TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/28 L515 2277022-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2024
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Entscheidungsdatum

28.03.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2277022-1/13E

L515 2277017-1/12E

L515 2277019-1/6E

L515 2277020-1/6E

L515 2277021-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 29.03.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 29.03.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die männlichen minderjährigen bP3-5 sind deren Kinder.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die männlichen minderjährigen bP3-5 sind deren Kinder.

I.3. Die volljährigen bP1 und bP2 wurden am 30.03.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, das Haus der bP1 sei im Jahre 2014 zerstört worden, dabei seien zwei Finger an der linken Hand der bP1 verletzt worden. Es gebe Krieg, die Sicherheitslage werde immer schlechter und gebe es keine Zukunft für die Familie im Herkunftsstaat. Die bP hätten Angst vor dem Krieg.römisch eins.3. Die volljährigen bP1 und bP2 wurden am 30.03.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, das Haus der bP1 sei im Jahre 2014 zerstört worden, dabei seien zwei Finger an der linken Hand der bP1 verletzt worden. Es gebe Krieg, die Sicherheitslage werde immer schlechter und gebe es keine Zukunft für die Familie im Herkunftsstaat. Die bP hätten Angst vor dem Krieg.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die bP1 sowie bP2 am 11.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legten die bP Folgendes dar: römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die bP1 sowie bP2 am 11.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legten die bP Folgendes dar:

I.4.1. Die bP1 habe bei der Erstbefragung nicht angegeben, dass sie beim Militär war und desertiert sei, da sie nach Deutschland weiterreisen wollte. Die bP1 wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen hinsichtlich der Hauszerrstörung und der Fingerverletzung im Jahre 2014 und ergänzte, dass sich ihre Schwester bei diesem Vorfall auch verletzt habe. Die bP1 sei in einem militärischen Krankenhaus behandelt worden. Über ein Militärbuch verfüge sie nicht und habe sie ihren Militärausweis nicht mitgenommen. Die bP1 gab weiters an, syrischer Staatsbürger arabischen Hintergrundes und sunnitischer Moslem zu sein. Die Familie stamme aus XXXX (Provinz: Deir ez-Zor), wo sie bis Sommer 2016 gelebt habe. Auch die bP2 – nach der traditionellen Eheschließung – und die zu diesem Zeitpunkt geborenen Kinder hätten mit der bP1 in Deir ez-Zor gelebt. Danach hätten sie ungefähr vier Monate in XXXX gelebt. Von 2017 bis 2019 hätten sich die bP in der Umgebung von XXXX aufgehalten und dort in einem Zeltlager (fünf bis sechs Monate) sowie in einer Mietwohnung gelebt. Die letzten sechs Monate vor der Ausreise hätten sich die bP in Aleppo in einem Zelt aufgehalten.römisch eins.4.1. Die bP1 habe bei der Erstbefragung nicht angegeben, dass sie beim Militär war und desertiert sei, da sie nach Deutschland weiterreisen wollte. Die bP1 wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen hinsichtlich der Hauszerrstörung und der Fingerverletzung im Jahre 2014 und ergänzte, dass sich ihre Schwester bei diesem Vorfall auch verletzt habe. Die bP1 sei in einem militärischen Krankenhaus behandelt worden. Über ein Militärbuch verfüge sie nicht und habe sie ihren Militärausweis nicht mitgenommen. Die bP1 gab weiters an, syrischer Staatsbürger arabischen Hintergrundes und sunnitischer Moslem zu sein. Die Familie stamme aus römisch 40 (Provinz: Deir ez-Zor), wo sie bis Sommer 2016 gelebt habe. Auch die bP2 – nach der traditionellen Eheschließung – und die zu diesem Zeitpunkt geborenen Kinder hätten mit der bP1 in Deir ez-Zor gelebt. Danach hätten sie ungefähr vier Monate in römisch 40 gelebt. Von 2017 bis 2019 hätten sich die bP in der Umgebung von römisch 40 aufgehalten und dort in einem Zeltlager (fünf bis sechs Monate) sowie in einer Mietwohnung gelebt. Die letzten sechs Monate vor der Ausreise hätten sich die bP in Aleppo in einem Zelt aufgehalten.

