TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 L524 2169252-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs3
NAG §54 Abs1
NAG §57
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art2
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art3
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 57 heute
  2. NAG § 57 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L524 2169252-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, ZI. XXXX , betreffend einen Feststellungsantrag, wonach eine mit Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, ZI. römisch 40 , betreffend einen Feststellungsantrag, wonach eine mit Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag vom 29.11.2022 auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung wird gemäß § 54 Abs. 1 und § 57 NAG als unzulässig zurückgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag vom 29.11.2022 auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins und Paragraph 57, NAG als unzulässig zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 08.08.2017 den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen den Bescheid vom 08.08.2017 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, I416 2169252-1/12E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.10.2021, Ra 2021/14/0216-12, wurde die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 04.03.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022, ZI. 1094888001/220244551, rechtskräftig abgewiesen und eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 04.03.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022, ZI. 1094888001/220244551, rechtskräftig abgewiesen und eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen.

3. Am 20.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er am 29.11.2022 zurückzog.

4. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2022 die Feststellung, dass die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2022, ZI. XXXX , erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte.4. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2022 die Feststellung, dass die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2022, ZI. römisch 40 , erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte.

Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde wurde mit Bescheid des BFA vom 23.08.2023, ZI. 1094888001/220244551, der Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung gemäß § 13 AVG abgewiesen. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde wurde mit Bescheid des BFA vom 23.08.2023, ZI. 1094888001/220244551, der Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 13, AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Der 29-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste etwa im November 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Er stellte am 10.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.08.2017 abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, I416 2169252-1/12E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.10.2021, Ra 2021/14/0216-12, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 04.03.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022, ZI. 1094888001/220244551, rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 04.03.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022, ZI. 1094888001/220244551, rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am 20.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er am 29.11.2022 zurückzog.

Der Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2022 die Feststellung, dass die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2022 (richtig: 15.04.2022), ZI. 1094888001/220244551, erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte.

Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren am 30.11.2022 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 57 NAG iVm § 54 Abs. 1 NAG. Dieser Antrag ist unerledigt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anhängig. Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren am 30.11.2022 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Dieser Antrag ist unerledigt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anhängig.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 10.12.2021 eine am XXXX geborene österreichische Staatsangehörige. Diese hielt sich von August 1990 bis August 1991 als Au-Pair bei einer Gastfamilie in Belgien auf. Der Beschwerdeführer war nie in Belgien aufhältig. Der Beschwerdeführer ehelichte am 10.12.2021 eine am römisch 40 geborene österreichische Staatsangehörige. Diese hielt sich von August 1990 bis August 1991 als Au-Pair bei einer Gastfamilie in Belgien auf. Der Beschwerdeführer war nie in Belgien aufhältig.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2021, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG, dem Bescheid des BFA vom 15.04.2022, dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 57 NAG iVm § 54 Abs. 1 NAG, dem Antrag auf Feststellung, dass die mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte, dem Bescheid des BFA vom 23.08.2023 und der Beschwerde vom 22.09.2023 sowie den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsdatensystem und dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer.Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2021, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG, dem Bescheid des BFA vom 15.04.2022, dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG, dem Antrag auf Feststellung, dass die mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte, dem Bescheid des BFA vom 23.08.2023 und der Beschwerde vom 22.09.2023 sowie den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsdatensystem und dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem (dem Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren im Original) vorgelegten irakischen Personalausweis und einem (dem Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren im Original) vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis.

Die etwa im November 2015 erfolgte illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet steht außer Frage und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam ist ebenso unstrittig.

Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet treffen.

Die Feststellungen zu den vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes, zum vorangegangenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, zum Antrag auf Feststellung, dass die mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte und zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 57 NAG iVm § 54 Abs. 1 NAG ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl I416 2169252-1/12E, insbesondere aus dem im Gerichtsakt des Beschwerdeführers befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2021, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG (AS 1ff), dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 57 NAG iVm § 54 Abs. 1 NAG (AS 347ff) und dem Antrag auf Feststellung, dass die mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte (OZ 4). Gleichzeitig mit letztgenanntem Antrag zog der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zurück.Die Feststellungen zu den vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes, zum vorangegangenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, zum Antrag auf Feststellung, dass die mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte und zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl I416 2169252-1/12E, insbesondere aus dem im Gerichtsakt des Beschwerdeführers befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2021, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG (AS 1ff), dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG (AS 347ff) und dem Antrag auf Feststellung, dass die mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte (OZ 4). Gleichzeitig mit letztgenanntem Antrag zog der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zurück.

