Entscheidungsdatum
10.05.2024Norm
AVG §57 Abs2Spruch
W172 2149683-1/19E
W172 2277463-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und durch die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen die beiden Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde jeweils vom 19.12.2016 zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 und zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und durch die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 (vormals römisch 40 ), vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen die beiden Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde jeweils vom 19.12.2016 zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 und zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2
A)
- beschlossen:
I.) Die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2 wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.römisch eins.) Die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/2 wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
- zu Recht erkannt:
II.) Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 als unbegründet abgewiesen. römisch II.) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid zu GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“ bzw. belangte Behörde) vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/1 (ON 2.1; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“), wurde der XXXX (in Folge auch: „SCI" bzw. Beschwerdeführerin), der Rechtsvorgängerin der XXXX (in Folge auch: „ XXXX “ bzw. Beschwerdeführerin), der Betrag von EUR XXXX als Differenzbetrag aus den bereits für 2015 geleisteten Vorauszahlungen und dem Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2015 vor- bzw. gutgeschrieben. 1.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“ bzw. belangte Behörde) vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/1 (ON 2.1; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“), wurde der römisch 40 (in Folge auch: „SCI" bzw. Beschwerdeführerin), der Rechtsvorgängerin der römisch 40 (in Folge auch: „ römisch 40 “ bzw. Beschwerdeführerin), der Betrag von EUR römisch 40 als Differenzbetrag aus den bereits für 2015 geleisteten Vorauszahlungen und dem Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2015 vor- bzw. gutgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die SCI mit Schreiben vom 17.11.2017, eingebracht bei der FMA am selben Tag, Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG erhoben (ON 1.2).Gegen diesen Bescheid hat die SCI mit Schreiben vom 17.11.2017, eingebracht bei der FMA am selben Tag, Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG erhoben (ON 1.2).
1.2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016, GZ FMA-WL25 5000.150/0001-LAW/2016/1 (ON 6; in Folge auch: „IST-Mandatsbescheid“), am 21.12.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt, wurde die Vorstellung der SCI als unbegründet abgewiesen. Im Spruch wurde, adressiert an die Beschwerdeführerin, weiters festgehalten:
„Aus den bereits für 2015 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2015 von EUR XXXX ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Ihren Gunsten.„Aus den bereits für 2015 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2015 von EUR römisch 40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Ihren Gunsten.
Dieser Differenzbetrag wird binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe Ihrer Bankverbindung an die Mailadresse XXXX @fma.gv.at ausgezahlt.Dieser Differenzbetrag wird binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe Ihrer Bankverbindung an die Mailadresse römisch 40 @fma.gv.at ausgezahlt.
Rechtsgrundlage:
§ 19 Abs 1 bis 5, Abs 6 Z 1 bis 3, Abs 9 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idgF. Paragraph 19, Absatz eins bis 5, Absatz 6, Ziffer eins bis 3, Absatz 9 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2001, idgF.
§ 2 Abs 2 und 3, § 90 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007 i.d.g.F, § 3 Abs 1 Z 3 lit c, Abs 2 und 3, §§ 4 bis 8, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl II Nr 419/2015 idgF. “Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 90, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2007, i.d.g.F, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 4 bis 8, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 419 aus 2015, idgF. “
1.3. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag eingebracht, Beschwerde erhoben (OZ 1 zu W172 2277463-1) und (ua) die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch: „BVwG“)
- gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den IST-Bescheid insoweit abzuändern hat, als dass die Einbeziehung der Umsatzerlöse aus der Portofolioverwaltung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 01.10.2015 in Höhe von EUR XXXX nicht in die Bemessungsgrundlage für den FMA-Kostenanteil einfließt und folglich lediglich die eingehobenen Provisionserträge gemäß § 4 AIFMG in Höhe von EUR XXXX als Bemessungsgrundlage herangezogen werden;- gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den IST-Bescheid insoweit abzuändern hat, als dass die Einbeziehung der Umsatzerlöse aus der Portofolioverwaltung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 01.10.2015 in Höhe von EUR römisch 40 nicht in die Bemessungsgrundlage für den FMA-Kostenanteil einfließt und folglich lediglich die eingehobenen Provisionserträge gemäß Paragraph 4, AIFMG in Höhe von EUR römisch 40 als Bemessungsgrundlage herangezogen werden;
- in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.- in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
2.1. Ferner wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/2 (ON 2.2; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“) der SCI der Betrag von EUR XXXX als den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2017 vorgeschrieben. 2.1. Ferner wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/2 (ON 2.2; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“) der SCI der Betrag von EUR römisch 40 als den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2017 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die SCI ebenfalls mit Schreiben vom 17.11.2017, eingebracht bei der FMA am selben Tag, Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG (ON 1.3).Gegen diesen Bescheid erhob die SCI ebenfalls mit Schreiben vom 17.11.2017, eingebracht bei der FMA am selben Tag, Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG (ON 1.3).
In der