Entscheidungsdatum
23.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.04.2024, ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2023 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Zustellung des Straferkenntnisses zu Handen des Rechtsvertreters gemäß § 17 Abs 3 ZustG als unbegründet ab und begründete dies mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung. Die angeblich fehlerhaften Umstände wären von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet und nicht durch stichhaltige Beweise untermauert worden. Das hinterlegte Poststück sei der Behörde rückübermittelt worden, am Zustellnachweis wäre die Tatsache der Nichtbehebung und der Hinterlassung der Hinterlegungsverständigung in der Abgabeeinrichtung angebracht. Der Zustellnachweis stelle eine öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft dar. Die Beschuldigte sei mit Hauptwohnsitz gemeldet, eine Verständigung ihrerseits den Postorganen gegenüber über eine Ortsabwesenheit sei der Behörde nicht bekannt. Der Zusteller habe mit gutem Glauben davon ausgehen können, dass sich die Beschuldigte regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Es wäre nicht erwiesen, dass sich die Beschuldigte die gesamte Abholfrist über ortsabwesend gewesen wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2023 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Zustellung des Straferkenntnisses zu Handen des Rechtsvertreters gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als unbegründet ab und begründete dies mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung. Die angeblich fehlerhaften Umstände wären von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet und nicht durch stichhaltige Beweise untermauert worden. Das hinterlegte Poststück sei der Behörde rückübermittelt worden, am Zustellnachweis wäre die Tatsache der Nichtbehebung und der Hinterlassung der Hinterlegungsverständigung in der Abgabeeinrichtung angebracht. Der Zustellnachweis stelle eine öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft dar. Die Beschuldigte sei mit Hauptwohnsitz gemeldet, eine Verständigung ihrerseits den Postorganen gegenüber über eine Ortsabwesenheit sei der Behörde nicht bekannt. Der Zusteller habe mit gutem Glauben davon ausgehen können, dass sich die Beschuldigte regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Es wäre nicht erwiesen, dass sich die Beschuldigte die gesamte Abholfrist über ortsabwesend gewesen wäre.
Die Kostenaufstellung betreffend den Schulbesuch ihrer Tochter in Spanien sei kein ausreichender Beweis für die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin. Der vorgelegte Meldenachweis in niederländischer Sprache stamme vom 17.08.2023 und habe zum Tatzeitpunkt keine Aussagekraft und könne mangels genauer Spezifizierung auch ein Nebenwohnsitz sein. Die im Antrag behauptete zweijährige Abwesenheit sei aufgrund der Kontrollen zwischen 10.12.2021 und 22.12.2021 widerlegt, da sie viermal in diesem Zeitraum angetroffen worden sei. Wenn ein Zustellmangel behauptet werde, wäre diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lasse. Dies wäre der Beschuldigten nicht gelungen.
In der durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde wird die rechtliche Begründung für eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung bekämpft. Im Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei stets von Amts wegen zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei. Die Beweislast für das Vorliegen einer rechtswirksamen Zustellung träfe nach der ständigen Rechtsprechung die Behörde. Wolle man der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht anlasten, enthebe dies die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Ermittlung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.
Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 01.06.2023 geltend gemacht, dass sie seit zwei Jahren ortsabwesend sei. Ohne sich auf entsprechende Beweisergebnisse zu stützen, gehe die belangte Behörde dennoch von einer rechtswirksamen Zustellung aus. Es würden im Bescheid jegliche Feststellungen fehlen, wann das Straferkenntnis der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen sein sollte bzw wann eine wirksame Zustellung erfolgt sei. Die Behörde stelle lediglich Mutmaßungen an. Es werde auch bestritten, dass die Beschwerdeführerin in dem angeführten Zeitraum viermal angetroffen worden sei.
