TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/30 W161 2280639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2280639-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein volljähriger russischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer der Kategorie 1 mit Frankreich vom 02.11.2022 und vom 03.02.2023 und je einen Treffer der Kategorie 1 mit Belgien vom 22.11.2022 und mit Deutschland vom 08.02.2023.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2023 gab der BF im Wesentlichen an, er sei XXXX Jahre alt, seine Eltern und Geschwister seien in der russischen Föderation aufhältig. Seinen Herkunftsstaat habe er am XXXX 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei (Aufenthalt 1 Tag) verlassen und sei dann von dort aus nach Italien (Durchreise) und Frankreich (Aufenthalt 1 Monat), Belgien (Aufenthalt 3 Monate), Deutschland (Aufenthalt 5 Monate), Frankreich (Aufenthalt 1 Monat) über Deutschland (Durchreise) nach Österreich gereist. In Frankreich, Deutschland und Belgien habe er um Asyl angesucht. In Frankreich sei über seinen Asylantrag negativ entschieden worden, den Asylstatus in Belgien kenne er nicht und von Deutschland sei er nach Frankreich abgeschoben worden. Er wolle in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der BF an, die russische Regierung wolle ihn in den Krieg schicken. Er wolle aber weder töten noch getötet werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg. 2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2023 gab der BF im Wesentlichen an, er sei römisch 40 Jahre alt, seine Eltern und Geschwister seien in der russischen Föderation aufhältig. Seinen Herkunftsstaat habe er am römisch 40 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei (Aufenthalt 1 Tag) verlassen und sei dann von dort aus nach Italien (Durchreise) und Frankreich (Aufenthalt 1 Monat), Belgien (Aufenthalt 3 Monate), Deutschland (Aufenthalt 5 Monate), Frankreich (Aufenthalt 1 Monat) über Deutschland (Durchreise) nach Österreich gereist. In Frankreich, Deutschland und Belgien habe er um Asyl angesucht. In Frankreich sei über seinen Asylantrag negativ entschieden worden, den Asylstatus in Belgien kenne er nicht und von Deutschland sei er nach Frankreich abgeschoben worden. Er wolle in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der BF an, die russische Regierung wolle ihn in den Krieg schicken. Er wolle aber weder töten noch getötet werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 01.09.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch jeweils an Frankreich und an Belgien. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 01.09.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch jeweils an Frankreich und an Belgien.

Mit Schreiben vom 13.09.2023 teilte die belgische Dublin-Behörde Österreich mit, dass das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt werde, da Frankreich bereits am 02.02.2023 das Wiederaufnahmegesuch Belgiens vom 18.01.2023 akzeptiert hätte.

Mit Schreiben vom 15.09.2023 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 15.09.2023 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