I.4.2. Zum Grund für die Ausreise befragt führte die bP1 aus, im Mai 2011 von Polizisten mitgenommen worden zu sein, um den Militärdienst abzuleisten. In XXXX habe sie die Grund- und Fachausbildung gemacht, dort habe sie sich sechs Monate befunden. Danach sei sie nach XXXX verlegt worden. Die bP1 sei Oberwachmeister beim Militär gewesen und habe bis 2013 Essen in der Küche verteilt. Die bP1 sei sechs Monate lang im Reservedienst gewesen. 2013 sei die bP1 vom Vorsitzenden aufgefordert worden, an der Front zu kämpfen. Die bP1 habe drei Tage Urlaub gehabt und sei in dieser Zeit mit dem Personalausweis des Cousins, welcher ihr ähneln würde, nach Deir ez-Zor gefahren. Ein Onkel der bP1 in Deir ez-Zor und Verwandte in Damaskus seien von Behörden zum Wohnsitz der bP1 befragt worden. Die bP hätten aus diesem Grund das Land verlassen. Durch einen Luftangriff sei das Haus der bP zerstört worden. Dabei sei die bP1 an Fingern der linken Hand und die Schwester am Kopf verletzt worden. Die bP1 glaube, dass die syrische Regierung sie gezielt angegriffen habe. Ein Cousin der bP1 sei 2020 nach Syrien zurückgereist. Nach fünf Monaten sei dieser von der Regierung festgenommen worden und für einen Monat in Haft gewesen. Seine Familie habe sodann die Nachricht erhalten, dass der Cousin gestorben sei, habe die Leiche allerdings nicht erkennen können, da sie durch Folter verunstaltet gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte die bP1 die syrische Regierung, sie befinde sich derzeit in Deir ez-Zor.römisch eins.4.2. Zum Grund für die Ausreise befragt führte die bP1 aus, im Mai 2011 von Polizisten mitgenommen worden zu sein, um den Militärdienst abzuleisten. In römisch 40 habe sie die Grund- und Fachausbildung gemacht, dort habe sie sich sechs Monate befunden. Danach sei sie nach römisch 40 verlegt worden. Die bP1 sei Oberwachmeister beim Militär gewesen und habe bis 2013 Essen in der Küche verteilt. Die bP1 sei sechs Monate lang im Reservedienst gewesen. 2013 sei die bP1 vom Vorsitzenden aufgefordert worden, an der Front zu kämpfen. Die bP1 habe drei Tage Urlaub gehabt und sei in dieser Zeit mit dem Personalausweis des Cousins, welcher ihr ähneln würde, nach Deir ez-Zor gefahren. Ein Onkel der bP1 in Deir ez-Zor und Verwandte in Damaskus seien von Behörden zum Wohnsitz der bP1 befragt worden. Die bP hätten aus diesem Grund das Land verlassen. Durch einen Luftangriff sei das Haus der bP zerstört worden. Dabei sei die bP1 an Fingern der linken Hand und die Schwester am Kopf verletzt worden. Die bP1 glaube, dass die syrische Regierung sie gezielt angegriffen habe. Ein Cousin der bP1 sei 2020 nach Syrien zurückgereist. Nach fünf Monaten sei dieser von der Regierung festgenommen worden und für einen Monat in Haft gewesen. Seine Familie habe sodann die Nachricht erhalten, dass der Cousin gestorben sei, habe die Leiche allerdings nicht erkennen können, da sie durch Folter verunstaltet gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte die bP1 die syrische Regierung, sie befinde sich derzeit in Deir ez-Zor.

I.4.3. Die bP2 machte im Wesentlichen mit dem Vorbringen der bP1 übereinstimmende Angaben und brachte vor, keine eigenen Ausreisegründe zu haben. Auch die gemeinsamen Kinder (bP3-5) hätten keine eigenen Ausreisegründe. Sie beriefen sich auf die Gründe der bP1.römisch eins.4.3. Die bP2 machte im Wesentlichen mit dem Vorbringen der bP1 übereinstimmende Angaben und brachte vor, keine eigenen Ausreisegründe zu haben. Auch die gemeinsamen Kinder (bP3-5) hätten keine eigenen Ausreisegründe. Sie beriefen sich auf die Gründe der bP1.