In der Entscheidung bleibe unbeachtet, dass eine Hinterlegung nur dann zulässig sei, wenn an der Abgabestelle nicht dem Empfänger oder einem Ersatzempfänger zugestellt werden könne. Dass ein erfolgloser Zustellversuch unternommen worden wäre, ergäbe sich aus dem Akt nicht, womit auch deshalb von nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen sei. Schließlich sei gemäß § 17 ZustG der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Fehle die schriftliche Verständigung oder sei sie fehlerhaft, weil sie etwa keine Angabe über den Beginn der Abholfrist enthalte, entfalte die Hinterlegung keine Rechtswirkung. Auch aus diesem Grunde sei eine ordnungsgemäße Hinterlegung nicht gegeben. In der Entscheidung bleibe unbeachtet, dass eine Hinterlegung nur dann zulässig sei, wenn an der Abgabestelle nicht dem Empfänger oder einem Ersatzempfänger zugestellt werden könne. Dass ein erfolgloser Zustellversuch unternommen worden wäre, ergäbe sich aus dem Akt nicht, womit auch deshalb von nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen sei. Schließlich sei gemäß Paragraph 17, ZustG der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Fehle die schriftliche Verständigung oder sei sie fehlerhaft, weil sie etwa keine Angabe über den Beginn der Abholfrist enthalte, entfalte die Hinterlegung keine Rechtswirkung. Auch aus diesem Grunde sei eine ordnungsgemäße Hinterlegung nicht gegeben.
Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.02.2024, LVwG-***, wurde der der Beschwerde Folge gegebenen, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, da der Zusteller hinsichtlich der Zustellung des Straferkenntnisses vom 27.01.2023 zu den Umständen der Zustellung nicht befragt worden sei und dahingehend das Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin dies in ihrer Eingabe relevierte.
Am 05.03.2024 wurde der Zusteller einvernommen und übermittelte die Niederschrift dazu an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme, von der sie keinen Gebrauch machte. Daraufhin erging der bekämpfte Bescheid vom 04.04.2024, ***, mit dem erneut der Antrag gemäß § 17 Abs 3 ZustG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Zustellmängel vorlagen. Am 05.03.2024 wurde der Zusteller einvernommen und übermittelte die Niederschrift dazu an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme, von der sie keinen Gebrauch machte. Daraufhin erging der bekämpfte Bescheid vom 04.04.2024, ***, mit dem erneut der Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Zustellmängel vorlagen.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde mit Schreiben vom 07.05.2024 ein und bekämpfte die Beurteilung der Behörde, die rein spekulativ und auf Vermutung basierend gewesen sei. Es sei vom Zeugen nur die übliche Vorgehensweise dargestellt worden, jedoch nicht zum konkreten Fall. Es werde daher die Einvernahme des Zeugen beantragt, um zum konkreten Einzelfall zweckdienliche Aussagen zu machen. Es fehle weitere entsprechende Feststellungen und eine ausreichende Begründung. Der Empfänger sei schriftlich von der Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zu verständigen. Fehle diese schriftliche Verständigung oder sei diese fehlerhaft, so entfalte die Hinterlegung keine Rechtwirkung. Daher sei die keine ordnungsgemäße Hinterlegung gegeben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde mit Schreiben vom 07.05.2024 ein und bekämpfte die Beurteilung der Behörde, die rein spekulativ und auf Vermutung basierend gewesen sei. Es sei vom Zeugen nur die übliche Vorgehensweise dargestellt worden, jedoch nicht zum konkreten Fall. Es werde daher die Einvernahme des Zeugen beantragt, um zum konkreten Einzelfall zweckdienliche Aussagen zu machen. Es fehle weitere entsprechende Feststellungen und eine ausreichende Begründung. Der Empfänger sei schriftlich von der Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG zu verständigen. Fehle diese schriftliche Verständigung oder sei diese fehlerhaft, so entfalte die Hinterlegung keine Rechtwirkung. Daher sei die keine ordnungsgemäße Hinterlegung gegeben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 17.07.2024 wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Zusteller als Zeuge einvernommen.
II. Sachverhalt:
Über Mitteilung der Marktgemeinde Y des Verdachts auf unerlaubte Freizeitwohnsitznutzung des Objektes Adresse 2, **** Y, als Freizeitwohnsitz forderte die Bezirkshauptmannschaft Z die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2022 und vom 05.01.2023 zur Rechtfertigung auf. Beide Sendungen wurden mit dem Vermerk, beim Postamt nicht behoben worden zu sein, an die belangte Behörde zurückgemittelt.
