TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W148 2291050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch


W148 2291050-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin sowie den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 06.02.2024 der XXXX AG, FN XXXX vertreten durch AKELA RechtsanwältInnen GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.01.2024, GZ FMA- XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, GZ FMA- XXXX , in einer Angelegenheit nach der Verordnung (EU) 2014/600 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin sowie den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 06.02.2024 der römisch 40 AG, FN römisch 40 vertreten durch AKELA RechtsanwältInnen GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.01.2024, GZ FMA- römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, GZ FMA- römisch 40 , in einer Angelegenheit nach der Verordnung (EU) 2014/600 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt (Feststellungen):römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt (Feststellungen):

1. Aufgrund ihres Antrages erteilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden „FMA“ oder auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 10.01.2024 der XXXX (eine zentrale Gegenpartei iSd VO (EU) Nr. 648/2012) Zugang zum Clearing für am Segment Prima Market und am Segment Standard Market des Amtlichen Handels der XXXX AG gehandelte Aktien und aktienähnliche Instrumente gemäß Art. 36 Abs. 2 VO (EU) 600/2014. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, weshalb die Begründung entfalle. Dieser Bescheid ist gegenüber der Antragstellerin in Rechtskraft erwachsen. 1. Aufgrund ihres Antrages erteilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden „FMA“ oder auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 10.01.2024 der römisch 40 (eine zentrale Gegenpartei iSd VO (EU) Nr. 648/2012) Zugang zum Clearing für am Segment Prima Market und am Segment Standard Market des Amtlichen Handels der römisch 40 AG gehandelte Aktien und aktienähnliche Instrumente gemäß Artikel 36, Absatz 2, VO (EU) 600/2014. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, weshalb die Begründung entfalle. Dieser Bescheid ist gegenüber der Antragstellerin in Rechtskraft erwachsen.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde die XXXX AG (als Handelsplatz) um bestimmte Informationen bzw. um Beantwortung einiger Fragen (zB Bewertung potentieller Risiken etc.) betreffend den Zulassungsantrag der XXXX Nach Bescheiderlassung informierte die belangten Behörde die XXXX AG (am 16.01.2024) über den Ausgang des Verfahrens, indem sie der ihr eine Kopie des Bescheides formlos zur Kenntnis übermittelt hat. 2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 AG (als Handelsplatz) um bestimmte Informationen bzw. um Beantwortung einiger Fragen (zB Bewertung potentieller Risiken etc.) betreffend den Zulassungsantrag der römisch 40 Nach Bescheiderlassung informierte die belangten Behörde die römisch 40 AG (am 16.01.2024) über den Ausgang des Verfahrens, indem sie der ihr eine Kopie des Bescheides formlos zur Kenntnis übermittelt hat.

3. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 beantragte die XXXX AG bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung ihrer Parteistellung im oben (Punkt I.1.) beschriebenen Verfahren der XXXX sowie die Gewährung von Akteneinsicht. 3. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 beantragte die römisch 40 AG bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung ihrer Parteistellung im oben (Punkt römisch eins.1.) beschriebenen Verfahren der römisch 40 sowie die Gewährung von Akteneinsicht.

4. Mit Beschwerde vom 06.02.2024 erhob die XXXX AG („Beschwerdeführerin“ oder auch „BF“) gegen den der XXXX erlassenen Bescheid (Punkt I.1. oben) und brachte im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthalte, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht missachtet worden sei, dass der Bescheidspruch unbestimmt und überdies inhaltlich rechtswidrig sei.4. Mit Beschwerde vom 06.02.2024 erhob die römisch 40 AG („Beschwerdeführerin“ oder auch „BF“) gegen den der römisch 40 erlassenen Bescheid (Punkt römisch eins.1. oben) und brachte im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthalte, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht missachtet worden sei, dass der Bescheidspruch unbestimmt und überdies inhaltlich rechtswidrig sei.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, GZ FMA- XXXX , wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde mangels Parteistellung der BF zurück.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, GZ FMA- römisch 40 , wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde mangels Parteistellung der BF zurück.

6. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 11.04.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden im Übrigen von keiner Seite bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. 2001/97, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. 2001/97, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 2014/173, 84 (in der Folge VO (EU) 2014/600), in der Fassung VO (EU) 2024/791, lautet auszugsweise:

„Artikel 36

Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz

[…]

(2) Der Antrag einer zentralen Gegenpartei auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich zu übermitteln.

(3) Der Handelsplatz übermittelt der zentralen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2 eine schriftliche Antwort und gestattet entweder den Zugang, sofern die jeweils zuständige Behörde den Zugang gemäß Absatz 4 gewährt hat, oder verweigert den Zugang. Der Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen ablehnen. Untersagt ein Handelsplatz den Zugang, muss er dies in seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen Beschluss unterrichten. Hat die zentrale Gegenpartei ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Handelsplatz, leitet der Handelsplatz diese schriftliche Antwort auch an die zuständige Behörde der zentralen Gegenpartei weiter. Der Handelsplatz gewährt den Zugang innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.

(4) Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde oder die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde gewährt einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, nicht gefährden würde und wenn der Handelsplatz über angemessene Vorkehrungen verfügt, um eine solche Fragmentierung zu verhindern, und wenn er keine Systemrisiken verstärken würde.

Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, dem Handelsplatz und der zentralen Gegenpartei klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.

(5) [entfällt gemäß VO (EU) 2024/791]

(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)       die konkreten Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz einen Antrag auf Zugang verweigern kann, einschließlich der Bedingungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Geschäftsvolumens, der Zahl und Art der Nutzer, der Regelungen für die Steuerung von operativem Risiko und operativer Komplexität sowie anderer erhebliche unangemessene Risiken schaffender Faktoren,

b)       die Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird, einschließlich Vertraulichkeit der Informationen, die für Finanzinstrumente während der Entwicklungsphase zur Verfügung gestellt werden, und die nichtdiskriminierende und transparente Basis der Zugangsgebühren,

c)       die Bedingungen, unter denen die Zugangsgewährung das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder die Systemrisiken verstärken würde,

[…]“

Die Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 2014/173, 84 (in der Folge VO (EU) 2014/600), in der Fassung VO (EU) 2023/2869, lautete auszugsweise:

„Artikel 36

Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz

[…]

(2) Der Antrag einer zentralen Gegenpartei auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich zu übermitteln.

(3) Der Handelsplatz antwortet der zentralen Gegenpartei schriftlich — im Falle von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten binnen drei Monaten und im Falle von börsengehandelten Derivaten binnen sechs Monaten — und gestattet den Zugang unter der Voraussetzung, dass die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat, oder untersagt ihn. Der Handelsplatz kann den Zugang nur unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen verweigern. Bei einer Untersagung des Zugangs muss der Handelsplatz dies in seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen Beschluss unterrichten. Haben die zentrale Gegenpartei und der Handelsplatz ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so übermittelt der Handelsplatz die entsprechende Mitteilung und die Begründung auch an die für die zentrale Gegenpartei zuständige Behörde. Der Handelsplatz ermöglicht den Zugang drei Monate nach der Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.

(4) Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde oder die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde gewähren einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz nur, wenn ein solcher Zugang

a) […]  

b)       weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität gefährden noch Systemrisiken verstärken würde.

[…]

Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, dem Handelsplatz und der zentralen Gegenpartei klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.

