen hat […] Die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (siehe VwGH vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123)

3.2.3. Daraus folgt für den verfahrensgegenständlichen Fall Folgendes:

Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht nicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllt, nachdem sie von der Erstbeschwerdeführerin vom weiteren Besuch der bisher besuchten Volksschule abgemeldet wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen verfängt aus folgenden Gründen nicht.

Wenn vorgebracht wird, die Schulzuweisung sei rechtswidrig, da die Zweitbeschwerdeführerin ihr verfassungsrechtliches Grundrecht auf häuslichen Unterricht in Anspruch genommen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides ist und andererseits, der Besuch des häuslichen Unterrichts einer Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG bedurft hätte, die gegenständlich nicht erfolgt ist. Wenn vorgebracht wird, die Schulzuweisung sei rechtswidrig, da die Zweitbeschwerdeführerin ihr verfassungsrechtliches Grundrecht auf häuslichen Unterricht in Anspruch genommen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides ist und andererseits, der Besuch des häuslichen Unterrichts einer Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG bedurft hätte, die gegenständlich nicht erfolgt ist.

Ebenso ist es unerheblich, ob die Zweitbeschwerdeführerin durch „unangemessene und ungerechtfertigte“ Maßnahmen während der Corona-Zeit in ihrer Gesundheit geschädigt worden sei, wodurch ein Schulbesuch nicht zumutbar sei, da eine Befreiung der Zweitbeschwerdeführerin vom Schulbesuch gemäß § 15 SchPflG ebenso nicht Gegenstand des Verfahren ist und der bekämpfte Bescheid einem entsprechenden Verfahren nach § 15 SchPflG auch nicht entgegensteht.Ebenso ist es unerheblich, ob die Zweitbeschwerdeführerin durch „unangemessene und ungerechtfertigte“ Maßnahmen während der Corona-Zeit in ihrer Gesundheit geschädigt worden sei, wodurch ein Schulbesuch nicht zumutbar sei, da eine Befreiung der Zweitbeschwerdeführerin vom Schulbesuch gemäß Paragraph 15, SchPflG ebenso nicht Gegenstand des Verfahren ist und der bekämpfte Bescheid einem entsprechenden Verfahren nach Paragraph 15, SchPflG auch nicht entgegensteht.

Wenn schließlich vorgebracht wird, dass die im Bescheid zugewiesene Schule für einen Besuch der Beschwerdeführerin weder geeignet noch an ihrem Bildungsstatus gemessen adäquat sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass – wie unmissverständlich aus dem Spruch ersichtlich – durch den Bescheid keine Schule zugewiesen wurde, sondern am Ende des Schriftstückes unter der Einräumung des Besuches jeglicher geeigneten Schule, lediglich auf die zuständige Sprengelschule hingewiesen wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin hat die Zweitbeschwerdeführerin am 06.07.2023 unstrittig vom weiteren Besuch der Volksschule XXXX abgemeldet. In der Folge hat es die Erstbeschwerdeführerin unterlassen, der belangten Behörde mitzuteilen, an welcher Schule die Zeitbeschwerdeführerin ihrer Schulpflicht nachzukommen beabsichtigt. Unabhängig, ob der Besuch des häuslichen Unterrichts oder einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrechts überhaupt zulässig wäre, wurde nicht einmal eine entsprechende Anzeige bei der belangten Behörde vorgenommen. Die Beschwerdeführerinnen irren auch, wenn sie vermeinen, dass es einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Besuch des häuslichen Unterrichts gäbe. Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu bereits mehrmals klargestellt, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH vom 29.11.2022, E2766/2022).Die Erstbeschwerdeführerin hat die Zweitbeschwerdeführerin am 06.07.2023 unstrittig vom weiteren Besuch der Volksschule römisch 40 abgemeldet. In der Folge hat es die Erstbeschwerdeführerin unterlassen, der belangten Behörde mitzuteilen, an welcher Schule die Zeitbeschwerdeführerin ihrer Schulpflicht nachzukommen beabsichtigt. Unabhängig, ob der Besuch des häuslichen Unterrichts oder einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrechts überhaupt zulässig wäre, wurde nicht einmal eine entsprechende Anzeige bei der belangten Behörde vorgenommen. Die Beschwerdeführerinnen irren auch, wenn sie vermeinen, dass es einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Besuch des häuslichen Unterrichts gäbe. Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu bereits mehrmals klargestellt, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH vom 29.11.2022, E2766/2022).

Die Befreiung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch kommt nicht ex lege sondern allenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 15 SchPflG in Betracht.Die Befreiung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch kommt nicht ex lege sondern allenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, SchPflG in Betracht.

Der belangten Behörde ist daher im Sinne des oben ausgeführten nicht entgegenzutreten, wenn sie die Anordnung trifft, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) (Un)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abmeldung allgemeine Schulpflicht häuslicher Unterricht Nachweismangel öffentliche Schule Schulbesuch Unterrichtserfolg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2293576.1.00

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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