TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/27 W187 2285881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

AVG §74 Abs1
AVG §74 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EisbG §78a
EisbG §84 Abs8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 78a heute
  2. EisbG § 78a gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024
  3. EisbG § 78a gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 78a gültig von 28.05.2015 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015
  5. EisbG § 78a gültig von 26.02.2013 bis 27.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2013
  6. EisbG § 78a gültig von 28.12.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011
  7. EisbG § 78a gültig von 23.04.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  8. EisbG § 78a gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  1. EisbG § 84 heute
  2. EisbG § 84 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 84 gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 84 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  5. EisbG § 84 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Spruch


W187 2285881-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Dr. Thomas ZINIEL und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als beisitzende Richter über die Beschwerde der ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Paul Hesse, MA, Rechtsanwalt, Schwarzspanierstraße 11, Top 6, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 4. Dezember 2023, SCK-23-0018, betreffend Fahrgastentschädigungen für XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Dr. Thomas ZINIEL und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als beisitzende Richter über die Beschwerde der ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Paul Hesse, MA, Rechtsanwalt, Schwarzspanierstraße 11, Top 6, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 4. Dezember 2023, SCK-23-0018, betreffend Fahrgastentschädigungen für römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 7. April 2023 stellte Herr XXXX (Beschwerdegegner) einen Schlichtungsantrag bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen Fahrgastrechtsverletzungen.1. Am 7. April 2023 stellte Herr römisch 40 (Beschwerdegegner) einen Schlichtungsantrag bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen Fahrgastrechtsverletzungen.

Darin führte der Beschwerdegegner aus, er habe für den 27. März 2023 zwei Fahrkarten der Strecke Hamburg (Deutschland) – Linz (Österreich) von der ÖBB-Personenverkehr AG (im Folgenden Beschwerdeführerin) für € 175,80 erworben. Die Beschwerdeführerin habe die geplante Beförderung – aufgrund eines Streikes – nicht durchführen können. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zwei FLIXBUS-Fahrkarten für die letzte möglich direkte Busverbindung am gleichen Tag von Hamburg nach Linz gekauft. Die zwei Busfahrkarten hätten insgesamt € 185,96 gekostet. Außerdem seien zusätzliche Kosten für Hotel und Verpflegung entstanden.

2. Im am 14. April 2023 eröffneten Schlichtungsverfahren konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Nach Ansicht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte stehe dem Beschwerdegegner eine Verspätungsentschädigung zu. Diese betrüge bei einer Verspätung von zwei Stunden 50 % des Bahntickets. Eine einheitliche Empfehlung iSd § 6 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (im Folgenden APFG) wurde gegenüber den Verfahrensparteien nicht abgegeben. Eine Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG hätte nach der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nicht zur Lösung des Falles beigetragen.2. Im am 14. April 2023 eröffneten Schlichtungsverfahren konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Nach Ansicht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte stehe dem Beschwerdegegner eine Verspätungsentschädigung zu. Diese betrüge bei einer Verspätung von zwei Stunden 50 % des Bahntickets. Eine einheitliche Empfehlung iSd Paragraph 6, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (im Folgenden APFG) wurde gegenüber den Verfahrensparteien nicht abgegeben. Eine Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG hätte nach der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nicht zur Lösung des Falles beigetragen.

3. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte informierte anschließend die Schienen-Control Kommission vom fruchtlos gebliebenen Schlichtungsverfahren und gab dabei eine „Empfehlung“ ab.

4. Die Schienen-Control Kommission eröffnete zur Zahl SCK-23-0018 ein aufsichtsbehördliches Verfahren gemäß § 78a Abs 2 und 5 EisbG.4. Die Schienen-Control Kommission eröffnete zur Zahl SCK-23-0018 ein aufsichtsbehördliches Verfahren gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2 und 5 EisbG.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 4. Dezember 2023, SCK-23-0018, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 87,90 an den Beschwerdegegner verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Abfahrt vor der planmäßigen Zeit begründe ebenso einen Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Die Empfehlung der Agentur für Passagier und Fahrgastrechte werde somit iSd § 78a Abs 5 EisbG für verbindlich erklärt.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 4. Dezember 2023, SCK-23-0018, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 87,90 an den Beschwerdegegner verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Abfahrt vor der planmäßigen Zeit begründe ebenso einen Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Die Empfehlung der Agentur für Passagier und Fahrgastrechte werde somit iSd Paragraph 78 a, Absatz 5, EisbG für verbindlich erklärt.

6. Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt sie vor, § 78a EisbG statuiere eine verfassungswidrige Parallelzuständigkeit. Außerdem gestehe er der Schienen-Control Kommission uneingeschränktes Ermessen zu. Dies sei ebenfalls verfassungswidrig. Ungeachtet dessen läge keine Verspätung der Beschwerdeführerin iSd Art 3 Z 12 VO (EG) 1371/2007 vor. Ansprüche gemäß Art 16 und 17 VO (EG) 1371/2007 seien ebenfalls nicht gegeben.6. Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt sie vor, Paragraph 78 a, EisbG statuiere eine verfassungswidrige Parallelzuständigkeit. Außerdem gestehe er der Schienen-Control Kommission uneingeschränktes Ermessen zu. Dies sei ebenfalls verfassungswidrig. Ungeachtet dessen läge keine Verspätung der Beschwerdeführerin iSd Artikel 3, Ziffer 12, VO (EG) 1371/2007 vor. Ansprüche gemäß Artikel 16 und 17 VO (EG) 1371/2007 seien ebenfalls nicht gegeben.

7. Mit E-Mail vom 8. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ergänzende Unterlagen an. Dieser Aufforderung kam die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte am 15. März 2024 fristgerecht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner führten vor der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ein Schlichtungsverfahren wegen potenzieller Fahrgastrechtsverletzungen. Das eingeleitete Schlichtungsverfahren zur Zahl BAHN-23-0349 führte zu keiner einvernehmlichen Lösung. Mit Email vom 3. Mai 2023 teilte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Beschwerdegegner ihre, von der Beschwerdeführerin abgelehnte, Ansicht mit. Eine unverbindliche Empfehlung iSd § 6 Abs 4 APFG wurde nicht abgegeben. Diese hätte nach Ansicht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nicht zu einer Lösung des Falles beigetragen.1.1 Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner führten vor der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ein Schlichtungsverfahren wegen potenzieller Fahrgastrechtsverletzungen. Das eingeleitete Schlichtungsverfahren zur Zahl BAHN-23-0349 führte zu keiner einvernehmlichen Lösung. Mit Email vom 3. Mai 2023 teilte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Beschwerdegegner ihre, von der Beschwerdeführerin abgelehnte, Ansicht mit. Eine unverbindliche Empfehlung iSd Paragraph 6, Absatz 4, APFG wurde nicht abgegeben. Diese hätte nach Ansicht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nicht zu einer Lösung des Falles beigetragen.

1.2 Am 16. Mai 2023 informierte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Schienen-Control Kommission über das abgeschlossene Schlichtungsverfahren. Im Zuge dessen „empfahl“ die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte der Schienen-Control Kommission die Zuerkennung einer Fahrpreisentschädigung in Höhe von € 87,90.

1.3 Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2023, SCK-23-0018, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 87,90 an den Beschwerdegegner verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Abfahrt vor der planmäßigen Zeit begründe ebenso einen Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Die Empfehlung der Agentur für Passagier und Fahrgastrechte werde somit iSd § 78a Abs 5 EisbG für verbindlich erklärt.1.3 Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2023, SCK-23-0018, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 87,90 an den Beschwerdegegner verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Abfahrt vor der planmäßigen Zeit begründe ebenso einen Anspruch auf Fahrpreisentschädigung. Die Empfehlung der Agentur für Passagier und Fahrgastrechte werde somit iSd Paragraph 78 a, Absatz 5, EisbG für verbindlich erklärt.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Emailverkehr zwischen der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner liegt im Akt auf. Ebenso der im Spruch bekämpfte Bescheid der Schienen-Control Kommission.

2.2 Der festgestellte Sachverhalt ist daher echt und richtig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(2) …“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) …

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 59, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) …“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl I 2015/61 idgF BGBl I 2018/37, in der Folge APFG, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl römisch eins 2015/61 idgF BGBl römisch eins 2018/37, in der Folge APFG, lauten:

„Zweck

§ 1. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.Paragraph eins, Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in Paragraph 2, Ziffer eins, zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.