(5) […]

(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)       die konkreten Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz einen Antrag auf Zugang verweigern kann, einschließlich der Bedingungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Geschäftsvolumens, der Zahl und Art der Nutzer, der Regelungen für die Steuerung von operativem Risiko und operativer Komplexität sowie anderer erhebliche unangemessene Risiken schaffender Faktoren,

b)       die Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird, einschließlich Vertraulichkeit der Informationen, die für Finanzinstrumente während der Entwicklungsphase zur Verfügung gestellt werden, und die nichtdiskriminierende und transparente Basis der Zugangsgebühren,

c)       die Bedingungen, unter denen die Zugangsgewährung das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder die Systemrisiken verstärken würde,

d)       das Verfahren für eine Mitteilung nach Absatz 5 einschließlich weiterer Spezifikationen für die Berechnung des Nominalbetrags und die Methode, nach der die ESMA die Berechnung der Handelsvolumina überprüfen und die Nichtbeteiligung genehmigen kann.

[…]“

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien, ABl. 2017/87, 212 (in der Folge: VO (EU) 2017/581) lautet auszugsweise:

„Diskriminierungsfreier Zugang zu Handelsplätzen

Artikel 5

Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann

Ein Handelsplatz beurteilt, ob die Gewährung des Zugangs eines der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken nach sich zöge, und darf den Zugang nur dann verweigern, wenn er — nachdem er alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung seiner Risiken unternommen hat — zu dem Schluss gelangt, dass nach wie vor erhebliche unangemessene, nicht steuerbare Risiken bestehen.

Verweigert ein Handelsplatz den Zugang, stellt er im Einzelnen fest, welche der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken durch die Gewährung des Zugangs entstünden, und erläutert, warum diese Risiken nicht steuerbar sind.

Artikel 6

Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen operationeller Risiken und Komplexität

Ein Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang nur dann mit Hinweis auf operationelle Risiken und Komplexität ablehnen, wenn ein Risiko der Inkompatibilität zwischen den IT-Systemen der CCP und den IT-Systemen des Handelsplatzes besteht und diese Inkompatibilität den Handelsplatz daran hindert, für Konnektivität zwischen den beiden Systemen zu sorgen.

Artikel 7

Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen

Ein Handelsplatz kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn seine Rentabilität oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gefährdet wäre, oder zwischen den Regeln des Handelsplatzes und den Regeln der CCP eine Inkompatibilität bestünde, die der Handelsplatz in Zusammenarbeit mit der CCP nicht beseitigen kann.

Artikel 8

Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Zugang

das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht

Zusätzlich zur Fragmentierung der Liquidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 45 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung davon auszugehen, dass die Gewährung eines Zugangs die reibungslose und ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht, wenn die zuständige Behörde Gründe für eine Verweigerung nennen kann, einschließlich Nachweisen dafür, dass die Risikomanagementverfahren einer oder beider Parteien des Zugangsantrags nicht ausreichen, um zu verhindern, dass durch die Gewährung eines Zugangs erhebliche unangemessene Risiken für Dritte entstehen und solche Risiken durch keine Gegenmaßnahmen ausreichend abgeschwächt werden können.“

2.3. Sache des Beschwerdeverfahrens:

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auch der Beschwerdevorentscheidung eine Begründung der Zulassung der XXXX zum Clearing an der XXXX nicht zu entnehmen ist, so verkennt sie die Sache des Beschwerdeverfahrens.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auch der Beschwerdevorentscheidung eine Begründung der Zulassung der römisch 40 zum Clearing an der römisch 40 nicht zu entnehmen ist, so verkennt sie die Sache des Beschwerdeverfahrens.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen (vgl. zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036):Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen vergleiche zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036):

„Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache' eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) 28 VwGVG Rz 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002)“.„Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache' eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) 28 VwGVG Rz 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002)“.

Vorliegend ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

2.4. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin

Die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt Parteistellung gem. § 8 AVG voraus. An die Parteistellung gem. § 8 AVG knüpfen weitere Rechte an, wie jenes auf Bescheidzustellung, auf Akteneinsicht und Parteiengehör, deren Verletzung die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Bescheidbeschwerde geltend macht. Die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt Parteistellung gem. Paragraph 8, AVG voraus. An die Parteistellung gem. Paragraph 8, AVG knüpfen weitere Rechte an, wie jenes auf Bescheidzustellung, auf Akteneinsicht und Parteiengehör, deren Verletzung die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Bescheidbeschwerde geltend macht.

