TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/10 W112 2230083-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2024
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Entscheidungsdatum

10.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2230083-1/83E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2020, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 und 19.07.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2020, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 und 19.07.2023 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

-        I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2019 auf der Polizeiinspektion am Bahnhof in SALZBURG einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin festgenommen und im Polizeianhaltezentrum SALZBURG erstbefragt.

Dabei gab er an, dass er am XXXX in MOSKAU geboren und russischer Staatsangehöriger sei, dass Russisch seine Muttersprache sei, außerdem spreche er mittelmäßig Kurdisch, beides beherrsche er in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der KURDEN an und sei JESIDE. Dokumente habe er keine. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als MALER gearbeitet, eine Berufsausbildung habe er nicht.Dabei gab er an, dass er am römisch 40 in MOSKAU geboren und russischer Staatsangehöriger sei, dass Russisch seine Muttersprache sei, außerdem spreche er mittelmäßig Kurdisch, beides beherrsche er in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der KURDEN an und sei JESIDE. Dokumente habe er keine. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als MALER gearbeitet, eine Berufsausbildung habe er nicht.

Seine Eltern seien XXXX Jahre alt, wohnhaft in Moskau. Seine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt, wohne an der Adresse seiner Eltern, wo auch er vor der Ausreise gewohnt habe. Seine Exfrau XXXX , ca. XXXX Jahre alt, und seine Töchter XXXX , ca. XXXX und ca. XXXX Jahre alt, leben in MOSKAU. Er sei geschieden. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er nicht.Seine Eltern seien römisch 40 Jahre alt, wohnhaft in Moskau. Seine Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, wohne an der Adresse seiner Eltern, wo auch er vor der Ausreise gewohnt habe. Seine Exfrau römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, und seine Töchter römisch 40 , ca. römisch 40 und ca. römisch 40 Jahre alt, leben in MOSKAU. Er sei geschieden. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er nicht.

Er habe vor ca. einer Woche beschlossen, auszureisen, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Er habe einfach wegwollen aus RUSSLAND und kein Ziel gehabt. Er sei am 28.05.2019 von seinem Wohnort und aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist. Er habe einmal einen Reisepass gehabt, ausgestellt von den russischen Behörden in MOSKAU. Er sei illegal ausgereist, weil die Polizei seinen Pass zerrissen habe. Er habe kein Reisedokument.

Er habe sich einen Tag lang in der UKRAINE aufgehalten und sei innerhalb von drei Tagen von der UKRAINE nach Österreich gereist. Zu den durchreisten Ländern könne er nichts angeben. Er habe die Reise selbst organisiert, die Verwandten haben ihm Geld geliehen, mit dem er die Reise bezahlte, die € 1500 kostete. Eine Kontaktperson habe er nicht gehabt, das Schlepperfahrzeug könne er nicht beschreiben, er sei mit einem PKW, mit verschiedenen Autos mitgenommen worden, einmal sei er zu Fuß über eine Grenze gegangen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er von ca. 10 SKINHEADS zusammengeschlagen worden sei, weil er dünkler sei. Er sei Kurde, daher habe er immer wieder Auseinandersetzungen mit SKINHEADS. Einmal habe er sich gegen einen SKINHEAD gewehrt, dabei habe er einem jungen Mann das Kiefer gebrochen. Der Vater des jungen Mannes sei ein höherer Offizier bei der Polizei in MOSKAU gewesen. Daraufhin sei er festgenommen und in das Gefängnis gebracht worden. Dort sei er von den Beamten gefoltert worden. Ihm seien Beine, Hände und Finger gebrochen worden. Die Beamten haben ihn gezwungen, grässliche Sachen zu machen. Sie haben mit Hämmern auf ihn geschlagen. Sie haben ihn aufgehängt. Er habe das Klo putzen müssen. Er habe Sklavenarbeit machen müssen. Es sei ein Alptraum gewesen. Das Ganze habe zehn Jahre gedauert. Er habe Angst, dass er erschossen oder zu Tode gefoltert werde.

Bei der Gesundheitsbefragung am 02.09.2019 gab er an, er habe Probleme mit den NIEREN, der LEBER und dem MAGEN, habe HEPATITIS C und eine THROMBOSE. An TUBERKULOSE leide er nicht und habe er nicht gehabt. Auf die Frage nach Verletzungen gab er an, dass HÄNDE, FÜSSE und FINGER gebrochen seien. Er leide an einer psychischen Erkrankung, sei aber nicht in Behandlung. Er habe bereits einmal einen Selbstmordversuch unternommen. Er nehme keine Drogen und trinke keinen Alkohol. Er sei in RUSSLAND misshandelt worden.

