TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/22 LVwG-2024/38/1312-7

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Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.04.2024, ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (in Folge: belangte Behörde) vom 29.08.2023, ***, wurde der Antrag auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend das Straferkenntnis vom 27.01.2023, ***, abgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen. Angebliche fehlerhafte Umstände seien von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet und nicht durch stichhaltige Beweise untermauert worden. Das hinterlegte Poststück sei der Behörde rückübermittelt worden, am Zustellnachweis wäre die Tatsache der Nichtbehebung und der Hinterlassung der Hinterlegungsverständigung in der Abgabeeinrichtung angebracht. Der Zustellnachweis stelle eine öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft dar. Die Beschuldigte sei mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Verständigung ihrerseits dem Postorgangen gegenüber betreffend eine Ortsabwesenheit sei der Behörde nicht bekannt gewesen. Der Zusteller habe mit gutem Glauben davon ausgehen können, dass sich die Beschuldigte regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Der Meldenachweis in spanischer Sprache stamme vom 26.05.2022 und habe also keine Aussagekraft zum vorgeworfenen Tatzeitraum.

In fristgerechter Beschwerde wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vorgebracht, dass eine verfehlte Begründung der belangten Behörde gegeben sei. Im Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wäre stets von Amts wegen zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei. Die Behauptungslast für das Vorliegen einer rechtswirksamen Zustellung treffe nach der ständigen Rechtsprechung die Behörde. Wolle man selbst der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht anlasten, enthebe dies die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts.

Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 01.06.2023 geltend gemacht, dass sie seit Monaten ortsabwesend gewesen sei. Ohne sich auf entsprechende Beweisergebnisse zu stützten, gehe die belangte Behörde dennoch von einer rechtswirksamen Zustellung aus. Die Behörde stelle lediglich Mutmaßungen an. Dass ein erfolgloser Zustellversuch unternommen worden wäre, ergebe sich aus dem Akt nicht, womit auch deshalb nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden könne.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.02.2024 ***, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Offizialmaxime verletzt habe. Die Behörde hätte die Voraussetzungen des § 17 Zustellgesetz überprüfen müssen. Dies habe sie unterlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Offizialmaxime verletzt habe. Die Behörde hätte die Voraussetzungen des Paragraph 17, Zustellgesetz überprüfen müssen. Dies habe sie unterlassen.

So habe sie nicht geprüft, ob der Zusteller eine begründete Annahme eines regelmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin gehabt habe.

Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde wurde nunmehr der Postzusteller für die gegenständliche Adresse von der belangten Behörde am 05.03.2024 befragt.

Daraufhin erlies die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.04.2024 zur ***, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung erneut abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin. In dieser führt sie aus, dass die belangte Behörde an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes gebunden sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe aber die Einvernahme des Postzustellers als Zeuge nichts zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Der Zeuge habe nur geschildert, wie üblicherweise vorgegangen werde. Im konkreten Fall konnte er jedoch keinesfalls Aussagen treffen, auf die ein Bescheidspruch in einem Strafverfahren gestützt werden könne. Es werde deshalb ausdrücklich beantragt, den Zeugen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuladen. Für die Annahme der Behörde, dass eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung vorliege, würde es in den angefochtenen Bescheiden auch an entsprechenden Feststellungen und einer ausreichenden Begründung fehlen.

Es werde somit der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung dieser Beschwerde die angefochtenen Bescheide aufheben und dem Antrag vom 01.06.2023 vollinhaltlich stattgeben.

II.      Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2022 und vom 05.01.2023 zur Rechtfertigung betreffend den Vorwurf, dass der gegenständliche Wohnsitz zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt werde, aufgefordert.

Beide Sendungen sind mit dem Vermerk: „beim Postamt nicht behoben“ an die belangte Behörde rückübermittelt worden.