Begriffsbestimmung

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
1.         die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Stelle, die unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jene Beschwerden behandelt, die
a)         gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14 in der jeweils geltenden Fassung, oder
b)         …
Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
1.         die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Stelle, die unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jene Beschwerden behandelt, die
a)         gemäß Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 Sitzung 14 in der jeweils geltenden Fassung, oder
b)         …

eingebracht werden;
2.         betroffene Unternehmer
a)         die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957,
b)         …
3.         Beteiligte
a)         einerseits der Einbringer/die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat) und
b)         andererseits die betroffenen Unternehmer.
eingebracht werden;
2.         betroffene Unternehmer
a)         die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957,
b)         …
3.         Beteiligte
a)         einerseits der Einbringer/die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat) und
b)         andererseits die betroffenen Unternehmer.

Verfahrensweise

§ 6. (1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten binnen neunzig Tagen zu behandeln. Wenn sich bei dieser Behandlung ergeben sollte, dass es sich um eine hochkomplexe Streitigkeit handelt, so kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung auch in einem längeren Zeitraum vornehmen.Paragraph 6, (1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten binnen neunzig Tagen zu behandeln. Wenn sich bei dieser Behandlung ergeben sollte, dass es sich um eine hochkomplexe Streitigkeit handelt, so kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung auch in einem längeren Zeitraum vornehmen.

(2) …

(4) Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer/der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.(4) Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer/der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.

(5) …“

3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl 1957/60 idF BGBl I 2021/231, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl 1957/60 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/231, lauten:

„Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

§ 78a. (1) …Paragraph 78 a, (1) …

(4) Die Schienen-Control GmbH hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Abs. 2 behandelte und die Entschädigungsbedingungen betreffende Beschwerdefälle zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen aussprechen, dass die Empfehlung der Schienen-Control GmbH wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes für verbindlich erklärt wird.(4) Die Schienen-Control GmbH hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Absatz 2, behandelte und die Entschädigungsbedingungen betreffende Beschwerdefälle zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen aussprechen, dass die Empfehlung der Schienen-Control GmbH wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes für verbindlich erklärt wird.

(5) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Abs. 2 behandelte und die Entschädigungsbedingungen betreffende Beschwerden zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen aussprechen, dass die Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes für verbindlich erklärt wird.(5) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Absatz 2, behandelte und die Entschädigungsbedingungen betreffende Beschwerden zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen aussprechen, dass die Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 oder des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes für verbindlich erklärt wird.

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

§ 81. (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.Paragraph 81, (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.

(2) …

Verfahrensvorschrift

§ 84. (1) Die Schienen-Control Kommission hat im behördlichen Verfahren das AVG, im Strafverfahren das VStG und im Vollstreckungsverfahren das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.Paragraph 84, (1) Die Schienen-Control Kommission hat im behördlichen Verfahren das AVG, im Strafverfahren das VStG und im Vollstreckungsverfahren das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, anzuwenden.

(2) …

(8) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

(9) …“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – Zur ersatzlosen Aufhebung des Bescheids

3.2.1 Im gegenständlichen Fall ist die Schienen-Control Kommission belangte Behörde und damit Senatszuständigkeit gegeben.

3.2.2 Mit dem APFG wurde die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingerichtet. Bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte handelt es sich um eine unabhängige Schlichtungsstelle (vgl § 1 APFG). Sie ist von der Schienen-Control GmbH organisatorisch und rechnerisch getrennt (vgl § 3 Abs 1 APFG). Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte behandelt unter anderem Beschwerden nach § 78a EisbG (vgl § 2 APFG). Vorrangiges Ziel ist die Schlichtung; es sollen einvernehmliche Lösungen angestrebt werden (vgl § 6 Abs 1 und Abs 4 APFG). Gelingt eine Schlichtung nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte jedenfalls ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen (vgl § 6 Abs 4 APFG). Optional kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte aber auch eine schriftliche Empfehlung abgeben (vgl § 6 Abs 4 APFG). Beide Instrumente dienen der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens. Sie haben verfahrensbeenden Charakter und sind an die Schlichtungsparteien gerichtet (vgl ErlRV 460 BlgNR XXV. GP, 5 mit Verweis auf Art 9 Abs 1 lit c RL 2013/11/EU).3.2.2 Mit dem APFG wurde die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingerichtet. Bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte handelt es sich um eine unabhängige Schlichtungsstelle vergleiche Paragraph eins, APFG). Sie ist von der Schienen-Control GmbH organisatorisch und rechnerisch getrennt vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, APFG). Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte behandelt unter anderem Beschwerden nach Paragraph 78 a, EisbG vergleiche Paragraph 2, APFG). Vorrangiges Ziel ist die Schlichtung; es sollen einvernehmliche Lösungen angestrebt werden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 4, APFG). Gelingt eine Schlichtung nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte jedenfalls ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen vergleiche Paragraph 6, Absatz 4, APFG). Optional kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte aber auch eine schriftliche Empfehlung abgeben vergleiche Paragraph 6, Absatz 4, APFG). Beide Instrumente dienen der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens. Sie haben verfahrensbeenden Charakter und sind an die Schlichtungsparteien gerichtet vergleiche ErlRV 460 BlgNR römisch 25 . GP, 5 mit Verweis auf Artikel 9, Absatz eins, Litera c, RL 2013/11/EU).

