TE Bvwg Beschluss 2024/5/22 W187 2278294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
LFG §101
LFG §102
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LFG § 101 heute
  2. LFG § 101 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 101 gültig von 01.10.2013 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 101 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  5. LFG § 101 gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997
  1. LFG § 102 heute
  2. LFG § 102 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 102 gültig von 01.10.2013 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 102 gültig von 01.07.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  5. LFG § 102 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004
  6. LFG § 102 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003
  7. LFG § 102 gültig von 10.07.1999 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1999
  8. LFG § 102 gültig von 01.09.1997 bis 09.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  9. LFG § 102 gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

Spruch


W187 2278294/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die BECKER GÜNTHER POLSTER Rechtsanwälte GmbH, Kolingasse 5/23, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom 31. Juli 2023, 2023-0.390/920, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die BECKER GÜNTHER POLSTER Rechtsanwälte GmbH, Kolingasse 5/23, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom 31. Juli 2023, 2023-0.390/920, beschlossen:

A)       

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1 Mit Bescheid vom 18. März 2014, 42.219/0001/IV/L2/2014, wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung erteilt, Fluggäste, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern. Dies stellte eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) 1008/2008 dar.

1.2 Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid vom 31. Juli 2023, 2023-0.390.920, die mit 18. März 2014 erteilte Genehmigung widerrufen. Die geforderten Kontrollverhältnisse seien rechtlich nicht mehr gegeben.

1.3 Mit Schriftsatz vom 31. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Am 2. Mai 2024 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W187 zugewiesen.

1.4 Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die mit Bescheid vom 18. März 2014, 42.219/0001-IV/L2/2014, erteilte Genehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr. Dieser Verzicht langte am 7. Mai 2024 bei der belangten Behörde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein. Die belangte Behörde teilte diesen Verzicht mit Schreiben vom 8. Mai 2024 mit und wies darauf hin, dass damit die Betriebsgenehmigung gemäß § 110a LFG als widerrufen gelte. Die Beschwerdeführerin verständigte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 von dem Verzicht.1.4 Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die mit Bescheid vom 18. März 2014, 42.219/0001-IV/L2/2014, erteilte Genehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr. Dieser Verzicht langte am 7. Mai 2024 bei der belangten Behörde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein. Die belangte Behörde teilte diesen Verzicht mit Schreiben vom 8. Mai 2024 mit und wies darauf hin, dass damit die Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 110 a, LFG als widerrufen gelte. Die Beschwerdeführerin verständigte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 von dem Verzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Mit Bescheid vom 18. März 2014, 42.219/0001/IV/L2/2014, wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung erteilt, Fluggäste, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern (Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008).

1.2 Diese Genehmigung wurde mit Bescheid vom 31. Juli 2023 widderrufen und gegen den Widerruf fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.3 Mit am 7. Mai 2024 eingelangtem Schriftsatz verzichtete die Beschwerdeführerin bei der Behörde Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die erteilte Genehmigung.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Der bekämpfte Bescheid und die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin liegen im Akt auf.

2.2 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt und richtig. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/195, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/195, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl 1957/253 idF BGBl I 2024/40, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl 1957/253 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/40, lauten:

„Begriffsbestimmung

§ 101. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür
1.         eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder eine gemäß Paragraph 102, Absatz 2, erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
2.         eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff (Luftbeförderungsunternehmen)
Paragraph 101, Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür
1.         eine gemäß Paragraph 102, Absatz 2, erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 Sitzung 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 Sitzung 3 (Luftfahrtunternehmen), oder eine gemäß Paragraph 102, Absatz 2, erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 Sitzung 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 Sitzung 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
2.         eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff (Luftbeförderungsunternehmen)eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff (Luftbeförderungsunternehmen)

innehaben.

Genehmigungen

§ 102. (1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen, Fesselballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.Paragraph 102, (1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen, Fesselballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.

(2) Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Art. 13 (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist die Austro Control GmbH.(2) Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Artikel 2, Ziffer 26, der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Artikel 13, (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist die Austro Control GmbH.

(3) …

Widerruf der Beförderungsbewilligung

§ 110. Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
1.         eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 106, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,
2.         die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 131 Abs. 6 vorliegt,
3.         der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat oder die Betriebsaufnahmebewilligung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung beantragt worden ist oder eine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung abgegeben worden ist oder
4.         der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
Paragraph 110, Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
1.         eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 106, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 106, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,
2.         die Betriebsaufnahmebewilligung (Paragraph 108,) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 131, Absatz 6, vorliegt,
3.         der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat oder die Betriebsaufnahmebewilligung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung beantragt worden ist oder eine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung abgegeben worden ist oder
4.         der Beförderungsbetrieb gemäß Paragraph 109, untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

Verzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen

§ 110a. Ist vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder einer Beförderungsbewilligung beabsichtigt, auf die gemäß § 102 Abs. 2 oder gemäß § 106 erteilte Berechtigung zur Beförderung von Personen und Sachen zu verzichten, gilt die Betriebsgenehmigung oder Beförderungsbewilligung mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als widerrufen.“Paragraph 110 a, Ist vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder einer Beförderungsbewilligung beabsichtigt, auf die gemäß Paragraph 102, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 106, erteilte Berechtigung zur Beförderung von Personen und Sachen zu verzichten, gilt die Betriebsgenehmigung oder Beförderungsbewilligung mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als widerrufen.“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens

3.2.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das LFG sieht keine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.3.2.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das LFG sieht keine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

3.2.2 Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsschutzbedürfnis. Fällt diese Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so ist das Verfahren einzustellen (VwGH 31. 8. 2018, Ra 2018/10/0022). Das Rechtsschutzinteresse ist das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Macht es für den Beschwerdeführer und dessen Rechtsposition keinen Unterschied, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, ist das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen (VwGH 27. 7. 2017, Ra 2017/17/0014). Ein Verzicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ist zulässig, wenn er mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt (VwGH 22. 4. 1991, 90/12/0264).

3.2.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 18. März 2014 eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) 1008/2008 zur Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr erteilt (vgl § 102 Abs 2 LFG). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit dem Schriftsatz vom 7. Mai 2024 auf die mit Bescheid erteilte Genehmigung nach der Verordnung (EG) 1008/2008. Der Schriftsatz langte am 7. Mai 2024 bei der Obersten Luftfahrbehörde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein. Dadurch wurde der Verzicht mit 7. Mai 2024.3.2.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 18. März 2014 eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) 1008/2008 zur Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr erteilt vergleiche Paragraph 102, Absatz 2, LFG). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit dem Schriftsatz vom 7. Mai 2024 auf die mit Bescheid erteilte Genehmigung nach der Verordnung (EG) 1008/2008. Der Schriftsatz langte am 7. Mai 2024 bei der Obersten Luftfahrbehörde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein. Dadurch wurde der Verzicht mit 7. Mai 2024.

3.2.4 Gemäß § 110a LFG gilt die erteilte Betriebsgenehmigung damit als mit 7. Mai 2024 widerrufen. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Widerruf der Genehmigung durch die belangte Behörde. Für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin macht es somit keinen Unterschied mehr ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Verfahren ist somit einzustellen.3.2.4 Gemäß Paragraph 110 a, LFG gilt die erteilte Betriebsgenehmigung damit als mit 7. Mai 2024 widerrufen. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Widerruf der Genehmigung durch die belangte Behörde. Für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin macht es somit keinen Unterschied mehr ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Verfahren ist somit einzustellen.

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist auf die einzelfallbezogene Interessenabwägung und die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist auf die einzelfallbezogene Interessenabwägung und die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Schlagworte

Beförderung Einstellung Genehmigung Kontrolle Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Verzicht Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W187.2278294.1.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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