TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W148 2250218-1

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Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §74 Abs2
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §83 Z5
TKG 2003 §83 Z6
TKG 2021 §212
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1a
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VwGVG §44 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs2
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  1. VStG 1950 § 1 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch


W148 2250218-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Ing. Mag. Klaus HELM in 4040 Linz, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros (Fernmeldebehörde Republik Österreich) vom 18.11.2021, GZ XXXX , betreffend eine Übertretung des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Ing. Mag. Klaus HELM in 4040 Linz, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros (Fernmeldebehörde Republik Österreich) vom 18.11.2021, GZ römisch 40 , betreffend eine Übertretung des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und zwar mit der Maßgabe, dass im ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Strafbescheides das Wort „betrieben“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt wird und dieser Absatz somit wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und zwar mit der Maßgabe, dass im ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Strafbescheides das Wort „betrieben“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt wird und dieser Absatz somit wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben am 21.09.2021, um 08.20 Uhr in XXXX ( XXXX -Tankstelle ‚ XXXX ‘), in Ihrem PKW der Marke XXXX , Kennzeichen XXXX , ein Radarwarngerät der Marke GE-NEVO MAX, Seriennummer GX14A-6GMT7, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung errichtet, indem das Gerät mittels Saugnapf an der Windschutzscheibe montiert und eingeschaltet war. Weiters war am Gerät das Stromversorgungskabel angesteckt und der 12-Voltstecker dieses Stromversorgungskabels steckte in der 12-Volt-Buchse (Zigarettenanzünderbuchse) des Fahrzeuges.“„Sie haben am 21.09.2021, um 08.20 Uhr in römisch 40 ( römisch 40 -Tankstelle ‚ römisch 40 ‘), in Ihrem PKW der Marke römisch 40 , Kennzeichen römisch 40 , ein Radarwarngerät der Marke GE-NEVO MAX, Seriennummer GX14A-6GMT7, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung errichtet, indem das Gerät mittels Saugnapf an der Windschutzscheibe montiert und eingeschaltet war. Weiters war am Gerät das Stromversorgungskabel angesteckt und der 12-Voltstecker dieses Stromversorgungskabels steckte in der 12-Volt-Buchse (Zigarettenanzünderbuchse) des Fahrzeuges.“

Der zweite Absatz des Spruches des angefochtenen Strafbescheides bleibt unverändert bestehen.

II. Die Strafnorm lautet § 109 Abs. 1 Z 3 erstes Tatbild TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011. römisch II. Die Strafnorm lautet Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, erstes Tatbild TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,.

III. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der BF einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch III. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat der BF einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

IV. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des Behördenverfahrens/Kosten des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt 390 Euro. römisch IV. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des Behördenverfahrens/Kosten des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt 390 Euro.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Tirol wurde am 21.09.2021 im Fahrzeug des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) ein Radarwarngerät, welches an der Innenseite der Windschutzscheibe mittels Saugnapf befestigt und in Betrieb war, wahrgenommen. Das Gerät wurde durch die einschreitenden Beamten nach Aufnahme erforderlicher Daten sowie Anfertigung von Lichtbildern im Zuge einer Lenker- und Verkehrskontrolle dem BF mit gleichzeitiger Untersagung der weiteren Inbetriebnahme des Geräts wieder ausgehändigt.

2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 06.10.2021, GZ XXXX , wurde über den BF wegen des Betriebes einer nicht bewilligungsfähigen Funkanlage eine Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen. 2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 06.10.2021, GZ römisch 40 , wurde über den BF wegen des Betriebes einer nicht bewilligungsfähigen Funkanlage eine Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen.

3. Der BF erhob daraufhin bei der belangten Behörde (fristgerecht) Einspruch gegen diese Strafverfügung und führte in diesem Schriftsatz aus, dass die Behörde von falschen Tatsachen ausgehe, da das gegenständliche Gerät keine Funkanlage sei.

4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen (wörtliche Wiedergabe des Spruches):

„Sie haben am 21.09.2021, um XXXX Uhr in XXXX ( XXXX -Tankstelle „ XXXX “), in Ihrem PKW der Marke BMW XXXX , Kennzeichen XXXX ein Radarwarngerät der Marke GENEVO MAX, Seriennummer GX14A-6GMT7, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben, indem das Gerät mittels Saugnapf an der Windschutzscheibe montiert und eingeschaltet war. Weiters war am Gerät das Stromversorgungskabel angesteckt und der 12-Voltstecker dieses Stromversorgungskabels steckte in der 12-Volt-Buchse (Zigarettenanzünderbuchse) des Fahrzeuges. „Sie haben am 21.09.2021, um römisch 40 Uhr in römisch 40 ( römisch 40 -Tankstelle „ römisch 40 “), in Ihrem PKW der Marke BMW römisch 40 , Kennzeichen römisch 40 ein Radarwarngerät der Marke GENEVO MAX, Seriennummer GX14A-6GMT7, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben, indem das Gerät mittels Saugnapf an der Windschutzscheibe montiert und eingeschaltet war. Weiters war am Gerät das Stromversorgungskabel angesteckt und der 12-Voltstecker dieses Stromversorgungskabels steckte in der 12-Volt-Buchse (Zigarettenanzünderbuchse) des Fahrzeuges.