Mit Straferkenntnis vom 27.01.2023, ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 lit a TROG 2022 zur Last gelegt. In der Zustellverfügung wird wiederum die verfahrensgegenständliche Adresse 2, Y, als Zustelladresse (Abgabestelle) genannt. Das Straferkenntnis wurde bei der Post-Geschäftsstelle **** hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Vermerk in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war mit 02.02.2023 vermerkt. Auf der Rückseite der Sendung war das Datum 01.02.2023 vermerkt. Die Sendung wurde nicht behoben und wurde am 24.02.2023 an die belangte Behörde retourniert. Die Hinterlegung erfolgte durch den Zeugen CC. Hinweise, dass die Zustellung an dieser Abgabestelle nicht möglich sei, weil dort die Adressatin nicht regelmäßig anwesend ist, hatte der Zeuge nicht. Er führte immer wieder Zustellungen an dieses Haus durch und war über mehrere Monate in diesem Zustellbereich tätig, jedenfalls im Jänner und Feber 2023. Er nahm die Zustellungen und auch die konkrete Zustellung durch Hinterlegung vor. Das hinterlegte Schriftstück wurde schließlich nach Ablauf der Hinterlegungsfrist rückübermittelt.Mit Straferkenntnis vom 27.01.2023, ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 zur Last gelegt. In der Zustellverfügung wird wiederum die verfahrensgegenständliche Adresse 2, Y, als Zustelladresse (Abgabestelle) genannt. Das Straferkenntnis wurde bei der Post-Geschäftsstelle **** hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Vermerk in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war mit 02.02.2023 vermerkt. Auf der Rückseite der Sendung war das Datum 01.02.2023 vermerkt. Die Sendung wurde nicht behoben und wurde am 24.02.2023 an die belangte Behörde retourniert. Die Hinterlegung erfolgte durch den Zeugen CC. Hinweise, dass die Zustellung an dieser Abgabestelle nicht möglich sei, weil dort die Adressatin nicht regelmäßig anwesend ist, hatte der Zeuge nicht. Er führte immer wieder Zustellungen an dieses Haus durch und war über mehrere Monate in diesem Zustellbereich tätig, jedenfalls im Jänner und Feber 2023. Er nahm die Zustellungen und auch die konkrete Zustellung durch Hinterlegung vor. Das hinterlegte Schriftstück wurde schließlich nach Ablauf der Hinterlegungsfrist rückübermittelt.

In ihrem Antrag vom 01.06.2023 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und die Zustellung des Straferkenntnisses zH ihres Rechtsvertreters gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz. Zudem wurde gleichzeitig die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y betreffend erteilte Benützungsuntersagung beantragt. In ihrem Antrag vom 01.06.2023 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und die Zustellung des Straferkenntnisses zH ihres Rechtsvertreters gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz. Zudem wurde gleichzeitig die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y betreffend erteilte Benützungsuntersagung beantragt.

Mit Schreiben vom 24.07.2023 und vom 09.08.2023 wurden eine Schulbestätigung für das Jahr 2022/23 sowie eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin in spanischer Sprache vom 26.05.2023 vorgelegt. In dieser wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin auch schon vor dem 26.05.2022 in X anwesend gewesen wäre. Mit Schreiben vom 24.07.2023 und vom 09.08.2023 wurden eine Schulbestätigung für das Jahr 2022/23 sowie eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin in spanischer Sprache vom 26.05.2023 vorgelegt. In dieser wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin auch schon vor dem 26.05.2022 in römisch zehn anwesend gewesen wäre.

Es ergibt sich eine Hauptwohnsitzmeldung für die Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Adresse in Y vom 07.05.2021 bis 19.07.2023. Sie ist nicht Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft.

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Zustellung der gegenständlichen Schriftstücke durch den als Zeugen einvernommenen Zusteller erfolgt ist. Er konnte davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.

Dass die Zustellung durch den als Zeugen einvernommenen Zusteller erfolgte, resultiert aus seiner glaubwürdigen und schlüssigen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht. Er konnte seine Schrift auf dem retournierten Schriftstück eindeutig identifizieren.

Er konnte sich auch an das Gebäude der Beschwerdeführerin erinnern und er hat auch glaubwürdig und unter Wahrheitsverpflichtung stehend darlegt, dass er sich an den gegenständlichen Briefkasten der Beschwerdeführerin gut erinnern konnte. Nach seinen Angaben war der Briefkasten nie überfüllt.

