TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 W205 2261147-1

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W205 2261147-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2022, Zl. 129171201/211978726, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2022, Zl. 129171201/211978726, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 19.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 20.12.2021 gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern, seine fünf Schwestern und zwei Brüder würden in Somalia leben. Im Jahr 2021 habe er den Entschluss zu seiner Ausreise gefasst und seinen Wohnort im Februar 2021 verlassen. Er sei mit dem Flugzeug unter Verwendung eines somalischen Reisepasses legal in die Türkei gereist und von dort über Griechenland und weitere Länder nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er Folgendes zu Protokoll:

„Ich habe Somalia aus Angst vor der Al Shabab verlassen, welche mich zur Zusammenarbeit zwingen wollten. Ich wollte nicht mit der Al Shabab zusammenarbeiten, weshalb ich mich zur Flucht aus Somalia entschloss.“

Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.

Am 18.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er gehöre dem Clan der XXXX an und habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt, wo er ein Jahr die Koranschule sowie drei Jahre die Grundschule besucht und 10-11 Monate als Reinigungskraft gearbeitet habe. Seine Familie sei nach Kenia gezogen. In XXXX habe er noch drei Onkel vs. und einen Onkel ms.Am 18.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er gehöre dem Clan der römisch 40 an und habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt, wo er ein Jahr die Koranschule sowie drei Jahre die Grundschule besucht und 10-11 Monate als Reinigungskraft gearbeitet habe. Seine Familie sei nach Kenia gezogen. In römisch 40 habe er noch drei Onkel vs. und einen Onkel ms.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Al Shabaab gewollt habe, dass er für sie arbeite; dies habe er abgelehnt. Sie hätten mehrmals angerufen und nach mehrmaliger Ablehnung behauptet, der Beschwerdeführer arbeite für die Regierung und gegen die Al Shabaab. Sie hätten ihn bedroht und ihn zwingen wollen. Daher sei er im Februar 2021 von XXXX nach Mogadischu und im März 2021 aus Somalia ausgereist. Auf Nachfrage zu den konkreten Bedrohungen beschrieb der Beschwerdeführer, dass er erstmals im Jänner 2020 von Jugendlichen angesprochen worden sei, die ihm Waffen gezeigt und gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Dies sei für 6 Monate fast jeden Tag in der Arbeit oder in der Freizeit passiert. Nach den 6 Monaten habe er das Land verlassen. Auf Vorhalt, dass sich dies zeitlich nicht ausgehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Bedrohungen von Februar 2020 bis September 2020 in direktem Kontakt erfolgt und danach telefonisch fortgesetzt worden seien.Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Al Shabaab gewollt habe, dass er für sie arbeite; dies habe er abgelehnt. Sie hätten mehrmals angerufen und nach mehrmaliger Ablehnung behauptet, der Beschwerdeführer arbeite für die Regierung und gegen die Al Shabaab. Sie hätten ihn bedroht und ihn zwingen wollen. Daher sei er im Februar 2021 von römisch 40 nach Mogadischu und im März 2021 aus Somalia ausgereist. Auf Nachfrage zu den konkreten Bedrohungen beschrieb der Beschwerdeführer, dass er erstmals im Jänner 2020 von Jugendlichen angesprochen worden sei, die ihm Waffen gezeigt und gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden. Dies sei für 6 Monate fast jeden Tag in der Arbeit oder in der Freizeit passiert. Nach den 6 Monaten habe er das Land verlassen. Auf Vorhalt, dass sich dies zeitlich nicht ausgehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Bedrohungen von Februar 2020 bis September 2020 in direktem Kontakt erfolgt und danach telefonisch fortgesetzt worden seien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgung durch die Al Shabaab nicht festgestellt werden könne. Der von ihm behauptete Fluchtgrund sei – aufgrund näher dargestellter Beweiswürdigung – nicht glaubhaft, weshalb die Behörde auch davon ausgehe, dass neben seinem die Ausreise finanzierenden Onkel auch seine Kernfamilie noch in Somalia aufhältig sei. Der Beschwerdeführer könne von seinen Angehörigen in Somalia Unterstützung erhalten und verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung als Straßenkehrer, weshalb er nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsort sei aufgrund der Al Shabaab Präsenz bedrohlich, dem Beschwerdeführer sei es aber zumutbar, sich in einer relativ sicheren Gegend wie Mogadischu niederzulassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Seinen schwächer ausgeprägten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundegebiet stünde das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen entgegen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde weitere Länderberichte hätte berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer erfülle das von UNHCR definierte Risikoprofil von Personen, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen würden. Ferner sei davon auszugehen, dass der somalische Staat in solchen Fällen generell keinen Schutz bieten könne. Das BFA lasse außerdem außer Acht, dass der Clan des Beschwerdeführers eine Minderheit sei, und stütze die Beweiswürdigung auf vermeintliche Widersprüche, welche sich leicht auflösen ließen. Außerdem könne sich der Beschwerdeführer der Verfolgung durch Al Shabaab nicht durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen. Dem Beschwerdeführer wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen oder hätte ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Außerdem sei die belangte Behörde aufgrund einer mangelhaften Interessenabwägung zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde weitere Länderberichte hätte berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer erfülle das von UNHCR definierte Risikoprofil von Personen, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen würden. Ferner sei davon auszugehen, dass der somalische Staat in solchen Fällen generell keinen Schutz bieten könne. Das BFA lasse außerdem außer Acht, dass der Clan des Beschwerdeführers eine Minderheit sei, und stütze die Beweiswürdigung auf vermeintliche Widersprüche, welche sich leicht auflösen ließen. Außerdem könne sich der Beschwerdeführer der Verfolgung durch Al Shabaab nicht durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen. Dem Beschwerdeführer wäre daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen oder hätte ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Außerdem sei die belangte Behörde aufgrund einer mangelhaften Interessenabwägung zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.