I.5. Mit den im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 17.07.2023 wurden die Anträge der bP1-5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom folgenden Tag wurde den bP ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit den im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 17.07.2023 wurden die Anträge der bP1-5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Mit Informationsblatt vom folgenden Tag wurde den bP ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Vordergründig stützte die bB ihr Ergebnis auf Widersprüche im Kernvorbringen der bP zwischen der Erstbefragung und Einvernahme hinsichtlich des geschilderten ausreisekausalen Grundes. Zudem habe sich die bP1 nach der vermeintlichen Desertion in einem Militärkrankenhaus behandeln lassen sowie bis 2016 im Heimatort und bis 2020 überhaupt im Herkunftsstaat unbehelligt aufhalten und sich zudem Dokumente ausstellen lassen können. Laut eigenen Angaben der bP1 sei die Heimatregion der bP momentan unter syrischer Regierung, es sei allerdings im Einklang mit den Länderberichten aufgrund des Alters der bP1 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bP1 zum Reservemilitärdienst eingezogen werde. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten lägen somit nicht vor.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. der im Spruch ersichtlichen Bescheide erhoben die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 14.08.2023. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte, indem es die bP mangelhaft befragt habe, es seien keine Ermittlungen zur vorgebrachten Desertion sowie zur Rekrutierung durch kurdische Kräfte getätigt worden. Die bB habe es unterlassen, die Folgen der illegalen Ausreise sowie den Umstand, dass die bP einen Asylantrag im Ausland gestellt haben und ihnen aufgrund dessen Repressalien drohen, nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem habe die bB mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die Bescheide mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch ersichtlichen Bescheide erhoben die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 14.08.2023. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte, indem es die bP mangelhaft befragt habe, es seien keine Ermittlungen zur vorgebrachten Desertion sowie zur Rekrutierung durch kurdische Kräfte getätigt worden. Die bB habe es unterlassen, die Folgen der illegalen Ausreise sowie den Umstand, dass die bP einen Asylantrag im Ausland gestellt haben und ihnen aufgrund dessen Repressalien drohen, nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem habe die bB mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die Bescheide mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet.

I.7. Das BVwG beraumte für den 14.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. römisch eins.7. Das BVwG beraumte für den 14.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

I.7.1. Mit der Ladung wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. römisch eins.7.1. Mit der Ladung wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern.

I.7.2. Mit Eingabe vom 07.02.2024 (OZ 9) erstatteten die bP gegenüber dem BVwG eine Stellungnahme und gaben ihren neusten Zuwachs bekannt ( XXXX , XXXX , geb. XXXX ). Einen separaten Bescheid habe das vierte Kind der bP1 und bP2 nicht erhalten. In der Stellungnahme wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Herkunftsort der bP XXXX in Deir ez-Zor aktuell unter der Kontrolle des Regimes steht. Die bP hätten bis zu ihrer innerstaatlichen Flucht in Muhasan gelebt und wären danach nur auf der Flucht gewesen, hätten an den anderen Orten allerdings keinerlei Bindungen aufgebaut und keinerlei Besitz dort. Im Übrigen wurde auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.römisch eins.7.2. Mit Eingabe vom 07.02.2024 (OZ 9) erstatteten die bP gegenüber dem BVwG eine Stellungnahme und gaben ihren neusten Zuwachs bekannt ( römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 ). Einen separaten Bescheid habe das vierte Kind der bP1 und bP2 nicht erhalten. In der Stellungnahme wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Herkunftsort der bP römisch 40 in Deir ez-Zor aktuell unter der Kontrolle des Regimes steht. Die bP hätten bis zu ihrer innerstaatlichen Flucht in Muhasan gelebt und wären danach nur auf der Flucht gewesen, hätten an den anderen Orten allerdings keinerlei Bindungen aufgebaut und keinerlei Besitz dort. Im Übrigen wurde auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

I.8. Am 14.02.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP1 sowie bP2, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, die sich wie folgt gestaltete:römisch eins.8. Am 14.02.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP1 sowie bP2, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, die sich wie folgt gestaltete:

„…

RI: Haben Sie in Bezug auf Ihr Kind XXXX , geb. XXXX vom BFA schon eine Entscheidung bekommen?RI: Haben Sie in Bezug auf Ihr Kind römisch 40 , geb. römisch 40 vom BFA schon eine Entscheidung bekommen?