4. Am 04.10.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, bei der er zunächst angab, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Gesundheitlich sei alles in Ordnung und er leide an keinen Krankheiten. Befragt, ob er in Österreich Verwandte oder sonstige Angehörige habe, gab der BF an, er habe einen Cousin, XXXX , welcher in XXXX aufhältig und im Besitz einer weißen Karte sei. Österreich sei das vierte Land, in dem er um Asyl angesucht habe. Er habe in keinem Land der EU einen Aufenthaltstitel und sei nicht vorbestraft. Befragt nach seiner Stellungnahme dazu, dass Frankreich die Zustimmung für die Führung seines Asylverfahrens erteilt habe und daher beabsichtigt sei seine Ausweisung aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen, gab der BF an, er wolle nicht nach Frankreich zurück. Nach der Verkündung der Mobilmachung sei er schnell ausgereist und das erste Land, in welchem er um Asyl angesucht habe, sei Frankreich gewesen. Er habe nicht vor gehabt, nach Europa zu kommen, das sei nur aufgrund der Ereignisse so gewesen. In Frankreich habe er keine Unterkunft bekommen und sei auf der Straße gelassen worden. Er habe nur die erste Nacht bei einem Freund unterkommen können. Dann habe er zwei Nächte am Bahnhof verbracht. Danach habe sein Freund ihm geholfen, ein Zimmer zu finden und er habe dort zwei Wochen verbracht, wobei er dafür pro Tag € 45,-- habe zahlen müssen. Er habe bei der Behörde angegeben, auf der Straße zu leben und gehofft, eine Unterkunft zu bekommen. Er habe sein ganzes Geld ausgegeben und sei in einer aussichtslosen Situation gewesen. Dann sei er nach Belgien gereist. Dort sei er bei einem Bekannten gewesen, habe einen Asylantrag gestellt, aber auch keine Unterkunft bekommen. Auf die Frage, ob er, abgesehen von der fehlenden Unterkunft, noch weitere Probleme in Frankreich gehabt habe, gab der BF an, er sei einmal auf der Straße bei einem Spaziergang von zwei Männern angesprochen und nach seiner Herkunft gefragt worden. Als er gesagt habe, dass er aus XXXX /Russland sei, hätten sie ihn geschlagen. Aufgrund fehlender Französischkenntnisse habe er sich nicht an die Polizei wenden können. Die Nationalität der Täter wisse er nicht, es seien jedenfalls keine uniformierten Männer gewesen. In Behandlung habe er sich danach nicht begeben, da er keine Verletzungen davongetragen habe. Weitere Gründe, warum er nicht nach Frankreich könne, gebe es nicht. Befragt, warum er nicht in Notschlafstellen gewesen sei, meinte er, er sei allein gewesen, niemand habe ihm helfen können, er sei der Sprache nicht mächtig gewesen, er habe keine Erfahrung gehabt, er sei depressiv, schockiert und enttäuscht gewesen. Befragt nach seiner Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderinformationen zu Frankreich, gab der BF an, er habe Angst nach Frankreich überstellt zu werden. Es gäbe viele Obdachlose und Betrunkene und es wäre schmutzig. Die Kriminalität wäre sehr verbreitet, er wolle ein ruhiges Leben und nicht auf der Straße streiten. Befragt nach dem Kontakt zu seinem Cousin, gab der BF an, er habe ihn zuletzt im Oktober 2021 gesehen, sie hätten telefonisch Kontakt. Abschließend fügte er noch hinzu, er hätte seit kurzem eine Freundin, XXXX , in Österreich, deren Nachnamen er jedoch nicht kenne. Sie hätten sich erst vor kurzem kennen gelernt. 4. Am 04.10.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, bei der er zunächst angab, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Gesundheitlich sei alles in Ordnung und er leide an keinen Krankheiten. Befragt, ob er in Österreich Verwandte oder sonstige Angehörige habe, gab der BF an, er habe einen Cousin, römisch 40 , welcher in römisch 40 aufhältig und im Besitz einer weißen Karte sei. Österreich sei das vierte Land, in dem er um Asyl angesucht habe. Er habe in keinem Land der EU einen Aufenthaltstitel und sei nicht vorbestraft. Befragt nach seiner Stellungnahme dazu, dass Frankreich die Zustimmung für die Führung seines Asylverfahrens erteilt habe und daher beabsichtigt sei seine Ausweisung aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen, gab der BF an, er wolle nicht nach Frankreich zurück. Nach der Verkündung der Mobilmachung sei er schnell ausgereist und das erste Land, in welchem er um Asyl angesucht habe, sei Frankreich gewesen. Er habe nicht vor gehabt, nach Europa zu kommen, das sei nur aufgrund der Ereignisse so gewesen. In Frankreich habe er keine Unterkunft bekommen und sei auf der Straße gelassen worden. Er habe nur die erste Nacht bei einem Freund unterkommen können. Dann habe er zwei Nächte am Bahnhof verbracht. Danach habe sein Freund ihm geholfen, ein Zimmer zu finden und er habe dort zwei Wochen verbracht, wobei er dafür pro Tag € 45,-- habe zahlen müssen. Er habe bei der Behörde angegeben, auf der Straße zu leben und gehofft, eine Unterkunft zu bekommen. Er habe sein ganzes Geld ausgegeben und sei in einer aussichtslosen Situation gewesen. Dann sei er nach Belgien gereist. Dort sei er bei einem Bekannten gewesen, habe einen Asylantrag gestellt, aber auch keine Unterkunft bekommen. Auf die Frage, ob er, abgesehen von der fehlenden Unterkunft, noch weitere Probleme in Frankreich gehabt habe, gab der BF an, er sei einmal auf der Straße bei einem Spaziergang von zwei Männern angesprochen und nach seiner Herkunft gefragt worden. Als er gesagt habe, dass er aus römisch 40 /Russland sei, hätten sie ihn geschlagen. Aufgrund fehlender Französischkenntnisse habe er sich nicht an die Polizei wenden können. Die Nationalität der Täter wisse er nicht, es seien jedenfalls keine uniformierten Männer gewesen. In Behandlung habe er sich danach nicht begeben, da er keine Verletzungen davongetragen habe. Weitere Gründe, warum er nicht nach Frankreich könne, gebe es nicht. Befragt, warum er nicht in Notschlafstellen gewesen sei, meinte er, er sei allein gewesen, niemand habe ihm helfen können, er sei der Sprache nicht mächtig gewesen, er habe keine Erfahrung gehabt, er sei depressiv, schockiert und enttäuscht gewesen. Befragt nach seiner Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderinformationen zu Frankreich, gab der BF an, er habe Angst nach Frankreich überstellt zu werden. Es gäbe viele Obdachlose und Betrunkene und es wäre schmutzig. Die Kriminalität wäre sehr verbreitet, er wolle ein ruhiges Leben und nicht auf der Straße streiten. Befragt nach dem Kontakt zu seinem Cousin, gab der BF an, er habe ihn zuletzt im Oktober 2021 gesehen, sie hätten telefonisch Kontakt. Abschließend fügte er noch hinzu, er hätte seit kurzem eine Freundin, römisch 40 , in Österreich, deren Nachnamen er jedoch nicht kenne. Sie hätten sich erst vor kurzem kennen gelernt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Zur Lage in Frankreich wurden folgende Feststellungen getroffen:

Zur Lage im Mitgliedstaat:

LIB Frankreich (Stand 25.06.2021)

COVID-19

Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom 23. März bis 11. Mai 2020 vorübergehend ausgesetzt. Anschließend wurde der Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringung ausgesetzt, ohne alternative Lösungen anzubieten. Diese Maßnahme hatte keine Rechtsgrundlage und resultierte hauptsächlich aus dem Mangel an verfügbaren Beamten. Am 30. April 2020 forderte der Staatsrat die Behörden auf, den Zugang zur Registrierung in Paris wieder zu öffnen (AIDA 3.2021).

Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021).

Die Tatsache, dass viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht haben, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen, hat sich 2020 durch COVID-19 noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert, was auch Schutzberechtigte trifft (AIDA 3.2021).

Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). .

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA 3. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021).

Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021).

Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.). Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anmerkung Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Non-Refoulement

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).

Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021

Versorgung

Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021).

Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021) .

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021) .

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021).

(Für spezifische Informationen siehe entweder Kap. 5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap. 4. Dublin-Rückkehrer, Anm.).

Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021).

Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021

Medizinische Versorgung

Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Zur Aktualität der Quellen werde angefügt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe aufgrund des von ihm vorgelegten russischen Reisepasses fest. Frankreich habe der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18 Abs.1 lit.b Dublin III-VO ausdrücklich mit Schreiben vom 15.09.2023 zugestimmt. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe weder zu beachtende familiäre noch private Bindungen zu Österreich, er habe lediglich einen Cousin in Österreich, welchen er zuletzt vor 1,5 Jahren gesehen habe und mit dem er derzeit lediglich telefonisch Kontakt halte. Die Ausweisung greife daher nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Es sei von einer ausreichenden Versorgungslage für Asylwerber in Frankreich auszugehen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe aufgrund des von ihm vorgelegten russischen Reisepasses fest. Frankreich habe der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 18, Absatz , Litera , Dublin III-VO ausdrücklich mit Schreiben vom 15.09.2023 zugestimmt. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe weder zu beachtende familiäre noch private Bindungen zu Österreich, er habe lediglich einen Cousin in Österreich, welchen er zuletzt vor 1,5 Jahren gesehen habe und mit dem er derzeit lediglich telefonisch Kontakt halte. Die Ausweisung greife daher nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Es sei von einer ausreichenden Versorgungslage für Asylwerber in Frankreich auszugehen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

6. Der BF bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Überstellung des BF nach Frankreich eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Dem BF drohe Obdachlosigkeit und unzureichende Versorgung. Die belangte Behörde hätte von Frankreich eine ausdrückliche Zusicherung, dass der BF adäquat untergebracht und geschützt werde, einholen müssen, um sicherzustellen, dass die Rechte des BF auch in der Praxis umgesetzt werden. Auch sei aufgrund der unzureichenden Ermittlungen zur individuellen Situation des BF und der tatsächlichen Situation in Frankreich, die Beweiswürdigung und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung unrichtig. Bei einer ordnungsgemäßen Würdigung und rechtlichen Beurteilung und bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren hätte die Behörde erkennen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin-III-VO erforderlich wäre.6. Der BF bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Überstellung des BF nach Frankreich eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Dem BF drohe Obdachlosigkeit und unzureichende Versorgung. Die belangte Behörde hätte von Frankreich eine ausdrückliche Zusicherung, dass der BF adäquat untergebracht und geschützt werde, einholen müssen, um sicherzustellen, dass die Rechte des BF auch in der Praxis umgesetzt werden. Auch sei aufgrund der unzureichenden Ermittlungen zur individuellen Situation des BF und der tatsächlichen Situation in Frankreich, die Beweiswürdigung und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung unrichtig. Bei einer ordnungsgemäßen Würdigung und rechtlichen Beurteilung und bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren hätte die Behörde erkennen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin-III-VO erforderlich wäre.

7. Mit Schreiben des BFA vom 15.01.2024 wurde die französische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf nunmehr 18 Monate verlängert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF ist ein volljähriger russischer Staatsangehöriger. Er verließ seinen Herkunftsstaat am XXXX 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei, um von dort nach Frankreich zu gelangen, wo er am 02.11.2022 und am 03.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste dann weiter nach Belgien und Deutschland, wo er am 22.11.2022 (Belgien) und am 08.02.2023 (Deutschland) ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Rücküberstellung von Deutschland nach Frankreich reiste er weiter nach Österreich, wo er am 30.08.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist ein volljähriger russischer Staatsangehöriger. Er verließ seinen Herkunftsstaat am römisch 40 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei, um von dort nach Frankreich zu gelangen, wo er am 02.11.2022 und am 03.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er reiste dann weiter nach Belgien und Deutschland, wo er am 22.11.2022 (Belgien) und am 08.02.2023 (Deutschland) ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Rücküberstellung von Deutschland nach Frankreich reiste er weiter nach Österreich, wo er am 30.08.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.09.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch jeweils an Frankreich und an Belgien. Die belgische Dublin-Behörde lehnte die Wiederaufnahme mit Verweis auf die Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands ab. Mit Schreiben vom 15.09.2023 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.09.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch jeweils an Frankreich und an Belgien. Die belgische Dublin-Behörde lehnte die Wiederaufnahme mit Verweis auf die Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands ab. Mit Schreiben vom 15.09.2023 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 28.03.2024 heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Frankreich zu entnehmen ist:

Dublin-Rückkehrer

Zugang zum Asylverfahren

Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).

Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).

Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).

Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).

Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).

Zugang zu Versorgung

Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).

Quellen:

-        FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024

-        MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024

[…]

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).

Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).

Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024

-        MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024

-        UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024

-        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024

Medizinische Versorgung

Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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