Entscheidungsdatum
23.07.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.3.2024, ***, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2024,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.3.2024, ***, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2024,
zu Recht:
A) Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Änderung der Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 366 Abs 1 Z 3 erster Fall GewO 1994):
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Betreiben der Betriebsanlage nach der Änderung ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall GewO 1994):
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG):
Vor dem 1.8.1974 war das heutige Hotel der CC eine Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1.8.1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung (also vor Inkrafttreten der GewO 1973) erteilt worden war. Diese Betriebsstätte gilt gemäß § 376 Z 14b Abs 1 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 als gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage. Sie wurde seither durch zahlreiche Bescheide nach der GewO 1994 abgeändert. Vor dem 1.8.1974 war das heutige Hotel der CC eine Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1.8.1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung (also vor Inkrafttreten der GewO 1973) erteilt worden war. Diese Betriebsstätte gilt gemäß Paragraph 376, Ziffer 14 b, Absatz eins, zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 als gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage. Sie wurde seither durch zahlreiche Bescheide nach der GewO 1994 abgeändert.
AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC zu verantworten, dass die GmbH vom 21.11.2023 bis zum 5.12.2023 im Freien auf den Gst-Nrn **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB *** Z, die für alle öffentliche Veranstaltung „DD“ mit beleuchteten Figuren gegen ein Entgelt von EUR 10,00 abhielt und damit die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage abgeändert betrieben hat, ohne dass eine hierfür erforderliche gewerberechtliche Änderungsgenehmigung vorgelegen hat. AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC zu verantworten, dass die GmbH vom 21.11.2023 bis zum 5.12.2023 im Freien auf den Gst-Nrn **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB *** Z, die für alle öffentliche Veranstaltung „DD“ mit beleuchteten Figuren gegen ein Entgelt von EUR 10,00 abhielt und damit die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage abgeändert betrieben hat, ohne dass eine hierfür erforderliche gewerberechtliche Änderungsgenehmigung vorgelegen hat.
Die Bewilligungspflicht begründet sich darin, dass das regelmäßige Abhalten der Veranstaltung mit beleuchteten Figuren geeignet ist, Nachbarn durch Licht (verursacht durch die beleuchteten Figuren) zu belästigen.“
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG):
„§ 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022, in Verbindung mit den §§ 74 Abs 1 und 2 Z 2 und 81 GewO 1994, BGBl I Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017“„§ 366 Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 204 aus 2022,, in Verbindung mit den Paragraphen 74, Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 81 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1994, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 96/2017“
bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG):
„EUR 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022“„EUR 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 204/2022“
und bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG): und bei der Entscheidung über die Kosten (Paragraph 44 a, Ziffer 5, VStG):
„EUR 150,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“„EUR 150,00 gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 57/2018“
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC (im Folgenden: GmbH). Sie betreibt ein mit zahlreichen Bescheiden nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigtes Hotel.
Auf Grund der von der GmbH erfolgten Ankündigung der Veranstaltung „DD“ (im Folgenden: Veranstaltung) (vgl die Ankündigung in Abbildung 1) führte die belangte Behörde am 23.11.2023 und am 5.12.2023 einen Ortsaugenschein auf den Gst-Nrn **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB *** Z, durch.Auf Grund der von der GmbH erfolgten Ankündigung der Veranstaltung „DD“ (im Folgenden: Veranstaltung) vergleiche die Ankündigung in Abbildung 1) führte die belangte Behörde am 23.11.2023 und am 5.12.2023 einen Ortsaugenschein auf den Gst-Nrn **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB *** Z, durch.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 1
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7.3.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zur Last:
„[…]
1. Die Firma CC betreibt auf dem Standort in **** Z, Adresse 1, eine genehmigte Betriebsanlage für ein Hotel, die erstmalig mit ha. Konzessions-Bescheid vom 02.10.1973 ZI: *** genehmigt wurde und für div. durchgeführte Änderungen weitere Betriebsanlagenänderungsbescheide der ha. Behörde vorliegen. Es wurde im Zeitraum zwischen 21.11.2023 und 05.12.2023 eine „regelmäßige Veranstaltung“ - „DD" im Außen-Freibereich auf Gp. Nr. **1, **2, **4, **5, **6, **7 und **8 KG. Z, bestehend aus div. Dekorationsartikeln, teilweise aufblasbare Riesenfiguren mit Dauerbetrieb einer Lüftungseinheit, Feuerstellen und mehrere auf dem gesamten Areal verteilte Gaslagerstätten von technischen Gasen, welche öffentlich gegen ein Entgelt von €10,00 zugänglich war, abgehalten. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung an der ggst Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 idgF dar, dadurch diese regelmäßige Veranstaltung die Schutzinteressen gern. § 74 Abs. 2 GewO 1994, insbesondere der Kunden- und Arbeitnehmer- /Innenschutzes als auch der Nachbarschaftsschutz, negativ beeinträchtigt wurden, durch nicht fachgerechte verlegte bzw. installierte Elektroinstallationen im Bereich des 'DD", fehlender Berührungsschutz gegen Stromschlag bzw. fehlende Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Auftreten auf am Boden frei verlegten Elektroinstallationen usw.. Weiters ist es durch die zum Einsatz gekommenen unterschiedlichsten Beleuchtungskörper und Figuren im Bereich des "DD" als auch durch den Einsatz von Lasern zu Blendwirkungen in der Nachbarschaft gekommen, da diese Beleuchtungskörper als auch der Laser von der vorbeiführenden Landesstraße als auch bei den angrenzenden Nachbarn deutlich sichtbar und erkennbar waren. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. CC am Standort in **** Z, Adresse 1, und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die ggst. Betriebsanlage zumindest im Zeitraum zwischen 21.11.2023 und 05.12.2023 geändert wurde, ohne Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung.