2.4.1. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)2.4.1. Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

§ 8 AVG verleiht allen (natürlichen und juristischen) Personen Parteistellung iSd. AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. In § 8 AVG wird unter Verwendung der Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" festgelegt, in welcher Beziehung an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, bestimmt § 8 AVG nicht. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden.Paragraph 8, AVG verleiht allen (natürlichen und juristischen) Personen Parteistellung iSd. AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. In Paragraph 8, AVG wird unter Verwendung der Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" festgelegt, in welcher Beziehung an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, bestimmt Paragraph 8, AVG nicht. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden.

Die Parteistellung einer Person kann sich neben innerstaatlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch aus direkt anwendbaren Normen des Unionsrechts ergeben, welche dieser Person subjektive Rechte einräumen oder ihr unmittelbar Verpflichtungen auferlegen, über die in einem Verwaltungsverfahren abgesprochen wird. Die VO (EU) 2014/600 ist eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Verordnung. Gegenständlich hätte sich die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin (als Handelsplatz im Sinne der VO (EU) 2014/600) und damit ein subjektiv-öffentliches Recht bzw. eine unmittelbare Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus Art. 36 VO (EU) 2014/600 zu ergeben. In weiterer Folge müsste dieses subjektiv-öffentliche Recht bzw. die Rechtsstellung der Person durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (als zuständige Behörde für den Handelsplatz im Sinne der VO (EU) 2014/600) verletzt werden. Die Parteistellung einer Person kann sich neben innerstaatlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch aus direkt anwendbaren Normen des Unionsrechts ergeben, welche dieser Person subjektive Rechte einräumen oder ihr unmittelbar Verpflichtungen auferlegen, über die in einem Verwaltungsverfahren abgesprochen wird. Die VO (EU) 2014/600 ist eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Verordnung. Gegenständlich hätte sich die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin (als Handelsplatz im Sinne der VO (EU) 2014/600) und damit ein subjektiv-öffentliches Recht bzw. eine unmittelbare Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus Artikel 36, VO (EU) 2014/600 zu ergeben. In weiterer Folge müsste dieses subjektiv-öffentliche Recht bzw. die Rechtsstellung der Person durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (als zuständige Behörde für den Handelsplatz im Sinne der VO (EU) 2014/600) verletzt werden.

2.4.2. Getrennte Verfahren der belangten Behörde und des Handelsplatzes

In Art. 36 VO (EU) 2014/600 legt der EU-Gesetzgeber das Verfahren der Erteilung des Zugangs für eine zentrale Gegenpartei (in der Folge: CCP) zu einem Handelsplatz fest und regelt auch inhaltlich, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu genehmigen bzw. zu versagen ist. Art. 36 leg.cit. sieht für Handelsplatzbetreiber einen (zivilrechtlichen) Kontrahierungszwang als Ausprägung der Essential-Facilities-Doktrin vor. Gemäß Art. 36 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag einer CCP auf Zugang zu einem Handelsplatz dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der CCP zu übermitteln.In Artikel 36, VO (EU) 2014/600 legt der EU-Gesetzgeber das Verfahren der Erteilung des Zugangs für eine zentrale Gegenpartei (in der Folge: CCP) zu einem Handelsplatz fest und regelt auch inhaltlich, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu genehmigen bzw. zu versagen ist. Artikel 36, leg.cit. sieht für Handelsplatzbetreiber einen (zivilrechtlichen) Kontrahierungszwang als Ausprägung der Essential-Facilities-Doktrin vor. Gemäß Artikel 36, Absatz 2, leg.cit. ist der Antrag einer CCP auf Zugang zu einem Handelsplatz dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der CCP zu übermitteln.

2.4.2.1. Behördliche Verfahren

Gemäß Art. 36 Abs. 4 lit. b VO (EU) 2014/600 gewähren die zuständigen Behörden (die für den Handelsplatz zuständige Behörde und die für die CCP zuständige Behörde) in jeweils eigenen Verfahren einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz nur, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität gefährden noch Systemrisiken verstärken würde. Die Bedingungen, die die Behörden hiebei zu berücksichtigen haben, sind in Art. 8 VO (EU) 2017/581 näher definiert. Die zuständigen Behörden haben binnen 2 Monaten über den Zugang zu entscheiden. Die Behörden beurteilen daher in einem ersten Schritt, ob der beantragte Zugang das reibungslose Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht.Gemäß Artikel 36, Absatz 4, Litera b, VO (EU) 2014/600 gewähren die zuständigen Behörden (die für den Handelsplatz zuständige Behörde und die für die CCP zuständige Behörde) in jeweils eigenen Verfahren einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz nur, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität gefährden noch Systemrisiken verstärken würde. Die Bedingungen, die die Behörden hiebei zu berücksichtigen haben, sind in Artikel 8, VO (EU) 2017/581 näher definiert. Die zuständigen Behörden haben binnen 2 Monaten über den Zugang zu entscheiden. Die Behörden beurteilen daher in einem ersten Schritt, ob der beantragte Zugang das reibungslose Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht.

2.4.2.2. Zivilrechtliche Entscheidung des Handelsplatzes

Gemäß Art. 36 Abs. 3 VO (EU) 2014/600 gestattet oder untersagt der Handelsplatz den Zugang binnen 3 Monaten unter der Voraussetzung, dass die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat. Dabei hat der Handelsplatz Bedingungen und Verweigerungsgründe gemäß Art. 5, 6 und 7 VO (EU) 2017/581 zu beachten, welche sich von den Bedingungen für die behördliche Beurteilung unterscheiden.Gemäß Artikel 36, Absatz 3, VO (EU) 2014/600 gestattet oder untersagt der Handelsplatz den Zugang binnen 3 Monaten unter der Voraussetzung, dass die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat. Dabei hat der Handelsplatz Bedingungen und Verweigerungsgründe gemäß Artikel 5,, 6 und 7 VO (EU) 2017/581 zu beachten, welche sich von den Bedingungen für die behördliche Beurteilung unterscheiden.

Gewähren die zuständigen Behörden den Zugang, weil sie keine Gründe für eine Verweigerung sehen bzw. (wie in Art. 8 VO (EU) 2017/581 formuliert) nennen und gegenüber dem Antragsteller (CCP) nachweisen können, so besteht ex lege ein (zivilrechtlicher) Kontrahierungszwang und es kann und muss der Handelsplatz im Rahmen seines eigenen Verfahrens selbst beurteilen, ob Bedingungen bestehen, unter denen er den Zugang verweigern kann und dem Kontrahierungszwang somit (doch) nicht unterliegt. Dabei hat der Handelsplatz (nur) zu beurteilen, ob eine (die Konnektivität hindernde) Inkompatibilität zwischen seinen IT-Systemen und den IT-Systemen der CCP besteht (Art. 6 leg.cit.) oder ob seine Rentabilität oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen gefährdet wird oder zwischen den Regeln des Handelsplatzes und den Regeln der CCP eine (nicht zu beseitigende) Inkompatibilität besteht (Art. 7 leg.cit.). Der Handelsplatz kann folglich den Zugang nur verweigern, wenn er sich auf die genannten Versagungsgründe berufen kann.Gewähren die zuständigen Behörden den Zugang, weil sie keine Gründe für eine Verweigerung sehen bzw. (wie in Artikel 8, VO (EU) 2017/581 formuliert) nennen und gegenüber dem Antragsteller (CCP) nachweisen können, so besteht ex lege ein (zivilrechtlicher) Kontrahierungszwang und es kann und muss der Handelsplatz im Rahmen seines eigenen Verfahrens selbst beurteilen, ob Bedingungen bestehen, unter denen er den Zugang verweigern kann und dem Kontrahierungszwang somit (doch) nicht unterliegt. Dabei hat der Handelsplatz (nur) zu beurteilen, ob eine (die Konnektivität hindernde) Inkompatibilität zwischen seinen IT-Systemen und den IT-Systemen der CCP besteht (Artikel 6, leg.cit.) oder ob seine Rentabilität oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen gefährdet wird oder zwischen den Regeln des Handelsplatzes und den Regeln der CCP eine (nicht zu beseitigende) Inkompatibilität besteht (Artikel 7, leg.cit.). Der Handelsplatz kann folglich den Zugang nur verweigern, wenn er sich auf die genannten Versagungsgründe berufen kann.

