TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/8 W205 2260650-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2024
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Entscheidungsdatum

08.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W205 2260650-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2022, Zl. 1290171808/211822254, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2022, Zl. 1290171808/211822254, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.11.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dort brachte er vor in XXXX , Somalia geboren worden zu sein. Er sei ledig und spreche Somalisch als Muttersprache. Er gehöre dem Islam und der Volksgruppe der Hawiye an. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine drei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia wohnen, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2020 gefasst, er sei mit dem Flugzeug ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Somalia verlassen habe, weil er von Mitgliedern der Terrorgruppe Al Shabaab verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Sie hätten bereits seinen Vater im Jahr 2017 getötet. Vom BF hätten sie eine Zusammenarbeit verlangt, da er als Mechaniker Autos repariert habe. Er wolle nicht wie sein Vater getötet werden und sei daher aus Somalia geflohen. Dies seien alle seine Fluchtgründe, er habe dem nichts hinzuzufügen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Terrorgruppe Al Shabaab getötet zu werden.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.11.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dort brachte er vor in römisch 40 , Somalia geboren worden zu sein. Er sei ledig und spreche Somalisch als Muttersprache. Er gehöre dem Islam und der Volksgruppe der Hawiye an. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine drei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia wohnen, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2020 gefasst, er sei mit dem Flugzeug ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Somalia verlassen habe, weil er von Mitgliedern der Terrorgruppe Al Shabaab verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Sie hätten bereits seinen Vater im Jahr 2017 getötet. Vom BF hätten sie eine Zusammenarbeit verlangt, da er als Mechaniker Autos repariert habe. Er wolle nicht wie sein Vater getötet werden und sei daher aus Somalia geflohen. Dies seien alle seine Fluchtgründe, er habe dem nichts hinzuzufügen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Terrorgruppe Al Shabaab getötet zu werden.

Am 30.08.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab folgendes an:

„[…]

F: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie in der Lage, die Fragen des Einvernahmeleiters zu beantworten?

A: Es geht mir gut. Ich kann Ihre Fragen beantworten.

F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an?

A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.

Reiseweg:

F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

F: Haben Sie sich jemals einen somalischen Reisepass ausstellen lassen?

A: Ja.

F: Wo befindet sich dieser Reisepass?

A: Mein Reisepass fiel auf dem Weg nach Griechenland ins Meer.

F: Besitzen Sie sonstige amtliche Dokumente, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben?

A: Nein.

F: Welchem Clan gehören Sie an?

A: Subclan: Hawadle, Hauptclan: Hawiye

F: In welcher Region Somalias haben Sie gewohnt?

A: In Middle Shabelle.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe die Deutschlehrerin und die Unterkunftgeberin kennengelernt.

F: Haben Sie in den Schengen Staaten Verwandte? Besteht zu diesen Verwandten eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht zu diesen Verwandten ein Familienleben?

A: Nein.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Ich beherrsche Deutsch erst wenig.

F: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Ich gehöre in Österreich keinem Verein an.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?

A: Nein. Ich bin gesund.

F: Wurden Sie in Somalia von einem Gericht verurteilt? Sind Sie vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Somalia? Wovon lebten Sie? Wie ist die wirtschaftliche Lage Ihrer in Somalia lebenden Familie?

A: Ich arbeitete als Mechaniker. Ich führte Ölwechsel und solche Sachen durch. Das war das „Geschäft“ meines Vaters. Ich habe es übernommen. Wir hatten kein eigentliches Geschäft, sondern begab ich mich zu Werkstätten und arbeitete dort mit. Wirtschaftlich ging es meiner Familie schlecht. Ich lebte immer vom Tageseinkommen.

F: Woher hatten Sie US-$ 900 für die Reise?

A: In Mytilini bekamen wir Taschengeld. Ich sparte das Geld zusammen.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Somalia? Besteht Kontakt zu diesen? Wie sieht die wirtschaftliche Lage Ihrer Verwandten aus?

A: Seit sechs Monaten habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Das Telefon funktioniert nicht mehr. Die Nummer meiner Mutter ist nicht mehr erreichbar. Ich weiß nicht warum. Wirtschaftlich geht es meiner Familie nicht gut. Früher bewirtschaften sie ein Feld. Jetzt weiß ich nicht was sie tun, weil es nicht regnet.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend die Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Nein.

