TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/9 W112 1263338-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2024
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Entscheidungsdatum

09.07.2024

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W112 1263338-2/61E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin im Verfahren von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Dr. BLUM zurecht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin im Verfahren von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Dr. BLUM zurecht:

A)

I. Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 abgeschlossene Verfahren D3 263338-0/2008/10E über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2005, GZ. XXXX , wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 VwGVG wiederaufgenommen.römisch eins. Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 abgeschlossene Verfahren D3 263338-0/2008/10E über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2005, GZ. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG wiederaufgenommen.

II. Das Verfahren wird wegen der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet.römisch II. Das Verfahren wird wegen der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides richtet.

III. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION auf Dauer unzulässig ist, und XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch III. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION auf Dauer unzulässig ist, und römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Wesentliche Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2004 einen Asylantrag in Österreich und gab an, XXXX zu sein. Das Bundesasylamt wies ihren Asylantrag mit Bescheid vom 02.08.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der Bescheid wurde ihr mit 05.08.2005 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2004 einen Asylantrag in Österreich und gab an, römisch 40 zu sein. Das Bundesasylamt wies ihren Asylantrag mit Bescheid vom 02.08.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der Bescheid wurde ihr mit 05.08.2005 durch Hinterlegung zugestellt.

Dagegen erhob sie am 12.08.2005 mit einem russischsprachigen Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof, dem sie eine russische Krankenhausbestätigung, ausgestellt für XXXX , beilegte. Am 18.08.2010 fand die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in der sie bekräftigte, XXXX zu sein. Nach Vorhalt einer Anfragebeantwortung zog sie mit Schriftsatz vom 20.06.2011 die Beschwerde betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 zurück.Dagegen erhob sie am 12.08.2005 mit einem russischsprachigen Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof, dem sie eine russische Krankenhausbestätigung, ausgestellt für römisch 40 , beilegte. Am 18.08.2010 fand die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in der sie bekräftigte, römisch 40 zu sein. Nach Vorhalt einer Anfragebeantwortung zog sie mit Schriftsatz vom 20.06.2011 die Beschwerde betreffend Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, AsylG 1997 zurück.

Mit Erkenntnis vom 01.08.2011, ihr zugestellt zu Handen ihres Vertreters am 03.08.2011, gab der Asylgerichtshof ihrer Beschwerde gegen die Ausweisung statt und stellte fest, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Mit Erkenntnis vom 01.08.2011, ihr zugestellt zu Handen ihres Vertreters am 03.08.2011, gab der Asylgerichtshof ihrer Beschwerde gegen die Ausweisung statt und stellte fest, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Mit Eingabe vom 13.10.2022 beantragte sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die „Richtigstellung“ ihres Namens: Sie sei XXXX . Am 18.10.2022, sohin innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, beantragte das Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG kann der Antrag jedoch nach drei Jahren nicht mehr gestellt werden. Gemäß § 32 Abs. 3 kann das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren jedoch von amtswegen wiederaufnehmen, wenn das Verfahren durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (AsylGH 02.08.2011) abgeschlossen wurde und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.Mit Eingabe vom 13.10.2022 beantragte sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die „Richtigstellung“ ihres Namens: Sie sei römisch 40 . Am 18.10.2022, sohin innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, beantragte das Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG kann der Antrag jedoch nach drei Jahren nicht mehr gestellt werden. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, kann das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren jedoch von amtswegen wiederaufnehmen, wenn das Verfahren durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (AsylGH 02.08.2011) abgeschlossen wurde und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