Somit bleibt dem Handelsplatz auch nach Gewährung des Zugangs durch die beiden zuständigen Behörden die Möglichkeit, den Zugang selbst in einem eigenen Verfahren zu verweigern, wenn er die betreffenden Risiken im Einzelnen feststellen kann und erläutert, warum diese nicht steuerbar sind (Art. 5 VO (EU) 2017/581).Somit bleibt dem Handelsplatz auch nach Gewährung des Zugangs durch die beiden zuständigen Behörden die Möglichkeit, den Zugang selbst in einem eigenen Verfahren zu verweigern, wenn er die betreffenden Risiken im Einzelnen feststellen kann und erläutert, warum diese nicht steuerbar sind (Artikel 5, VO (EU) 2017/581).

Folglich knüpft an die positive Entscheidung der zuständigen Behörden keine unmittelbare Pflicht der Beschwerdeführerin an, da sie immer noch aus bestimmten, sie unmittelbar betreffenden und von ihr gegebenenfalls steuerbaren Gründen den Zugang untersagen kann und nicht mit der antragstellenden CCP kontrahieren muss.

Kontrahierungszwang

Die Beschwerdeführerin als Handelsplatz unterliegt schon ex lege (gemäß Art 36 VO (EU) 2014/600) einem Kontrahierungszwang im Falle eines (nicht das Funktionieren der Märkte gefährdenden oder das Systemrisiko erhöhenden) Zugangsantrags.Die Beschwerdeführerin als Handelsplatz unterliegt schon ex lege (gemäß Artikel 36, VO (EU) 2014/600) einem Kontrahierungszwang im Falle eines (nicht das Funktionieren der Märkte gefährdenden oder das Systemrisiko erhöhenden) Zugangsantrags.

Die Behörden erlegen der Beschwerdeführerin nicht die Pflicht auf Zugangsgewährung auf, sondern prüfen (nur), ob Bedingungen bestehen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht.

Liegen diese nicht vor bzw. können sie nicht nachgewiesen werden, so hat der Handelsplatz dem ex lege bestehenden Kontrahierungszwang nachzukommen und den beantragten Zugang zu gewähren, es sei denn, es liegen die ausschließlich vom Handelsplatz zu beurteilenden Bedingungen vor, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann.

Somit handelt es sich nicht um einen durch die FMA auferlegten Kontrahierungszwang, der einer näheren sachlichen Rechtfertigung und Begründung bedürfte.