2. Die Firma CC betreibt auf dem Standort in **** Z, Adresse 1, eine genehmigte Betriebsanlage für ein Hotel, die erstmalig mit ha. Konzessions-Bescheid vom 02.10.1973 ZI: *** genehmigt wurde und für div. durchgeführte Änderungen weitere Betriebsanlagenänderungsbescheide der ha. Behörde vorliegen. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. CC am Standort in **** Z, Adresse 1, und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die ggst. Betriebsanlage zumindest im Zeitraum zwischen 21.11.2023 und 05.12.2023 in geänderter Art und Weise betrieben wurde, ohne Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung, da im Zeitraum zwischen 21.11.2023 und 05.12.2023 „regelmäßig eine öffentlich zugängliche Veranstaltung“ - "DD" im Außen-Freibereich auf Gp. Nr. **1, **2, **4, **5, **6, **7 und **8 KG. Z, bestehend aus div. Dekorationsartikeln, teilweise aufblasbare Riesenfiguren mit Dauerbetrieb einer Lüftungseinheit, Feuerstellen und mehrere auf dem gesamten Areal verteilte Gaslagerstätten von technischen Gasen, welche öffentlich gegen ein Entgelt von €10,00 zugänglich war, abgehalten wurden. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung an der ggst. Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 idgF dar, dadurch diese regelmäßige Veranstaltung die Schutzinteressen gern. § 74 Abs. 2 GewO 1994, insbesondere der Kunden- und Arbeitnehmer-lnnenschutzes als auch der Nachbarschaftsschutz, negativ beeinträchtigt wurden, durch nicht fachgerechte verlegte bzw. installierte Elektroinstallationen im Bereich des "DD", fehlender Berührungsschutz gegen Stromschlag bzw. fehlende Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Auftreten auf am Boden frei verlegten Elektroinstallationen usw.. Weiters ist es durch die zum Einsatz gekommenen unterschiedlichsten Beleuchtungskörper und Figuren im Bereich des "DD" als auch durch den zum Einsatz gekommenen Laser zu Blendwirkungen in der Nachbarschaft gekommen, da diese Beleuchtungskörper als auch der Laser von der vorbeiführenden Landesstraße als auch bei den angrenzenden Nachbarn deutlich sichtbar und erkennbar waren.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 366 Abs. 1 Z. 3 1. Fall iVm. §§ 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018“ (Spruchpunkt 1.) und „§ 366 Abs. 1 Z. 3 2. Fall iVm. §§ 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018“ (Spruchpunkt 2.) verletzt, weshalb über ihn gemäß „§ 366 Abs. 1 Z. 3 1. Fall Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018“ (Spruchpunkt 1.) und gemäß „§ 366 Abs. 1 Z. 3 2. Fall Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018“ (Spruchpunkt 2.) jeweils Geldstrafen in Höhe von EUR 3.300,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde jeweils mit EUR 330,00 bestimmt. Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 366 Absatz eins, Ziffer 3, 1. Fall in Verbindung mit Paragraphen 81, Absatz eins und 74 Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 42/2018“ (Spruchpunkt 1.) und „§ 366 Absatz eins, Ziffer 3, 2. Fall in Verbindung mit Paragraphen 81, Absatz eins und 74 Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 42/2018“ (Spruchpunkt 2.) verletzt, weshalb über ihn gemäß „§ 366 Absatz eins, Ziffer 3, 1. Fall Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 42/2018“ (Spruchpunkt 1.) und gemäß „§ 366 Absatz eins, Ziffer 3, 2. Fall Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 42/2018“ (Spruchpunkt 2.) jeweils Geldstrafen in Höhe von EUR 3.300,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde jeweils mit EUR 330,00 bestimmt.