Mit Straferkenntnis vom 27.01.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 lit a TROG 2022 zur Last legt. In der Zustellverfügung wird wiederum die verfahrensgegenständliche Adresse 2, Y, als Zustelladresse (Abgabestelle) genannt. Das Straferkenntnis wurde bei der Post-Geschäftsstelle **** mit Abholbeginn 02.02.2023 hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Vermerk des Zustellers in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Auf der Rückseite der Sendung ist das Datum 01.02.2023 vermerkt. Die Sendung wurde nicht behoben und wurde am 24.02.2023 an die belangte Behörde retourniert. Die Hinterlegung führte der Zeuge CC durch. Hinweise, dass die Zustellung an dieser Abgabestelle nicht möglich sei, weil dort nicht regelmäßig die Adressaten anwesend wären, hatte der Zeuge nicht. Er führte immer wieder Zustellungen an dieses Haus durch und war dort mehrere Monate, jedenfalls im Jänner und Februar 2023 dort als Zusteller eingeteilt und nahm die Zustellungen und auch die konkrete Zustellung durch Hinterlegung vor. Das hinterlegte Poststück der Behörde wurde schließlich nach Ablauf der Hinterlegungsfrist rückübermittelt.Mit Straferkenntnis vom 27.01.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 zur Last legt. In der Zustellverfügung wird wiederum die verfahrensgegenständliche Adresse 2, Y, als Zustelladresse (Abgabestelle) genannt. Das Straferkenntnis wurde bei der Post-Geschäftsstelle **** mit Abholbeginn 02.02.2023 hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Vermerk des Zustellers in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Auf der Rückseite der Sendung ist das Datum 01.02.2023 vermerkt. Die Sendung wurde nicht behoben und wurde am 24.02.2023 an die belangte Behörde retourniert. Die Hinterlegung führte der Zeuge CC durch. Hinweise, dass die Zustellung an dieser Abgabestelle nicht möglich sei, weil dort nicht regelmäßig die Adressaten anwesend wären, hatte der Zeuge nicht. Er führte immer wieder Zustellungen an dieses Haus durch und war dort mehrere Monate, jedenfalls im Jänner und Februar 2023 dort als Zusteller eingeteilt und nahm die Zustellungen und auch die konkrete Zustellung durch Hinterlegung vor. Das hinterlegte Poststück der Behörde wurde schließlich nach Ablauf der Hinterlegungsfrist rückübermittelt.
In ihrem Antrag vom 01.06.2023 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und die Zustellung des Straferkenntnisses zu Handen ihres Rechtsvertreters gemäß § 17 Abs 3 ZustG. In ihrem Antrag vom 01.06.2023 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und die Zustellung des Straferkenntnisses zu Handen ihres Rechtsvertreters gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG.
Mit Schreiben vom 24.07.2023 und vom 23.08.2023 wurden ein Teil einer Zahlungsliste der Schule DD von EE, der Tochter von der Beschwerdeführerin, für das Jahr 2022/2023 sowie eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin in niederländischer Sprache vom 17.08.2023 vorgelegt. Aus dem Akt ergibt sich weiters eine Hauptwohnsitzmeldung unter anderem für die Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Adresse in Y von 04.12.2019 bis 19.07.2023.
Es erging daraufhin der angefochtene Bescheid vom 29.08.2023, der der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung laut dem Rücklaufkuvert an die Adresse in Adresse 3, **** Y zugestellt wurde. Ob der Zusteller Grund zur Annahme haben konnte, dass sich die Beschwerdeführerin oder Familienmitglieder regelmäßig an dieser Adresse aufhalten, kann nicht festgestellt werden. Ob der Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen hat, kann ebenso wenig festgestellt werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelte am 16.10.2023 das mit dem Stempel „Rechtskräftig und vollstreckbar seit: 02.03.2023. Der Bezirkshauptmann“ versehene Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, ist jedoch mit ihrem Hauptwohnsitz seit 05.12.2019 gemeldet und ist dort auch aufhältig.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt und ZMR-Auskunft.
Auf dem durch die Post an die Behörde retournierten Rücklaufkuvert mit dem Straferkenntnis sind vom Zusteller Informationen über die Zustellung vermerkt (Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle, Beginn der Abholfrist, Verständigung zur Hinterlegung in Abgabestelle eingelegt). Auf der Rückseite ist der 01.02.2023 vermerkt.
Der Zeuge wurde bereits von der Behörde einvernommen und bestätigte, dass er dort immer wieder Zustellungen durchführte. Hinweise, dass dort niemand aufhält wäre, hatte er nicht und konnte sich an das Haus, den Briefkasten und auch an abgestellte Fahrzeuge erinnern, auch wenn er nie persönlich ein Gespräch zu den dort aufhältigen Personen geführt hat.
Dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft war und ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und wurde auch nicht behauptet. Dass sie zum gegebenen Zustellungszeitraum dauernd nicht anwesend gewesen wäre, ergab das Beweisverfahren nicht und wurden dazu keine Beweise vorgelegt. Aus der vorgelegten Zahlungsaufstellung war dafür nicht zu erkennen. Auch dass sie die Nachricht zur Hinterlegung nicht erhalten hätte, war dem Beweisverfahren nicht zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht. Der Zusteller hat in seiner Zeugenaussage den Zustellversuch und seine frühere Aussage vor der belangten Behörde bestätigt.
IV. Rechtslage:
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 (WV) idF BGBl I Nr 14/2022, lautet auszugsweise:Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 3, (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
[…]“
Die Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1896 idF BGBl I Nr 136/2023, lautet auszugsweise: Die Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1896 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2023,, lautet auszugsweise:
„Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
§ 7. […] Paragraph 7, […]
(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. (4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, oder in Paragraph 3, Absatz 2, VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
[…]“
Das Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 205/2022, lautet auszugsweise:Das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 205 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
[…]“
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestellt aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestellt aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
V. Erwägungen:
1. § 3 Abs 2 VVG sieht eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für Bescheide, die eine Geldleistung auferlegen, vor. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nach herrschender Lehre (vgl. hiezu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 443, Rz 1014 mwN) und ständiger Rechtsprechung (vgl hiezu VwGH 18.11.1949, 1255/49, VwSlg 1098 A/1949) kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung („eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft“ VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).1. § 3 Absatz 2, VVG sieht eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für Bescheide, die eine Geldleistung auferlegen, vor. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nach herrschender Lehre vergleiche hiezu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 443, Rz 1014 mwN) und ständiger Rechtsprechung vergleiche hiezu VwGH 18.11.1949, 1255/49, VwSlg 1098 A/1949) kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung („eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft“ VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).
Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen, hat die Titelbehörde über Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels durch Bescheid zu entscheiden, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (vgl. VwGH 25.06.1996, 95/09/0215, mwN; VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen, hat die Titelbehörde über Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels durch Bescheid zu entscheiden, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird vergleiche VwGH 25.06.1996, 95/09/0215, mwN; VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).
Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gemäß § 7 Abs 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden (VwGH 20.03.2000, 99/05/0254). Hiebei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Anträge auf Aufhebung der Bestätigung einer Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels gemäß § 3 Abs 2 VVG sind gemäß § 7 Abs 4 EO bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich in Ermangelung einer anderen für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die Entgegennahme von Einwendungen oder Anträgen auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, sondern auch auf die Entscheidung (VwGH 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden (VwGH 20.03.2000, 99/05/0254). Hiebei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Anträge auf Aufhebung der Bestätigung einer Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG sind gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich in Ermangelung einer anderen für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die Entgegennahme von Einwendungen oder Anträgen auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, sondern auch auf die Entscheidung (VwGH 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).
Es sind daher Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung immer bei der Titelbehörde einzubringen und durch diese mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu erledigen.
2. Wenn gemäß § 17 Abs 1 ZustG ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zustellung Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. 2. Wenn gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zustellung Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Nach dieser Vorschrift bedarf es daher zweier Voraussetzungen einer Zustellung durch Hinterlegung: Zum einen, dass der Empfänger (oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG) bzw ein geeigneter Ersatzempfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen werden können, somit das Schriftstück nicht zugestellt werden kann. Zum anderen vorausgesetzt ist die begründete Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine ohne Vorliegen beider Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos. Nach dieser Vorschrift bedarf es daher zweier Voraussetzungen einer Zustellung durch Hinterlegung: Zum einen, dass der Empfänger (oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) bzw ein geeigneter Ersatzempfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen werden können, somit das Schriftstück nicht zugestellt werden kann. Zum anderen vorausgesetzt ist die begründete Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine ohne Vorliegen beider Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos.
Bei der Klärung der Frage, ob ein Empfänger (oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3) bzw ein geeigneter Ersatzempfänger sich nicht an der Abgabestelle aufhalten, ist nicht auf den subjektiven Eindruck (das subjektive Wissen) des konkreten Zustellorgans abzustellen (Erkundigungen des Zustellorgans mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln an der Abgabestelle, rufen, klopfen, Befragung von Nachbarn nach deren Wahrnehmungen, etc). Zieht ein Zusteller aus objektiven Tatsachen mit einiger Sicherheit Schlüsse, so hat er berechtigten Grund zur Annahme des regelmäßigen Aufenthalts (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070; 27.02.1997, 95/16/0134). Bei der Klärung der Frage, ob ein Empfänger (oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3,) bzw ein geeigneter Ersatzempfänger sich nicht an der Abgabestelle aufhalten, ist nicht auf den subjektiven Eindruck (das subjektive Wissen) des konkreten Zustellorgans abzustellen (Erkundigungen des Zustellorgans mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln an der Abgabestelle, rufen, klopfen, Befragung von Nachbarn nach deren Wahrnehmungen, etc). Zieht ein Zusteller aus objektiven Tatsachen mit einiger Sicherheit Schlüsse, so hat er berechtigten Grund zur Annahme des regelmäßigen Aufenthalts (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070; 27.02.1997, 95/16/0134).