P: Einen Bescheid gibt es noch nicht.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

RI: Stehen Sie mit Verwandten in Syrien in Verbindung?

P: Ja, mit meiner Familie.

RI: Sie beantragten in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu welchem konkreten Zweck beantragten Sie diese?

P: Ich habe bei der syrischen Armee gedient, dann bin ich geflüchtet. Aus diesem Grund habe ich in Österreich um Asyl angesucht. Ich habe aber nur subsidiären Schutz erhalten.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Wenn ich nach Syrien zurückfahren würde, werde ich getötet.

RI: Haben Sie Geschwister?

P: Ja, ich habe 6 Schwestern und 2 Brüder.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Ja.

Ich bin Ingenieur für Elektrotechnik und habe als Lehrer gearbeitet. Die Armee hat mich aus meinem Beruf rausgerissen.

P legt vor: Bestätigung von XXXX , dass sich der BF als Berufsschullehrer für die Prüfung am 18.12.2010 meldete. Vom Dolmetscher mündlich übersetzt. P legt vor: Bestätigung von römisch 40 , dass sich der BF als Berufsschullehrer für die Prüfung am 18.12.2010 meldete. Vom Dolmetscher mündlich übersetzt.

RI: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie in weiterer Folge bis zur Ausreise gelebt? Geben Sie chronologisch Wohnorte und Aufenthaltsdauer an!

P: Ich bin in einer kleinen Ortschaft namens XXXX bei Deir ez-Zor geboren. Dort habe ich auch die Schule bis zur Matura besucht. Dann bin ich nach Deir ez-Zor gegangen und habe die zweijährige Fachhochschule für Elektrotechnik absolviert und abgeschlossen. Ich habe 2008 maturiert und 2010 die Ausbildung abgeschlossen. Ich habe in meinem Heimatsort XXXX am 20.01.2014 geheiratet. Meine Familie hat eine kleine Landwirtschaft östlich von Deir ez-Zor am Fluss Euphrat und ich habe vom Ertrag gelebt. Wir sind dann zu einer Ortschaft XXXX gezogen. Dort haben wir nur einige Monate gelebt, dann sind wir weitergezogen nach XXXX , wo wir von 2017-2019 lebten. Dann sind wir nach XXXX , da haben wir 6 Monate gelebt. Von dort aus sind wir in die Türkei geflüchtet. Die Flucht war im Februar 2020. P: Ich bin in einer kleinen Ortschaft namens römisch 40 bei Deir ez-Zor geboren. Dort habe ich auch die Schule bis zur Matura besucht. Dann bin ich nach Deir ez-Zor gegangen und habe die zweijährige Fachhochschule für Elektrotechnik absolviert und abgeschlossen. Ich habe 2008 maturiert und 2010 die Ausbildung abgeschlossen. Ich habe in meinem Heimatsort römisch 40 am 20.01.2014 geheiratet. Meine Familie hat eine kleine Landwirtschaft östlich von Deir ez-Zor am Fluss Euphrat und ich habe vom Ertrag gelebt. Wir sind dann zu einer Ortschaft römisch 40 gezogen. Dort haben wir nur einige Monate gelebt, dann sind wir weitergezogen nach römisch 40 , wo wir von 2017-2019 lebten. Dann sind wir nach römisch 40 , da haben wir 6 Monate gelebt. Von dort aus sind wir in die Türkei geflüchtet. Die Flucht war im Februar 2020.

RI: Sind Sie von Aleppo direkt in die Türkei oder hatten Sie inzwischen andere Wohnsitz?

P: Von Aleppo gingen wir nach XXXX , dann zu einer kleinen Ortschaft XXXX . Von dort sind wir zur Grenze in der Türkei gegangen.P: Von Aleppo gingen wir nach römisch 40 , dann zu einer kleinen Ortschaft römisch 40 . Von dort sind wir zur Grenze in der Türkei gegangen.

RI: Wie lange waren Sie in XXXX ?RI: Wie lange waren Sie in römisch 40 ?

P: Vielleicht eine Woche.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in Syrien und wo genau leben diese?

P: Ein Bruder und eine Schwester leben in Deutschland. Die restlichen Geschwister und meine Eltern leben noch in Syrien.

RI: Wie bestreiten Ihre nächsten Verwandten in Syrien ihren Lebensunterhalt?

P: Meine Eltern haben diese Landwirtschaft verkauft und sie leben von dem Verkaufspreis. Meine Schwestern sind verheiratet. 3 von den Schwestern sind verheiratet, 2 nicht. Mein Bruder, der in Syrien lebt, ist erst 15 Jahre alt.

RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?

P: Ich glaube es war 2016.

RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?

P: Ich habe Syrien im Jänner 2020 verlassen.

RI: Warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist?

P: Vorher hatte ich kein Geld.

RI: Liegt Ihr Geburtsort in jenem Teil von Deir ez-Zor, wo Sie lebten nördlich oder südlich des Euphrat?

P: Es liegt östlich.

RI: Ist das flussabwärts gesehen, das Rechte oder das Linke Euphratufer?

P: Rechts.

RI: Hält sich Ihre Familie auch am Rechten Euphratufer auf?

P: Ja.

RI: Auf jene Seite die von der Regierung kontrolliert wird?

P: Ja.

RI: Wurde Aleppo auch von der Regierung kontrolliert, als Sie dort lebten?

P: Nein, die freie syrische Armee.

RI: Hatten Sie einen syrischen Reisepass?

P: Nein.

RI: Gab es während der Ausreise oder an der Grenze Probleme?

P: Es war kein offizieller Grenzübergang.

RI: Wie lange waren Sie in der Türkei?

P: Zwei Jahre.

RI: Warum haben Sie die Türkei wieder verlassen?

P: Anfangs ist es mir nicht gelungen irgendeine Organisation oder eine Gruppe zu finden, die uns nach Europa weiterbringt. Ich habe dann verschiedene Hilfsarbeiten durchgeführt und so viel Geld verdient, dass wir die Weiterreise uns leisten konnten.

RI: Sie durchreisten vor Ihrer Ankunft in Österreich verschiedene Länder, wo sie vor Verfolgung sicher waren. Haben Sie dort einen Asylantrag gestellt?

P: Ich habe in der Türkei keinen Asylantrag gestellt, aber ich habe mich und meine Familie registriert, damit wir eine Krankenversicherung in der Türkei haben.

RI wiederholt die Frage.

P: Nein.

RI: Warum sind Sie nicht dort geblieben und haben um Asyl angesucht?

P: Mein Ziel war Deutschland, da meine Geschwister dort leben.

RI: Wie stellt sich Ihr Gesundheitszustand dar?

P: Ich bin gesund.

RI: Was würde Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien konkret erwarten?

P: Der Tod.

RI: Wer würde Sie töten?

P: Das syrische Regime.

RI: Warum würde Sie das syrische Regime töten?

P: Weil ich nicht in der syrischen Armee kämpfen wollte und von der Armee geflüchtet bin. Ich wollte nicht auf meine Landsleute schießen.

RI: Würden sie für eine andere Partei, die ein syrisches Territorium beherrschen kämpfen?

P: Nein, ich will keine Waffe tragen.

RI: Würden Sie im Fall einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Ihren Wehrdienst in Österreich ableisten?

P: Ja. Ich würde beim österreichischen Bundesheer dienen.

RI: Welche konkreten Rekrutierungsschritte seitens des syrischen Regimes gab es Ihnen gegenüber?

P: Das Schreiben was ich Ihnen vorgelegt habe, habe ich ausstellen lassen, damit ich nicht zum Militär muss oder dass mein Wehrdienst zumindest aufgeschoben wird. Aber die Militärangehörigen haben mich von zu Hause abgeholt und ich musste mit ihnen zur Rekrutierungsstelle gehen. Damals hatte ich keine andere Wahl, als der syrischen Armee beizutreten.

RI: Wann war das?

P: Dieses Datum werde ich nie vergessen, das war der 20.05.2011.

RI: Beschreiben Sie genau wie es sich abspielte, als sie das Militär verlassen haben.