In seiner dagegen rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Begehung der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Taten und beantragt die Behebung des angefochtenen Straferkennntnisses.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die Ankündigung der Veranstaltung (vgl Abbildung 1 des Erkenntnisses), die Verhandlungsschrift vom 23.11.2023, das angefochtene Straferkenntnis vom 7.3.2024 und die Beschwerde, sowie die Auszüge aus dem Grundbuch (vgl OZ 2), datiert mit 23.4.2024, die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsstrafregister (vgl OZ 3), beide datiert mit 23.4.2024, alle die Betriebsanlage der GmbH betreffenden Bescheide (vgl OZ 6 und 7), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 21.5.2024 samt Datenblättern zu den aufgestellten Figuren (vgl OZ 8), die Mitteilungen der belangten Behörde vom 24.5.2024 (vgl OZ 9) und vom 29.5.2024 (vgl OZ 9), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik vom 27.6.2024 (vgl OZ 15), die Mitteilung der belangten Behörde vom 28.6.2024 samt Lichtbilder vom Propan-Feuerstellentisch (vgl OZ 18) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, zweier Vertreter der belangten Behörde und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 21, 22). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 21 S 10). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 21 S 11). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die Ankündigung der Veranstaltung vergleiche Abbildung 1 des Erkenntnisses), die Verhandlungsschrift vom 23.11.2023, das angefochtene Straferkenntnis vom 7.3.2024 und die Beschwerde, sowie die Auszüge aus dem Grundbuch vergleiche OZ 2), datiert mit 23.4.2024, die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsstrafregister vergleiche OZ 3), beide datiert mit 23.4.2024, alle die Betriebsanlage der GmbH betreffenden Bescheide vergleiche OZ 6 und 7), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 21.5.2024 samt Datenblättern zu den aufgestellten Figuren vergleiche OZ 8), die Mitteilungen der belangten Behörde vom 24.5.2024 vergleiche OZ 9) und vom 29.5.2024 vergleiche OZ 9), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik vom 27.6.2024 vergleiche OZ 15), die Mitteilung der belangten Behörde vom 28.6.2024 samt Lichtbilder vom Propan-Feuerstellentisch vergleiche OZ 18) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, zweier Vertreter der belangten Behörde und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2024 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 21, 22). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf vergleiche OZ 21 S 10). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Erledigung zu vergleiche OZ 21 S 11).
I. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer machte im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten (unstrittig). Vor dem 21.11.2023 war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen dreier Übertretungen nach der GewO 1994, acht Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991 und einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bestraft worden. Von diesen Strafen ist bis dato keine getilgt (vgl angefochtenes Straferkenntnis, OZ 3).Der Beschwerdeführer machte im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten (unstrittig). Vor dem 21.11.2023 war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen dreier Übertretungen nach der GewO 1994, acht Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991 und einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bestraft worden. Von diesen Strafen ist bis dato keine getilgt vergleiche angefochtenes Straferkenntnis, OZ 3).
Vor dem 1.8.1974 war das heutige Hotel eine Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1.8.1974 in Geltung gestandenen GewO (also vor Inkrafttreten der GewO 1973) erteilt worden war (vgl OZ 7; unstrittig). Vor dem 1.8.1974 war das heutige Hotel eine Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1.8.1974 in Geltung gestandenen GewO (also vor Inkrafttreten der GewO 1973) erteilt worden war vergleiche OZ 7; unstrittig).
Im Laufe der Zeit führten die Inhaber der damaligen Betriebsstätte bzw der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigten Betriebsanlage (vgl § 376 Z 14 b Abs 1 zweiter Satz GewO 1994) zahlreiche Änderungen durch, sodass inzwischen viele die Betriebsanlage betreffende Bescheide nach der GewO 1994 vorliegen (vgl OZ 6; unstrittig).Im Laufe der Zeit führten die Inhaber der damaligen Betriebsstätte bzw der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genehmigten Betriebsanlage vergleiche Paragraph 376, Ziffer 14, b Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994) zahlreiche Änderungen durch, sodass inzwischen viele die Betriebsanlage betreffende Bescheide nach der GewO 1994 vorliegen vergleiche OZ 6; unstrittig).
