TE Vfgh Beschluss 1993/3/19 B19/93, KI-1/93

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art138 Abs1 litc

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen unabhängigen Verwaltungssenaten mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bundesvollziehung

Spruch

I. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.

II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter brachte bei der Bundespolizeidirektion Linz gegen deren Straferkenntnis vom 13. August 1991, mit dem er wegen einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG bestraft worden war, Berufung ein. Die Bundespolizeidirektion legte das Rechtsmittel zuerst dem Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich und - nachdem es ihr zurückgestellt worden war - sodann dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vor, der es jedoch an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich weiterleitete. Dieser wies mit Bescheid vom 27. Oktober 1992 die Berufung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil (im Sinne des §51 Abs1 VStG die Zuständigkeit der Berufungsbehörde begründender) Tatort Wien sei.

2. Der Einschreiter hält einerseits einen verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen den beiden unabhängigen Verwaltungssenaten für gegeben und begehrt dessen Entscheidung unter Berufung auf Art138 Abs1 litb B-VG.

Die Bezugnahme auf diese Vorschrift ist jedoch verfehlt, weil sie ausschließlich Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten betrifft und daher für solche zwischen den als Verwaltungsbehörden eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenaten nicht in Betracht kommt.

Es liegt aber auch kein Zuständigkeitsstreit zwischen Verwaltungsbehörden im Sinne des Art138 Abs1 litc B-VG vor, weil diese Bestimmung nur Kompetenzkonflikte zwischen den Ländern untereinander oder zwischen einem Land und dem Bund betrifft, im vorliegenden Fall aber eine Meinungsverschiedenheit innerhalb der Bundesvollziehung besteht (s. dazu VfSlg. 3531/1959).

Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen, sodaß sich seine Beurteilung unter dem Aspekt weiterer Verfahrensvoraussetzungen erübrigte.

3. Der Einschreiter ficht andererseits den erwähnten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Oberösterreich mit Beschwerde nach Art144 B-VG an und behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Da die Auslegung des (hier trotz der Aufhebung mit dem Erk. VfGH G103-107/92 ua. vom 1. Oktober 1992 im Hinblick auf die Fristsetzung für das Außerkrafttreten bis zum 30. September 1993 noch maßgebenden) §51 Abs1 VStG, soweit es sich um spezifisch verfassungsrechtliche Fragen handelt, durch das Erk. VfGH G187,269/91 vom 16. Oktober 1991 als bereits geklärt erscheint, liegen in Ansehung des Beschwerdevorbringens sowie des Umstandes, daß die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Angelegenheit nach Art133 B-VG nicht ausgeschlossen ist, die Voraussetzungen für die Ablehnung der Beschwerdebehandlung nach Art144 Abs2 B-VG vor.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (sodaß es insbesondere entbehrlich erschien, auf deren Zulässigkeit betreffende Fragen wie etwa die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse unter dem Blickwinkel einzugehen, ob der angefochtene Bescheid als (den weiteren Bestand des Straferkenntnisses bedingende) Berufungsentscheidung im Sinne des §51 Abs7 VStG zu beurteilen ist (vgl. dazu VwSlg. 11802/A/1985 bezüglich eines die Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheides)).

Die Beschwerde war jedoch gemäß dem gestellten Eventualantrag nach Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

II. Diese Entscheidungen wurden gemäß §19 Abs3 Z2 lita bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B19.1993

Dokumentnummer

JFT_10069681_93B00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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