II. Erwägungen:römisch II. Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2004 unter der Identität XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, einen Asylantrag in Österreich, obwohl sie XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, war. Zum Beweis ihrer Identität legte sie eine auf XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, lautende ärztliche Bestätigung vor. Sie täuschte absichtlich sowohl das Bundesasylamt, als auch den Asylgerichtshof über ihre wahre Identität und führte das fast sieben Jahre dauernde Verfahren unter falscher Identität zunächst, weil sie verhindern wollte, im Falle einer negativen Entscheidung in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben zu werden, danach, weil sie befürchtete, dass ihr kein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, wenn sie zu gibt, dass sie unter falscher Identität in Österreich lebt. Sie war sich des Umstandes, dass sie unter falscher Identität lebt und die Behörden über ihre wahre Identität täuscht sowie die möglichen Konsequenzen folglich bewusst.Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2004 unter der Identität römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, einen Asylantrag in Österreich, obwohl sie römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, war. Zum Beweis ihrer Identität legte sie eine auf römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, lautende ärztliche Bestätigung vor. Sie täuschte absichtlich sowohl das Bundesasylamt, als auch den Asylgerichtshof über ihre wahre Identität und führte das fast sieben Jahre dauernde Verfahren unter falscher Identität zunächst, weil sie verhindern wollte, im Falle einer negativen Entscheidung in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben zu werden, danach, weil sie befürchtete, dass ihr kein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, wenn sie zu gibt, dass sie unter falscher Identität in Österreich lebt. Sie war sich des Umstandes, dass sie unter falscher Identität lebt und die Behörden über ihre wahre Identität täuscht sowie die möglichen Konsequenzen folglich bewusst.

Sie tat dies auch nicht, weil sie als Zeugin Jehovas Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION fürchtete. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie Zeugin Jehovas ist: Sie war und ist den Zeugen Jehovas in Österreich unter keiner von ihr verwendeten Identität bekannt, sowohl die medizinisch unterstützte Fortpflanzung als auch das Leben in eheähnlicher Gemeinschaft ohne verheiratet zu sein, ist mit den Glaubensüberzeugungen der Zeugen Jehovas nicht vereinbar. Davon abgesehen dient das Asylverfahren dazu, Schutz in Österreich vor Verfolgung im Herkunftsstaat zu erlangen und die Beschwerdeführerin wäre zur Erlangung dieses Schutzes zur Mitwirkung verpflichtet gewesen, wozu u.a. korrekte Angaben zu ihrer Identität gehören.

Die Beschwerdeführerin hat sohin in Irreführungsabsicht wider besseren Wissens falsche Angaben gemacht, um einen Vorteil zu erlangen, den sie sonst vielleicht nicht erreicht hätte (nämlich einen Aufenthaltstitel, wenn sie dem Asylgerichtshof gegenüber eingeräumt hätte, seit sechs Jahren das Verfahren unter falscher Identität zu führen und unter falscher Identität zu leben). Darauf, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ihr trotzdem ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, kommt es nicht an (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, Rz 26).

Der Asylgerichtshof nahm die möglichen Ermittlungen vor: Es gab keinen Hinweis auf eine andere Identität der Beschwerdeführerin, sie legte zum Beweis ihrer Identität sogar eine Arztbestätigung auf den von ihr verwendeten falschen Namen vor.

Daran ändert es auch nichts, dass ihr von anderen Asylwerbern dazu geraten wurde, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie von einem auf Asylverfahren spezialisierten Verein rechtlich vertreten wurde und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stattfand: Dass ein Fremder bewusst wahrheitswidrige Angaben infolge des Einflusses eines Dritten – etwa eines Schleppers oder seiner Eltern – macht, steht der Annahme der Irreführungsabsicht nicht entgegen (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, Rz 45).

Der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels kann nicht in Zweifel gezogen werden, weil es dabei darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, Rz 40).

Die Beschwerdeführerin hat das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 daher dadurch erschlichen, dass sie absichtlich wahrheitswidrige Angaben zu ihrer Identität machte.

Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 abgeschlossene Verfahren ist daher gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 4. Fall VwGVG wiederaufzunehmen, ohne dass zu prüfen ist, ob es im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung kommen kann.Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 abgeschlossene Verfahren ist daher gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall VwGVG wiederaufzunehmen, ohne dass zu prüfen ist, ob es im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung kommen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde (damals Berufung) gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.08.2005, erhoben hatte, mit denen das Bundesasylamt ihren Asylantrag vom 04.11.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt hatte, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig war, wurde die Entscheidung bereits zuvor mit Schriftsatz vom 20.06.2011 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid erwuchs in diesem Umfang in Rechtskraft.Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde (damals Berufung) gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.08.2005, erhoben hatte, mit denen das Bundesasylamt ihren Asylantrag vom 04.11.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt hatte, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig war, wurde die Entscheidung bereits zuvor mit Schriftsatz vom 20.06.2011 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid erwuchs in diesem Umfang in Rechtskraft.