Er gab auch glaubwürdig an, dass immer wieder Fahrzeuge beim gegenständlichen Objekt abgestellt waren und im gegenständlichen Zeitraum immer wieder Licht im Gebäude der Beschwerdeführerin wahrzunehmen war.

Dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft war und ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und wurde überdies in keiner Lage des Verfahrens behauptet. Dass sie zum angegebenen Zustellzeitraum dauernd nicht anwesend gewesen wäre, hat sich aus dem Beweisverfahren nicht ergeben und wurden hierzu auch keine Beweise vorgelegt.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 (WV) idV BGBl I Nr 14/2022, lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, (WV) idV Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2022,, lauten wie folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3Paragraph 3,

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

[…]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896 idF BGBl I Nr 136/2023, lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2023,, lauten wie folgt:

„Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit

§ 7Paragraph 7,

[…]

(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, oder in Paragraph 3, Absatz 2, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

[…]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 205/2022, lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 205 aus 2022,, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

    4.     „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]

Hinterlegung

§ 17Paragraph 17,

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

V.       Rechtliche Beurteilung:

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sieht in § 3 Abs 2 eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für Bescheide vor, die eine Geldleistung auferlegen. Nach herrschender Lehren (vgl Walter-Maier, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 1014, Seite 443, MwN) und Rechtsprechung (vgl VwGH 18.11.1949, 1255/49 und daran anschließende höchstgerichtliche Judikatur) ist diese kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung (vgl VwGH 28.03.2000, 99/05/0254). Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sieht in Paragraph 3, Absatz 2, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für Bescheide vor, die eine Geldleistung auferlegen. Nach herrschender Lehren vergleiche Walter-Maier, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 1014, Seite 443, MwN) und Rechtsprechung vergleiche VwGH 18.11.1949, 1255/49 und daran anschließende höchstgerichtliche Judikatur) ist diese kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung vergleiche VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).

Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen, hatte die Behörde ihre Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels durch Bescheid zu entscheiden, weil hierdurch die Rechtstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (vgl VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen, hatte die Behörde ihre Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels durch Bescheid zu entscheiden, weil hierdurch die Rechtstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird vergleiche VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).

Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gemäß § 7 Abs 4 Exekutionsordnung die Titelbehörde zu entscheiden (vgl VwGH 20.03.2000, 99/05/0254). Hierbei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung die Titelbehörde zu entscheiden vergleiche VwGH 20.03.2000, 99/05/0254). Hierbei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.

Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz gilt, dass wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz gilt, dass wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Eine Zustellung durch Hinterlegung setzt somit voraus, dass einerseits der Empfänger bzw ein geeigneter Ersatzempfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen werden kann, sodass das Schriftstück nicht zugestellt werden kann und andererseits, dass die begründete Annahme des Zustellers besteht, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine ohne Vorliegen beider Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos.

Zur Klärung der Frage, ob ein Empfänger bzw ein geeigneter Ersatzempfänger sich nicht an der Abgabestelle aufhalten, wird sich der Zusteller mit geeigneten Mitteln kundig machen (Erkundigungen des Zustellorgans mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln an der Abgabestelle, Rufen, Klopfen, Befragung von Nachbarn nach deren Wahrnehmungen, …). Zieht ein Zusteller aus objektiven Tatsachen mit einiger Sicherheit Schlüsse, so hat er berechtigen Grund zur Annahme.

