TE Bvwg Beschluss 2024/4/29 L502 2238503-2

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Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

FPG §52 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


L502 2238503-2/27E

VERFAHRENSLEITENDER

BESCHLUSS

Einstellung des Verfahrens

Text


1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.12.2020
wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist, samt Nebenaussprüchen.
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.12.2020
wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, samt Nebenaussprüchen.

2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.02.2021 insoweit teilweise Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Im Gefolge der gegen dieses Erkenntnis erhobenen a.o. Revision wurde dieses mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

4. In Fortsetzung des nun wieder beim BVwG anhängigen Verfahrens wurde die Vertretung des BF mit Schreiben vom 01.03.2024 aufgefordert den aktuellen Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben, zumal er laut aktuellem ZMR-Auszug seit 30.06.2021 abgemeldet war.

5. Am 05.03.2024 unternahm das BVwG weitere Versuche einer Aufenthaltserhebung den BF betreffend an seiner früheren Wohnadresse durch Beamte der zuständigen Polizeiinspektion und in einer früheren Therapieeinrichtung des BF.

Beide Versuche ergaben, dass der BF seit 2021 bzw. seit nicht genau feststellbarem Zeitpunkt nach unbekannt verzogen sei.

6. Mit Eingabe vom 07.03.2024 gab die Vertretung des BF dem BVwG bekannt, dass sie ihn weiterhin vertrete, dass dieser das österr. Bundesgebiet verlassen habe und sich seit Juni 2021 in der Türkei an genannter Adresse aufhalte und dass weiterhin Kontakt mit ihm bestehe.

7. Mit Schreiben vom 20.03.2024 ersuchte das BVwG die Vertretung des BF um Bekanntgabe, ob angesichts der mehrjährigen Ortsabwesenheit des BF ein aufrechtes rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens bestehe, wofür jedoch die persönliche Teilnahme des BF an einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erforderlich wäre, da der VwGH das Erfordernis einer solchen in seiner Entscheidung vom 30.11.2023 festgestellt hatte.

Dieses Schreiben an die Vertretung des BF blieb bis dato von dieser unbeantwortet.

8. Im Hinblick auf die sohin festgestellte dauerhafte Abwesenheit des BF vom Bundesgebiet nach erfolgter Ausreise in seinen Herkunftsstaat im Jahr 2021 und der fehlenden Rückäußerung der Vertretung des BF, ob seine weitere Mitwirkung am Verfahren zu erwarten wäre, jedoch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG für die Fortsetzung des Verfahrens unabdingbar wäre, war das gg. Verfahren auch mangels Entscheidungsreife einzustellen.

9. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 30 VwGVG nicht anzuwenden. Solche Beschlüsse bedürfen weder einer
Begründung noch ist eine schriftliche Ausfertigung den Parteien zuzustellen.
9. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, sowie Paragraph 30, VwGVG nicht anzuwenden. Solche Beschlüsse bedürfen weder einer
Begründung noch ist eine schriftliche Ausfertigung den Parteien zuzustellen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise Ortsabwesenheit Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L502.2238503.2.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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