Die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (AS 19, 363). Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers als Au-Pair in Belgien basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 351) in Zusammenschau mit den bezüglich dieses Aufenthalts vorgelegten Unterlagen (AS 369 - 393). Dass sich der Beschwerdeführer nie in Belgien aufhielt, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers. Insofern stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers fest, dass sich dieser vor seiner Einreise nach Österreich – abgesehen von seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat – lediglich auch zeitweise in Syrien, der Türkei und in Georgien befand.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176).

Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). In dieser Hinsicht ist entscheidend, dass sich der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides maßgeblich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten, da in der Beschwerde keine Beweisanträge gestellt wurden und in Anbetracht der Sache des Beschwerdeverfahrens nur Rechtsfragen zu klären sind. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). In dieser Hinsicht ist entscheidend, dass sich der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides maßgeblich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten, da in der Beschwerde keine Beweisanträge gestellt wurden und in Anbetracht der Sache des Beschwerdeverfahrens nur Rechtsfragen zu klären sind.

Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, da Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, da Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN).

A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen der RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. „Familienangehöriger“

a) den Ehegatten;

b) – d) …

3. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1)      Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2)      …

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) — bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

— über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

(3) - (4) …“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) lauten:

„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1.         nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2.         nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1.         nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2.         nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) – (7) …

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“Paragraph 57, Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“

§ 60 FPG lautet: Paragraph 60, FPG lautet:

„Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) - (2) …Paragraph 60, (1) - (2) …

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1.         der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2.         ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1.         der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2.         ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Eine Rückkehrentscheidung wird § 60 Abs. 3 FPG 2005 zufolge ex lege gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird oder ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine frühere behördliche Erklärung der Gegenstandslosigkeit sieht das Gesetz nicht vor.Eine Rückkehrentscheidung wird Paragraph 60, Absatz 3, FPG 2005 zufolge ex lege gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird oder ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine frühere behördliche Erklärung der Gegenstandslosigkeit sieht das Gesetz nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat nun – ohne die Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 57 NAG iVm § 54 Abs. 1 NAG vom 30.11.2022 abzuwarten – in seiner Eingabe vom 28.11.2022 beim BFA einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm durch die im Jahr 2021 erfolgte Eheschließung ein aus der Freizügigkeitsberechtigung seiner Ehefrau abgeleitetes Niederlassungsrecht zugewachsen sei. Der im Bescheid des BFA vom 15.04.2022 enthaltene Ausspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht seiner bereits damals vorgelegenen unionsrechtlich privilegierten Ehegemeinschaft nicht mehr ergehen dürfen. Der Beschwerdeführer hat nun – ohne die Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG vom 30.11.2022 abzuwarten – in seiner Eingabe vom 28.11.2022 beim BFA einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die mit Bescheid des BFA vom 15.04.2022 erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm durch die im Jahr 2021 erfolgte Eheschließung ein aus der Freizügigkeitsberechtigung seiner Ehefrau abgeleitetes Niederlassungsrecht zugewachsen sei. Der im Bescheid des BFA vom 15.04.2022 enthaltene Ausspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht seiner bereits damals vorgelegenen unionsrechtlich privilegierten Ehegemeinschaft nicht mehr ergehen dürfen.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist indes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN; 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass das FPG 2005 in der hier vorliegenden Konstellation keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bietet. Das Feststellungsbegehren ist daher nur zulässig, wenn es sich als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. In dieser Hinsicht ist von Relevanz, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2022 auch einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 57 NAG iVm § 54 Abs. 1 NAG gestellt hat. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass das FPG 2005 in der hier vorliegenden Konstellation keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bietet. Das Feststellungsbegehren ist daher nur zulässig, wenn es sich als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. In dieser Hinsicht ist von Relevanz, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2022 auch einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG gestellt hat.