P: Ich war Ausbildner bei einer Haubitze. Dann bekam ich den Befehl an die Front zu gehen, wo die reguläre syrische Armee die freie syrische Armee bekämpft. Ich musste alles, was ich von der Armee bekommen habe zurückgeben und mich innerhalb einer Woche an der Front melden. Ich ersuchte um mich für 3 Tage frei zunehmen, damit ich meine Familie besuchen kann. Das wurde genehmigt. Ich hatte einen Plan. Ich habe mit meinem Cousin in Verbindung gesetzt, der bereits seinen Militärdienst abgeleistet hat und ihn gebeten, sein Militärdienstbuch und seinen Personalausweis zu schicken. Es war leicht dann, mich damit zu bewegen, weil er mir auf dem Foto ähnlich sah. Ich habe dann die Unterlagen meinem Cousin zurückgeschickt, weil ich sie nicht mehr brauchte.

RI: Wann haben Sie das zurückgeschickt?

P: Mein Vater hat es ihm gebracht.

RI wiederholt die Frage.

P: Das war im April 2013.

RI: Wann haben Sie diese 3 Tage freibekommen?

P: Das war auch im April 2013.

RI: Wie reagierten die staatlichen Behörden auf den Umstand, dass Sie das Militär verließen.

P: Sie haben mich gesucht, sie sind auch zu meinem Onkel gefahren, um mich zu suchen. Aber sie haben mich nicht gefunden. Sie sind noch einmal zwei Wochen später zurückgekommen, aber sie haben mich wieder nicht gefunden.

RI: Befanden Sie sich zum Zeitpunkt als Sie das Militär verließen, im Grundwehrdienst oder im Reservedienst?

P: 6 Monate ist der Pflichtdienst. Danach wird man entweder in der Reserve entlassen, oder man bleibt beim Militär im Dienst. So war es bei mir. Ich habe weiter als Reserve dienen müssen.

Bei Rückübersetzung: Der Grundwehrdienst beträgt 1 Jahr und 6 Monate.

RI: Es besteht in Syrien grundsätzlich die Möglichkeit, sich vom Militärdienst (sowohl vom Grundwehrdienst, als auch vom Reservedienst) freizukaufen.

P: Das ist sehr viel Geld und dieses Geld habe ich nicht.

RI: Sie legten im Verfahren syrische Dokumente vor. Wie kamen Sie in deren Besitz?

P: Die Unterlagen sind alte Unterlagen. Ich möchte aber über meine Heiratsurkunde sprechen. Es wie nicht möglich, eine offizielle Heiratsurkunde ausstellen zu lassen, weil ich vom Militär geflüchtet bin. Im Folge dessen konnte ich keinen Familienauswies ausstellen lassen, wo der Gatte die Frau und die Kinder eingetragen sind. Denn, wenn ich offiziell geheiratet hätte, wäre das Regime auf mich aufmerksam geworden. Das wollte ich verhindern. Wir haben die Eheschließung bei einem Rechtsanwalt registrieren lassen.

RI: Warum haben Sie nicht bereits anlässlich Ihrer Erstbefragung bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, dass Sie in Syrien desertierten?

P: Ich habe schon gesagt, dass ich nach Deutschland wollte, wo meine Geschwister leben. Nachdem ich in Österreich aufgegriffen wurde, habe ich kaum Informationen gegeben, weil ich die Absicht hatte weiter nach Deutschland zu reisen.

RI: Wollen Sie sich zu Ihren Kindern weitergehend äußern?

P: Meine Frau hat an der Universität studiert und kurz vor der Abschlussprüfung im letzten Studium Jahr, musste sie ihren Ausweis zeigen. Es war darauf vermerkt, dass sie mit mir verheiratet ist. Man hat ihr diesen Ausweis weggenommen um nach mir zu suchen oder ich glaube, dass man sie zwingen wollte, meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Nachdem meine Frau mir das erzählt hat, war natürlich nicht mehr möglich die Abschlussprüfung an der Universität zu absolvieren und wir haben beschlossen, mit den Behörden keinen Kontakt mehr zu pflegen. Ob dadurch meine Frau verfolgt ist oder nicht, kann ich nicht sagen. (Dolmetsch weist ausdrücklich darauf hin, dass er nach den Kindern fragte).

Fragen der RV:

RV: Wollen Sie zu den Gründen Ihren Kindern was sagen?Regierungsvorlage, Wollen Sie zu den Gründen Ihren Kindern was sagen?