3.2.3 Sowohl Gesetzeshistorie als auch Gesetzessystematik deuten auf die „Verbindlicherklärung“ der Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG hin. So spricht § 6 Abs 4 APFG von einer unverbindlichen Empfehlung und § 78a Abs 5 EisbG von einer Verbindlicherklärung der Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Unter Empfehlung kann in diesem Zusammenhang nur gemäß § 6 Abs 4 APFG abgegebene Empfehlung verstanden werden, weil weder das APFG noch das EisbG eine Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an die Schienen-Control Kommission vorsieht und dieser die Rechtsgrundlage fehlen würde. Eine Durchbrechung dieser Gesetzessystematik würde zu Zweck- und Funktionslosigkeiten führen. Könnte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nach Belieben eine Empfehlung an die Schienen-Control Kommission mit Verbindlichkeitsoption abgeben, würde der verfahrensbeendende Charakter der Instrumente nach § 6 Abs 4 APFG unterlaufen werden. Darüber hinaus widerspräche eine an die Schienen-Control Kommission gerichtete Empfehlung mit Rechtswirkungen aufsichtsrechtlicher Logik. Die Entscheidung der Verbindlicherklärung hat die Schienen-Control Kommission ja selbst zu beurteilen und nicht die vorgeschaltete Schlichtungsstelle. Das Abstellen auf die Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG erlaubt auch das eingeräumte Informationsrecht zugunsten der Schienen-Control Kommission in die bestehende Systematik problemlos und sinnvoll zu integrieren. Dieses Informationsrecht zeigt sich an § 78a Abs 2 EisbG, wonach die Schienen-Control Kommission über behandelte Beschwerden zu unterrichten ist. Der Wortlaut „die Empfehlung für verbindlich erklären“ deutet außerdem auf die verfahrensbeendende Empfehlung und damit auf § 6 Abs 4 APFG hin. Die Betonung der Unverbindlichkeit der Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG wäre dann schlussendlich auch nicht überflüssig.3.2.3 Sowohl Gesetzeshistorie als auch Gesetzessystematik deuten auf die „Verbindlicherklärung“ der Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG hin. So spricht Paragraph 6, Absatz 4, APFG von einer unverbindlichen Empfehlung und Paragraph 78 a, Absatz 5, EisbG von einer Verbindlicherklärung der Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Unter Empfehlung kann in diesem Zusammenhang nur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, APFG abgegebene Empfehlung verstanden werden, weil weder das APFG noch das EisbG eine Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an die Schienen-Control Kommission vorsieht und dieser die Rechtsgrundlage fehlen würde. Eine Durchbrechung dieser Gesetzessystematik würde zu Zweck- und Funktionslosigkeiten führen. Könnte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nach Belieben eine Empfehlung an die Schienen-Control Kommission mit Verbindlichkeitsoption abgeben, würde der verfahrensbeendende Charakter der Instrumente nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG unterlaufen werden. Darüber hinaus widerspräche eine an die Schienen-Control Kommission gerichtete Empfehlung mit Rechtswirkungen aufsichtsrechtlicher Logik. Die Entscheidung der Verbindlicherklärung hat die Schienen-Control Kommission ja selbst zu beurteilen und nicht die vorgeschaltete Schlichtungsstelle. Das Abstellen auf die Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG erlaubt auch das eingeräumte Informationsrecht zugunsten der Schienen-Control Kommission in die bestehende Systematik problemlos und sinnvoll zu integrieren. Dieses Informationsrecht zeigt sich an Paragraph 78 a, Absatz 2, EisbG, wonach die Schienen-Control Kommission über behandelte Beschwerden zu unterrichten ist. Der Wortlaut „die Empfehlung für verbindlich erklären“ deutet außerdem auf die verfahrensbeendende Empfehlung und damit auf Paragraph 6, Absatz 4, APFG hin. Die Betonung der Unverbindlichkeit der Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG wäre dann schlussendlich auch nicht überflüssig.