4. In der Stellungnahme vom 08.01.2024 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diverse Länderberichte aus, dass die Sicherheitslage in Somalia angespannt sowie unvorhersehbar sei und sich die Versorgungslage ähnlich verheerend gestalte. Das BFA vertrete konträr zu den aktuellen Entwicklungen in Mogadischu bzw. Somalia allgemein die wenig tragfähige These, die Lage wäre sicher. Die jüngste Rechtsprechung zum Vorliegen einer Bedrohung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK sei eindeutig.4. In der Stellungnahme vom 08.01.2024 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diverse Länderberichte aus, dass die Sicherheitslage in Somalia angespannt sowie unvorhersehbar sei und sich die Versorgungslage ähnlich verheerend gestalte. Das BFA vertrete konträr zu den aktuellen Entwicklungen in Mogadischu bzw. Somalia allgemein die wenig tragfähige These, die Lage wäre sicher. Die jüngste Rechtsprechung zum Vorliegen einer Bedrohung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK sei eindeutig.

5. Am 12.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner Rechtsvertreterin erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. Abschließend wurden die in der aktuellen Version 6 der Länderinformation der Staatendokumentation Somalia vom 08.01.2024 zitierten Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt und der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ermöglicht, eine Stellungnahme abzugeben. Diese führte aus, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Verfolgung durch die Al Shabaab geflohen sei und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keinen Schutz vor der Al Shabaab erhalten könne. Die Bedrohungslage durch diese in XXXX sei noch aufrecht und der Aktionsradius der Verwaltung nicht sehr groß. Außerdem werde der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert und würde ihm bei einer Rückkehr der Schutz eines familiären Umfelds fehlen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5).5. Am 12.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner Rechtsvertreterin erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. Abschließend wurden die in der aktuellen Version 6 der Länderinformation der Staatendokumentation Somalia vom 08.01.2024 zitierten Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt und der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ermöglicht, eine Stellungnahme abzugeben. Diese führte aus, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Verfolgung durch die Al Shabaab geflohen sei und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keinen Schutz vor der Al Shabaab erhalten könne. Die Bedrohungslage durch diese in römisch 40 sei noch aufrecht und der Aktionsradius der Verwaltung nicht sehr groß. Außerdem werde der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert und würde ihm bei einer Rückkehr der Schutz eines familiären Umfelds fehlen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5).

6. Mit Parteiengehör vom 28.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen IPC-Food-Insecurity-Lagekarten übermittelt und ihm ermöglicht, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme dazu abzugeben.

7. Im Schriftsatz vom 12.03.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den Karten hervorgehe, dass die Versorgungslage in und um XXXX , der Heimatstadt des Beschwerdeführers, weiterhin schlecht und keine maßgebliche Besserung erkenntlich sei. Ergänzend wurde auf das Factsheet der US AID aus Dezember 2023 verwiesen, worin bestätigt werden, dass der Bezirk XXXX Ende des Jahres von starken Regenfällen betroffen gewesen sei, die zu signifikanten Überschwemmungen in der Stadt XXXX sowie im Umland geführt hätten. Die humanitäre Lage sei weiterhin dramatisch.7. Im Schriftsatz vom 12.03.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den Karten hervorgehe, dass die Versorgungslage in und um römisch 40 , der Heimatstadt des Beschwerdeführers, weiterhin schlecht und keine maßgebliche Besserung erkenntlich sei. Ergänzend wurde auf das Factsheet der US AID aus Dezember 2023 verwiesen, worin bestätigt werden, dass der Bezirk römisch 40 Ende des Jahres von starken Regenfällen betroffen gewesen sei, die zu signifikanten Überschwemmungen in der Stadt römisch 40 sowie im Umland geführt hätten. Die humanitäre Lage sei weiterhin dramatisch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der XXXX (auch: XXXX ), Subclan XXXX , Subsubclan XXXX an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali. Er ist in der Stadt XXXX (auch: XXXX ) geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat ein Jahr eine Grundschule sowie drei Jahre eine Koranschule und arbeitete als Straßenkehrer.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der römisch 40 (auch: römisch 40 ), Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali. Er ist in der Stadt römisch 40 (auch: römisch 40 ) geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat ein Jahr eine Grundschule sowie drei Jahre eine Koranschule und arbeitete als Straßenkehrer.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Onkel, der ihm die Reise nach Europa finanzierte, lebt weiterhin in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer könnte zu ihm Kontakt aufnehmen und im Fall seiner Rückkehr Unterstützung von ihm erhalten.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Onkel, der ihm die Reise nach Europa finanzierte, lebt weiterhin in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer könnte zu ihm Kontakt aufnehmen und im Fall seiner Rückkehr Unterstützung von ihm erhalten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt über verschiedene Länder illegal nach Österreich. Er hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung am 19.12.2021 in Österreich auf.

Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige maßgeblichen sozialen Kontakte.

Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs; eine Kommunikation in der deutschen Sprache auf einfachem Niveau ist nicht möglich. Er geht keiner Arbeit nach und würde gerne eine Elektrikerlehre absolvieren. Außerdem war er Mitglied in einem Fußballverein.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur Rückkehrsituation:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einem von ihm verlangten Anschluss an die Al Shabaab bzw. der diesbezüglichen Weig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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