Die GmbH betreibt auf den Gst-Nrn **1, **4 und **9, alle GB *** Z, den hoteleigenen Kinderspielplatz und den hoteleigenen Streichelzoo. Die belangte Behörde genehmigte den Kinderspielplatz und den Streichelzoo mit Bescheid vom 30.12.2016, ***, gewerberechtlich (vgl OZ 6; unstrittig). Die GmbH betreibt auf den Gst-Nrn **1, **4 und **9, alle GB *** Z, den hoteleigenen Kinderspielplatz und den hoteleigenen Streichelzoo. Die belangte Behörde genehmigte den Kinderspielplatz und den Streichelzoo mit Bescheid vom 30.12.2016, ***, gewerberechtlich vergleiche OZ 6; unstrittig).
Die von der GmbH angekündigte Veranstaltung sollte täglich von 11.00 bis 22.00 Uhr von Dienstag, dem 21.11.2023, bis zum Sonntag, dem 4.2.2024, insgesamt sohin über einen Zeitraum von knapp 11 Wochen, stattfinden. Sie richtete sich an alle Interessierten und sollte gegen ein Entgelt von EUR 10,00 pro Person zugänglich sein, wobei den Besuchern ein kleines Geschenk versprochen wurde (unstrittig).
Die GmbH stellte auf den im Freien befindlichen Gst-Nrn **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB *** Z, circa 100 beleuchtete Figuren in winterlichen und weihnachtlichen Designs auf. Die Besucher sollten auf einer Länge von circa 500 m spazierend in eine DD entführt werden. Einige Figuren hatten eine Höhe von 30 m (unstrittig).
In Abbildung 1 sind bestimmte Grundstücksgrenzen türkis markiert. Dabei handelt es sich um Grundstücke, auf denen die Veranstaltung stattfand (Gst-Nr **2, **3, **5, **6, **7 und **4). Ein kleiner Teil des Gst-Nr **3 wurde mit zwei roten Linien vom gesamten Gst-Nr **3 abgetrennt. Auch über diesen abgetrennten, kleinen Teil des Gst-Nr **3 führte der Spaziergang durch die DD. Dieses Grundstück wurde im angefochtenen Straferkenntnis irrtümlich als Gst-Nr „**8“ bezeichnet. Das „X“ in Abbildung 1 stellt den Eingang zur Veranstaltung dar. Dort wurde das Entgelt eingehoben und sollte der Spaziergang beginnen, sodass auch Gst-Nr **1 von der Veranstaltung berührt war (unstrittig).
„Bild anonymisiert“
Abbildung 1
Das Aufstellen der beleuchteten Figuren auf den in Rede stehenden Flächen und die Abhaltung der Veranstaltung sind gewerberechtlich nicht genehmigt (unstrittig). Es erfolgte auch keine Abklärung mit der zuständigen Behörde dahingehend, ob eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht vorliegt. Die Veranstaltung fand auf Grundstücken statt (Gst-Nrn **1 und **4), die laut Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2016, ***, für den Kinderspielplatz und den Streichelzoo des Hotels und der Hotelgäste vorgesehen sind (unstrittig).
Die Beleuchtung der circa 100 Figuren konnte zu störendem Licht führen, das in die Fenster der Nachbarn scheint und deren Schlafqualität oder deren allgemeines Wohlbefinden beeinträchtigt. Sie war bei den Nachbarn der Betriebsanlage deutlich sichtbar (vgl EE in OZ 21 S 9).Die Beleuchtung der circa 100 Figuren konnte zu störendem Licht führen, das in die Fenster der Nachbarn scheint und deren Schlafqualität oder deren allgemeines Wohlbefinden beeinträchtigt. Sie war bei den Nachbarn der Betriebsanlage deutlich sichtbar vergleiche EE in OZ 21 S 9).
Die Veranstaltung begann gemäß der Ankündigung in Abbildung 1 am 21.11.2023. Bis dahin war das Aufstellen der beleuchteten Figuren abgeschlossen. Der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH kannte ab dem Nachmittag des 23.11.2024, die Meinung der Behörde, dass die Veranstaltung ohne gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nicht durchgeführt werden darf. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid vom 28.11.2023 verfügte die belangte Behörde gegenüber der GmbH die Schließung der Veranstaltung. Obwohl der Beschwerdeführer diesen Bescheid am 1.12.2023 persönlich als Vertreter der GmbH entgegennahm, setzte die GmbH die Veranstaltung bis zum 5.12.2023 fort. Die Veranstaltung fand im Zeitraum vom 21.11.2023 bis zum 5.12.2023 statt.
