TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/22 94/09/0380

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde

der E-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 8. November 1994, Zl. IIc/6702 B/15872/MÜ, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 9. Mai 1994 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten ägyptischen Staatsangehörigen als Handelsarbeiter (keine speziellen Kenntnisse oder Ausbildung angegeben).

Mit Bescheid vom 6. Juni 1994 wies das zuständige Arbeitsamt den Antrag gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG ab. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Handelsarbeiter Arbeitssuchende vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Auch habe der Vermittlungsausschuß im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der Berufung ersuchte die beschwerdeführende Partei, dem Antrag stattzugeben, weil der beantragte Ausländer an "unserer Firma" beteiligt sei und außerdem ihm "mehr als irgend anderem" vertraut werden könne.

Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 teilte das Arbeitsamt der beschwerdeführenden Partei mit, daß Beschäftigungsbewilligungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG nur erteilt werden könnten, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Die beschwerdeführende Partei werde ersucht, sollte sie eine Ersatzkraft für den beantragten Ausländer wünschen, einen Vermittlungsauftrag zu erteilen.

Diese Anfrage beantwortete die beschwerdeführende Partei am 4. Juli 1994 durch Ankreuzen des Vordruckes "Ich wünsche keine anderen Kräfte anstelle des/der beantragten Auländers/Ausländerin". Die Erklärung ist firmenmäßig gezeichnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. November 1994 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m.

§ 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 sowie § 13a AuslBG als unbegründet ab. Nach der Darstellung der einschlägigen Gesetzeslage (zu § 4 Abs. 6 AuslBG auch der für 1994 bestehenden Überschreitung der Landeshöchstzahl) führte die belangte Behörde in der Begründung aus, der beantragte ägyptische Arbeitnehmer werde für die Beschäftigung als Handelsarbeiter beantragt. Eine Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. Angesichts dieser Situation auf dem verfahrensrelevanten Teilarbeitsmarkt sei im Zuge des Berufungsverfahrens die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden. Die beschwerdeführende Partei habe am 4. Juli 1994 Ersatzkräfte ausdrücklich abgelehnt; anerkennenswerte, die Ablehnung der angebotenen Ersatzkräfte sachlich rechtfertigende Gründe seien nicht vorgebracht worden. Durch das Desinteresse an der angebotenen Ersatzkraftstellung habe sich die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit genommen, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die offene Stelle mit einer begünstigt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können. Die Berufungsausführungen seien daher gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer zu begründen. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Spruch auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach der Anordnung des § 4b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes i.S.d. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1993, 93/09/0155, u.v.a.).

In der Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG vor, daß eine entsprechende Vermittlung von Ersatzkräften bis dato nicht erfolgt sei und die belangte Behörde nicht dartun könne, daß eine konkrete inländische Arbeitskraft vermittelt worden sei und die Vermittlung deswegen gescheitert sei, weil die beschwerdeführende Partei den Inländer nicht angenommen habe. Daher erscheine die Begründung, daß die beschwerdeführende Partei am 4. Juli 1994 Ersatzkräfte ausdrücklich abgelehnt habe, in diesem Lichte als unzureichend, denn vorher hätte geprüft werden müssen, welche Ersatzarbeitskräfte überhaupt angeboten worden seien. Es könne daher nicht von einem Desinteresse der beschwerdeführenden Partei gesprochen werden, sondern eher von einer mangelnden Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der Aktenlage nach Einbringung der Berufung der beschwerdeführenden Partei diese am 4. Juli 1994 ausdrücklich in einem behördlichen Vordruck erklärt hat, die Zuweisung von Ersatzkräften nicht zu wünschen. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde diesen auch im angefochtenen Bescheid angeführten und verwerteten Umstand weder als unrichtig bestritten noch vorgebracht, sie habe einen Vermittlungsauftrag erteilt. Im Hinblick darauf kann unbedenklich von der Aktenlage ausgegangen werden. Aus dieser Erklärung der beschwerdeführenden Partei vom 4. Juli 1994 ergibt sich aber unmißverständlich, daß die beschwerdeführende Partei die Stellung jeder Ersatzkraft (jedenfalls ab diesem Zeitpunkt) unbegründet abgelehnt hat. Es war daher im Lichte der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon deshalb die Bewilligungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 AuslBG als nicht ergeben erachtete und demgemäß die beantragte Bewilligung nicht erteilte (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 93/09/0351, und vom 20. April 1995, 94/09/0390).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090380.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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