Bei der Frage der begründeten Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger (bzw ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist nicht der subjektive Eindruck des Zustellers entscheidend (OGH 11.01.1989, 9 ObA 13/89). Ausschlaggebend für die Annahme eines regelmäßigen Aufenthalts sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen (auch nicht behördlicher Dokumente), frühere wiederholte Abwesenheitsmeldungen bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, vor allem aber Auskünfte an der Abgabestelle aufhältiger Personen oder von Nachbarn sowie sonstige eigene Wahrnehmungen des Zustellorgans. Bei der Frage der begründeten Annahme des Zustellers, dass sich der Empfänger (bzw ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist nicht der subjektive Eindruck des Zustellers entscheidend (OGH 11.01.1989, 9 ObA 13/89). Ausschlaggebend für die Annahme eines regelmäßigen Aufenthalts sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen (auch nicht behördlicher Dokumente), frühere wiederholte Abwesenheitsmeldungen bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, vor allem aber Auskünfte an der Abgabestelle aufhältiger Personen oder von Nachbarn sowie sonstige eigene Wahrnehmungen des Zustellorgans.
Die bloße Meldung des Empfängers an der Abgabestelle genügt als Grundlage für diese Annahme ebenso wenig, wie aufgrund einer fehlenden Meldung davon ausgegangen werden kann, dass sich der Empfänger nicht an der Abgabestelle aufhält oder eine solche gar nicht vorliegt (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 29.01.2002, 2003/11/0070; 13.12.2007, 2006/09/0014; 25.03.2010, 2010/21/0007). Eine ohne begründete Annahme der regelmäßigen Anwesenheit des Empfängers erfolgte Hinterlegung darf nicht erfolgen und ist rechtsunwirksam. Die begründete positive Beurteilung der regelmäßigen Anwesenheit des Empfängers durch den Zusteller bewirkt die vorläufige Zulässigkeit der Hinterlegung (OGH 29.04.1987, 3 Ob 92/87). Die bloße Meldung des Empfängers an der Abgabestelle genügt als Grundlage für diese Annahme ebenso wenig, wie aufgrund einer fehlenden Meldung davon ausgegangen werden kann, dass sich der Empfänger nicht an der Abgabestelle aufhält oder eine solche gar nicht vorliegt vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 29.01.2002, 2003/11/0070; 13.12.2007, 2006/09/0014; 25.03.2010, 2010/21/0007). Eine ohne begründete Annahme der regelmäßigen Anwesenheit des Empfängers erfolgte Hinterlegung darf nicht erfolgen und ist rechtsunwirksam. Die begründete positive Beurteilung der regelmäßigen Anwesenheit des Empfängers durch den Zusteller bewirkt die vorläufige Zulässigkeit der Hinterlegung (OGH 29.04.1987, 3 Ob 92/87).
Das Zustellorgan hatte keine Anhaltspunkte einer Ortsanwesenheit der Beschwerdeführerin und musste auch nicht davon ausgehen. Es lagen daher die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung vor. Die Hinterlegung wurde ordnungsgemäß schriftlich der Beschwerdeführerführerin mittels Verständigungsschreiben im Briefkasten vom Zusteller mitgeteilt.
Auch Hinweise dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ständig ortsabwesend während der Hinterlegungsfrist war, kamen nicht hervor und wurde nicht dargestellt.
Die Durchführung eines Zustellversuchs ergibt sich bereits aus der auf dem Zustellnachweis vermerkten Einlegung der Verständigung in die Abgabeeinrichtung und wurde dies mit den Vermerken des Zustellers auf der Rückseite des Kuverts notiert.
Die Zustellung durch Hinterlegung war daher zulässig und wirksam. Nach Ansicht des Gerichts muss der Zusteller nicht wissen, auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt das Haus nutzte und ob sie Eigentümerin des Hauses ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch fünf zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Schlagworte
VollstreckbarkeitsbestätigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.1313.6Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024