P: Wenn meine Kinder jetzt nach Syrien zurückkehren würden und irgendwie dort aufwachsen, dann kommen sie in ein wehpflichtiges Alter und ich will nicht, dass sie in Syrien zum Militär müssen, deshalb ersuche ich Sie, meiner Frau, mir und meinen Kindern Asyl zu gewähren.

RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen.

Befragung der P2

RI: Stehen Sie mit Verwandten in Syrien in Verbindung?

P: Meine Familie ist nicht mehr in Syrien, sie halten sich in der Türkei auf.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Für mich bedeutet Asyl mehr Sicherheit.

RI: Wollen Sie Ihre Angaben vor dem BFA in Bezug auf Ihre Asylgründe ergänzen?

P: Ich habe nichts mehr zu hinzufügen.

RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Nachdem mein Mann verfolgt ist, könnte es sein, dass das Regime mich festhält und mich vielleicht durch Folter oder Vergewaltigung zwingen, den Aufenthaltsort meines Mannes zu verraten.

RI: Beschreiben Sie mit eigenen Worten, weshalb Sie davon ausgehen, dass sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf die unterlassene Gewährung von Asyl als rechtswidrig darstellt.

P: Weil ich im Glauben bin, dass mir Asyl zusteht.

RI: Wollen Sie sich zu Ihren Kindern weitergehend äußern?

P: Nein.

RV keine Fragen.Regierungsvorlage keine Fragen.

Gemeinsame Befragung der P

RV verweist auf dem bisherigen schriftlichen Vorbringen.Regierungsvorlage verweist auf dem bisherigen schriftlichen Vorbringen.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

P2: Ich strebe nach Sicherheit und glückliches Leben. Bei uns in Syrien werden die Menschenrechte auf keinen Fall beachtet. Das Regime verfolgt Ziele und scheut vor keiner Unmenschlichkeit zurück, wie Mord, Folter und Vergewaltigungen. Ich will, dass meine Kinder in Freiheit und in Würde aufwachsen. Das ist in unserem Heimatlande nicht möglich.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die Identität der bP1 und 3-5 steht nicht fest. Die Identität der bP2 steht fest. Die bP führen die im Spruch ausgewiesenen Namen und Geburtsdaten. Es handelt sich bei den bP um syrische Staatsangehörige, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens.römisch II.1.1. Die Identität der bP1 und 3-5 steht nicht fest. Die Identität der bP2 steht fest. Die bP führen die im Spruch ausgewiesenen Namen und Geburtsdaten. Es handelt sich bei den bP um syrische Staatsangehörige, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens.

Die bP1 und bP2 sind seit 2014 traditionell verheiratet und ließen ihre Ehe 2021 registrieren. Die bP3-5 sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die bP3-5 befinden sich im schulpflichtigen Alter. Im Jahre 2023 bekamen die bP1 und bP2 weiteren Zuwachs, wobei dieses Kind noch keinen Bescheid im Asylverfahren erhalten hat.

Die bP stammen aus XXXX (Provinz: Deir ez-Zor), wo die bP1 geboren und aufgewachsen ist. Nach der traditionellen Eheschließung der bP1 und bP2 im Jahre 2014 wohnten auch die bP2 sowie die bis Sommer 2016 geborenen Kinder dort. Die bP beherrschen die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.Die bP stammen aus römisch 40 (Provinz: Deir ez-Zor), wo die bP1 geboren und aufgewachsen ist. Nach der traditionellen Eheschließung der bP1 und bP2 im Jahre 2014 wohnten auch die bP2 sowie die bis Sommer 2016 geborenen Kinder dort. Die bP beherrschen die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Die bP1 hat ihren eigenen Angaben zufolge 12 Jahre die Schule besucht und mit Reifeprüfung abgeschlossen sowie zwei Jahre Elektrotechnik studiert und abgeschlossen. Neben dem Studium arbeitete die bP1 in der Landwirtschaft, in der Türkei war sie gelegentlich als Elektriker und Reinigungskraft tätig.

Die bP2 hat ihren eigenen Angaben zufolge ebenso 12 Jahre die Schule besucht und mit Reifeprüfung abgeschlossen sowie drei Jahre Soziologie studiert, allerdings nicht abgeschlossen. Die bP2 war nie berufstätig.

