TE Bvwg Beschluss 2024/2/8 W168 2284759-1

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Veröffentlicht am 08.02.2024
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Entscheidungsdatum

08.02.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W168 2284759-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2024, Zl. 741715402/240048226, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA. Mongolei:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2024, Zl. 741715402/240048226, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Mongolei:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2024, Zl. 741715402/240048226, wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2024, Zl. 741715402/240048226, wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein minderjähriger mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 25.08.2004 gemeinsam mit seinen Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag mit seiner Familie einen Asylantrag.

1.2.1   Am 30.08.2004 führte das Bundesasylamt eine Einvernahme mit Hilfe eines mongolischen Dolmetschers durch.

Dabei verwies die Mutter des BF zu ihren Fluchtgründen befragt auf die Probleme ihres Ehemannes. Dieser habe am 19.05.2004 am großen Markt in Ulaanbaatar jenen Mann wiedergesehen, welcher 1983 seinen Bruder erstochen habe. Er habe daraufhin gemeinsam mit seinem Vater zwei Anzeigen bei der Polizei erstattet, weil dieser Mann frei herumgelaufen sei. Daraufhin sei ihr Schwiegervater am 17.06.2004 auf mysteriöse Weise verstorben. Zuvor sei er von unbekannten Männern besucht und bedroht worden. Sie hätten gefordert, dass alle Familienmitglieder den Mord am Bruder ihres Ehemannes im Jahr 1983 vergessen sollten. Ihr Ehemann habe daraufhin Angst bekommen und befürchtet, dass nun auch sie auf mysteriöse Art und Weise verschwinden oder ums Leben kommen könnten. Deshalb hätten sie die Mongolei verlassen. Dies seien ihre einzigen Probleme. Ihre Angaben würden auch für ihre beiden minderjährigen Söhne gelten.

1.2.2. Der Vater des BF gab am selben Tag zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen Folgendes an, dass sein Bruder am 27.12.1983 von einem (namentlich genannten) Mann erstochen worden sei und er diesen Mord gesehen habe. Der Täter sei wegen Mordes rechtskräftig verurteilt und eingesperrt worden. Am 19.05.2004 habe er den Täter auf dem großen Markt in Ulaanbaatar gesehen und ihn in der Folge bis zu seiner Wohnung verfolgt. Danach sei er zur Polizei des Wachzimmers „Suche Baatar Duureg“ gegangen und habe Anzeige erstattet, weil der Täter laut Gerichtsurteil im Jahr 1983 hätte hingerichtet werden sollen. Er habe von der Polizei wissen wollen, weshalb sich der Täter in Freiheit befinde, jedoch keine Antwort erhalten. Am 02.06.2004 habe er im gleichen Wachzimmer erneut Anzeige erstattet. Am 08.06.2004 sei der Vater des BF von zwei unbekannten jungen Leuten in seiner Wohnung bedroht worden. Sie hätten zu ihm gesagt, dass seine Familie alles über den Mord vergessen sollte, da sie anderenfalls Schwierigkeiten bekommen würden. Am 17.06.2004 sei sein Vater auf mysteriöse Weise aus dem neunten Stock eines Hauses gestürzt. Wegen dieses Vorfalles habe der BF Angst davor bekommen, dass seiner Familie ähnliches passieren könnte und habe sich Ende Juli 2004 entschlossen, die Mongolei zu verlassen. Von der Polizei erwarte er sich keinen Schutz, da er vermute, dass diese seine Anzeigen an die vermutlichen Mörder seines Vaters weitergeleitet habe. Er habe beide Anzeigen im Beisein seines Vaters eingebracht und auf dem Kopf der Anzeigen seien Name und Adresse seines Vaters vermerkt worden. Dies sei sein einziges Problem. Er könne jedoch keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen.

1.3.    Am 12.01.2005 wurde der Vater des BF neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er ergänzend vor, dass er Probleme mit einer Gruppe von Privatpersonen hätte. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er bisher keinerlei Probleme gehabt. Was ihn konkret in seiner Heimat erwarten würde, sei schwer zu sagen. Jene zwei (namentlich genannten) Personen, welche seinen Bruder getötet hätten, würden ihn nicht in Ruhe lassen.

Auf die Frage, welche konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn persönlich gesetzt worden seien, gab er an, dass sein Vater von einem Hochhaus gestürzt und gestorben sei. Er habe Angst, dass auch er umgebracht werden könnte. Sein Vater habe in diesem Hochhaus nichts zu tun gehabt. Er und sein Vater seien zuvor ständig bei der Polizei gewesen. Sein Vater sei telefonisch bedroht worden und er glaube, dass diese Personen auch hinter dem Tod seines Vaters stecken würden.

Der Vorfall sei von der Polizei untersucht worden. Diese habe jedoch festgestellt, dass sein Vater ohne äußerliche Einflüsse zu Tode gekommen sei. Doch wenn jemand nur gestoßen werde, merke man keine äußerlichen Einflüsse. Er habe es nicht mehr ausgehalten und nicht darauf warten wollen, bis diese Personen auch ihn umbringen würden. Auf die Frage, ob er sich um Hilfe an die Polizei gewendet habe, gab er an, dass er keine Hilfe erhalten hätte. Sie hätten sich zuvor mehrmals an die Polizei gewandt und gefragt, weshalb dieser Mörder entlassen worden sei, denn schließlich sei dieser zum Tode verurteilt worden. Das Gerichtsurteil kenne er von seinem Vater.

1.4. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II). Schließlich wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.4. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II). Schließlich wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Mutter des BF für sich und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und der Asylantrag ihres Gatten ebenfalls abgewiesen worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei einer Gefahr ausgesetzt wären. Zur Ausweisung stellte das Bundesasylamt fest, dass diese keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstellen würde, weil die gesamte Familie von dieser Maßnahme betroffen sei.

1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.01.2005 wurden auch die Asylanträge seiner Eltern und des Bruders gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). 1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.01.2005 wurden auch die Asylanträge seiner Eltern und des Bruders gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II) und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Vater des BF keine systematische, asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er habe nach seinen eigenen Angaben niemals Probleme mit den mongolischen Behörden gehabt und befürchte auch im Falle seiner Heimkehr keine vom Staat ausgehende Verfolgung. Seine Furcht gründe sich ausschließlich auf die Drohungen Dritter und zwar auf Drohungen der Mörder seines Bruders. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Polizei dem Beschwerdeführer den allenfalls notwendigen Schutz vor Angriffen von Privatpersonen verwehren würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ausgesetzt wäre. Zur Ausweisung stellte das Bundesasylamt fest, dass diese keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstellen würde, weil die gesamte Familie von dieser Maßnahme betroffen sei.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Vater des BF keine systematische, asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er habe nach seinen eigenen Angaben niemals Probleme mit den mongolischen Behörden gehabt und befürchte auch im Falle seiner Heimkehr keine vom Staat ausgehende Verfolgung. Seine Furcht gründe sich ausschließlich auf die Drohungen Dritter und zwar auf Drohungen der Mörder seines Bruders. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Polizei dem Beschwerdeführer den allenfalls notwendigen Schutz vor Angriffen von Privatpersonen verwehren würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ausgesetzt wäre. Zur Ausweisung stellte das Bundesasylamt fest, dass diese keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstellen würde, weil die gesamte Familie von dieser Maßnahme betroffen sei.

1.6. Mit Schreiben vom 25.01.2005 brachte der Vater des BF dagegen rechtzeitig eine Berufung (nunmehr Beschwerden) ein.

1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 AsylG BGBl. I 100/2005, idF. Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009, auf Dauer unzulässig sei.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Art. römisch eins Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, auf Dauer unzulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf die von seinem Vater vorgebrachten Fluchtgründe gestützt habe. Darüber hinaus stelle das Vorbringen keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar. Es handele sich bei der geschilderten Bedrohungssituation allenfalls um eine Bedrohung durch Private und dem Vater des BF sei es nicht gelungen, den Asylgerichthof davon zu überzeugen, dass in seinem Fall kein entsprechender staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden wäre.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag)

Der BF stellte am 13.11.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich

Mit Bescheid vom 23.11.2023 wurde dieser Antrag des BF zu Zl. 741715402 – 232116514 ohne Durchführung einer Einvernahme abgewiesen. Hierbei wurde ausgesprochen, dass I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wird,II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen wird, III. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt wird, bzw. IV wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, V. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG Mongolei zulässig ist, VI. wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 23.11.2023 wurde dieser Antrag des BF zu Zl. 741715402 – 232116514 ohne Durchführung einer Einvernahme abgewiesen. Hierbei wurde ausgesprochen, dass römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wird,II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen wird, römisch III. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt wird, bzw. römisch IV wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG Mongolei zulässig ist, römisch VI. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und römisch VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid erwuchs am 8.1.2024 in Rechtskraft.

3. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag)

3.1. Am 10.1.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Befragung durch das BFA am selben Tag führte dieser zur

Begründung des Folgeantrages aus, dass seine ganze Familie bereits hier sei und er um das geteilte Sorgerecht für seine drei Töchter ansuchen wolle. Da er zu spät um ein Visum angesucht habe und er nicht gewusst habe, wie lange die Bearbeitung seines Anliegens dauern könnte, habe er einen Asylantrag gestellt. Überdies brachte er vor, dass er sowie seine Familienmitglieder einerseits Wirtschaftsflüchtlinge seien bzw. andererseits auch sein Vater gefährdet gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.1.2024 wurde dem BF gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ebenso wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG ausgefolgt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.1.2024 wurde dem BF gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ebenso wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt.

2.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2024 gab der BF an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe körperliche und seelische Probleme aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung vor vier Jahren. Zur Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag in Österreich stelle, erklärte der BF, dass er beim ersten Asylantrag leider den Zug versäumt habe und über seinen Antrag negativ entschieden worden sei. Nunmehr habe er einen erneuten Asylantrag gestellt, da auch seine Frau und seine Kinder im Bundesgebiet leben würden.

Nachgefragt, ob sich etwas bezüglich Privat- u. Familienlebens seit dem Vorverfahren geändert habe, brachte der BF vor, dass sich seine Lebensgefährtin nach einer Auseinandersetzung entschieden habe, sich von ihm zu trennen, er jedoch nunmehr versuche, sein Leben zu verändern. Befragt, ob er nunmehr in ärztlicher Behandlung stehe, entgegnete der BF, dass er aktuell nicht in Behandlung sei, aber durch diverse Vorfälle mit Nahtoderfahrungen konfrontiert gewesen sei. Befragt, ob sich hinsichtlich der allgemeinen Lage im Heimatland für den BF seit der Rechtskraft des Vorverfahrens etwas geändert habe, antwortete der BF, dass er seit 20 Jahren in Österreich sei und keinen Kontakt mehr zur Mongolei habe.
2.4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2024 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.
Nachgefragt, ob sich etwas bezüglich Privat- u. Familienlebens seit dem Vorverfahren geändert habe, brachte der BF vor, dass sich seine Lebensgefährtin nach einer Auseinandersetzung entschieden habe, sich von ihm zu trennen, er jedoch nunmehr versuche, sein Leben zu verändern. Befragt, ob er nunmehr in ärztlicher Behandlung stehe, entgegnete der BF, dass er aktuell nicht in Behandlung sei, aber durch diverse Vorfälle mit Nahtoderfahrungen konfrontiert gewesen sei. Befragt, ob sich hinsichtlich der allgemeinen Lage im Heimatland für den BF seit der Rechtskraft des Vorverfahrens etwas geändert habe, antwortete der BF, dass er seit 20 Jahren in Österreich sei und keinen Kontakt mehr zur Mongolei habe.
2.4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.1.2024 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Nach gesamtheitlicher Abwägung sei anzuführen, dass sich sein Parteibegehren im zweiten – gegenständlichen – Antrag mit dem im ersten deckt. So baue sein Vorbringen auf den bereits in seinem Vorverfahren behandelten und gewürdigten Sachverhalt auf. Es könne somit festgehalten werden, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einerseits aus den Gründen stelle, die er bereits im ersten hier geführten Verfahren bekannt gegeben habe und welche bereits durch die österreichischen Asylbehörden geprüft und abweisend entschieden worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist mongolischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angegebenen persönlichen Daten. Er befindet sich derzeit in Schubhaft.

Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern unrechtmäßig im Jahr 2004 in das Bundesgebiet ein. Der Vater des BF stellte für den damals Minderjährigen am 25.08.2004 als dessen gesetzlicher Vertreter einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II). Schließlich wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II). Schließlich wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 AsylG BGBl. I 100/2005, idF. Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009, auf Dauer unzulässig sei.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Art. römisch eins Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, auf Dauer unzulässig sei.

Diese Entscheidung ist am 27.04.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.1.2024 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.1.2024 wurde im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Der BF hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens und der nunmehrigen Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfahrenswesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten sind, oder dass ein neuer asylrelevaner Sachverhalt eingetreten wäre, der eine neue inhaltliche Prüfung des Vorbringens erforderlich erscheinen lassen könnte. Der BF brachte diesbezüglich im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Bei einer Grobprüfung der im gegenständlichen Verfahren durch den BF erstatteten Angaben kann fallgegenständlich jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen könnte. Bei einer Grobprüfung der im gegenständlichen Verfahren durch den BF erstatteten Angaben kann fallgegenständlich jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen könnte.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage.

Das im Erstverfahren erstattete Fluchtvorbringen, die Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, sowie die Lage im Herkunftsstaat wurden insbesondere umfassend im Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005 bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011 erörtert und abgewogen und es wurde hierüber bereits rechtskräftig entschieden.