3.2.4 Eine Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG wurde im gegenständlichen Verfahren nicht abgegeben, dennoch kam es zur Auferlegung von Verbindlichkeiten aufgrund von im Raum stehenden Verletzungen von Fahrgastrechten. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist eine autonome Auferlegung von Verbindlichkeiten wegen Verletzungen von Fahrgastrechten durch die Schienen-Control Kommission nicht vorgesehen. Vielmehr kann sie nur dann Verbindlichkeiten auferlegen, wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine – unverbindliche – Empfehlung abgegeben hat. Auch vom Umfang der Verbindlichkeit ist sie an diese Empfehlung gebunden, weil sie nur die unverbindliche Empfehlung verbindlich machen und keine davon abweichenden Verpflichtungen auferlegen kann. Da die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte keine Empfehlung abgegeben hat, nahm die Schienen-Control Kommission Befugnisse in Anspruch, die sie im Anlassfall nicht hatte. Die Beschwerdeführerin wurde damit im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl VfGH 28. 9. 2017, E 1006/2017, VfSlg 20.198). Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.3.2.4 Eine Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG wurde im gegenständlichen Verfahren nicht abgegeben, dennoch kam es zur Auferlegung von Verbindlichkeiten aufgrund von im Raum stehenden Verletzungen von Fahrgastrechten. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist eine autonome Auferlegung von Verbindlichkeiten wegen Verletzungen von Fahrgastrechten durch die Schienen-Control Kommission nicht vorgesehen. Vielmehr kann sie nur dann Verbindlichkeiten auferlegen, wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine – unverbindliche – Empfehlung abgegeben hat. Auch vom Umfang der Verbindlichkeit ist sie an diese Empfehlung gebunden, weil sie nur die unverbindliche Empfehlung verbindlich machen und keine davon abweichenden Verpflichtungen auferlegen kann. Da die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte keine Empfehlung abgegeben hat, nahm die Schienen-Control Kommission Befugnisse in Anspruch, die sie im Anlassfall nicht hatte. Die Beschwerdeführerin wurde damit im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche VfGH 28. 9. 2017, E 1006/2017, VfSlg 20.198). Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

3.2.5 Hinsichtlich Kostentragung ist § 74 Abs. 1 AVG subsidiär anwendbar. § 13 Abs 7 EisbG iVm § 74 Abs 2 AVG als potenzielle lex specialis ist nicht einschlägig. Jeder Beteiligte hat somit seine Kosten selbst zu tragen (vgl zum Grundsatz der Selbsttragung Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 2). Ein Kostenersatz findet zwischen den Beteiligten damit nicht statt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 4 und 5).3.2.5 Hinsichtlich Kostentragung ist Paragraph 74, Absatz eins, AVG subsidiär anwendbar. Paragraph 13, Absatz 7, EisbG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als potenzielle lex specialis ist nicht einschlägig. Jeder Beteiligte hat somit seine Kosten selbst zu tragen vergleiche zum Grundsatz der Selbsttragung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 2). Ein Kostenersatz findet zwischen den Beteiligten damit nicht statt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 4 und 5).

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Zulassung der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 78a EisbG vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der behördlichen Verbindlicherklärung von Schlichtungsempfehlungen der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte auseinandergesetzt. Diesen Rechtsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revision ist damit zulässig.3.3.2 Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 78 a, EisbG vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der behördlichen Verbindlicherklärung von Schlichtungsempfehlungen der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte auseinandergesetzt. Diesen Rechtsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revision ist damit zulässig.

Schlagworte

Befugnisse Behebung der Entscheidung Entschädigung ersatzlose Behebung gesetzlicher Richter Kassation Kostentragung Revision zulässig Schlichtungsstelle Schlichtungsverfahren Verbindlichkeit Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten