Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AVG §53aSpruch
W133 2265416-2/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 15.05.2024 betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024, zu GZ. W133 2265416-2/8Z, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 vom 15.05.2024 betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024, zu GZ. W133 2265416-2/8Z, beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX werden antragsgemäß mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40 werden antragsgemäß mit
€ 197,88 (inkl. 20% USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung vom 12.04.2024, GZ. W133 2265416-2/4Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 15.05.2024 an, zu der der Antragsteller als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache Arabisch geladen wurde.
Der Antragsteller ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch für die Sprache Arabisch.
2. In weiterer Folge fand am 15.05.2024 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Antragsteller mit mündlich verkündetem Beschluss als Dolmetscher bestellt wurde. Der Antragsteller fungierte als Dolmetscher in der Verhandlung von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
3. Mit Schriftsatz vom 15.05.2024, welcher am 23.05.2024 und daher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote für seine Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor:
1. Entschädigung Zeitversäumnis § 32 Abs 1 GebAG1. Entschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, Absatz eins, GebAG
EUR
2 begonnene Stunde(n) EUR 32,90
65,80
2. Reisekosten §§ 27, 28 GebAG (iVm §§ 6, 7 und 12 GebAG)2. Reisekosten Paragraphen 27,, 28 GebAG in Verbindung mit Paragraphen 6,, 7 und 12 GebAG)
a) 20 km PKW EUR € 0,42
08,40
b) …… km (ab mehr als 1 km) zu Fuß EUR 1,00
c) Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin und zurück)
/ Eisenbahn höchste Klasse inkl. Platzkarte
3. Aufenthaltskosten § 29 GebAG (iVm §§ 13 bis 15 GebAG?3. Aufenthaltskosten Paragraph 29, GebAG in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG?
Die Reise wurde um …… Uhr angetreten und um …. Uhr beendet.
Frühstück (EUR 5,80) Mittagessen (EUR 12,30) Abendessen (EUR 12,30)
Nächtigung (EUR 18,00 bis max. EUR 54,00)
4. Mühewaltung § 54 Abs 1 Z 2 GebAG: Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en)4. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG: Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en)
a) für die erste halbe Stunde EUR 40,00
40,00
b) für die zweite halbe Stunde EUR 37,50
37,50
c) für jede weitere …. halbe Stunde(n) EUR 31,25
5. Mühewaltung § 54 Abs. 3 (Zuschlag von 30% der Grundgebühr für die Zuziehung in der Zeit von 20 bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag5. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz 3, (Zuschlag von 30% der Grundgebühr für die Zuziehung in der Zeit von 20 bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
a) für die erste halbe Stunde EUR 12,00
b) für die zweite halbe Stunde EUR 11,25
c) für jede weitere ….. halbe Stunde(n) EUR 9,375
6. Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG: Rückübersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung/Vernehmung6. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG: Rückübersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung/Vernehmung
Gebühr für die Rückübersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks EUR 12,00
7. Aktenstudium § 54 Abs 5 iVm § 36 GebAG7. Aktenstudium Paragraph 54, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 36, GebAG
a) Gebühr für den 1. Band EUR 11,00 bis EUR 65,10 / Berechnungsformel EUR 11,00 + (EUR 54,10 x Seitenanzahl/500)
b) für jeden weiteren Band (vom zweiten - ….) bis zu EUR 57,60
8. Elektronische Übermittlung § 31 Abs. 1a GebAG (iVm § 89a GOG)8. Elektronische Übermittlung Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG in Verbindung mit Paragraph 89 a, GOG)
Übermittlung der Übersetzung/Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs:
13,20
Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10
Zwischensumme nach Centausgleich
164,90
20% Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20% Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
32,98
Gesamtsumme (kaufmännisch gerundet auf volle Euro gem. § 39 Abs 2 GebAG)Gesamtsumme (kaufmännisch gerundet auf volle Euro gem. Paragraph 39, Absatz 2, GebAG)
197,88
4. Mit Parteiengehör vom 03.06.2024, GZ. W133 2265416-2/10Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote des Antragstellers eingeräumt.
5. Es langte nach Ablauf der 14-tägigen Frist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2,, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Die Gebühr des Sachverständigen (hier: Dolmetschers) umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Die Gebühr des Sachverständigen (hier: Dolmetschers) umfasst gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) die von der Sachverständigengebühr (hier: Dolmetschgebühr) zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) die von der Sachverständigengebühr (hier: Dolmetschgebühr) zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
Einem SV kann an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden, als er verzeichnet, wenngleich ihm ein Irrtum unterlaufen ist, weil es ihm freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren (vgl. OLG Linz Bs 243/57; OLG Wien 5 R 78/78; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG, GebAG4 [2018] E17 zu § 39 GebAG).Einem SV kann an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden, als er verzeichnet, wenngleich ihm ein Irrtum unterlaufen ist, weil es ihm freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren vergleiche OLG Linz Bs 243/57; OLG Wien 5 R 78/78; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG, GebAG4 [2018] E17 zu Paragraph 39, GebAG).
Der Umfang der geltend gemachten Gebühren für Fahrtkosten, Entschädigung für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Übermittlung der Honorarnote stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit insgesamt € 197,88 (inkl. 20% USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W133.2265416.2.01Im RIS seit
30.07.2024Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024