Für die begründete Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, sind Indizien ausschlaggebend wie etwa ein Namensschild an der Tür, frühere Zustellungen, frühere wiederholte Abwesenheitsmeldungen bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, vor allem aber Auskünfte an der Abgabestelle aufhaltiger Personen oder von Nachbarn sowie sonstige eigene Wahrnehmungen des Zustellorgans. Die bloße Meldung des Empfängers an der Abgabestelle genügt als Grundlage für diese Annahme ebensowenig, wie aufgrund einer fehlenden Meldung davon ausgegangen werden kann, dass sich der Empfänger nicht an der Abgabestelle aufhält oder eine solche gar nicht vorliegt (vgl VwGH 13.12.2007, 2006/09/0014). Eine ohne begründete Annahme der regelmäßigen Anwesenheit des Empfängers erfolgte Hinterlegung darf nicht erfolgen und ist rechtsunwirksam. Die begründete positive Beurteilung der regelmäßigen Anwesenheit des Empfängers durch den Zusteller bewirkt die vorläufige Zulässigkeit der Hinterlegung (vgl OGH 29.04.1987, 3Ob92/87). Durfte das Zustellorgan von der Ortsanwesenheit des Empfängers ausgehen, entspricht diese Annahme hingegen aber nicht der Realität, so bleibt zwar die Hinterlegung zulässig, wird aber nicht zugleich wirksam (vgl OGH 29.04.1987, 3Ob92/87). Bei der Frage der begründeten Annahme des Zustellers des regelmäßigen Aufenthaltes handelt es sich damit um die Klärung einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung, davon getrennt zu beurteilen ist die Rechtswirkung der Hinterlegung.Für die begründete Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, sind Indizien ausschlaggebend wie etwa ein Namensschild an der Tür, frühere Zustellungen, frühere wiederholte Abwesenheitsmeldungen bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, vor allem aber Auskünfte an der Abgabestelle aufhaltiger Personen oder von Nachbarn sowie sonstige eigene Wahrnehmungen des Zustellorgans. Die bloße Meldung des Empfängers an der Abgabestelle genügt als Grundlage für diese Annahme ebensowenig, wie aufgrund einer fehlenden Meldung davon ausgegangen werden kann, dass sich der Empfänger nicht an der Abgabestelle aufhält oder eine solche gar nicht vorliegt vergleiche VwGH 13.12.2007, 2006/09/0014). Eine ohne begründete Annahme der regelmäßigen Anwesenheit des Empfängers erfolgte Hinterlegung darf nicht erfolgen und ist rechtsunwirksam. Die begründete positive Beurteilung der regelmäßigen Anwesenheit des Empfängers durch den Zusteller bewirkt die vorläufige Zulässigkeit der Hinterlegung vergleiche OGH 29.04.1987, 3Ob92/87). Durfte das Zustellorgan von der Ortsanwesenheit des Empfängers ausgehen, entspricht diese Annahme hingegen aber nicht der Realität, so bleibt zwar die Hinterlegung zulässig, wird aber nicht zugleich wirksam vergleiche OGH 29.04.1987, 3Ob92/87). Bei der Frage der begründeten Annahme des Zustellers des regelmäßigen Aufenthaltes handelt es sich damit um die Klärung einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung, davon getrennt zu beurteilen ist die Rechtswirkung der Hinterlegung.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hatte das Zustellorgan keine Anhaltspunkte einer Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin und musste davon auch nicht ausgehen. Die Beschwerdeführerin war mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Wohnadresse, deren Liegenschaft nicht in ihrem Eigentum gestanden ist, gemeldet und der Zusteller hat die zeitweilige Anwesenheit von Personen wahrgenommen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung lagen vor und die Hinterlegung wurde ordnungsgemäß schriftlich der Beschwerdeführerin mittels Verständigungsschreiben im Briefkasten vom Zusteller mitgeteilt.

Auch lagen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin ständig ortsabwesend während der Hinterlegungsfrist war, und wurden von der Beschwerdeführerin auch keine diesbezüglichen schlüssigen Beweise vorgelegt.

Die Durchführung eines Zustellversuches ergibt sich bereits aus der auf dem Zustellnachweis vermerkten Einlegung der Verständigung in die Abgabevorrichtung und wurde dies mit dem Vermerk des Zustellers auf der Rückseite des Kuverts notiert.

Gesamt betrachtet war die Zustellung durch Hinterlegung daher zulässig und wirksam. Somit kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass sie als unbegründet abzuweisen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Zustellung durch Hinterlegung
Ortsabwesenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1312.7

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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