2. Es konnte kein EURODAC-Treffer festgestellt werden. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 02.09.2019, den Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle WEST aufzunehmen.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.09.2019, ordnete das Bundesamt gemäß § 15b AsylG 2005 die Unterkunftnahme in der Betreuungsstelle West an. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.09.2019, ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 die Unterkunftnahme in der Betreuungsstelle West an. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.

In der Einvernahme zur Identitätsprüfung am 05.09.2019 gab er an, dass er am XXXX in MOSKAU geboren sei und XXXX heiße. Er habe plötzlich ausreisen müssen, daher seien seine Dokumente in MOSKAU geblieben, er führe keine Dokumente mit sich. Er habe noch nie einen anderen Vor- oder Familiennamen getragen. Er sei das erste Mal in Europa, er sei RUSSISCHER Staatsangehöriger. Seine Muttersprache sei JESIDISCH. Er spreche auch sehr gut RUSSISCH. Sein Religionsbekenntnis sei SONNENANBETER, er gehöre der Volksgruppe der JESIDEN an. In der Einvernahme zur Identitätsprüfung am 05.09.2019 gab er an, dass er am römisch 40 in MOSKAU geboren sei und römisch 40 heiße. Er habe plötzlich ausreisen müssen, daher seien seine Dokumente in MOSKAU geblieben, er führe keine Dokumente mit sich. Er habe noch nie einen anderen Vor- oder Familiennamen getragen. Er sei das erste Mal in Europa, er sei RUSSISCHER Staatsangehöriger. Seine Muttersprache sei JESIDISCH. Er spreche auch sehr gut RUSSISCH. Sein Religionsbekenntnis sei SONNENANBETER, er gehöre der Volksgruppe der JESIDEN an.

Er sei seit 2010 geschieden und habe zwei Kinder. XXXX , die Exfrau, sei am XXXX geboren, die Töchter XXXX und XXXX , ca. XXXX und ca. XXXX Jahre alt, wohnen bei der Ex-Frau in MOSKAU, die genaue Adresse kenne er nicht.Er sei seit 2010 geschieden und habe zwei Kinder. römisch 40 , die Exfrau, sei am römisch 40 geboren, die Töchter römisch 40 und römisch 40 , ca. römisch 40 und ca. römisch 40 Jahre alt, wohnen bei der Ex-Frau in MOSKAU, die genaue Adresse kenne er nicht.

Seine Eltern XXXX , ca. XXXX Jahre alt, und XXXX , ca. XXXX Jahre alt, wohnen in MOSKAU. Er habe eine Schwester, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, die lebe an derselben Adresse. Alle seine Verwandten haben Dokumente. Er habe ein Handy, die Frage nach der Telefonnummer beantwortete er nicht. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seinen Angehörigen, Kontakt könne er nur telefonisch haben, Social Media benütze er nicht. Befragt nach den Telefonnummern seiner Angehörigen gab er an, alle gelöscht zu haben, das habe mit seiner Flucht zu tun. Seine Eltern römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, wohnen in MOSKAU. Er habe eine Schwester, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, die lebe an derselben Adresse. Alle seine Verwandten haben Dokumente. Er habe ein Handy, die Frage nach der Telefonnummer beantwortete er nicht. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seinen Angehörigen, Kontakt könne er nur telefonisch haben, Social Media benütze er nicht. Befragt nach den Telefonnummern seiner Angehörigen gab er an, alle gelöscht zu haben, das habe mit seiner Flucht zu tun.

Er habe RUSSLAND Ende August verlassen, wisse aber nicht, wo er ausgereist sei, er vermute, dass er über die UKRAINE gefahren worden sei. Seine Fluchtroute kenne er nicht genau, er sei ca. am 01.09. oder 02.09. in einem weißen Mini-Van in SALZBURG angekommen. Bisher sei er noch in keinen anderen europäischen Städten gewesen. Es sei das erste Mal, dass er seinen Herkunftsstaat verlasse. Ein Visum habe er noch nie beantragt.

Er habe neun Jahre lang die Mittelschule XXXX in MOSKAU besucht, diese sei aber bereits geschlossen worden. Er habe keine Dokumente, die seine Identität belegen, auch keine Kopien. Wenn es Zeugnisse o.ä. gebe, dann liegen diese zuhause, er könne das nicht genau sagen. Er habe neun Jahre lang die Mittelschule römisch 40 in MOSKAU besucht, diese sei aber bereits geschlossen worden. Er habe keine Dokumente, die seine Identität belegen, auch keine Kopien. Wenn es Zeugnisse o.ä. gebe, dann liegen diese zuhause, er könne das nicht genau sagen.