Die Feststellung, dass dem Vorbringen des BF betreffend der Gründe für die Stellung des Folgeantrages kein glaubwürdiger Kern inneliegt, bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, beruht zunächst bereits auf dem Vergleich des Vorbringens des BF im Erstverfahren mit den Ausführungen des BF gegenständlichen Verfahren, bzw. dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Das BFA hat hierauf bezogen somit insgesamt zu Recht erkannt, dass aus sämtlichen Vorbringen des BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages ausreichend glaubhaft keine neuen asylrlevanten Bedrohungen, bzw. keine neuen Sachverhalte oder Gründe aufgezeigt worden sind, die eine neue Prüfung eines allfällig asylrlevanten neuen Sachvererhaltes indizieren könnten. Insbesondere hat der BF insgesamt nicht aufzeigen können, dass sich seit seit Rechtskraft der letzten Entscheidung des Vorverfahrens der maßgebliche Sachverhalt asylrelevant geändert hätte. Zu Recht geht das BFA somit diesbezüglich davon aus, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Auch eine für den Antragsteller verfahrensrelevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat, bzw. eine verfahrensrelevante Änderung der rechtlichen Bestimmungen seit der Rechtskraft des Vorbescheides wurde ausreichend konkret nicht dargelegt. Richtig hält das BFA diesbezüglich fest, dass der BF zur Begründung des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz insgesamt keine ausreichenden Gründe für die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz darlegt, bzw. im Wesentlichen insbesondere anführt, dass dieser aufgrund offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Das wesentliche Vorbringen des BF zur Begründung des Folgeantrages ist jedoch insbesondere (auch) auf seine privaten, bzw. familiäre Gründe bezogen. Konkret führt der BF hierzu aus, dass sich seine 3 minderjährigen Kinder in Österreich aufhalten, bzw. er sich bereits für eine lange Zeit durchgehend in Österreich aufhält. Den Unterlagen des gegenständlichen Verfahrens kann entnommen werden, dass der BF bereits als 11 Jähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich bis dato hier aufhält. Ausdrücklich gibt der BF zusammenfassend auch in diesem Verfahren zu Protokoll, dass sich seine Lebensgefährtin nach einer Auseinandersetzung entschieden habe, sich von ihm zu trennen, er jedoch nunmehr versuche, sein Leben zu verändern. Ebenso würden sich weitere Familienmitglieder, Vater und Mutter, bzw. ein Bruder des BF in Österreich aufhalten. Nähere Abklärungen und Ermittlungen in Bezug auf das Vorliegen eines diesbezüglich allfällig zu prüfen schützenswert bestehenden, oder auch in Bezug auf die letzte Einvernahme des BF vor dem BFA, die vor vielen Jahren stattgefunden hat, allfällig verfahrensrelevant veränderten Privat- oder Familienlebens und hinsichtlich des Bestehens von besonderen sozialen Kontakte, die den BF an Österreich binden könnten, wurden insgesamt nicht vorgenommen. Eine Vornahme von im gegenständlichen Verfahren notwendigerweise hierzu erforderlichen und hierauf konkret bezogenen Ermittlungen kann im gegenständlichen Verfahren dem vorliegenden Verwaltungsakt insgesamt nicht entnommen werden.

Auch befragt, ob der BF nunmehr in ärztlicher Behandlung stehe, verneinte dieser dies zwar, hielt jedoch auch fest, dass dieser durch diverse Vorfälle mit „Nahtoderfahrungen“ konfrontiert gewesen sei. Weitere Nachfragen, bzw. Abklärungen diesbezüglich wurden nicht vorgenommen. Ob der BF allfällig unter einer möglicherweise verfahrensrelevanten Erkrankung leidet, bzw. eine Rückkehr in die Mongolei diesbezüglich eine Gefährdung darstellen könnte, wurde insgesamt nicht ausreichend abgeklärt.

In Hinblick auf sonstige Gründe bzw. eine Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, führte der BF zudem konkret auch aus, dass er seit 20 Jahren in Österreich sei und er insgesamt keinen Kontakt mehr zur Mongolei habe. Auch diesbezüglich sind dem mündlich verkündeten Bescheid ausreichend konkrete weitere Ausführungen, Abklärungen und Ermittlungen in Bezug auf ein allenfalls diesbezüglich bereits aufgrund der qualifizieren Länge des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, welcher – so nicht besondere Gründe vorliegen- das Vorliegen eines zu schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet, bzw. eine Aufenthaltsverfestigung zumindest indizieren kann, nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkretisiert zu entnehmen. Konkrete Ermittlungen bzw. Abklärungen hinsichtlich eines zu jedenfalls diesbezüglich qua

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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