Geht man davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirbt – etwa, wie vom Beschwerdeführer behauptet, durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger –, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen.Geht man davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirbt – etwa, wie vom Beschwerdeführer behauptet, durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger –, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen.

In diesem Kontext ist allerdings klarzustellen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zusteht bzw. – wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen behauptet – nicht ohne Weiteres erlangt wird. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG), was im Sinn des Art. 27 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls darf der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 41a Abs. 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Die Rückkehrentscheidung bliebe dann insoweit unangetastet, sie würde also nicht gegenstandslos werden. Vielmehr wäre sie nunmehr durch eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu ersetzen. Nach all dem ist festzuhalten, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit von vornherein nicht zielführend sein kann. Entweder ist die Rückkehrentscheidung in Anbetracht des erlangten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ohnehin schon gegenstandslos geworden, oder es hat, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht vorliegt, – mittels Bescheid – eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot an deren Stelle zu treten. Zur Klärung der Frage, von welcher dieser beiden Alternativen auszugehen ist, steht einem Fremden regelmäßig ein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) offen, woran allenfalls ein behördliches Vorgehen nach § 55 Abs. 3 NAG anzuschließen hat (VwGH 14.11.2017,Ra 2017/21/0151).In diesem Kontext ist allerdings klarzustellen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zusteht bzw. – wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen behauptet – nicht ohne Weiteres erlangt wird. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG), was im Sinn des Artikel 27, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls darf der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG belegt werden. Die Rückkehrentscheidung bliebe dann insoweit unangetastet, sie würde also nicht gegenstandslos werden. Vielmehr wäre sie nunmehr durch eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu ersetzen. Nach all dem ist festzuhalten, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit von vornherein nicht zielführend sein kann. Entweder ist die Rückkehrentscheidung in Anbetracht des erlangten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ohnehin schon gegenstandslos geworden, oder es hat, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht vorliegt, – mittels Bescheid – eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot an deren Stelle zu treten. Zur Klärung der Frage, von welcher dieser beiden Alternativen auszugehen ist, steht einem Fremden regelmäßig ein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte) offen, woran allenfalls ein behördliches Vorgehen nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG anzuschließen hat (VwGH 14.11.2017,Ra 2017/21/0151).

Dieses Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 57 NAG iVm § 54 Abs. 1 NAG vom 30.11.2022 ist nach wie vor unerledigt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anhängig und deckt das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers vollumfänglich ab. Dieses Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG vom 30.11.2022 ist nach wie vor unerledigt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anhängig und deckt das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers vollumfänglich ab.

Die in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer durch die im Jahr 2021 erfolgte Eheschließung ein aus der Freizügigkeitsberechtigung seiner Ehefrau abgeleitetes Niederlassungsrecht zugewachsen ist oder nicht, ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu klären, zumal das Bundesverwaltungsgericht keinen Anhaltspunkt dafür erkennen kann, dass der Antrag vom 30.11.2022 erledigungslos ad acta gelegt werden kann. Die Einleitung eines gesonderten Feststellungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

Wenn zur Begründung des eingebrachten Feststellungsantrags insoweit auch ausgeführt wird, dass der Bescheid des BFA vom 15.04.2022 auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fuße, ist dem entgegenzuhalten, dass die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache im Wege eines Feststellungsantrags ebenso nicht statthaft ist, wie ein die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebender Feststellungsantrag (VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0120; 30.05.1994, 92/10/0107). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr andeutet, dass die Erlassung des Bescheides rechtswidrig gewesen sei, weil ihm durch die im Jahr 2021 erfolgte Eheschließung ein aus der Freizügigkeitsberechtigung seiner Ehefrau abgeleitetes Niederlassungsrecht zugewachsen sei, wird damit weder ein neuer Sachverhalt, noch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage dargetan und wäre dieses Argument im Wege der Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid vom 15.04.2022 geltend zu machen gewesen. Die begehrte Feststellung, dass die wider den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gegenstandslos sei, ist vor diesem Hintergrund insgesamt unzulässig. Da das BFA den Antrag abgewiesen hat, war der Spruchpunkt dahingehend zu ändern, dass er die Zurückweisung ausspricht.

