TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/15 W168 2244760-3

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Veröffentlicht am 15.04.2024
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Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W168 2244760-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die Österreich – Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West), vom 06.03.2024, Zl. 1257642410/231988254, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch die Österreich – Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West), vom 06.03.2024, Zl. 1257642410/231988254, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 68 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 14.01.2020 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 15.01.2020, gab die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen an, dass sie und ihre Mutter von einem persönlichen Vertreter eines Parlamentsmitgliedes bedroht werde. Der Grund für die Bedrohung sei, dass sie Zeugen eines Unfalles wurden und der Vertreter des Parlamentsmitgliedes habe von ihnen verlangt, dass sie keine Aussage bei der Polizei machen sollen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch der Polizei ausgesagt und danach sei sie von zwei Männern geschlagen und von diesem Vertreter eines Parlamentsmitgliedes per Telefon terrorisiert worden. Da sie diesen Terror nicht mehr aushalten haben sei sie mit der Mutter geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, in Gefängnis zu kommen oder verfolgt zu werden. Ihr Sohn sei in der Mongolei von zwei unbekannten Männern geschlagen worden, welche nach ihr gefragt hätten. Diese zwei Männer seien noch nicht verhaftet worden, weshalb sie Angst habe. Zur Frage, wann ihr diese Änderungen der Situation/Fluchtgründe bekannte seien, replizierte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei Ende August/Anfang September 2023 bei seinen Eltern in der Mongolei nach ihm gefragt habe.

Aufgrund des Vorliegens eines Hinweises betreffend der Zuständigkeit Ungarns war zunächst beabsichtigt gemäß der Dublin III-VO, das Verfahren wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. In Folge wurde das gegenständliche Verfahren jedoch im Bundesgebiet zugelassen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.02.2020, 17.03.2020, 13.07.2020, 17.11.2020 und 18.11.2020 einvernommen. Dort wiederholte diese im Wesentlichen ihre bereits angegebenen Fluchtgründe. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Leukämie erkrankt sei. Dies sei in der Mongolei im April 2019 festgestellt worden. Sie habe dort bereits Chemotherapie erhalten und nunmehr werde sie in Österreich behandelt.

Mit Bescheid vom 17.06.2021 hat das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I. und II.) abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2. Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 17.06.2021 hat das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII.).

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Behörde wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Weiters wurde in der Beschwerde ergänzend zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgegeben.

Mit Teilerkenntnis vom 04.08.2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Mit Teilerkenntnis vom 04.08.2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021, W153 2244760-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten habe: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021, W153 2244760-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.

Während ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts brachte die Beschwerdeführerin am 04.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Anregung“ vom 03.05.2022 auf Ausstellung einer Duldungskarte ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022, Zahl 1257642410-211534674, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022, Zahl 1257642410-211534674, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 29.07.2022 die gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wurden auszugsweise, Teile des Vorbringens des Asylverfahrens wiederholt und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom „08.06.2022“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin die Duldungskarte auszustellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Es wurde zusätzlich nur pauschal darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin „im August 2022“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) eine medizinische Kontrolle haben wird.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2022, W215 2244760-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2022, W215 2244760-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

Am 28.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag, wobei diese angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Mongolei und am XXXX geboren zu sein.Am 28.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag, wobei diese angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige der Mongolei und am römisch 40 geboren zu sein.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2023 führte diese auf Vorhalt, dass das Vorverfahren am 24.02.2022 rechtskräftig entschieden worden sei bzw. auf die Frage, warum sie jetzt einen neuen Asylantrag stelle, als auch befragt, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an, dass sie Angst habe, in die Mongolei abgeschoben zu werden. Sie hätte seit 2012 bis 2019 als Buchhalterin im Palast des Friedens zu arbeiten begonnen, wo Friedensveranstaltungen organisiert werden würden. Da es sich hierbei um eine korrupte Organisation gehandelt habe, mit der illegal mit Geld umgegangen worden sei, habe die Polizei nunmehr bei ihren Eltern nach der Beschwerdeführerin gesucht und erklärt, dass man sie mit Zwang vorführen werde, wenn sie nicht erscheine. Sie habe aufgrund der geschilderten Zwischenfälle Angst, in die Mongolei wieder zurückzukehren, weshalb sie einen Folgeantrag gestellt habe.