Die letzten eineinhalb Jahre habe er privat als Maler gearbeitet, davor habe er als Taxilenker privat gearbeitet. Er sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht Mitglied in einem Verein, er könne Autofahren und habe einen KIA Rio, wisse aber das Kennzeichen nicht. Er habe einen Führerschein, aber der sei ihm von der Polizei zerrissen worden. Die Frage nach Zeitpunkt, Behörde und Ort der Ausstellung des Führerscheins beantwortete er nicht. Seine letzte Wohnadresse in der RUSSISCHEN FÖDERATION sei die seiner Eltern gewesen. Dieses sei ein Mehrparteienhaus, er habe dort in einer Zweizimmerwohnung ca. die letzten fünfzehn Jahre gelebt.

Er habe keinen Militärdienst geleistet.

An besonderen Kennzeichen habe er Schnitte am Bauch und an beiden Unterarmen. Als Tätowierungen habe er am Oberarm ein Hufeisen und Kirchtürme. Er habe eine Bilddarmoperation in einem Krankenhaus in MOSKAU gehabt.

Er sei ca. neun Jahre lang in RUSSLAND im Gefängnis gewesen, aber unschuldig. Das Gefängnis sei XXXX gewesen.Er sei ca. neun Jahre lang in RUSSLAND im Gefängnis gewesen, aber unschuldig. Das Gefängnis sei römisch 40 gewesen.

Polizisten haben alle seine Dokumente zerrissen, nur die Geburtsurkunde und Haftentlassungsbestätigung könnten sich noch in RUSSLAND befinden. Seine Familie könne seine Identität bestätigen. Er habe eine Cousine in FRANKREICH, eventuell in PARIS, stehe aber nicht in Kontakt mit ihr. In Österreich habe er keine familiären Beziehungen. Er werde sich die Geburtsurkunde über das Handy zuschicken lassen und der Behörde vorlegen.

Der Dolmetscher gab an, dass es begründete Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers gebe, es könne durch die Volksgruppe und den sprachlichen Hintergrund auch ein anderer Herkunftsstaat der ehemaligen Sowjetunion sein.

3. Am 10.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, dass KURISCH seine Muttersprache sei und er spreche noch RUSSISCH. Er habe in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt. Seine Dokumente seien in RUSSLAND vernichtet worden. Er habe einen Inlandsreisepass und einen Führerschein gehabt. Bei der Passausstellung habe es keine Probleme gegeben. Sein Pass sei 2009 ausgestellt worden, sein Führerschein früher, er wisse nicht genau. Er habe versucht, zuhause jemanden zu erreichen, aber zurzeit gehe es nicht. Er versuche jetzt seine Familie zu finden, über seine Bekannten habe er es auch schon irgendwie versucht, aber es sei ihm gesagt worden, dass sie nicht mehr dort wohnen. Weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und es sei auch schwer, irgendetwas zu bekommen. Sein Hauptproblem sei ja auch die Familie und er wäre auch gerne gemeinsam mit seinen Eltern gekommen, aber das Geld habe nicht ausgereicht.

Er sei das erste Mal in EUROPA, er sei zuvor noch nie in Österreich gewesen. Er habe noch nie eine falsche Identität benützt, er sei ohne Dokument ausgereist. Er wisse nicht, ob er bei der Ausreise kontrolliert worden sei, er sei im hinteren Teil des Wagens gewesen und wisse nicht mehr, wo das gewesen sei. Er habe aussteigen und zu Fuß einen Umweg machen müssen, aber er wisse nicht, wo. Er habe gar nicht gewusst, dass es illegal gewesen sei, weil er soviel gezahlt habe, habe er gedacht, dass es legal sei. Er habe auf der Reise nichts gesehen, es sei ihnen auch nichts gesagt worden, er vermute aber, dass er über die UKRAINE gekommen sei.

Zu seinen Lebensverhältnissen in der Heimat gab er an, er habe in MOSKAU in einer Wohnung gelebt und über eine Bekannte schwarz gearbeitet, zB bei Wohnungsrenovierungen, Malerarbeit oder als Taxifahrer. Er habe kein Telefon und keinen Kontakt zum Heimatland. In seinem Heimatland leben seine Eltern, seine Schwester und zwei seiner Kinder, er habe zwei Kinder. In FRANKREICH befinde sich seine Schwester, aber zu der habe er keinen Kontakt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und auch sonst habe er keinen Bezug zu Österreich.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Freund XXXX gekommen sei, welcher mit hochrangigen Beamten des Innenministeriums gearbeitet habe. Darunter seien Generäle, Oberst und so fort gewesen. Er ersuche darum, dass diese Information nicht weitergeleitet werde, sonst werde seine Familie auch umgebracht. XXXX habe ihm über Machenschaften, Drogen, betreffend diese hochrangigen Beamten, erzählt. Das sei eine Information, die er nicht haben sollte und durfte. Er könne sich nicht erklären, wie diese Personen überhaupt darauf gekommen seien, dass er diese Informationen habe. Er sei mitgenommen und gefoltert worden. Man habe von ihm wissen wollen, über welche Informationen er verfüge. Sie haben ihm sogar gesagt, dass er wie XXXX umgebracht werde. Da habe er noch nicht gewusst, dass er umgebracht worden sei. Das habe alles 72 Stunden gedauert. Er habe diese Informationen nicht preisgegeben, da er gewusst habe, dass das das Todesurteil für ihn und seine Familie gewesen wäre. Sie haben ein Strafverfahren „fabriziert“ und ihn in Haft genommen. Bis zu diesem Vorfall habe es auch mehrere Vorfälle gegeben, wo er unmenschlich behandelt, geschlagen und gefoltert worden sei. Als er vom Gefängnis freigelassen worden sei, sei die Polizei am nächsten Tag wieder zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu seinen Verwandten geflüchtet und habe dort eine Woche verbracht und mit deren Unterstützung die Reise hierher finanzieren können. Seine Frau habe ihn wegen Problemen verlassen und die Kinder mitgenommen. Er wisse nicht, wo die Kinder seien. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Freund römisch 40 gekommen sei, welcher mit hochrangigen Beamten des Innenministeriums gearbeitet habe. Darunter seien Generäle, Oberst und so fort gewesen. Er ersuche darum, dass diese Information nicht weitergeleitet werde, sonst werde seine Familie auch umgebracht. römisch 40 habe ihm über Machenschaften, Drogen, betreffend diese hochrangigen Beamten, erzählt. Das sei eine Information, die er nicht haben sollte und durfte. Er könne sich nicht erklären, wie diese Personen überhaupt darauf gekommen seien, dass er diese Informationen habe. Er sei mitgenommen und gefoltert worden. Man habe von ihm wissen wollen, über welche Informationen er verfüge. Sie haben ihm sogar gesagt, dass er wie römisch 40 umgebracht werde. Da habe er noch nicht gewusst, dass er umgebracht worden sei. Das habe alles 72 Stunden gedauert. Er habe diese Informationen nicht preisgegeben, da er gewusst habe, dass das das Todesurteil für ihn und seine Familie gewesen wäre. Sie haben ein Strafverfahren „fabriziert“ und ihn in Haft genommen. Bis zu diesem Vorfall habe es auch mehrere Vorfälle gegeben, wo er unmenschlich behandelt, geschlagen und gefoltert worden sei. Als er vom Gefängnis freigelassen worden sei, sei die Polizei am nächsten Tag wieder zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu seinen Verwandten geflüchtet und habe dort eine Woche verbracht und mit deren Unterstützung die Reise hierher finanzieren können. Seine Frau habe ihn wegen Problemen verlassen und die Kinder mitgenommen. Er wisse nicht, wo die Kinder seien.

Das sei der Hauptgrund, er habe auch noch Probleme mit SKINHEADS, einer radikal denkenden Gruppe, egal, wo sie russisch aussehende Personen sehen, werden sie aggressiv und gefährlich. Das sei eine zusätzliche Gefahr für ihn.

Er sei am 16.08.2010 inhaftiert und am 15.08.2019 aus der Haft entlassen worden. Er habe die Gefängnisbestätigung zuhause gelassen. Wenn er den Kontakt zu seiner Familie herstellen könne, könne er das vielleicht vorlegen.

Wegen seiner Religion habe er im Herkunftsland keine Probleme gehabt, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er Beleidigungen und Erniedrigungen erdulden müssen, nicht nur von einfachen Bürgern, sondern auch von der Polizei. Er sei dort jemand, der keine Rechte habe und werde behandelt wie eine leere Stelle. Er sei nicht politisch aktiv oder Parteimitglied.

In Russland gebe es kein Strafverfahren gegen ihn. Er sei zehn Jahre in Haft gewesen, weil er wegen eines Raubüberfalls verurteilt worden sei, aber das sei alles falsch gewesen, ein falscher Zeuge habe gegen ihn ausgesagt, er habe Beschw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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