II.1.2. Die bP1 und bP2 verfügen in ihrer Herkunftsregion bzw. -provinz über familiäre Anbindungen in Gestalt der Eltern und Geschwister der bP1 sowie ein Onkel der bP2. Ein Bruder und eine Schwester der bP1 halten sich in Deutschland auf und die Familie der bP2 befindet sich in der Türkei. römisch II.1.2. Die bP1 und bP2 verfügen in ihrer Herkunftsregion bzw. -provinz über familiäre Anbindungen in Gestalt der Eltern und Geschwister der bP1 sowie ein Onkel der bP2. Ein Bruder und eine Schwester der bP1 halten sich in Deutschland auf und die Familie der bP2 befindet sich in der Türkei.

1.3. Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedürfen auch keiner medikamentösen Behandlung.

1.4. XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. 1.4. römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.

Die bP1 hat ihren verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee abgeleistet und ist daher Reservist. Ausdrücklich nicht festgestellt wird, dass die bP1 ihren Wehrdienst irregulär bzw. vorzeitig infolge unerlaubten Verlassens des Militärdiensts beendet hat.

Die bP1 hat keine weitere Einberufung zur syrischen Armee erhalten.

Im Rückkehrfall besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verpflichtung zur Ableistung bzw. des Einzuges zum Reservedienst oder der Zwangsrekrutierung durch sonstige Gruppierungen in ihrem Herkunftsstaat.

Die bP1 lehnt die Ableistung eines Militär- bzw. Reservedienstes im Allgemeinen nicht ab, die Ableistung des Reservedienstes für den syrischen Staat hingegen schon.

Das syrische Regime unterstellt der bP1 wegen der mit der Ausreise verbundenen Entziehung vom Reservedienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Reservediensts keine politische oder oppositionelle Gesinnung.

Die bP sind keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Ausreise nach sowie der Asylantragsstellung in einem europäischen Land ausgesetzt. Die bP sind auch keiner Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt, weil sie illegal ausgereist sind.

Dies gilt auch für die bP2-5, da diese sich auf die Gründe der bP1 berufen und ausdrücklich angaben, keine eigenen Gründe zu haben.

Weitere mit maßgeblicher Wahrscheinlickeit anzunehmende Bedrohungsszenarien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der bP können nicht festgestellt werden.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderspezifische Anmerkungen

Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6. Weitere Informationen zu COVID-19 in Syrien und seine Auswirkungen sind, wo relevant, in den einzelnen Kapiteln zu finden, besonders im Kapitel Medizinische Versorgung.

Ein- und Ausreisemöglichkeiten können kurzfristigen Beschränkungen sowohl vonseiten Syriens als auch der Nachbarländer herrühren und werden daher nicht erschöpfend behandelt.

Angesichts der großen Zahl von Minderheiten und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien wird die Praxis beibehalten, ausführliche Informationen zu einzelnen Gruppen bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung zu stellen.

Zum Thema Wehr- und Reservedienst liegt eine Vielzahl an Informationen im COI-CMS und darüber hinaus in Anfragebeantwortungen auf. Wo relevant, werden diese Informationen kondensiert eingearbeitet, um den Rahmen des COI-CMS Syrien nicht zu sprengen.

Bei den Oppositionsorganisationen und den Rebellengruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse, Zusammenschlüsse, Abspaltungen, Führungspositionen etc.. Die Vielfalt an Organisationen ist groß, viele Details bleiben unbekannt, bzw. sind nicht verifizierbar. Dementsprechend unterbleibt in der Länderinformation eine ausführliche Darstellung dieser Gruppen.

Am 6. Februar 2023 ereigneten sich zwei Erdbeben in der Region, welche besonders in der südlichen Türkei und im nordwestlichen Syrien mindestens 50.000 Menschenleben kosteten und großräumig schwere Schäden verursachten - siehe dazu vor allem das Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.

Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die Österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus ist nicht über alle, in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten. In dem Zusammenhang sowie aufgrund von unterschiedlichen Erfassungsmethoden und Berichtszeitpunkten kann es vorkommen, dass bei manchen statistischen Angaben die Zahlen je nach Quelle variieren.

Vonseiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der außerhalb der Regimekontrolle befindlichen Gebiete im Norden Syriens getroffen.

Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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