Lediglich zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesveraltungsgericht festzuhalten, dass selbst bei Bejahung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch die Ehegattin im vorliegenden Fall nicht erkannt werden könnte, dass ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht – nach der Freizügigkeitsrichtlinie – für den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen in Betracht käme.

§ 57 NAG ordnet an, dass die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 NAG – somit einschließlich jener über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige nach § 54 NAG – für Angehörige von Österreichern sinngemäß gelten, sofern der Österreicher u.a. sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Angesichts des langen Zeitraums seit der Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zunächst anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte unerheblich ist, wann es in zeitlicher Hinsicht zur Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhalts gekommen ist. Es ist grundsätzlich ausreichend, dass die österreichische „Ankerperson“ in der Vergangenheit einen Sachverhalt erfüllt hat, der als Inanspruchnahme der (nunmehr) unionsrechtlichen Freizügigkeit gemäß Art. 18 und 39ff EGV (nunmehr Art. 21 und 45ff AEUV) anzusehen ist (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0051; 23.02.2012, 2010/22/0011 unter Verweis auf VfSlg. 18968/2009). Bemerkenswert ist in diesem Kontext allerdings die Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.03.2014, O. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen B., C-456/12, welche in der Folge noch näher zu betrachten sein wird.Paragraph 57, NAG ordnet an, dass die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 NAG – somit einschließlich jener über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige nach Paragraph 54, NAG – für Angehörige von Österreichern sinngemäß gelten, sofern der Österreicher u.a. sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Angesichts des langen Zeitraums seit der Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zunächst anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte unerheblich ist, wann es in zeitlicher Hinsicht zur Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhalts gekommen ist. Es ist grundsätzlich ausreichend, dass die österreichische „Ankerperson“ in der Vergangenheit einen Sachverhalt erfüllt hat, der als Inanspruchnahme der (nunmehr) unionsrechtlichen Freizügigkeit gemäß Artikel 18 und 39ff EGV (nunmehr Artikel 21 und 45ff AEUV) anzusehen ist (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0051; 23.02.2012, 2010/22/0011 unter Verweis auf VfSlg. 18968/2009). Bemerkenswert ist in diesem Kontext allerdings die Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.03.2014, O. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen B., C-456/12, welche in der Folge noch näher zu betrachten sein wird.

In seinen Urteilen vom 12.03.2014, O. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen B., C-456/12, und S. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen G., C-457/12, stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass Art. 21 AEUV und die Freizügigkeitsrichtlinie Drittstaatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht verleihen. Ein Aufenthaltsrecht kann allenfalls aus der Ausübung der Freizügigkeit durch einen Unionsbürger abgeleitet werden, so dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht an der Freizügigkeit hängt. Grundsätzlich genießen also Familienangehörige, die einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Angehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind.In seinen Urteilen vom 12.03.2014, O. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen B., C-456/12, und Sitzung gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen G., C-457/12, stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass Artikel 21, AEUV und die Freizügigkeitsrichtlinie Drittstaatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht verleihen. Ein Aufenthaltsrecht kann allenfalls aus der Ausübung der Freizügigkeit durch einen Unionsbürger abgeleitet werden, so dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht an der Freizügigkeit hängt. Grundsätzlich genießen also Familienangehörige, die einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Angehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind.

Mit dem insbesondere in Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie enthaltenen Tatbestandsmerkmal „begleiten oder ihm nachziehen“ hat sich der EuGH bereits in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u.a. gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform, C-127/08, beschäftigt. Er hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Notwendigkeit bestehe, die Bestimmungen der Richtlinie nicht eng auszulegen und diese nicht jeder praktischen Wirksamkeit zu berauben (Randnr. 93). Er gelangte zu dem Ergebnis, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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