Grund:

Sie werden erneut aufgefordert, die Wahrheit anzugeben. Bitte führen Sie alle Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz an.

Ich wurde in Somalia angeschossen, weil es Clankonflikte gab. Ich gehörte zu einem „kämpfenden“ Clan. Deshalb konnte ich nicht mehr meiner Arbeit als Mechaniker nachgehen, weil ich von den anderen Clanangehörigen getötet werden würde. Der Mehrheitsclan in XXXX heißt Abgaal (Hauptclan Hawiye). Ich gehöre dem Clan Hawadle (Hauptclan: Hawiye) an. Dort waren Militärangehörige der somalischen Armee stationiert, die dem Clan Abgaal angehören. Sie zwangen mich immer, dass ich Mechaniker-Arbeiten ohne Entgelt für sie durchführe. Am 09.04.2020 gab es jenen Zwischenfall, bei dem ich angeschossen wurde. Das war gegen Mittag. Ich befand mich in einer Werkstatt in XXXX . Mit Werkstatt meine ich einen Platz, wo Autos repariert werden. Der Platz gehört niemand. Viele Mechaniker kommen dorthin und hoffen, Aufträge zu erhalten. Drei Militärangehörige kamen in einem Pick-Up auf mich zu. Einer der drei Männer befahl mir die Reifen zu wechseln und Öl zu tauschen. Ich sagte ihm, dass ich das nicht unentgeltlich mache. Einer der drei Männer richtete seine AK47 auf mich und drückte ab. Ich wurde im Gesicht getroffen. Es handelt sich um einen Durchschuss. Vom Eintrittsloch sieht man kaum etwas. Die Kugel trat hinter dem Ohr aus. Freunde von mir, die auch dort gearbeitet haben, fuhren mich nach Mogadischu. Dort wartete meine Tante auch mich. Ich wurde von meiner Tante in ein Krankenhaus gebracht. Ich wurde drei Monate stationär behandelt. Das Krankenhaus heißt XXXX . Nach der Entlassung begab ich mich zur Tante, wo ich mich noch etwa zwei Wochen aufgehalten habe. Meine Tante empfahl mir, dass ich Somalia verlassen soll, um nicht getötet zu werden. Meine Tante lebt im einem Mietshaus in Mogadischu. Ihr Mann ist Kraftfahrer. Vom Flughafen in Mogadischu flog ich in die Türkei. Meine Tante organisierte den Reisepass.Ich wurde in Somalia angeschossen, weil es Clankonflikte gab. Ich gehörte zu einem „kämpfenden“ Clan. Deshalb konnte ich nicht mehr meiner Arbeit als Mechaniker nachgehen, weil ich von den anderen Clanangehörigen getötet werden würde. Der Mehrheitsclan in römisch 40 heißt Abgaal (Hauptclan Hawiye). Ich gehöre dem Clan Hawadle (Hauptclan: Hawiye) an. Dort waren Militärangehörige der somalischen Armee stationiert, die dem Clan Abgaal angehören. Sie zwangen mich immer, dass ich Mechaniker-Arbeiten ohne Entgelt für sie durchführe. Am 09.04.2020 gab es jenen Zwischenfall, bei dem ich angeschossen wurde. Das war gegen Mittag. Ich befand mich in einer Werkstatt in römisch 40 . Mit Werkstatt meine ich einen Platz, wo Autos repariert werden. Der Platz gehört niemand. Viele Mechaniker kommen dorthin und hoffen, Aufträge zu erhalten. Drei Militärangehörige kamen in einem Pick-Up auf mich zu. Einer der drei Männer befahl mir die Reifen zu wechseln und Öl zu tauschen. Ich sagte ihm, dass ich das nicht unentgeltlich mache. Einer der drei Männer richtete seine AK47 auf mich und drückte ab. Ich wurde im Gesicht getroffen. Es handelt sich um einen Durchschuss. Vom Eintrittsloch sieht man kaum etwas. Die Kugel trat hinter dem Ohr aus. Freunde von mir, die auch dort gearbeitet haben, fuhren mich nach Mogadischu. Dort wartete meine Tante auch mich. Ich wurde von meiner Tante in ein Krankenhaus gebracht. Ich wurde drei Monate stationär behandelt. Das Krankenhaus heißt römisch 40 . Nach der Entlassung begab ich mich zur Tante, wo ich mich noch etwa zwei Wochen aufgehalten habe. Meine Tante empfahl mir, dass ich Somalia verlassen soll, um nicht getötet zu werden. Meine Tante lebt im einem Mietshaus in Mogadischu. Ihr Mann ist Kraftfahrer. Vom Flughafen in Mogadischu flog ich in die Türkei. Meine Tante organisierte den Reisepass.

