Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I415 2290373-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 07.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 07.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, war im Besitz eines vom 04.04.2022 bis 04.04.2023 gültigen von der XXXX ausgestellten Aufenthaltstitels „Student“.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, war im Besitz eines vom 04.04.2022 bis 04.04.2023 gültigen von der römisch 40 ausgestellten Aufenthaltstitels „Student“.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), tituliert als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, vom 06.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei, weil es der BF verabsäumt habe, rechtzeitig seinen Aufenthaltstitel „Student“ zu verlängern. Der BF sei im Bundesgebiet gemeldet und gehe keiner ordentlichen Beschäftigung nach. Der BF habe sein Recht auf ein Studium verloren. Es bestehe daher der dringende Verdacht des illegalen Aufenthalts. Gleichzeitig wurde dem BF als Parteiengehör eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme gewährt.
Mit E-Mail vom 19.10.2023 führte der BF aus, dass er seit Juni 2022 in Österreich ein Semester studiert habe. Er habe sich dann aufgrund der Erkrankung seiner Mutter im Jänner 2023 nach Frankreich begeben müssen und es nicht geschafft seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Er habe nicht gewusst wie er sich in einer solchen Situation verhalten solle und schließlich eine Wohnung in T. gefunden. Im August 2023 sei er nach Österreich zurückgekehrt und zur Behörde gegangen, seinen Aufenthalt zu regeln. Er sei Musiker und wolle weiterhin in Österreich elektronische Musik und Sounddesign studieren.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.03.2024 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt IV.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.03.2024 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch IV.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.).
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.04.2024 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Beantragt wurde a) einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; b) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; c) festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig ist; d) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; e) den angefochtenen Bescheid aufzuheben; f) das Einreiseverbot aufzuheben; g) aufschiebende Wirkung zu gewähren; h) allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen; i) allenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabzusenken.
Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 16.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass der BF aktuell in Deutschland in der XXXX aufhältig sei und seitens des BFA am 28.03.2024 ein Dublin-IN-Verfahren eingeleitet wurde, da der BF am 22.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt habe. Aufgrund der der Aufenthaltsbewilligung von 04.04.2022 bis 04.04.2023 sei gemäß Dublin-III-Verordnung seitens Deutschlands ein Aufnahmegesuch an Österreich gestellt worden. Die Entscheidung des BFA um Rücknahme des BF sei in Prüfung. Zudem ersuchte das BFA um Abweisung der Beschwerde. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und sei es ihm in Ansehung der von ihm persönlich ausgehenden Gefahr zumutbar ein Arbeitsverhältnis in seinem Heimatland zu begründen.Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 16.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass der BF aktuell in Deutschland in der römisch 40 aufhältig sei und seitens des BFA am 28.03.2024 ein Dublin-IN-Verfahren eingeleitet wurde, da der BF am 22.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt habe. Aufgrund der der Aufenthaltsbewilligung von 04.04.2022 bis 04.04.2023 sei gemäß Dublin-III-Verordnung seitens Deutschlands ein Aufnahmegesuch an Österreich gestellt worden. Die Entscheidung des BFA um Rücknahme des BF sei in Prüfung. Zudem ersuchte das BFA um Abweisung der Beschwerde. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und sei es ihm in Ansehung der von ihm persönlich ausgehenden Gefahr zumutbar ein Arbeitsverhältnis in seinem Heimatland zu begründen.
Am 30.04.2024 wurde der BF in XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Asylgründen erstbefragt. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus In Österreich studieren zu wollen und Marokko aufgrund seiner Bisexualität verlassen zu haben.Am 30.04.2024 wurde der BF in römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Asylgründen erstbefragt. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus In Österreich studieren zu wollen und Marokko aufgrund seiner Bisexualität verlassen zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Hinsichtlich des BF liegt ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vor (22.03.2024 XXXX; XXXX ).Hinsichtlich des BF liegt ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vor (22.03.2024 XXXX; römisch 40 ).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), des Strafregisters und die Niederschrift des Antrages auf internationalen Schutz datiert vom 30.04.2024 eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138; 25.9.2018, Ra 2018/21/0107; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138; 25.9.2018, Ra 2018/21/0107; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).
Wendet man die maßgeblichen und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt an, ergibt sich, dass – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vorliegen. Da der BF am 22.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Namentlich ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz rechtlich unzulässig. Dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids stellte, vermag daran nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nichts zu ändern.
Infolge des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids nicht (mehr) vor. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des gesamten angefochtenen Bescheids nicht gegeben sind, war der Bescheid zu beheben.
4. Zur mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zur Thematik "Asylantragsstellung nach bereits erfolgter Rückkehrentscheidung" zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zur Thematik "Asylantragsstellung nach bereits erfolgter Rückkehrentscheidung" zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Bescheidbehebung Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2290373.1.01Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024