Entscheidungsdatum
21.10.2021Norm
AEUV Art267Spruch
W109 2237596-1/93E
W109 2240107-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und Dr. ANDRÄ und Dr. GRASSL als Beisitzer über die Beschwerden
1. XXXX ,1. römisch 40 ,
2. XXXX ,2. römisch 40 ,
3. XXXX ,3. römisch 40 ,
4. XXXX ,4. römisch 40 ,
5. XXXX ,5. römisch 40 ,
6. XXXX ,6. römisch 40 ,
7. XXXX ,7. römisch 40 ,
8. XXXX , 8. römisch 40 ,
9. XXXX 9. römisch 40
,
10. XXXX ,10. römisch 40 ,
11. XXXX ,11. römisch 40 ,
12. XXXX ,12. römisch 40 ,
alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , undalle vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , und
13. XXXX ,13. römisch 40 ,
vertreten durch XXXX ,vertreten durch römisch 40 ,
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , mit dem der XXXX die Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000 für den „Windpark Schildberg“ erteilt wurde: gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , mit dem der römisch 40 die Änderungsgenehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 für den „Windpark Schildberg“ erteilt wurde:
A)
I. Die Beschwerden der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführerinnen und -beschwerdeführer werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführerinnen und -beschwerdeführer werden zurückgewiesen.
II. Die Anträge auf Vorlage mehrerer Fragen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV und die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Die Anträge auf Vorlage mehrerer Fragen an den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV und die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG werden als unzulässig zurückgewiesen.
und erkennt zu Recht:
B)
Die Beschwerde des 13.-Beschwerdeführers wird abgewiesen.
und hat über die Beschwerden der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführerinnen und -beschwerdeführer gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , mit dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom XXXX im Zusammenhang mit Rodungsarbeiten der XXXX im Zusammenhang zur Errichtung des „Windparks Schildberg“ zu Recht erkannt:und hat über die Beschwerden der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführerinnen und -beschwerdeführer gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , mit dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom römisch 40 im Zusammenhang mit Rodungsarbeiten der römisch 40 im Zusammenhang zur Errichtung des „Windparks Schildberg“ zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
C)
I. Die Revision gegen Spruchpunkt A ist nicht zulässig.römisch eins. Die Revision gegen Spruchpunkt A ist nicht zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt B ist nicht zulässig.römisch II. Die Revision gegen Spruchpunkt B ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit rechtskräftigem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX wurde gemäß § 17 UVP-G 2000 die Bewilligung zu Errichtung und Betrieb des „Windparks Schildberg“ erteilt (im Folgenden: Genehmigungsbescheid). Diese Bewilligung umfasst (Bescheid S. 34 f)Mit rechtskräftigem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 die Bewilligung zu Errichtung und Betrieb des „Windparks Schildberg“ erteilt (im Folgenden: Genehmigungsbescheid). Diese Bewilligung umfasst (Bescheid Sitzung 34 f)
– drei Windkraftanlagen der Type Vestas V126 mit einer Nabenhöhe von 149 m, mit einem Rotordurchmesser von 126 m. Die Nennleistung beträgt pro Anlage 3,45 MW.
– Die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt 10,35 MW, die mit Hilfe eines Transformators in der Gondel auf ca. 20 kV transformiert wird.
– Zwischen den internen Transformatoren der Windkraftanlagen werden Erdkabelsysteme verlegt (20 kV-Erdkabel einschl. einer Datenleitung).
– Weiterführend wird die elektrische Energie über ein 20 kV Erdkabelsystem zum geplanten Umspannwerk in der Gemeinde St. Pölten (KG Pottenbrunn) abgeleitet.
– Zur Errichtung der Windenergieanlagen und ggf. für Reparaturen und Wartungen sind Montageplätze erforderlich (auch als Bauplätze oder Kranstellflächen bezeichnet).
– Die Zufahrt zu den Windkraftanlagen erfolgt auf bestehenden Wegen, welche ertüchtigt bzw. teilweise verbreitert werden, sowie auf neu angelegten Verbindungswegen zwischen den Anlagenstandorten und Stichwegen zu den Anlagenstandorten.
Das gegenständlichen Änderungsverfahren wurde mit Schreiben vom XXXX von der mitbeteiligten Partei gemäß § 18b UVP-G 2000 beantragt. Demnach soll der Genehmigungsbescheid vom XXXX wie folgt geändert werden:Das gegenständlichen Änderungsverfahren wurde mit Schreiben vom römisch 40 von der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 beantragt. Demnach soll der Genehmigungsbescheid vom römisch 40 wie folgt geändert werden:
1. statt der Anlagentype „Vestas V126“ Verwendung der Anlagentype „Enercon E-138 EP3 E2“,
2. Erhöhung der Nennleistung der Anlagen von 3,45 MW auf 4,2 MW,
3. Erhöhung der der Gesamtnennleistung des Windparks von 10,35 MW auf 12,6 MW,
4. Erhöhung der Bauhöhe von max. 212 m auf 229,2 m über Geländeoberkante,
5. Vergrößerung des Rotordurchmessers von 126 m auf 138,25 m;
6. Änderung des Eiserkennungssystems von „BLADE Control und LABKOTEC“ auf „eologix RESTART“,
7. Änderung des Eiswarnsystems,
8. Verschiebung des Standortes der Anlage „WKA 02“ Richtung Norden um 44 m;
9. Änderung des Flächenbedarfs bei den Anlagen für Kranstell- und Montageflächen, Fundamenten und Fundamentüberschüttungen,
10. Änderungen bei der windparkinternen Verkabelung,
11. Änderungen bei der Netzableitung ins Umspannwerk Herzogenburg statt ins Umspannwerk Pottenbrunn sowie dadurch bedingter Anpassungen der Kabeltrasse, Kabellängen und Kabeldimensionen,
12. Änderung der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke,
13. Änderung der vom Vorhaben betroffenen Rodungsflächen,
14. Änderung der Auflagen in Bezug auf Bautechnik, Eisabfall und Schattenwurf, Elektrotechnik, Lärmschutz, Luftfahrttechnik,
15. Änderung der Bezugsklausel auf die konsolidierten Projekts Unterlagen mit Stand Juni 2020,
16. Änderung des mitangewendeten Materienrechts (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Luftfahrtgesetz und Forstgesetz 1975).
Die Behörde holte mehrere ergänzende Gutachten bzw. sachverständige Stellungnahmen zum Änderungsantrag ein.
Am XXXX erfolgte die Kundmachung des Änderungsantrages mit Edikt im Amtsblatt der Wiener Zeitung, in zwei Tageszeitungen, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden St. Pölten, Böheimkirchen und Herzogenburg, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Projektunterlagen samt Gutachten bzw. Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen in den Gemeindeämtern sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.Am römisch 40 erfolgte die Kundmachung des Änderungsantrages mit Edikt im Amtsblatt der Wiener Zeitung, in zwei Tageszeitungen, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden St. Pölten, Böheimkirchen und Herzogenburg, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Projektunterlagen samt Gutachten bzw. Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen in den Gemeindeämtern sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde den Antrag und die eingeholten Gutachten an die Parteien und mitwirkende Behörden und gewährte ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde den Antrag und die eingeholten Gutachten an die Parteien und mitwirkende Behörden und gewährte ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am XXXX langte ein mit „Einwendungen“ übertiteltes Schreiben der nunmehrigen 13.-Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in der diese mehrere Einwände erhebt bzw. „Anträge/Forderungen“ stellt.Am römisch 40 langte ein mit „Einwendungen“ übertiteltes Schreiben der nunmehrigen 13.-Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in der diese mehrere Einwände erhebt bzw. „Anträge/Forderungen“ stellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX erteilte die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Änderung des bewilligten „Windpark Schildberg“ nach § 18b UVP-G 2000 (im Folgenden: Änderungsbescheid bzw. angefochtener Bescheid). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Änderung des bewilligten „Windpark Schildberg“ nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 (im Folgenden: Änderungsbescheid bzw. angefochtener Bescheid).
Zudem wurden die Einwendungen eines Einschreiters als verspätet zurück- und die Einwendungen einer Umweltorganisation – der nunmehrigen 13.-Beschwerdeführerin – abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, im Vergleich zu den mit Genehmigungsbescheid bewilligten Windkraftanlagen der Type VESTAS seien die neuen Windkraftanlagen der Type Enercon keine Hochspannungsanlagen. Der Windpark sei noch nicht errichtet bzw. fertiggestellt. Im Vergleich zum genehmigten Windpark würden die Änderungen keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt hervorbringen, die diese erheblich nachteilig beeinträchtigen könnten. Damit würden auch die maßgeblichen öffentlichen Interessen und Rechte Dritter gewahrt. Betreffend die nunmehr beantragten Rodungen sei erwiesen, dass das grundsätzliche Interesse an der Walderhaltung gegenüber dem energiewirtschaftlichen Interesse am Windpark nicht überwiege.
Zu den Einwendungen der 13.-Beschwerdeführerin führt die Behörde beweiswürdigend aus, auch eine Umweltorganisation müsse ihre Ausführungen fachlich begründen. Angesichts des aufgezeigten Begründungsmangels blieben ihre Einwendungen floskelhaft, würden sich als nicht nachvollziehbar erweisen und seien sohin für die weitere Entscheidungsfindung unerheblich. Rechtlich führt die Behörde aus, die Einwendungen der 13.-Beschwerdeführerin seien unrichtig und