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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer aus erneuerbaren Energien stromerzeugenden Gesellschaft auf gänzliche Aufhebung des Energiekrisenbeitrag-StromG mangels Legitimation; Möglichkeit der Bekämpfung eines Bescheids betreffend einen (bereits gestellten) Antrag auf Festsetzung der Abgabenschuld nach Vornahme der SelbstberechnungRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG) sowohl idF BGBl I 220/2022 als auch idF BGBl I 64/2023 sowie des Eventualantrags auf Aufhebung näher bezeichnete Bestimmungen (§3 Abs1, §3 Abs2 Z1, §3 Abs2 Z3, §5 Abs1, §6 Abs2, §9 Abs3, §11 leg cit) des EKBSG.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG) sowohl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 220 aus 2022, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2023, sowie des Eventualantrags auf Aufhebung näher bezeichnete Bestimmungen (§3 Abs1, §3 Abs2 Z1, §3 Abs2 Z3, §5 Abs1, §6 Abs2, §9 Abs3, §11 leg cit) des EKBSG.
Beitragsschuldner des Energiekrisenbeitrages-StromG ist gemäß §5 Abs1 Z1 EKBSG der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom gemäß §1 Abs3 EKBSG. §6 Abs2 EKBSG sieht vor, dass der Beitragsschuldner den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten hat. Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß §201 Abs1 BAO nach Maßgabe des Abs2 und muss nach Maßgabe des Abs3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach §201 Abs2 Z3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des §303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach §201 Abs3 Z1 BAO hat die Festsetzung zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht wird.
Somit kann nach Vornahme der Selbstberechnung eine Festsetzung mit dem Hinweis beantragt werden, die Selbstberechnung erweise sich als nicht richtig. Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die Antragstellerin, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach den zitierten Vorschriften betrifft, in keiner anderen Situation als Abgabepflichtige, welche im Bereich der Vollziehung liegende Rechtswidrigkeiten von Bescheiden rügen wollen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die antragstellende Gesellschaft ein Straferkenntnis erwirken müsste, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit an den VfGH herantragen zu können. Der antragstellenden Gesellschaft steht somit die Möglichkeit offen, im abgabenbehördlichen Verfahren eine Entscheidung des BFG zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des Energiekrisenbeitrag-Strom abgesprochen wird. Gegen eine derartige Entscheidung kann gemäß Art144 Abs1 B-VG Beschwerde beim VfGH erhoben werden. Zudem steht die Möglichkeit offen, verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom BFG anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte BFG zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.
Die antragstellende Gesellschaft hat den skizzierten Rechtsweg bereits beschritten: Ihr auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrages-Strom sowie auf Rückzahlung des sich aus dieser Festsetzung ergebenden Guthabens gerichteter Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hätte die antragstellende Partei Beschwerde an das BFG gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG erheben können. Sohin war ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, in welchem die Antragstellerin über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung an den VfGH anzuregen. Ein Individualantrag wäre in diesen Fällen nur bei Vorliegen von - hier nicht behaupteten - besonderen, außergewöhnlichen Umständen zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Abgaben, Bundesfinanzgericht, Eventualantrag, Beschwerderecht, Rechtsschutz, Selbstbemessung, Bescheid, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G14.2024Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024