Am 16.10.2023 wurde die BF durch das BFA EASt West nachweislich zu den Gründen betreffend ihren zweiten Antrag, bzw. der gegenständlichen neuerlichen Asylantragstellung in Österreich umfassend niederschriftlich einvernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2023 sowohl hinsichtlich der Status des Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 02.10.2023 sowohl hinsichtlich der Status des Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin nicht besteht (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Folgeantrag auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren verweise und im gegenständlichen Verfahren Ausreisegründe angebe, die bereits in den Vorverfahren bestanden und der Beschwerdeführerin auch bereits bekannt gewesen seien. Auch sei Ihr Vorbringen im ersten Asylverfahren bereits für unglaubwürdig befunden worden und könne auch im nunmehrigen Vorbringen keine Verfolgung aus Gründen der GFK festgestellt werden und sei im gegenständlichen Folgeantragsverfahren von entschiedener Sache auszugehen. Es habe im Vergleich zu den Feststellungen im Erstverfahren kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden können. Das Vorliegen einer schützenswerten Familien bzw. Privatlebens der BF sei nicht hervorgekommen, bzw. wäre das Vorliegen einer besonderen Integration der BF im Bundesgebiet nicht aufgezeigt worden. Besondere Gründe die gegen eine Rückkehr der BF in die Mongolei sprechen würden, wären ebenso nicht dargelegt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den bevollmächtigten Vertreter vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde. Hierbei wurde nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben insbesondere ausgeführt, dass es die Behörde komplett unterlassen habe, sich mit dem konkreten Fall auseinander zu setzen. Der bloße Verweis darauf, dass das Vorbringen der BF mit dem Vorbringen der ersten Antragstellung ident sei, daher auch nicht plausibel und nachvollziehbar sei. Ein solches Vorbringen reiche nicht aus, um festzustellen, ob die BF im Falle einer Rückkehr erneut verfolgt werden könnte. Obwohl sie im gegenständlichen Verfahren ausgesagt habe, dass sie neue Informationen und Beweismittel bezüglich ihrer weiteren Verfolgung in der Mongolei vorlegen werde, sei diese nicht berücksichtigt und dokumentiert worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerde wurde ein mongolischer Zeitungsartikel in Bezug auf nicht auf die BF selbst bezogene Menschenrechtsverletzungen in der Mongolei angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin

Die BF stellte 14.01.2020 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei, Angehörige der Volksgruppe der Mongolen (Ethnie Khalka ) und ist ohne religiöses Bekenntnis. Die Identität der BF steht fest.

Die BF stammt aus der Mongolei, aus Ulaanbaatar und lebte dort bis zum Zeitpunkt ihrer Reise nach Österreich. Die BF besuchte dort zehn Jahre die Schule, absolvierte die Matura und beendete ein Studium an der pädagogischen Universität. Sie war als Geschichtslehrerin tätig.

Die BF ist ihren Angaben zufolge verheiratet und hat drei Söhne, die nach ihren Angaben bei ihrem Ehegatten in der Mongolei leben.

Ebenso leben ihr Vater sowie drei Schwestern weiterhin in der Mongolei/ Ulaanbaatar. Es besteht regelmäßiger Kontakt zu den Familienangehörigen im Herkunftsland.

Die wirtschaftliche Lage der Familie im Herkunftsland ist ihren eigenen Angaben zufolge durchschnittlich, bzw. nicht prekär. Die BF konnte mit ihrem Gatten den Lebensunterhalt bestreiten und diese lebte gemeinsam mit ihrer Familie in einer Wohnung.

Die BF verbrachte den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Sie hatte nie glaubhafte Probleme mit den staatlichen Behörden und befand sich in ihrem Heimatland auch nicht in Haft.

Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX , geb. XXXX im Jänner 2020 legal aus der Mongolei aus.Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 im Jänner 2020 legal aus der Mongolei aus.

Die BF leidet bzw. litt an einer anamnetisch myeloische Leukämie. Sie hatte in der Mongolei vier Zyklen einer Chemotherapie, darunter eine komplette Remission. Gegenwärtig erhält diese Medikamente für den Magen (Pantoprazol 20 mg), sowie Antiflat Kautabletten gegen Blähungen. Die Notwendigkeit von aktuell bestehenden weiteren erforderlichen unmittelbar konkret bestehenden besonderen Medikamenteneinnahme, bzw. ärztlichen Therapien oder medizinischen Behandlungen, welche insbesondere die BF ausschließlich nur im Bundesgebiet erhalten könnte, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere verfahrensrelevante körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr entgegenstehen würden, bzw. dass eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen könnte. Die BF leidet bzw. litt an einer anamnetisch myeloische Leukämie. Sie hatte in der Mongolei vier Zyklen einer Chemotherapie, darunter eine komplette Remission. Gegenwärtig erhält diese Medikamente für den Magen (Pantoprazol 20 mg), sowie Antiflat Kautabletten gegen Blähungen. Die Notwendigkeit von aktuell bestehenden weiteren erforderlichen unmittelbar konkret bestehenden besonderen Medikamenteneinnahme, bzw. ärztlichen Therapien oder medizinischen Behandlungen,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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