Ein Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge eines erfolgreichen Rekurses gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss. (T1) Die im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung erzielten Erlöse aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb sind nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 IO einzubeziehen, auch wenn den Zahlungen (einfache) Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters vorangingen. (T2)