Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L506 2290232-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wird aufgehoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wird aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II., III. und IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. und III. jeweils zu lauten haben:römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch II., römisch III. und römisch IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch II. und römisch III. jeweils zu lauten haben:
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 und 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wird.römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung des Deliktes der Schlepperei vorläufig festgenommen. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung des Deliktes der Schlepperei vorläufig festgenommen. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
2. Am XXXX wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. 2. Am römisch 40 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF, in welcher ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, im Verurteilungsfall aufgrund des Verhaltens des BF eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen, nach Strafhaftsende eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und den BF in den Herkunftsstaat abzuschieben. 3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF, in welcher ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, im Verurteilungsfall aufgrund des Verhaltens des BF eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen, nach Strafhaftsende eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und den BF in den Herkunftsstaat abzuschieben.
Der BF gab an, am Tag der Festnahme zuletzt in Österreich eingereist zu sein, in Österreich nirgends Unterkunft genommen zu haben und auch zuvor nicht im Bundesgebiet gewesen zu sein und er auch nicht vorhabe, dauerhaft zu bleiben; der BF habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich und wolle er nach der Haftentlassung nach Spanien zurückkehren, da er dort einen Aufenthaltstitel habe.
Das BFA führte aus, dass der BF in Spanien einen Aufenthaltstitel mit der Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX innehabe; das BFA unterziehe einen eventuellen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Spanien einer genauen Prüfung und erteile gegebenenfalls seine Zustimmung.Das BFA führte aus, dass der BF in Spanien einen Aufenthaltstitel mit der Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 innehabe; das BFA unterziehe einen eventuellen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Spanien einer genauen Prüfung und erteile gegebenenfalls seine Zustimmung.
4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 (1), 114 (3), 114 (4), 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, (1), 114 (3), 114 (4), 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.
5. Am XXXX wurde hinsichtlich der angegebenen Herzerkrankung und der seitens des BF benötigten Medikamente eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Am XXXX teilte die Staatendokumentation in einer Anfragebeantwortung mit, dass die seitens des BF benötigten Medikamente in Pakistan erhältlich seien. 5. Am römisch 40 wurde hinsichtlich der angegebenen Herzerkrankung und der seitens des BF benötigten Medikamente eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Am römisch 40 teilte die Staatendokumentation in einer Anfragebeantwortung mit, dass die seitens des BF benötigten Medikamente in Pakistan erhältlich seien.
6. Das BFA erteilte mit dem angefochtenen Bescheid keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF nach …. (Anmerkung: Herkunftsstaat fehlt) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt IV.) Schließlich wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 6. Das BFA erteilte mit dem angefochtenen Bescheid keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des BF nach …. (Anmerkung: Herkunftsstaat fehlt) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt römisch IV.) Schließlich wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA stellte fest, dass der BF am XXXX lediglich wegen der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei nach Österreich gereist sei und sei er an diesem Tag im Zuge einer Kontrolle festgenommen worden. Der BF befinde sich während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft und habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gestellt und erfülle er die speziellen Kriterien für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht. Ebensowenig erfülle er die speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes und habe er auch keinen solchen Antrag gestellt. Das BFA stellte fest, dass der BF am römisch 40 lediglich wegen der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei nach Österreich gereist sei und sei er an diesem Tag im Zuge einer Kontrolle festgenommen worden. Der BF befinde sich während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft und habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gestellt und erfülle er die speziellen Kriterien für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht. Ebensowenig erfülle er die speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes und habe er auch keinen solchen Antrag gestellt.
Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF feststehe, dieser über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfüge und herzkrank sei und die in den Feststellungen enthaltenen Medikamente benötige. Der BF verfüge über eine Ehefrau und eine Tochter in Spanien. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet straffällig geworden sei und über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Ebensowenig verfüge er über private oder familiäre Beziehungen in Österreich und sei weder beruflich noch sozial verankert und verfüge er über keinen Wohnsitz in Österreich und überwiegen die Anbindungen im Herkunftsstaat jene in Österreich. Die Mutter und Schwester des BF leben in Pakistan. In Spanien verfüge er über einen Aufenthaltstitel und sei er dort zuletzt einer Beschäftigung als Koch nachgegangen. Der BF spreche nicht Deutsch, sondern Punjabi.
Der BF sei mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auszüge aus dem Urteil wurden zitiert. Der BF sei mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auszüge aus dem Urteil wurden zitiert.
Das darin wiedergegebene Verhalten des BF berühre massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ordnung und Sicherheit. Ferner wurde festgestellt, dass vom BF eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Es wurden länderkundliche Feststellungen, jedoch ohne Bezugnahme auf die aktuelle Sicherheitslage, sowie individuelle Feststellungen zur medizinischen Versorgung des BF in Pakistan getroffen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt,
-) den angefochtenen Bescheid vollumfänglich und ersatzlos zu beheben
-) in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
-) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen
-) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, dies amtswegig aufzugreifen
-) die Rückehrenscheidung (SPII) und alle damit verbundenen Spruchpunkte (III-VI) zu beheben und auszusprechen, dass die Rückehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für Dauer unzulässig erklärt und dem BF die Anordnung zur Außerlandesbringung (Italien) angeordnet wird
-) in eventu das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben oder auf eine angemessene Dauer herabzusetzen
-) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen
-) die ordentliche Revision zuzulassen
Begründend wurde im Wesentlichen auf den 20jährigen Aufenthalt des BF in Spanien und sein dortiges Privat- und Familienleben verwiesen und vorgebracht, dass die belangte Behörde im Zuge der Rückkehrentscheidung die vorzunehmende Interessensabwägung unrichtig bzw. nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe, da entscheidungswesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien.
Auch halte sich der BF beinahe 20 Jahre in Spanien auf. Sein Gesundheitszustand lasse einen Langstreckenflug ohne Gefährdung seines Lebens nicht zu, weshalb die Abschiebung und Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären gewesen seien.
In Verbindung mit dem Einreiseverbot sei unzureichend berücksichtigt worden, dass die Lebensgefährtin des BF mit der gemeinsamen 13jährigen Tochter derzeit in Spanien lebe und komme dem BF ein Recht auf persönlichen Kontakt zu und stehe ein solcher Eingriff in das Familienleben des BF außer Verhältnis zu den öffentlichen Interessen des Staates.
8. Am XXXX langte die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.8. Am römisch 40 langte die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
9. Mit hg. Beschluss vom XXXX , L506 XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit hg. Beschluss vom römisch 40 , L506 römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Am XXXX langte hg. eine Beschwerdeberichtigung und (eine erneute) Vollmachtsbekanntgabe ein und wurde ausgeführt, ab S 6 der Beschwerde sei irrtümlich der Anhang einer anderen Beschwerde gesendet worden und werde ersucht, diese Seiten nicht zum Inhalt des Verfahrens zu erklären. 10. Am römisch 40 langte hg. eine Beschwerdeberichtigung und (eine erneute) Vollmachtsbekanntgabe ein und wurde ausgeführt, ab S 6 der Beschwerde sei irrtümlich der Anhang einer anderen Beschwerde gesendet worden und werde ersucht, diese Seiten nicht zum Inhalt des Verfahrens zu erklären.
11. Am XXXX fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung legte der Vertreter des BF Unterlagen über die Ausreise des BF am 19.06.2024 über den Flughafen Wien nach Spanien, Barcelona vor.11. Am römisch 40 fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung legte der Vertreter des BF Unterlagen über die Ausreise des BF am 19.06.2024 über den Flughafen Wien nach Spanien, Barcelona vor.
12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF
Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für Spanien mit der Gültigkeitsdauer XXXX bis XXXX . Zuletzt ging der BF in Spanien einer Beschäftigung als Koch nach.Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für Spanien mit der Gültigkeitsdauer römisch 40 bis römisch 40 . Zuletzt ging der BF in Spanien einer Beschäftigung als Koch nach.
Der BF ist herzkrank und befindet sich in medikamentöser Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist mit einer pakistanischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter, welche ebenfalls pakistanische Staatsangehörige ist. Die genannten Angehörigen sowie ein Bruder des BF leben in Spanien.
Der BF war während eines nicht näher feststellbaren Zeitraumes in Spanien aufhältig, zumindest jedoch seit dem Jahr XXXX . Ob dieser Aufenthalt durchgängig war oder durch Aufenthalte in Pakistan unterbrochen war bzw. wann sich der BF zuletzt in Pakistan aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden. Der BF war während eines nicht näher feststellbaren Zeitraumes in Spanien aufhältig, zumindest jedoch seit dem Jahr römisch 40 . Ob dieser Aufenthalt durchgängig war oder durch Aufenthalte in Pakistan unterbrochen war bzw. wann sich der BF zuletzt in Pakistan aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden.
Der BF reiste am XXXX im Zuge der Begehung des Deliktes der Schlepperei nach Österreich, wurde am selben Tag festgenommen und befand sich im weiteren in Haft. Der BF reiste am römisch 40 im Zuge der Begehung des Deliktes der Schlepperei nach Österreich, wurde am selben Tag festgenommen und befand sich im weiteren in Haft.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 (1), 114 (3), 114 (4), 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 wegen des Verbrechens der Sch