2.4.3. Beurteilung des Antrags anhand unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen

In Art. 36 VO (EU) 2014/600 wird der Kompetenz- und Aufgabenbereich zwischen der belangten Behörde und dem Handelsplatz (BF) klar festgelegt: Der Handelsplatz (die BF) kann den Zugang nur dann gewähren, wenn die Behörde (die belangte Behörde) über den Zugangsantrag positiv entscheidet, wobei die Kompetenz zur Prüfung und Beurteilung der Fragmentierung der Liquidität und des Systemrisikos bei der (belangten) Behörde liegt. Der EU-Verordnungsgeber überträgt die Prüfung der Fragmentierung der Liquidität sowie des Systemrisikos nicht an den Handelsplatz und sieht diesbezüglich auch keine Mitwirkungsmöglichkeiten des Handelsplatzes vor. Ebenso sieht der EU-Verordnungsgeber keinerlei Zuständigkeit und Mitwirkung der Behörde(n) bei der Beurteilung vor, ob die Bedingungen vorliegen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann.In Artikel 36, VO (EU) 2014/600 wird der Kompetenz- und Aufgabenbereich zwischen der belangten Behörde und dem Handelsplatz (BF) klar festgelegt: Der Handelsplatz (die BF) kann den Zugang nur dann gewähren, wenn die Behörde (die belangte Behörde) über den Zugangsantrag positiv entscheidet, wobei die Kompetenz zur Prüfung und Beurteilung der Fragmentierung der Liquidität und des Systemrisikos bei der (belangten) Behörde liegt. Der EU-Verordnungsgeber überträgt die Prüfung der Fragmentierung der Liquidität sowie des Systemrisikos nicht an den Handelsplatz und sieht diesbezüglich auch keine Mitwirkungsmöglichkeiten des Handelsplatzes vor. Ebenso sieht der EU-Verordnungsgeber keinerlei Zuständigkeit und Mitwirkung der Behörde(n) bei der Beurteilung vor, ob die Bedingungen vorliegen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann.

2.4.3.1. Maßstab für die Beurteilung durch den Handelsplatz

Gemäß Art. 36 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2014/600 kann der Handelsplatz den Zugang ausschließlich unter den in Abs. 6 lit. a leg.cit. genannten Bedingungen verweigern, diese Verweigerungsgründe finden sich in Art. 5 bis 7 VO (EU) 2017/581 wieder: Der Handelsplatz darf den Zugang nur dann versagen, wenn er alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung seiner Risken unternommen hat und trotzdem feststellen muss, dass weiterhin erhebliche, unangemessene und nicht steuerbare Risken verbleiben (vgl. Art. 5 Abs. 1 leg.cit.).Gemäß Artikel 36, Absatz 3, Satz 2 VO (EU) 2014/600 kann der Handelsplatz den Zugang ausschließlich unter den in Absatz 6, Litera a, leg.cit. genannten Bedingungen verweigern, diese Verweigerungsgründe finden sich in Artikel 5 bis 7 VO (EU) 2017/581 wieder: Der Handelsplatz darf den Zugang nur dann versagen, wenn er alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung seiner Risken unternommen hat und trotzdem feststellen muss, dass weiterhin erhebliche, unangemessene und nicht steuerbare Risken verbleiben vergleiche Artikel 5, Absatz eins, leg.cit.).

Stimmen die zuständigen Behörden der Gewährung des Zugangs zu, so kann der Handelsplatz den Zugang nach Art. 36 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2014/600 gleichwohl verweigern, wenn er sich auf einen der in der VO (EU) 2017/581 näher bestimmten Versagungsgründe berufen kann. Entscheidet der Handelsplatz den Zugang zu verweigern, hat der dabei im Einzelnen festzustellen, welche in Art. 6 und 7 genannten Risiken entstünden und weshalb diese nicht steuerbar sind. Die in Art. 6 und 7 leg.cit. genannten Versagungsgründe beziehen sich dabei konkret auf mögliche Auswirkungen und Risiken des Zugangs der Antragstellerin auf die Rentabilität des Handelsplatzes oder mögliche Inkompatibilitätsprobleme, welche vom Handelsplatz nicht beseitigt werden können (Art. 7). Weiters hat der Handelsplatz die operativen Risken und die operative Komplexität der IT-Systeme der CCP und des Handelsplatzes zu beurteilen und kann den Zugang nur dann verweigern, wenn ein Risiko der Inkompatibilität besteht, welches verhindert, dass eine Konnektivität zwischen den Systemen entstehen und (vom Handelsplatz in Zusammenarbeit mit der CCP) nicht behoben werden kann. Die möglichen Versagungsgründe des Handelsplatzes ergeben sich also aus Umständen der eigenen Unternehmenssphäre des Handelsplatzes.Stimmen die zuständigen Behörden der Gewährung des Zugangs zu, so kann der Handelsplatz den Zugang nach Artikel 36, Absatz 3, Satz 2 VO (EU) 2014/600 gleichwohl verweigern, wenn er sich auf einen der in der VO (EU) 2017/581 näher bestimmten Versagungsgründe berufen kann. Entscheidet der Handelsplatz den Zugang zu verweigern, hat der dabei im Einzelnen festzustellen, welche in Artikel 6 und 7 genannten Risiken entstünden und weshalb diese nicht steuerbar sind. Die in Artikel 6 und 7 leg.cit. genannten Versagungsgründe beziehen sich dabei konkret auf mögliche Auswirkungen und Risiken des Zugangs der Antragstellerin auf die Rentabilität des Handelsplatzes oder mögliche Inkompatibilitätsprobleme, welche vom Handelsplatz nicht beseitigt werden können (Artikel 7,). Weiters hat der Handelsplatz die operativen Risken und die operative Komplexität der IT-Systeme der CCP und des Handelsplatzes zu beurteilen und kann den Zugang nur dann verweigern, wenn ein Risiko der Inkompatibilität besteht, welches verhindert, dass eine Konnektivität zwischen den Systemen entstehen und (vom Handelsplatz in Zusammenarbeit mit der CCP) nicht behoben werden kann. Die möglichen Versagungsgründe des Handelsplatzes ergeben sich also aus Umständen der eigenen Unternehmenssphäre des Handelsplatzes.

2.4.3.2. Maßstab für die behördliche Beurteilung

Die zuständigen Behörden können hingegen gemäß Art. 36 Abs. 4 lit. b VO (EU) 2014/600 einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz nur dann gewähren, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, gefährden, noch Systemrisiken verstärken würde. (Eine solche Gefährdung oder Erhöhung kann gemäß Art. 8 VO (EU) 2017/581 auch dann vorliegen, wenn die Risikomanagementverfahren einer oder beider Parteien des Zugangsantrags nicht ausreichen würden, um zu verhindern, dass durch die Gewährung eines Zugangs erhebliche unangemessene Risiken für Dritte entstehen und solche Risiken durch Gegenmaßnahmen ausreichend abgeschwächt werden könnten.) Die zuständigen Behörden haben gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben somit nur den Finanzmarkt als Gesamtes zu betrachten und auf makroökonomische Aspekte der Gewährung des Zugangs abzustellen.Die zuständigen Behörden können hingegen gemäß Artikel 36, Absatz 4, Litera b, VO (EU) 2014/600 einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz nur dann gewähren, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, gefährden, noch Systemrisiken verstärken würde. (Eine solche Gefährdung oder Erhöhung kann gemäß Artikel 8, VO (EU) 2017/581 auch dann vorliegen, wenn die Risikomanagementverfahren einer oder beider Parteien des Zugangsantrags nicht ausreichen würden, um zu verhindern, dass durch die Gewährung eines Zugangs erhebliche unangemessene Risiken für Dritte entstehen und solche Risiken durch Gegenmaßnahmen ausreichend abgeschwächt werden könnten.) Die zuständigen Behörden haben gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben somit nur den Finanzmarkt als Gesamtes zu betrachten und auf makroökonomische Aspekte der Gewährung des Zugangs abzustellen.

Da die Beschwerdeführerin andere Gründe (und Rechtsgrundlagen) für die Verweigerung des Zugangs heranzuziehen hat als die belangte Behörde und die Entscheidungsgrundlagen voneinander getrennt sind, ist die Entscheidung der belangten Behörde für die Beurteilung durch die Beschwerdeführerin nicht relevant.

2.4.4. Diskriminierungsverbot des Handelsplatzes gegenüber den zentralen Gegenparteien gemäß A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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