Auf dem Weg zum Eingang der Veranstaltung passierten die Besucher einen Propan-Feuerstellentisch und eine Feuerstelle, die mit Holz betrieben wird. Beide Feuerstellen kommen unabhängig von der Veranstaltung zum Einsatz und gehören zum Hotel der GmbH. Die GmbH brachte in der Vergangenheit immer wieder einen Laser zum Einsatz, den sie auf einem Tisch auf der Terrasse des Hotels aufstellte. Die GmbH betrieb den Laser zum Teil während der Veranstaltung, zum Teil ohne gleichzeitigem Stattfinden der Veranstaltung, jedoch nicht wegen der Veranstaltung.
Die GmbH bzw der Beschwerdeführer hat inzwischen einen Fachmann beauftragt, der ihr bzw ihm dabei helfen soll, dass die Betriebsanlage bescheid- bzw gesetzeskonform betrieben wird.
II. Beweiswürdigung:
Strittig ist erstens der Gegenstand der Veranstaltung, zweitens der Abschluss der Arbeiten zur Änderung der Betriebsanlage und drittens die Auswirkungen der beleuchteten Figuren auf die Nachbarschaft:
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass auch der Propan-Feuerstellentisch, die Feuerstelle, die mit Holz betrieben wird und der Laser Gegenstand der Veranstaltung waren. Sie begründete den Zusammenhang zwischen dem Laser und den beiden Feuerstellen mit dem Spaziergang durch die DD mit der Tatsache, dass der Laser während der Veranstaltung in Betrieb war und Besucher der Veranstaltung die beiden Feuerstellen passieren mussten. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde behaupteten Zusammenhang. Das LVwG folgt hinsichtlich des Gegenstandes der Veranstaltung insgesamt der Verantwortung des Beschwerdeführers: Das LVwG konnte sich bei der Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Er hat glaubhaft geschildert, dass die beiden Feuerstellen und der Laser zum Hotel gehören und ganzjährig und unabhängig von der Veranstaltung zum Einsatz kamen. Die Ankündigung der Veranstaltung in Abbildung 1 steht dieser Ansicht nicht entgegen. Die Auswahl des Ortes, an dem der Eintritt in Höhe von EUR 10,00 kassiert wurde, spricht zudem dafür, dass allein der Spaziergang durch die DD mit seinen beleuchteten Figuren Gegenstand der Veranstaltung war.
Gemäß der Ankündigung in Abbildung 1 sollte die Veranstaltung am Dienstag, den 21.11.2023, um 11.00 Uhr beginnen. Nach der Lebenserfahrung beginnen von Unternehmen angekündigte Veranstaltungen tatsächlich zum angekündigten Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer hat diese Annahme nicht in Abrede gestellt. Insofern geht das LVwG davon aus, dass das Aufstellen der beleuchteten Figuren spätestens am Tag vor dem 21.11.2023 abgeschlossen war und auch die Beleuchtung spätestens bereits an diesem Tag funktionierte. Schließlich bleibt nur genügend Zeit, um mögliche Fehler zu erkennen und zu korrigieren, wenn die Figuren am Vortag aufgestellt und kontrolliert werden.
Die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl VwGH 20.9.1994, 94/04/0068, zur GewO 1973). Das LVwG hat zur Beantwortung der Frage, ob durch die Beleuchtung der Figuren die im § 74 Abs 2 GewO 1994 erwähnten Belästigungen und Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können, einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik beigezogen. Er kam in der Verhandlung zum Schluss, dass eine Beleuchtung im festgestellten Ausmaß zu einer Veränderung der ortsüblichen Situation führt und hat die Eignung einer Belästigung der Nachbarn durch Licht bejaht (vgl OZ 21 S 9). Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis, dass die Beleuchtung bei den Nachbarn sichtbar war. Die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche VwGH 20.9.1994, 94/04/0068, zur GewO 1973). Das LVwG hat zur Beantwortung der Frage, ob durch die Beleuchtung der Figuren die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erwähnten Belästigungen und Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können, einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik beigezogen. Er kam in der Verhandlung zum Schluss, dass eine Beleuchtung im festgestellten Ausmaß zu einer Veränderung der ortsüblichen Situation führt und hat die Eignung einer Belästigung der Nachbarn durch Licht bejaht vergleiche OZ 21 S 9). Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis, dass die Beleuchtung bei den Nachbarn sichtbar war.
III. Rechtslage:
1. § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt: 1. Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede