TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/22 W161 2281309-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2281310-1/8E
W161 2281309-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.10.2023, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.10.2023, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in Folge: BF), eine Mutter und ihr volljähriger Sohn, sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils am 26.05.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab für die BF je einen Treffer der Kategorie 1 mit Portugal vom 05.04.2023.

2.1. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2023, gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) an, sie leide unter keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Sie sei chronisch krank und nehme Medikamente wegen ihrer XXXX . Zu ihren Familienangehörigen befragt, gab die BF1 an, sie sei mit ihrem Sohn gemeinsam nach Österreich eingereist und habe hier zwei asylberechtigte Töchter. Eine weitere Tochter sei in Portugal asylberechtigt. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan am XXXX 2023 sei legal mit dem Flugzeug in den Iran (Aufenthalt 1 Monat) erfolgt. Dann sei sie über die Türkei (Aufenthalt 45 Tage) und über mehrere unbekannte Länder (Durchreise) am 26.05.2023 nach Österreich gelangt. In den durchreisten EU-Ländern habe sie weder Behördenkontakt gehabt, noch einen Asylantrag gestellt. Sie habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, sie sei von den Taliban bedroht worden, weil sie Mädchen in der Sprache Dari unterrichtet habe. Sie fürchte die Taliban und wolle nicht unter ihrer Herrschaft leben. Nachdem der BF1 vorgehalten wurde, dass in Bezug auf sie ein EURODAC-Treffer vorliege gab sie an, in Portugal um Asyl angesucht zu haben. Allerdings habe es dort keine Versorgung gegeben, weshalb sie entschieden habe, nach Österreich zu kommen. Sie habe ca. einen Monat in Portugal verbracht und sei Anfang Mai ausgereist. In Portugal habe sie eine sechsmonatige Aufenthaltsberechtigung, aber weder Unterkunft, noch Versorgung erhalten. Die BF1 habe in Portugal schlechte Erfahrungen gemacht. Sie habe keinen Arzt aufsuchen dürfen und sei bei ihrem Schwiegersohn untergekommen. Sie bekomme in Portugal keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungen.2.1. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2023, gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) an, sie leide unter keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Sie sei chronisch krank und nehme Medikamente wegen ihrer römisch 40 . Zu ihren Familienangehörigen befragt, gab die BF1 an, sie sei mit ihrem Sohn gemeinsam nach Österreich eingereist und habe hier zwei asylberechtigte Töchter. Eine weitere Tochter sei in Portugal asylberechtigt. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan am römisch 40 2023 sei legal mit dem Flugzeug in den Iran (Aufenthalt 1 Monat) erfolgt. Dann sei sie über die Türkei (Aufenthalt 45 Tage) und über mehrere unbekannte Länder (Durchreise) am 26.05.2023 nach Österreich gelangt. In den durchreisten EU-Ländern habe sie weder Behördenkontakt gehabt, noch einen Asylantrag gestellt. Sie habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, sie sei von den Taliban bedroht worden, weil sie Mädchen in der Sprache Dari unterrichtet habe. Sie fürchte die Taliban und wolle nicht unter ihrer Herrschaft leben. Nachdem der BF1 vorgehalten wurde, dass in Bezug auf sie ein EURODAC-Treffer vorliege gab sie an, in Portugal um Asyl angesucht zu haben. Allerdings habe es dort keine Versorgung gegeben, weshalb sie entschieden habe, nach Österreich zu kommen. Sie habe ca. einen Monat in Portugal verbracht und sei Anfang Mai ausgereist. In Portugal habe sie eine sechsmonatige Aufenthaltsberechtigung, aber weder Unterkunft, noch Versorgung erhalten. Die BF1 habe in Portugal schlechte Erfahrungen gemacht. Sie habe keinen Arzt aufsuchen dürfen und sei bei ihrem Schwiegersohn untergekommen. Sie bekomme in Portugal keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungen.

2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 23.10.2023 gab die BF1 zunächst an, sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei in ärztlicher Behandlung und legte Medikamente XXXX vor. In Portugal sei sie im Krankenhaus gewesen, aber nicht behandelt worden. Sie hätte erst in einem Monat einen Termin bekommen und sei dann weitergereist. Flüchtlinge seien in Portugal nicht versichert und man müsse alles selbst bezahlen. Sie habe zwei Töchter in Österreich, eine in Portugal und neun Enkelkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihren Familienangehörigen bestehe nicht. Befragt ob zwischen ihr und ihren in Österreich lebenden Töchter ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, führte die BF an, dass ihre Töchter sie schon in Afghanistan finanziell unterstützt hätten, als ihr Mann gestorben sei und auch XXXX gehe es ihr jetzt viel besser. Als die BF noch in XXXX gewesen sei, hätten sie ihr Essen gebracht und sie zu Ärzten begleitet. Finanzielle Unterstützung benötige sie nicht. Ihre Töchter würden sie mit Kleidung, Schuhen und Hygieneartikel versorgen. Zu ihrem Status in Portugal befragt, gab die BF1 an, sie habe ein humanitäres Visum bekommen um nach Portugal einreisen zu dürfen und eine Aufenthaltsgenehmigung für sechs Monate. Es habe geheißen, sie würden auch eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Abschiebung nach Portugal zu veranlassen, gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie hier Töchter habe und ihre in Portugal lebende Tochter nach Amerika auswandern würde. Sie benötige medizinische Hilfe und in Portugal sei man nicht versichert. Sie und ihr Sohn könnten nicht genug Geld aufbringen, um in Portugal leben zu können. Sie respektiere die Gesetze in Europa, aber benötige die Hilfe und die finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zudem glaube sie, dass ihre XXXX in Portugal schlimmer würden und sie dort bestimmt einsam wäre. Sie habe eine enge Bindung zu ihren Kindern, besonders zu ihren Töchtern aufgrund des Geschlechts. Sie hoffe den Rest ihres Lebens mit ihren Töchtern verbringen zu können. 2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 23.10.2023 gab die BF1 zunächst an, sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei in ärztlicher Behandlung und legte Medikamente römisch 40 vor. In Portugal sei sie im Krankenhaus gewesen, aber nicht behandelt worden. Sie hätte erst in einem Monat einen Termin bekommen und sei dann weitergereist. Flüchtlinge seien in Portugal nicht versichert und man müsse alles selbst bezahlen. Sie habe zwei Töchter in Österreich, eine in Portugal und neun Enkelkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihren Familienangehörigen bestehe nicht. Befragt ob zwischen ihr und ihren in Österreich lebenden Töchter ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, führte die BF an, dass ihre Töchter sie schon in Afghanistan finanziell unterstützt hätten, als ihr Mann gestorben sei und auch römisch 40 gehe es ihr jetzt viel besser. Als die BF noch in römisch 40 gewesen sei, hätten sie ihr Essen gebracht und sie zu Ärzten begleitet. Finanzielle Unterstützung benötige sie nicht. Ihre Töchter würden sie mit Kleidung, Schuhen und Hygieneartikel versorgen. Zu ihrem Status in Portugal befragt, gab die BF1 an, sie habe ein humanitäres Visum bekommen um nach Portugal einreisen zu dürfen und eine Aufenthaltsgenehmigung für sechs Monate. Es habe geheißen, sie würden auch eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Abschiebung nach Portugal zu veranlassen, gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie hier Töchter habe und ihre in Portugal lebende Tochter nach Amerika auswandern würde. Sie benötige medizinische Hilfe und in Portugal sei man nicht versichert. Sie und ihr Sohn könnten nicht genug Geld aufbringen, um in Portugal leben zu können. Sie respektiere die Gesetze in Europa, aber benötige die Hilfe und die finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zudem glaube sie, dass ihre römisch 40 in Portugal schlimmer würden und sie dort bestimmt einsam wäre. Sie habe eine enge Bindung zu ihren Kindern, besonders zu ihren Töchtern aufgrund des Geschlechts. Sie hoffe den Rest ihres Lebens mit ihren Töchtern verbringen zu können.

Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme einen ambulanten Fachbefund des LKH XXXX vom 04.10.2023 vor, in welchem bei ihr eine XXXX diagnostiziert wurden. Laut dem Befund sei aus medizinischer Sicht zur Erhaltung der XXXX und physischen Gesundheit der Patientin von einer Trennung der Patientin von den nahen familiären Angehörigen (z.B. Sohn) dringend abzuraten. Weiters wurde die Einnahme verschiedener Medikamente vorgeschlagen. Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme einen ambulanten Fachbefund des LKH römisch 40 vom 04.10.2023 vor, in welchem bei ihr eine römisch 40 diagnostiziert wurden. Laut dem Befund sei aus medizinischer Sicht zur Erhaltung der römisch 40 und physischen Gesundheit der Patientin von einer Trennung der Patientin von den nahen familiären Angehörigen (z.B. Sohn) dringend abzuraten. Weiters wurde die Einnahme verschiedener Medikamente vorgeschlagen.

3.1. Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) gab bei seiner Erstbefragung am 26.05.2023 an, unter keinen Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen und keine Medikamente zu nehmen. Seine Angaben zu seinen in der EU aufhältigen Familienangehörigen, waren mit jenen der BF1 ident. Er sei am XXXX 2023 legal mit dem Flugzeug von Afghanistan in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei (Aufenthalt ca. 40 Tage), Portugal (Aufenthalt ca. 1 Monat), Spanien (Aufenthalt 2 Tage) und mehrere unbekannte Länder (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Portugal hätten er und die BF1 um Asyl angesucht. Obwohl seine Mutter sehr krank sei, hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe Auseinandersetzungen mit seinem Schwager gehabt. Dieser habe seine Schwester mehrere Male vor ihm attackiert und ihm gedroht. Die portugiesischen Behörden hätten nichts unternommen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sie hätten keine Krankenversicherung gehabt. Eine Asylentscheidung habe er in Portugal noch nicht erhalten. Er wolle nicht zurückgeschickt werden, weil es in Portugal keine Versorgung gegeben habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF2 an, er habe mehrere sichtbare Tätowierungen am Körper und deswegen Probleme mit Konservativen bekommen. Sie hätten ihm gesagt, es sei nicht erlaubt, seinen Körper zu verunstalten. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden.3.1. Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) gab bei seiner Erstbefragung am 26.05.2023 an, unter keinen Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen und keine Medikamente zu nehmen. Seine Angaben zu seinen in der EU aufhältigen Familienangehörigen, waren mit jenen der BF1 ident. Er sei am römisch 40 2023 legal mit dem Flugzeug von Afghanistan in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei (Aufenthalt ca. 40 Tage), Portugal (Aufenthalt ca. 1 Monat), Spanien (Aufenthalt 2 Tage) und mehrere unbekannte Länder (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Portugal hätten er und die BF1 um Asyl angesucht. Obwohl seine Mutter sehr krank sei, hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe Auseinandersetzungen mit seinem Schwager gehabt. Dieser habe seine Schwester mehrere Male vor ihm attackiert und ihm gedroht. Die portugiesischen Behörden hätten nichts unternommen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sie hätten keine Krankenversicherung gehabt. Eine Asylentscheidung habe er in Portugal noch nicht erhalten. Er wolle nicht zurückgeschickt werden, weil es in Portugal keine Versorgung gegeben habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF2 an, er habe mehrere sichtbare Tätowierungen am Körper und deswegen Probleme mit Konservativen bekommen. Sie hätten ihm gesagt, es sei nicht erlaubt, seinen Körper zu verunstalten. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden.

3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 gab der auch der BF2 an, er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er nehme das Medikament XXXX . Mit seinen seit XXXX Jahren in Österreich aufhältigen Schwestern bestehe kein gemeinsamer Haushalt und er erhalte keine finanzielle Hilfe, aber habe eine extrem enge Bindung zu ihnen. In Portugal habe er eine Aufenthaltsberechtigung für sechs Monate erhalten. Für diese Zeit sei ihnen auch Unterstützung zugesichert worden, die sie jedoch nicht erhalten hätten. Mit dem Geld, dass sie bekommen hätten, hätten sie sich die Medikamente für seine Mutter nicht leisten können. Er und die BF1 seien aufgrund von Schwierigkeiten nach Österreich gereist. Seine Mutter sei schwer krank und habe dringend medizinische Hilfe gebraucht. Ihr Termin in einem öffentlichen Krankenhaus wäre in ungefähr einem Monat gewesen und einen privaten Arzt hätten sie sich nicht leisten können. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten habe er auch nicht länger bei seinem Schwager wohnen wollen. Er habe in Portugal vergeblich um eine Unterkunft angesucht. Auch die Sprache zu lernen, sei ihm nicht ermöglicht worden. Er habe XXXX , aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. In Portugal habe er keine Möglichkeit gehabt, sich untersuchen zu lassen. In Österreich sei er beim Arzt gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung anzuordnen führte der BF2 aus, dass seine kranke Mutter in Portugal alleine wäre. Seine dort lebende Schwester würde bald nach Amerika auswandern. Wenn der BF2 mit seiner Mutter in Portugal wäre, wolle er arbeiten, aber seine Mutter könne er in Portugal aufgrund ihrer Krankheit nicht alleine lassen. Er merke, dass seine Schwestern und deren Kinder seiner Mutter XXXX sehr gut tun würden. Es gehe seiner Mutter in Österreich deutlich besser und sie habe einer sehr enge Bindung zu seinen Schwestern. 3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 gab der auch der BF2 an, er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er nehme das Medikament römisch 40 . Mit seinen seit römisch 40 Jahren in Österreich aufhältigen Schwestern bestehe kein gemeinsamer Haushalt und er erhalte keine finanzielle Hilfe, aber habe eine extrem enge Bindung zu ihnen. In Portugal habe er eine Aufenthaltsberechtigung für sechs Monate erhalten. Für diese Zeit sei ihnen auch Unterstützung zugesichert worden, die sie jedoch nicht erhalten hätten. Mit dem Geld, dass sie bekommen hätten, hätten sie sich die Medikamente für seine Mutter nicht leisten können. Er und die BF1 seien aufgrund von Schwierigkeiten nach Österreich gereist. Seine Mutter sei schwer krank und habe dringend medizinische Hilfe gebraucht. Ihr Termin in einem öffentlichen Krankenhaus wäre in ungefähr einem Monat gewesen und einen privaten Arzt hätten sie sich nicht leisten können. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten habe er auch nicht länger bei seinem Schwager wohnen wollen. Er habe in Portugal vergeblich um eine Unterkunft angesucht. Auch die Sprache zu lernen, sei ihm nicht ermöglicht worden. Er habe römisch 40 , aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. In Portugal habe er keine Möglichkeit gehabt, sich untersuchen zu lassen. In Österreich sei er beim Arzt gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung anzuordnen führte der BF2 aus, dass seine kranke Mutter in Portugal alleine wäre. Seine dort lebende Schwester würde bald nach Amerika auswandern. Wenn der BF2 mit seiner Mutter in Portugal wäre, wolle er arbeiten, aber seine Mutter könne er in Portugal aufgrund ihrer Krankheit nicht alleine lassen. Er merke, dass seine Schwestern und deren Kinder seiner Mutter römisch 40 sehr gut tun würden. Es gehe seiner Mutter in Österreich deutlich besser und sie habe einer sehr enge Bindung zu seinen Schwestern.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 30.05.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 30.05.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal.

Mit Schreiben vom 01.06.2023 stimmte Portugal der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 01.06.2023 stimmte Portugal der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.10.2023 wurde jeweils I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Portugal zulässig sei.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.10.2023 wurde jeweils römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sowie römisch II. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Portugal zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Allgemeines zum Asylverfahren

In erster Instanz für das Asylverfahren in Portugal zuständig ist der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 4.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 27.6.2019

3. Dublin-Rückkehrer

Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vgl. IM 6.2.2019). Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vergleiche IM 6.2.2019).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 4.7.2019

-        IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019

4.Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Das portugiesische Asylgesetz sieht die Möglichkeit spezieller Verfahrensgarantien aus folgenden Gründen vor: Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Krankheit, psychische Störung, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen der psychischen, physischen oder sexuellen Gewalt. Das Asylgesetz sieht die Notwendigkeit vor, Personen mit besonderen Bedürfnissen und die Art dieser Bedürfnisse bei der Registrierung des Asylantrags oder in jedwedem Stadium des Asylverfahrens zu identifizieren. Es gibt jedoch keine festgelegten Mechanismen zur systematischen Identifizierung Vulnerabler, außer Fragen nach dem Gesundheitszustand zu Beginn des Asylinterviews, sowie ein paar einschlägigen Fragen in Dublin-Interviews. Eine Identifizierung kommt aber nicht nur durch Selbstidentifikation, sondern auch durch Gespräche oder medizinische Eingangsuntersuchungen zustande. 2018 wurden von 1.190 Asylwerbern 468 als vulnerabel identifiziert. Darunter waren 67 unbegleitete Minderjährige, von denen sich 27 später als Erwachsenen herausstellten. Für die Altersfeststellung im Falle von Zweifeln am Alter eines Antragstellers sieht das Asylgesetz ebenso wenig eine Standardprozedur vor. Eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgen der Handwurzel oder der Zähne, ist mit Zustimmung des Betreffenden oder seines Rechtsvertreters möglich (Jugendgerichte können eine Altersfeststellung ohne vorherige Zustimmung anordnen). Die Verwendung von Röntgenaufnahmen zur Altersfeststellung ist Anlass für Kritik (AIDA 4.2019).

Eine rechtliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger ist im Asylverfahren, in sonstigen rechtlichen Belangen und betreffend Versorgung verpflichtend vorgesehen. Üblicherweise wird der Direktor der NGO Portuguese Refugee Council (CPR) als Vertreter bestimmt. Ausgeübt wird die Vertretung durch die Rechtsabteilung der NGO. Untergebracht werden unbegleitete Minderjährige üblicherweise im Refugee Children Reception Centre (CACR) des CPR, das 13 Plätze umfasst. 2018 waren dort insgesamt 61 unbegleitete Minderjährige untergebracht (AIDA 4.2019).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019

5.Non-Refoulement

Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, Asylwerber und Schutzberechtigte vor Refoulement zu schützen. Es gibt keine Berichte über Verletzungen dieser Bestimmungen (AIDA 4.2019).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019

6.Versorgung

Die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren obliegt dem Innenministerium, bei AW im inhaltlichen Verfahren, obliegt sie dem Ministerium für Arbeit und Soziales. Die Behörden können bei der Bereitstellung dieser Leistungen mit privaten Organisationen zusammenarbeiten und tun dies auch. So gibt es drei NGOs, die für Antragsteller in verschiedenen Verfahrensstadien verantwortlich sind (das Institute for Social Security (ISS) für das ordentliche Verfahren; Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) für bestimmte Beschwerdeverfahren, sowie Vulnerable im ordentlichen Verfahren; Portuguese Refugee Council (CPR) für Zulassungs- und Dublinverfahren und Vulnerable in Beschwerdeverfahren), während SEF die Versorgung im Grenzverfahren und in der Schubhaft übernimmt. Bedürftige Asylwerber haben ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung ein Recht auf Versorgung, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (außer diese wurde ausdrücklich reduziert oder zurückgezogen bzw. im Falle von unzulässigen Folgeanträgen). Bedürftigkeit liegt vor, wenn der AW monatlich weniger Mittel zur Verfügung hat als die Höhe der Sozialpension ausmacht (2018: EUR 207,01). In der Praxis wird dies aber offenbar nicht geprüft. Längere Versorgung über die endgültige Entscheidung hinaus ist im Einzelfall möglich, wenn nötig. Es bestehen keine Hindernisse für Antragsteller beim Zugang zu Versorgung (AIDA 4.2019).

Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vgl. DN 18.12.2018).Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR römisch II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vergleiche DN 18.12.2018).

Das CAR ist stark frequentiert und daher werden im Zentrum direkt hauptsächlich Familien und Vulnerable untergebracht. Alleinstehenden Männern werden meist Plätze in Hotels usw. besorgt. Sie müssen sich regelmäßig im CAR einfinden um Termine wahrzunehmen, etwa Jobberatung, Sprachtraining etc. (IM 6.2.2019).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019

-        CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019-        CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR römisch II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019

-        DN – Diario dee Noticias (18.12.2018): Maior centro de acolhimento de refugiados abre com camas para 90 pessoas, https://www.dn.pt/pais/interior/maior-centro-de-acolhimento-de-refugiados-abre-com-camas-para-90-pessoas-10339401.html#media-1, Zugriff 15.7.2019

-        IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019

6.1.Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019).

Unbegleitete Minderjährige und Asylwerber im Zulassungs- oder beschleunigten Verfahren werden bei diagnostischen Mitteln und Medikamentenkosten von CPR gelegentlich finanziell unterstützt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (AIDA 4.2019).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019

-        MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail

7.Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Beide Gruppen haben dieselben Rechte betreffend Familienzusammenführung, ohne Zeitlimit und ohne Einkommenserfordernisse. Schutzberechtigte haben ein Recht auf Unterbringung wie portugiesische Bürger. Die Unterstützung zum Mieten einer privaten Unterkunft, welche Asylwerber erhalten können, läuft in so einem Fall nach der Statuszuerkennung üblicherweise weiter. Schutzberechtigte haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, außer zu bestimmten Jobs im öffentlichen Dienst. Es besteht auch Zugang zu Bildung, zu sozialer Hilfe (Arbeitslosenunterstützung, Familienbeihilfe, etc.) und zu medizinischer Versorgung wie für portugiesische Bürger. Die medizinische Versorgung umfasst auch psychologische Betreuung und andere spezielle Bedürfnisse. Asylwerber, Schutzberechtigte und Personen unter 18 Jahren sind von jeglichen Gebühren für die medizinische Versorgung befreit. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung kommt es jedoch, wie auch bei Asylwerbern, zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019). Trotz einiger innovativer Integrationsprojekte gibt es weiterhin Herausforderungen, etwa die Schwierigkeit Arbeit, leistbares Wohnen und adäquate psychologische Betreuung zu finden (UNHCR 10.2018).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019

-        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (10.2018): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 33rd Session; Portugal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007876/5ccad2737.pdf, Zugriff 18.7.2019

Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien am 26.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich hätten die BF zwei Töchter bzw. Schwestern und einige Enkelkinder bzw. Cousins und Cousinen. Zwischen den BF und den angeführten Verwandten bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF sonstige schwere XXXX Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Das Bundesamt gehe zweifelsfrei davon aus, dass in Portugal ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Aus den Feststellungen zu Portugal ergebe sich, dass in Portugal ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. In Bezug auf die BF handle es sich um ein Familienverfahren. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC, bzw. Art. 8 EMRK führe. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien am 26.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich hätten die BF zwei Töchter bzw. Schwestern und einige Enkelkinder bzw. Cousins und Cousinen. Zwischen den BF und den angeführten Verwandten bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF sonstige schwere römisch 40 Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Das Bundesamt gehe zweifelsfrei davon aus, dass in Portugal ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Aus den Feststellungen zu Portugal ergebe sich, dass in Portugal ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. In Bezug auf die BF handle es sich um ein Familienverfahren. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC, bzw. Artikel 8, EMRK führe. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.

6. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der nunmehrige Rechtsanwalt der BF bekannt gibt, von den BF bevollmächtigt und zur Vertretung in ihren Verfahren beauftragt worden zu sein. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Bescheide anstelle der zustellbevollmächtigten Tochter bzw. Schwester der BF, den BF persönlich ausgefolgt worden seien. Die angefochtenen Bescheide könnten vor diesem Hintergrund keine Rechtswirkungen entfalten und es liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen sei. In eventu würden die BF die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG und die damit einhergehende Zulassung ihres Antrags auf internationalen Schutz begehren. Das BFA habe die besondere Beziehungsintensität und die Abhängigkeit der BF1 zu ihren im Bundesgebiet zur dauerhaften Niederlassung berechtigten Töchtern nicht entsprechend berücksichtigt. Die BF1 leide an einer XXXX . Sie sei auf umfassende Behandlung und Betreuung angewiesen und in dieser Hinsicht von ihren Kindern abhängig. Der BF2 könne diese Betreuung angesichts seines jungen Alters und seiner eigenen XXXX Belastungen nicht alleine wahrnehmen. Das BFA habe es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, etwa die Töchter der BF1 als Zeuginnen zu befragen oder ein XXXX Gutachten einzuholen. Im Falle der Überstellung der BF nach Portugal läge eine unzulässige Grundrechtsverletzung der sich aus Art. 3 und 8 EMRK ergebenden Rechte vor.6. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der nunmehrige Rechtsanwalt der BF bekannt gibt, von den BF bevollmächtigt und zur Vertretung in ihren Verfahren beauftragt worden zu sein. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Bescheide anstelle der zustellbevollmächtigten Tochter bzw. Schwester der BF, den BF persönlich ausgefolgt worden seien. Die angefochtenen Bescheide könnten vor diesem Hintergrund keine Rechtswirkungen entfalten und es liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen sei. In eventu würden die BF die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und die damit einhergehende Zulassung ihres Antrags auf internationalen Schutz begehren. Das BFA habe die besondere Beziehungsintensität und die Abhängigkeit der BF1 zu ihren im Bundesgebiet zur dauerhaften Niederlassung berechtigten Töchtern nicht entsprechend berücksichtigt. Die BF1 leide an einer römisch 40 . Sie sei auf umfassende Behandlung und Betreuung angewiesen und in dieser Hinsicht von ihren Kindern abhängig. Der BF2 könne diese Betreuung angesichts seines jungen Alters und seiner eigenen römisch 40 Belastungen nicht alleine wahrnehmen. Das BFA habe es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, etwa die Töchter der BF1 als Zeuginnen zu befragen oder ein römisch 40 Gutachten einzuholen. Im Falle der Überstellung der BF nach Portugal läge eine unzulässige Grundrechtsverletzung der sich aus Artikel 3 und 8 EMRK ergebenden Rechte vor.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2023 wurden den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wurden die Vollmachten der BF zugunsten der Tochter bzw. Schwester, die Lesebestätigung der Vollmachtsbekanntgabe, sowie medizinische Unterlagen der BF1 vorgelegt. Es wurde erneut vorgebracht, dass die Zustellung der Bescheide mangelhaft gewesen sei. Die Zustellvollmacht sei zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung noch aufrecht gewesen und die Bescheide daher nicht wirksam zugestellt. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass die BF1 an vielfachen schweren Erkrankungen, unter anderem XXXX , leide. Sie befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung und habe bereits mehrfach stationär behandelt werden müssen. Infolge ihrer Erkrankungen sei sie auf ständige Unterstützung und Betreuung im Alltag angewiesen. Von einer Trennung von nahen Angehörigen würde dringend abgeraten und sei ein Verbleib im familiären Umfeld für die Genesung der BF1 von enormer Relevanz. Die in Österreich lebenden Töchter der BF1 seien willig und in der Lage, die umfassende Betreuung der BF1 wahrzunehmen. Der BF2 sei nicht in der Lage, die notwendige Betreuung der BF1 alleine wahrzunehmen und die in Portugal lebende Tochter der BF1 würde zeitnah in die USA auswandern. Es wurde ein Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung einer Tochter der BF1 gestellt. Das qualifizierte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihrer Tochter würde für eine „gewisse Beziehungsintensität“ sprechen und vermöge ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen. 8. Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wurden die Vollmachten der BF zugunsten der Tochter bzw. Schwester, die Lesebestätigung der Vollmachtsbekanntgabe, sowie medizinische Unterlagen der BF1 vorgelegt. Es wurde erneut vorgebracht, dass die Zustellung der Bescheide mangelhaft gewesen sei. Die Zustellvollmacht sei zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung noch aufrecht gewesen und die Bescheide daher nicht wirksam zugestellt. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass die BF1 an vielfachen schweren Erkrankungen, unter anderem römisch 40 , leide. Sie befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung und habe bereits mehrfach stationär behandelt werden müssen. Infolge ihrer Erkrankungen sei sie auf ständige Unterstützung und Betreuung im Alltag angewiesen. Von einer Trennung von nahen Angehörigen würde dringend abgeraten und sei ein Verbleib im familiären Umfeld für die Genesung der BF1 von enormer Relevanz. Die in Österreich lebenden Töchter der BF1 seien willig und in der Lage, die umfassende Betreuung der BF1 wahrzunehmen. Der BF2 sei nicht in der Lage, die notwendige Betreuung der BF1 alleine wahrzunehmen und die in Portugal lebende Tochter der BF1 würde zeitnah in die USA auswandern. Es wurde ein Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung einer Tochter der BF1 gestellt. Das qualifizierte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihrer Tochter würde für eine „gewisse Beziehungsintensität“ sprechen und vermöge ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen.

Vorgelegt wurde erneut der ambulante Fachbefund vom 04.10.2023 (siehe oben 2.1.), ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 08.11.2023, wonach die BF1 am 08.11.2023 in gutem körperlichen Allgemeinzustand wieder entlassen worden wäre und ein „Befund über aktuellen Zustand der Patientin als Vorlage zu zuständiger Behörde“ vom 08.11.2023, verfasst von einem Facharzt XXXX , Wahlarzt. Aus letzterem gehen folgende aktuelle Diagnosen hervor: XXXX Als Therapie werden die Medikamente XXXX Abschließend wird angemerkt: Vorgelegt wurde erneut der ambulante Fachbefund vom 04.10.2023 (siehe oben 2.1.), ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH römisch 40 vom 08.11.2023, wonach die BF1 am 08.11.2023 in gutem körperlichen Allgemeinzustand wieder entlassen worden wäre und ein „Befund über aktuellen Zustand der Patientin als Vorlage zu zuständiger Behörde“ vom 08.11.2023, verfasst von einem Facharzt römisch 40 , Wahlarzt. Aus letzterem gehen folgende aktuelle Diagnosen hervor: römisch 40 Als Therapie werden die Medikamente römisch 40 Abschließend wird angemerkt:

„Da Frau XXXX leide, d.h. eine kompetente Versorgung in unterstütztes Milieu mit konstanter ärztlicher Behandlung, sowie Unterstützung von Familienmitgliedern, Sohn und Töchtern wird protektiv wirken und sie kann wieder relativ gut funktionieren. Sonst wäre ihre Gesundheit gefährdet sein.“„Da Frau römisch 40 leide, d.h. eine kompetente Versorgung in unterstütztes Milieu mit konstanter ärztlicher Behandlung, sowie Unterstützung von Familienmitgliedern, Sohn und Töchtern wird protektiv wirken und sie kann wieder relativ gut funktionieren. Sonst wäre ihre Gesundheit gefährdet sein.“

9. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 wurde ein klinisch- XXXX Kurzbericht einer Klinischen XXXX bei der Bundesbetreuungseinrichtung (BBU) XXXX vom 25.01.2024 betreffend die BF1 in Vorlage gebracht. Daraus ergebe sich, dass bei der BF1 unter anderem der Verdacht auf eine XXXX vorliege. Den Unterlagen könne entnommen werden, dass die Abschiebung der BF1 nach Portugal aus XXXX Sicht eine deutliche XXXX Gefährdung darstelle. Sie sei auf die Nähe ihrer Familie angewiesen und benötige laufende

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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