Mit Spruchpunkt III. hatte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 1, 8, 19 und 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht daher zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Mit Spruchpunkt römisch III. hatte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins,, 8, 19 und 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht daher zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, § 9 Abs. 2 BFA-VG sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Betreffend die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2004, sohin fast 20 Jahre, durchgehend im Bundesgebiet auf, sohin fast die Hälfte ihres Lebens (die Beschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt). Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war 2004 bis 2011 im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin hielt sich allerdings durchgehend unter falscher Identität in Österreich auf, dies aufgrund von Aufenthaltstiteln der XXXX , die sie sich wissentlich unter falschem Namen ausstellen lies.Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2004, sohin fast 20 Jahre, durchgehend im Bundesgebiet auf, sohin fast die Hälfte ihres Lebens (die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt). Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war 2004 bis 2011 im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin hielt sich allerdings durchgehend unter falscher Identität in Österreich auf, dies aufgrund von Aufenthaltstiteln der römisch 40 , die sie sich wissentlich unter falschem Namen ausstellen lies.

2. Betreffend das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Die Beschwerdeführerin lebt seit ca. 2007 mit dem russischen Staatsangehörigen XXXX in Lebensgemeinschaft, der seit 01.08.2011 in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und sich gerade im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft befindet. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde zog er am 20.04.2011 zurück. Seit 20.04.2024 sind sie standesamtlich verheiratet und die Beschwerdeführerin trägt seither den Familiennamen XXXX .2. Betreffend das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Die Beschwerdeführerin lebt seit ca. 2007 mit dem russischen Staatsangehörigen römisch 40 in Lebensgemeinschaft, der seit 01.08.2011 in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und sich gerade im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft befindet. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde zog er am 20.04.2011 zurück. Seit 20.04.2024 sind sie standesamtlich verheiratet und die Beschwerdeführerin trägt seither den Familiennamen römisch 40 .

Am XXXX kamen die gemeinsamen Kinder XXXX zur Welt. Sie sind aktuell XXXX und XXXX Jahre alt, ebenfalls russische Staatsangehörige, sind in Österreich aufenthaltsberechtigt und leben im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin ist für die Kinder obsorgeberechtigt. Die Tochter besucht aktuell das XXXX Jahr den Kindergarten, der Sohn die XXXX . Klasse XXXX . Sie sprechen russisch und deutsch. Sie waren noch nie in der RUSSISCHEN FÖDERATION.Am römisch 40 kamen die gemeinsamen Kinder römisch 40 zur Welt. Sie sind aktuell römisch 40 und römisch 40 Jahre alt, ebenfalls russische Staatsangehörige, sind in Österreich aufenthaltsberechtigt und leben im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin ist für die Kinder obsorgeberechtigt. Die Tochter besucht aktuell das römisch 40 Jahr den Kindergarten, der Sohn die römisch 40 . Klasse römisch 40 . Sie sprechen russisch und deutsch. Sie waren noch nie in der RUSSISCHEN FÖDERATION.

3. Betreffend die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Die Beschwerdeführerin baute ihr Privatleben in Österreich auf, während sie sich wissentlich unter falschem Namen hier aufhielt und führte die Verfahren wissentlich unter falscher Identität.

4. Betreffend den Grad der Integration: Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse bis zum Niveau B1 abgeschlossen, spricht darüber hinaus aber sehr gut Deutsch. Sie arbeitete 2011/2012 für die XXXX GmbH, 2012-2015 für XXXX , 2016-2020 bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld. 2020 arbeitete sie für XXXX GmbH. Sie hat in Österreich 2017 die Lehre als Betriebslogistikkauffrau abgeschlossen und arbeitet seit AUGUST 2020 für die XXXX GmbH, aktuell im Beschäftigungsausmaß von 30 Wochenstunden. Sie verfügt über einen Freundeskreis und soziales Umfeld in Österreich. Verwandte hat sie nicht in Österreich.4. Betreffend den Grad der Integration: Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse bis zum Niveau B1 abgeschlossen, spricht darüber hinaus aber sehr gut Deutsch. Sie arbeitete 2011/2012 für die römisch 40 GmbH, 2012-2015 für römisch 40 , 2016-2020 bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld. 2020 arbeitete sie für römisch 40 GmbH. Sie hat in Österreich 2017 die Lehre als Betriebslogistikkauffrau abgeschlossen und arbeitet seit AUGUST 2020 für die römisch 40 GmbH, aktuell im Beschäftigungsausmaß von 30 Wochenstunden. Sie verfügt über einen Freundeskreis und soziales Umfeld in Österreich. Verwandte hat sie nicht in Österreich.

