Norm
GSVG §2Rechtssatz
Auch die nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG nur Teilversicherten sind „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ in der Krankenversicherung pflichtversichert und zählen daher zu den nach § 102 Abs 5 GSVG Anspruchsberechtigten.Auch die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG nur Teilversicherten sind „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ in der Krankenversicherung pflichtversichert und zählen daher zu den nach Paragraph 102, Absatz 5, GSVG Anspruchsberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134851Im RIS seit
30.07.2024Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024