Entscheidungsdatum
18.03.2024Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
L525 2233771-3/13E
L525 2233771-4/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Anträge des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, der gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, Zl. L525 2233771-3/10E und Zl. L525 2233771-4/5E erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Anträge des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, der gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, Zl. L525 2233771-3/10E und Zl. L525 2233771-4/5E erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben. Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der nunmehrige Revisionswerber reiste nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit Gültigkeitsdauer von 20.10.2017 bis 20.10.2018 durch den Magistrat der Stadt Linz im November 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde dem Revisionswerber – nach Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen – aufgrund eines Zweckänderungsantrages vom 15.6.2018 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit Gültigkeit von 22.6.2018 bis 22.6.2019 erteilt. Am 15.4.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") von der BH P über den Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe verständigt. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. In diesem Verfahren wurde der Revisionswerber am 6.8.2019 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. In der Folge wurde dem Revisionswerber aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 9.9.2019 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit Gültigkeit von 23.6.2019 bis 23.6.2020 erteilt. Mit Bescheid BFA vom 17.7.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020, Zl. L519 2233771-1/10Z als unbegründet abgewiesen. Der nunmehrige Revisionswerber reiste nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit Gültigkeitsdauer von 20.10.2017 bis 20.10.2018 durch den Magistrat der Stadt Linz im November 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde dem Revisionswerber – nach Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen – aufgrund eines Zweckänderungsantrages vom 15.6.2018 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit Gültigkeit von 22.6.2018 bis 22.6.2019 erteilt. Am 15.4.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") von der BH P über den Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe verständigt. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. In diesem Verfahren wurde der Revisionswerber am 6.8.2019 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. In der Folge wurde dem Revisionswerber aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 9.9.2019 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit Gültigkeit von 23.6.2019 bis 23.6.2020 erteilt. Mit Bescheid BFA vom 17.7.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020, Zl. L519 2233771-1/10Z als unbegründet abgewiesen.
Am 14.10.2020 wurde der Revisionswerber in Schubhaft genommen.
Am 15.10.2020 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Urteil des BG P vom 02.07.2021 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des BG P vom 02.07.2021 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, FPG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde der Antrag des Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Revisionswerber wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde der Antrag des Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Gegen den Revisionswerber wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2022 und 21.4.2023 mündliche Beschwerdeverhandlungen durch, zu der der Revisionswerber und sein Vertreter erschienen.
Mit Erkenntnis vom 11.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst – soweit noch von Bedeutung – zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber keine Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung drohe, noch hätten sich Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Das Verhalten des Revisionswerber im Bundesgebiet lasse keine positive Gefahrenprognose zu, weshalb das Einreiseverbot zu bestätigen war.
Mit Beschluss vom 30.06.2023 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde statt. Mit Beschluss vom 21.09.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung ab.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2023, Zl. Ra 2023/01/0351 wies dieser die nach der Abtretung erhobene außerordentliche Revision zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegenzutreten sei, wenn es den geltend gemachten Ausreisegründen des Revisionswerbers keine Glaubhaftigkeit zugebilligt wurde. Darüber hinaus zeige die Revision hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehlern keine Relevanz auf und sei die hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden.
Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 seines rechtlichen Vertreters, eingebracht am 25.10.2023, beantragte der Revisionswerber das rechtskräftig abgeschlossene hg. Verfahren wiederaufzunehmen (prot. zu L525 2233771-3). Begründend wurde ausgeführt, dass der beschuldigte Zeuge XXXX im Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz vom Vorwurf des Vergehens der falschen Beweisaussage freigesprochen worden sei. Dies sei nach Beischaffung neuer asylrelevanter Unterlagen aus der Türkei erfolgt, die offenbar weder dem Wiederaufnahmewerber noch dem erkennenden Gericht zum Entscheidungszeitpunkt zugänglich gewesen seien. So habe der Revisionswerber selbst erst mit dem Urteil Kenntnis hiervon erhalten. Aufgrund „des Vorliegens eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrunds im Sinne des § 69 AVG“ wurde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Weiters wurden die Anträge gestellt, „den Strafakt des Landesgerichts Linz XXXX samt aller Bezug habenden und für das Asylverfahren und insbesondere für eine Neubewertung der Asylgründe nötiger Urkunden beizuschaffen“ und im Anschluss die „unterbrochene mündliche Verhandlung“ fortzusetzen.Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 seines rechtlichen Vertreters, eingebracht am 25.10.2023, beantragte der Revisionswerber das rechtskräftig abgeschlossene hg. Verfahren wiederaufzunehmen (prot. zu L525 2233771-3). Begründend wurde ausgeführt, dass der beschuldigte Zeuge römisch 40 im Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz vom Vorwurf des Vergehens der falschen Beweisaussage freigesprochen worden sei. Dies sei nach Beischaffung neuer asylrelevanter Unterlagen aus der Türkei erfolgt, die offenbar weder dem Wiederaufnahmewerber noch dem erkennenden Gericht zum Entscheidungszeitpunkt zugänglich gewesen seien. So habe der Revisionswerber selbst erst mit dem Urteil Kenntnis hiervon erhalten. Aufgrund „des Vorliegens eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrunds im Sinne des Paragraph 69, AVG“ wurde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Weiters wurden die Anträge gestellt, „den Strafakt des Landesgerichts Linz römisch 40 samt aller Bezug habenden und für das Asylverfahren und insbesondere für eine Neubewertung der Asylgründe nötiger Urkunden beizuschaffen“ und im Anschluss die „unterbrochene mündliche Verhandlung“ fortzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 wurde erneut ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt (prot. zu L525 2233771-4). Es wurde angeführt, dass aus anwaltlicher Vorsicht „noch vor Rechtskraft“ bereits am 24.10.2023 ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt worden sei, obgleich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis noch offen gewesen sei. Nun stelle der Revisionswerber „infolge dessen, dass gemäß § 32 Abs 1 VwGVG das Antragsrecht auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst mit Rechtskraft des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023 besteht“ einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs 1 VwGVG. Begründend wurde diesmal ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg das Ermittlungsverfahren gegen den Revisionswerber wegen Verdacht des Verstoßes nach § 293 Abs. 2 StGB (Fälschung eines Beweismittels) am 28.08.2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt habe, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Allein aus diesem Beweismittel, welches als neue Tatsache nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sei, im Verfahren aber ohne Verschulden des Revisionswerbers nicht geltend gemacht werden konnte, könnte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt werden. Auch wurde erneut auf den Freispruch des Zeugen XXXX in dessen Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz hingewiesen. Dieses Urteil stelle ebenso ein Beweismittel dar, das voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Im Zuge dieses Strafverfahrens sei zudem der gesamte Strafakt des Revisionswerbers aus der Türkei herbeigeschafft worden und sei aus diesem Strafakt erkenntlich, dass gegen den Revisionswerber im Herkunftsstaat tatsächlich ein Verfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft an der GÜLEN-Bewegung geführt werde. Auch dieses wesentliche Beweismittel habe der Wiederaufnahmewerber im abgeführten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, hätte jedoch allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich somit auf die Prämissen von angeblich falschen Urkunden und einer angeblich falschen Zeugenaussage gestützt und sei der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG iVm § 69 AVG aus all diesen Gründen gegeben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 22 Abs 1 iVm analog 33 Abs 4 VwGVG wurde ausgeführt, dass vom Revisionswerber „keine Gefahr in Verzug“ ausgehe und dass die Güterabwägung zu seinen Gunsten ausschlage.Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 wurde erneut ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt (prot. zu L525 2233771-4). Es wurde angeführt, dass aus anwaltlicher Vorsicht „noch vor Rechtskraft“ bereits am 24.10.2023 ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt worden sei, obgleich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis noch offen gewesen sei. Nun stelle der Revisionswerber „infolge dessen, dass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG das Antragsrecht auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst mit Rechtskraft des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023 besteht“ einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG. Begründend wurde diesmal ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg das Ermittlungsverfahren gegen den Revisionswerber wegen Verdacht des Verstoßes nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (Fälschung eines Beweismittels) am 28.08.2023 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt habe, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Allein aus diesem Beweismittel, welches als neue Tatsache nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sei, im Verfahren aber ohne Verschulden des Revisionswerbers nicht geltend gemacht werden konnte, könnte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt werden. Auch wurde erneut auf den Freispruch des Zeugen römisch 40 in dessen Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz hingewiesen. Dieses Urteil stelle ebenso ein Beweismittel dar, das voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Im Zuge dieses Strafverfahrens sei zudem der gesamte Strafakt des Revisionswerbers aus der Türkei herbeigeschafft worden und sei aus diesem Strafakt erkenntlich, dass gegen den Revisionswerber im Herkunftsstaat tatsächlich ein Verfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft an der GÜLEN-Bewegung geführt werde. Auch dieses wesentliche Beweismittel habe der Wiederaufnahmewerber im abgeführten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, hätte jedoch allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich somit auf die Prämissen von angeblich falschen Urkunden und einer angeblich falschen Zeugenaussage gestützt und sei der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG aus all diesen Gründen gegeben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraphen 22, Absatz eins, in Verbindung mit analog 33 Absatz 4, VwGVG wurde ausgeführt, dass vom Revisionswerber „keine Gefahr in Verzug“ ausgehe und dass die Güterabwägung zu seinen Gunsten ausschlage.
Mit hg. Beschlüssen vom jeweils 26.01.2024, Zl. L525 2233771-3/10E und Zl. L525 2233771-4/5E wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des Revisionswerbers vom 25.10.2023 und vom 17.01.2024 als verspätet zurück (Spruchpunkt A) I.) und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 17.01.2024 als unzulässig zurück. Hinsichtlich der näheren Begründung erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die angefochtenen Beschlüsse zu verweisen. Mit hg. Beschlüssen vom jeweils 26.01.2024, Zl. L525 2233771-3/10E und Zl. L525 2233771-4/5E wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des Revisionswerbers vom 25.10.2023 und vom 17.01.2024 als verspätet zurück (Spruchpunkt A) römisch eins.) und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 17.01.2024 als unzulässig zurück. Hinsichtlich der näheren Begründung erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die angefochtenen Beschlüsse zu verweisen.
Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Zum hier gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revision aus, dass vom Revisionswerber keine Gefahr in Verzug ausgehe, welche die öffentlichen Interessen berühren würden und sei auch kein drohender gravierender Nachteil einer anderen Partei zu erblicken, welcher einen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend erforderlich machen würden. Auch die Güterabwägung schlage zugunsten des Revisionswerbers aus. Da dem unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüberstehen würden und auch sonst keine Interessen berührt werden würden, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegeben. Dem Revisionswerber drohe im Falle der Abschiebung eine Gefährdung seines Lebens, seiner Unversehrtheit und seiner Sicherheit. Dies hätte bereits der Verfassungsgerichtshof erkannt und mit Beschluss vom 30.06.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Vollzug entgegenstehen würden.
Mit Schreiben vom 12.03.2024 wurde dem BFA die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, eine Stellungnahme erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird vergleiche etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2019/19/0277, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2019/19/0277, mwN).
Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Das Bundesverwaltungsgericht hält zunächst fest, dass der Revisionswerber zwar rechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, in weiterer Folge offensichtlich dem angestrebten Aufenthaltszweck als Studierender in keiner Weise nachkam. Seine Deutschkenntnisse sind nur gering ausgeprägt und wurden keinerlei Ausbildungen absolviert, Prüfungen legte der Revisionswerber keine ab. Um der Abschiebung zu entgehen ging der Revisionswerber in weiterer Folge eine Aufenthaltsehe ein, weswegen er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Nachdem gegen den Revisionswerber in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, stellte dieser einen Asylantrag, um abermals seiner Abschiebung zu entgehen. Obwohl das Asylverfahrens in allen Instanzen abgewiesen wurde, kam der Revisionswerber abermals seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl ein fünfjähriges Einreiseverbot in Rechtskraft erwuchs. Vielmehr stellte der Revisionswerber nunmehr zwei Anträge auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welche Gegenstand dieser Revision sind. Dass der Revisionswerber eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich dieser bereits weigerte der ersten Rückkehrentscheidung nachzukommen und nicht davor zurückschreckte einer Scheinehe einzugehen um seinen Aufenthalt zu legalisieren, nachdem sein Aufenthaltstitel als Studierender mangels Studienerfolgs nicht verlängert worden war. Wie das beschließende Gericht bereits im angefochtenen Erkenntnis festhielt, fällt auch die Gefahrenprognose zuungunsten des Revisionswerbers aus, zumal dieser nach wie vor die Schuld für seine Verurteilung auf seine ehemalige Gattin zu führen versuchte und nicht erkennbar ist, dass der Revisionswerber in Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen befolgen wird, eine Einstellung, die seine ablehnende Haltung gegenüber der Republik Österreich und der geltenden Rechtslage nur unterstreicht. Der Revisionswerber versuchte durch das Eingehen von einer Scheinehe und dem Stellen des gegenständlichen Asylantrages seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und kommt Rückkehrentscheidungen nicht nach, weshalb das beschließende Gericht zum Ergebnis kommt, dass die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers die Interessen des Revisionswerbers auf einen fortgesetzten Aufenthalt überwiegen. Dass keine zwingenden Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen bedeutet nicht, dass der antragstellende Revisionsweber seine eigenen Interessen nicht entsprechend zu konkretisieren hat. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020).Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar. Das Bundesverwaltungsgericht hält zunächst fest, dass der Revisionswerber zwar rechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, in weiterer Folge offensichtlich dem angestrebten Aufenthaltszweck als Studierender in keiner Weise nachkam. Seine Deutschkenntnisse sind nur gering ausgeprägt und wurden keinerlei Ausbildungen absolviert, Prüfungen legte der Revisionswerber keine ab. Um der Abschiebung zu entgehen ging der Revisionswerber in weiterer Folge eine Aufenthaltsehe ein, weswegen er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Nachdem gegen den Revisionswerber in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, stellte dieser einen Asylantrag, um abermals seiner Abschiebung zu entgehen. Obwohl das Asylverfahrens in allen Instanzen abgewiesen wurde, kam der Revisionswerber abermals seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl ein fünfjähriges Einreiseverbot in Rechtskraft erwuchs. Vielmehr stellte der Revisionswerber nunmehr zwei Anträge auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welche Gegenstand dieser Revision sind. Dass der Revisionswerber eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich dieser bereits weigerte der ersten Rückkehrentscheidung nachzukommen und nicht davor zurückschreckte einer Scheinehe einzugehen um seinen Aufenthalt zu legalisieren, nachdem sein Aufenthaltstitel als Studierender mangels Studienerfolgs nicht verlängert worden war. Wie das beschließende Gericht bereits im angefochtenen Erkenntnis festhielt, fällt auch die Gefahrenprognose zuungunsten des Revisionswerbers aus, zumal dieser nach wie vor die Schuld für seine Verurteilung auf seine ehemalige Gattin zu führen versuchte und nicht erkennbar ist, dass der Revisionswerber in Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen befolgen wird, eine Einstellung, die seine ablehnende Haltung gegenüber der Republik Österreich und der geltenden Rechtslage nur unterstreicht. Der Revisionswerber versuchte durch das Eingehen von einer Scheinehe und dem Stellen des gegenständlichen Asylantrages seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und kommt Rückkehrentscheidungen nicht nach, weshalb das beschließende Gericht zum Ergebnis kommt, dass die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers die Interessen des Revisionswerbers auf einen fortgesetzten Aufenthalt überwiegen. Dass keine zwingenden Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen bedeutet nicht, dass der antragstellende Revisionsweber seine eigenen Interessen nicht entsprechend zu konkretisieren hat. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2233771.3.01Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024