F: Kannten Sie jene drei Männer, die von Ihnen unbezahlte Arbeit verlangt haben?

A: Einen der drei Männer kannte ich, weil er dort stationiert war. Ich kenne diese Person vom Sehen her. Er geht immer mit seiner Waffe dort herum.

F: Hat Ihr Bekannter auf sie geschossen?

A: Ja.

F: Warum geht es im Clankonflikt, der sich in Ihre Heimatregion zuträgt?

A: Es gibt keine Kämpfe Mann gegen Mann. Der Abgaal-Clan sagt, dass XXXX sein Revier ist. Sie sagen meinem Clan, dass wir hier nicht hergehören und tun müssen, was sie wollen.A: Es gibt keine Kämpfe Mann gegen Mann. Der Abgaal-Clan sagt, dass römisch 40 sein Revier ist. Sie sagen meinem Clan, dass wir hier nicht hergehören und tun müssen, was sie wollen.

F: Gibt es in diesem Streit laufend Verletzte und Tote?

A: Ja.

T: Sie hielten sich bereits in Mogadischu auf. Weshalb blieben Sie nicht bei der Tante? Sie hätten in Mogadischu als Mechaniker arbeiten können?

A: Ich konnte nicht bei meiner Tante bleiben. Sie hatten keinen Platz für mich. Andere Leute kannte ich nicht.

F: Was können Sie über Ihren Clan (Hawadle) erzählen? Geben Sie Details an.

A: Mein eigentlicher Sub-Subclan heißt XXXX . Wir sind ein sehr kleiner Clan. Wir sind überwiegend Landwirte und haben keine Waffen.A: Mein eigentlicher Sub-Subclan heißt römisch 40 . Wir sind ein sehr kleiner Clan. Wir sind überwiegend Landwirte und haben keine Waffen.

V: In der Erstbefragung machen Sie andere Angaben: „… Ich habe Somalia verlassen, weil ich von Mitgliedern der Terrorgruppe ALSHABAAB verfolgt und mit dem Tod bedroht wurde. Sie töteten bereits meinen Vater 2017. Von mir verlangten sie eine Zusammenarbeit, da ich als Mechaniker Autos repariert habe. Ich wollte nicht wie mein Vater getötet werden und flüchtete aus Somalia. Dies sind meine Fluchtgründe, dem habe ich nichts hinzuzufügen. …“. Erklären Sie den Widerspruch.

A: Meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit. Bei der Erstbefragung hatte ich Angst.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Nein.

F: Konnten Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

A: Ja.

F: Waren Sie in Somalia jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Militärangehörige haben mich oft festgenommen. Sie sagten mir, dass ich draußen nicht arbeiten darf. Ich musste dann immer etwa eine Nacht in der Zelle verbringen. Dann wurde ich formlos freigelassen. Manchmal kam das einmal in der Woche vor; jedenfalls oft.

F: Wurden Sie in Somalia jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in Somalia Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Somalia jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr nach Somalia erleiden zu müssen?

A: Ich habe Angst, dass ich in Somalia sterbe.

F: Wollen Sie Länderinformationen über Somalia ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

A: Nein.

F: Haben Sie alle Beweismittel vorgelegt?

A: Ich habe keine Beweismittel.

V: Von Amts wegen wurde festgestellt, dass Ihr Aufenthalt in Österreich nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist. Was sagen Sie dazu?

A: Ich nehme das zur Kenntnis.

F: Sind Sie derzeit in Österreich in einem Gerichtsverfahren (Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ein Zeuge oder Opfer?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich Opfer von Gewalt und ist diesbezüglich ein Gerichtsverfahren laufend?

A: Nein.

F: Wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz positiv (Asyl, subsidiärer Schutz) entschieden, dürfen Sie in Österreich bleiben. Wird der Antrag jedoch gänzlich negativ entschieden, müssen Sie Österreich verlassen. Die Frist für eine freiwillige Ausreise beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Liegen besondere Umstände vor, die eine längere Frist für die freiwillige Ausreise begründen (zum Beispiel Regelung der persönlichen Verhältnisse)?

A: Ich bin ein Flüchtling und möchte in Österreich bleiben.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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