5. Betreffend die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden: Die Beschwerdeführerin verbrachte die ersten XXXX Jahre ihres Lebens, darunter die prägenden Jahre der Adoleszenz in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Schul- und Ausbildung (als Pädagogin für Technologie und Betriebswirtschaft) absolvierte. Sie spricht die Landessprache Russisch und arbeitete im erlernten Beruf, machte aber auch Gelegenheitsarbeit im Handel. Ihre Eltern leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION; mit diesen hält sie über Telefon Kontakt, ihre Mutter hat sie einmal in Österreich besucht. Die Beschwerdeführerin war seit 20 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat.5. Betreffend die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden: Die Beschwerdeführerin verbrachte die ersten römisch 40 Jahre ihres Lebens, darunter die prägenden Jahre der Adoleszenz in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Schul- und Ausbildung (als Pädagogin für Technologie und Betriebswirtschaft) absolvierte. Sie spricht die Landessprache Russisch und arbeitete im erlernten Beruf, machte aber auch Gelegenheitsarbeit im Handel. Ihre Eltern leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION; mit diesen hält sie über Telefon Kontakt, ihre Mutter hat sie einmal in Österreich besucht. Die Beschwerdeführerin war seit 20 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat.

6. Betreffend die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Die Beschwerdeführerin wurde wegen der im Zusammenhang mit ihren falschen Angaben stehenden Delikte der mittelbaren falschen Beurkundung, Erschleichung sozialer Leistungen und Vorlage falscher Beweismittel angezeigt. Alle Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

7. Betreffend Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Die Beschwerdeführerin täuschte über ihre Identität und lebt seit 20 Jahren unter falscher Identität in Österreich. Sie ließ sich unter der falschen Identität sowohl vom Magistrat Aufenthaltstitel ausstellen, wie auch andere Ausweise, z.B. die E-Card. Das Strafverfahren diesbezüglich wurde jedoch eingestellt, sie ist unbescholten. Sie hält sich allerdings wissentlich unter falscher Identität in Österreich auf.

8. Betreffend die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren: Die Beschwerdeführerin ging die Lebensgemeinschaft ein, während ihr Aufenthalt wegen des laufenden Asylverfahrens unsicher war. Die Kinder kamen zur Welt, als sie einen Aufenthaltstitel hatte. Die Beschwerdeführerin war sich aber den gesamten Aufenthalt über bewusst, dass sie unter falscher Identität in Österreich lebt, worauf das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 01.02.2023 hinweist. Dessen ungeachtet ist das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedoch nicht nichtig, vielmehr ist dies eine Frage der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens (s. 3.).

9. Betreffend die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dauerte bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes fast sieben Jahre lang, die nicht ihr zurechenbar sind. Dass die wahre Identität der Beschwerdeführerin erst 2024 bekannt wurde, fast 13 Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels, ist hingegen ihr zuzurechnen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Gatten als Zeugen, Sichtung der vorgelegten Dokumente und Einsicht in die Registerauszüge sowie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.02.2023 (an der Verhandlung am 10.05.2024 nahm das Bundesamt nicht teil und gab auch keine Stellungnahme ab) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Eingriff gemäß Art. 8 EMRK unverhältnismäßig wäre:Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Gatten als Zeugen, Sichtung der vorgelegten Dokumente und Einsicht in die Registerauszüge sowie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.02.2023 (an der Verhandlung am 10.05.2024 nahm das Bundesamt nicht teil und gab auch keine Stellungnahme ab) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Eingriff gemäß Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig wäre:

Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sind russische Staatsangehörige, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Gefahren iSd §§ 3, 8 AsylG 2005 ausgesetzt sind und die Landessprache RUSSISCH können. Die Kinder sind noch im anpassungsfähigen Alter und leiden an keinen Krankheiten, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht behandelt werden können. Das Familienleben könnte daher im Herkunftsstaat fortgesetzt werden. Der Asylgerichtshof erkannte jedoch bereits 2011, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihren Gatten auf Dauer unzulässig ist, die Kinder sind wie der Gatte in Österreich aufenthaltsberechtigt und verfügen noch über keine russischen Dokumente; vielmehr befinden sich der Gatte und die Kinder im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sind russische Staatsangehörige, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Gefahren iSd Paragraphen 3,, 8 AsylG 2005 ausgesetzt sind und die Landessprache RUSSISCH können. Die Kinder sind noch im anpassungsfähigen Alter und leiden an keinen Krankheiten, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht behandelt werden können. Das Familienleben könnte daher im Herkunftsstaat fortgesetzt werden. Der Asylgerichtshof erkannte jedoch bereits 2011, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihren Gatten auf Dauer unzulässig ist, die Kinder sind wie der Gatte in Österreich aufenthaltsberechtigt und verfügen noch über keine russischen Dokumente; vielmehr befinden sich der Gatte und die Kinder im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin hat etwas mehr als die Hälfte ihres Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbracht, spricht dort die Landessprache, hat dort die Schul- und Ausbildung absolviert, hat dort Familie und die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz verbracht. Allerdings war sie seit fast 20 Jahren nicht mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie hält sich wissentlich seit 20 Jahren unter falscher Identität in Österreich auf, allerdings tat sie glaubhaft dar, dass sie dies seit ihrer Schwangerschaft XXXX ändern möchte, ihr allerdings von ihren rechtsfreundlichen Vertretern abgeraten wurde, was ihr dessen ungeachtet zuzurechnen ist.Die Beschwerdeführerin hat etwas mehr als die Hälfte ihres Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbracht, spricht dort die Landessprache, hat dort die Schul- und Ausbildung absolviert, hat dort Familie und die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz verbracht. Allerdings war sie seit fast 20 Jahren nicht mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie hält sich wissentlich seit 20 Jahren unter falscher Identität in Österreich auf, allerdings tat sie glaubhaft dar, dass sie dies seit ihrer Schwangerschaft römisch 40 ändern möchte, ihr allerdings von ihren rechtsfreundlichen Vertretern abgeraten wurde, was ihr dessen ungeachtet zuzurechnen ist.

Der 20-jährige Aufenthalt unter falscher Identität in Österreich, die falschen Angaben v.a. im Asylverfahren und im Verfahren bei der XXXX betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln widerstreiten manifest der öffentlichen Ordnung, weshalb in einem derartigen Fall auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ungeachtet der Frage des Kindeswohls gerechtfertigt ist (EGMR, 23.06.2022, Rs. ALLELEH, Appl. 569/20, NLMR 2022, 253). Der 20-jährige Aufenthalt unter falscher Identität in Österreich, die falschen Angaben v.a. im Asylverfahren und im Verfahren bei der römisch 40 betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln widerstreiten manifest der öffentlichen Ordnung, weshalb in einem derartigen Fall auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ungeachtet der Frage des Kindeswohls gerechtfertigt ist (EGMR, 23.06.2022, Rs. ALLELEH, Appl. 569/20, NLMR 2022, 253).

Die Entscheidung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig ist, ist jedoch im konkreten Einzelfall zu treffen.

Im Fall der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass sie sich unter falscher Identität in Österreich aufhält, nur bekannt wurde, weil sie von sich aus an die Behörden herantrat und diesen Umstand offenlegte. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft alle im Zusammenhang damit wider sie eingeleiteten Strafverfahren einstellte und die Beschwerdeführerin daher unbescholten ist; auch gegen sie erlassene Verwaltungsstrafen in diesem Zusammenhang konnten nicht festgestellt werden.

Daher und unter Berücksichtigung des dokumentierten krankheitswertigen psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin ist in ihrem Fall auf Grund ihrer Integration im Bundesgebiet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie trotz der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unverhältnismäßig, obwohl sie sich unter falscher Identität im Bundesgebiet aufhielt.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründet.

III. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch III. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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