RS Vfgh 2024/6/20 G14/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Energiekrisenbeitrag-StromG §3 Abs1, §3 Abs2 Z1, §3 Abs2 Z3, §5 Abs1, §6 Abs2, §9 Abs3, §11
BAO §201, §217, §303
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags einer aus erneuerbaren Energien stromerzeugenden Gesellschaft auf gänzliche Aufhebung des Energiekrisenbeitrag-StromG mangels Legitimation; Möglichkeit der Bekämpfung eines Bescheids betreffend einen (bereits gestellten) Antrag auf Festsetzung der Abgabenschuld nach Vornahme der Selbstberechnung

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG) sowohl idF BGBl I 220/2022 als auch idF BGBl I 64/2023 sowie des Eventualantrags auf Aufhebung näher bezeichnete Bestimmungen (§3 Abs1, §3 Abs2 Z1, §3 Abs2 Z3, §5 Abs1, §6 Abs2, §9 Abs3, §11 leg cit) des EKBSG.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG) sowohl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 220 aus 2022, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2023, sowie des Eventualantrags auf Aufhebung näher bezeichnete Bestimmungen (§3 Abs1, §3 Abs2 Z1, §3 Abs2 Z3, §5 Abs1, §6 Abs2, §9 Abs3, §11 leg cit) des EKBSG.

Beitragsschuldner des Energiekrisenbeitrages-StromG ist gemäß §5 Abs1 Z1 EKBSG der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom gemäß §1 Abs3 EKBSG. §6 Abs2 EKBSG sieht vor, dass der Beitragsschuldner den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten hat. Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß §201 Abs1 BAO nach Maßgabe des Abs2 und muss nach Maßgabe des Abs3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach §201 Abs2 Z3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des §303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach §201 Abs3 Z1 BAO hat die Festsetzung zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht wird.

Somit kann nach Vornahme der Selbstberechnung eine Festsetzung mit dem Hinweis beantragt werden, die Selbstberechnung erweise sich als nicht richtig. Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die Antragstellerin, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach den zitierten Vorschriften betrifft, in keiner anderen Situation als Abgabepflichtige, welche im Bereich der Vollziehung liegende Rechtswidrigkeiten von Bescheiden rügen wollen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die antragstellende Gesellschaft ein Straferkenntnis erwirken müsste, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit an den VfGH herantragen zu können. Der antragstellenden Gesellschaft steht somit die Möglichkeit offen, im abgabenbehördlichen Verfahren eine Entscheidung des BFG zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des Energiekrisenbeitrag-Strom abgesprochen wird. Gegen eine derartige Entscheidung kann gemäß Art144 Abs1 B-VG Beschwerde beim VfGH erhoben werden. Zudem steht die Möglichkeit offen, verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom BFG anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte BFG zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.

Die antragstellende Gesellschaft hat den skizzierten Rechtsweg bereits beschritten: Ihr auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrages-Strom sowie auf Rückzahlung des sich aus dieser Festsetzung ergebenden Guthabens gerichteter Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hätte die antragstellende Partei Beschwerde an das BFG gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG erheben können. Sohin war ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, in welchem die Antragstellerin über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung an den VfGH anzuregen. Ein Individualantrag wäre in diesen Fällen nur bei Vorliegen von - hier nicht behaupteten - besonderen, außergewöhnlichen Umständen zulässig.

Entscheidungstexte

  • G14/2024
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2024 G14/2024

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Abgaben, Bundesfinanzgericht, Eventualantrag, Beschwerderecht, Rechtsschutz, Selbstbemessung, Bescheid, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G14.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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