Aufgrund des Verwendungszweckes dieser Funkanlage (durch rechtzeitige Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen durch die Exekutive mittels Geschwindigkeitsmessgeräten wird die Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Erfordernissen angepasst und dadurch soll eine Bestrafung wegen überhöhter Geschwindigkeit vermieden werden) kann gemäß § 83 Abs. 1 Zif 6 TKG eine fernmeldebehördliche Bewilligung nie erteilt werden! Aufgrund des Verwendungszweckes dieser Funkanlage (durch rechtzeitige Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen durch die Exekutive mittels Geschwindigkeitsmessgeräten wird die Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Erfordernissen angepasst und dadurch soll eine Bestrafung wegen überhöhter Geschwindigkeit vermieden werden) kann gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Zif 6 TKG eine fernmeldebehördliche Bewilligung nie erteilt werden!

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr 78/2018 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr 78/2018Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr 78/2018“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden verhängt (gemäß § 109 Abs. 1 Zif. 3 TKG) und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 30 Euro festgesetzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden verhängt (gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Zif. 3 TKG) und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 30 Euro festgesetzt.

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt außerdem den folgenden Verfallsausspruch:

„Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Das im Spruch angeführte Radarwarngerät der Marke GENEVO MAX, Seriennummer GX14A-6GMT7, welches am 21.09.2021, um XXXX Uhr im PKW mit dem Kennzeichen XXXX betrieben wurde, wird gemäß § 109 Abs. 7 TKG idgF für verfallen erklärt! Das im Spruch angeführte Radarwarngerät der Marke GENEVO MAX, Seriennummer GX14A-6GMT7, welches am 21.09.2021, um römisch 40 Uhr im PKW mit dem Kennzeichen römisch 40 betrieben wurde, wird gemäß Paragraph 109, Absatz 7, TKG idgF für verfallen erklärt!

Dieses Gerät ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides der Fernmeldebehörde, Außenstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Valiergasse 60, vorzulegen!“

5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.12.2021. Der BF beantrage die Einvernahme des namentlich genannten Importeuers des gegenständlichen Geräts sowie die Bestellung eines Sachverständigen für elektronische Nachrichtentechnik.

6. Am 05.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den behördlichen Akt vor.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 wurde ein Amtssachverständiger für elektronische Nachrichtentechnik dem Verfahren beigezogen und mit der Begutachtung beauftragt.

7. Am 14.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter (Beschwerdeführervertreter, in weiterer Folge „BFV“) des BF teilnahmen, der BF ließ seine Teilnahme durch den BFV entschuldigen. Ein informierter Vertreter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der beigezogene Amtssachverständige (im Folgenden: „ASV“) beantwortete im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihm mit Beschluss vom 12.10.2022 (Pkt 6.) aufgetragenen sowie weitere im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen. In der Verhandlung wurde der BFV zum Sachverhalt befragt. Der vom BF beantrage Zeuge (im Folgenden: „Z2“; Importeur und Verkäufer des gegenständlichen Gerätes GENOVO MAX) wurde in der mündlichen Verhandlung einvernommen; ebenso die von der belangten Behörde zur Zeugeneinvernahme beantragten Polizeiorgane, welche die Tat zur Anzeige gebracht haben (im Folgenden: „Z1“ und „Z3“).

8. Mit Erkenntnis vom 01.12.2022 hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und die ordentliche Revision nicht zugelassen).

9. Der dagegen erhobenen ao. Revision (vom 11.01.2023) gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.04.2024 (Ra 2023/03/0005) statt und behob das Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2022. Der Verwaltungsgerichtshof hat Folgendes (auszugsweise) wörtlich festgehalten (Hervorhebungen durch das BVwG):

26 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte der Sachverständige aus, dass das gegenständliche Radarwarngerät in der Lage sei, Aussendungen von aktiven Radaranlagen zu detektieren und am Display anzuzeigen. Darauf aufbauend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dieses Gerät dazu bestimmt sei, in bestimmten Frequenzbereichen auf funktechnischem Weg ausgesendete Funkwellen von Radargeräten als ein Zeichen dafür aufzunehmen und zu verwerten, ob sich in der Nähe ein in Betrieb befindliches Geschwindigkeitsmess- bzw. Radargerät befinde. Die Revision bestreitet nicht, dass die im Gerät verbaute Empfangsantenne grundsätzlich dazu in der Lage ist, Funkwellen von Radargeräten zu empfangen. Sie behauptet lediglich, dass diese Eigenschaft auf Grund vorgenommener Einstellungen nicht verwendet worden wäre. Darauf kommt es aber für die Qualifikation als Funkanlage bei einer grundsätzlich gegebenen technischen Eignung des Geräts, Funkwellen zu empfangen, nicht an.

27 Auf dieser Linie liegt auch, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ein Radarwarngerät, das dazu bestimmt war, in einem bestimmten Frequenzbereich auf funktechnischem Weg ausgesendete elektromagnetische Strahlen als ein Zeichen dafür aufnehmen zu können und gegebenenfalls aufzunehmen, ob sich in der Nähe ein in Betrieb befindliches Radargerät befindet, als Funkanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1949 (elektrische Einrichtungen zum Empfang von Zeichen auf drahtlosem Weg) qualifiziert hat. Dabei hielt er fest, dass der Charakter als Warngerät der Zuordnung des Geräts zum Begriff der Funkanlage im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 24.6.1981, 2384/80 = Slg. 10.498 A). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - mit Hinweis auf die soeben genannte Entscheidung - ein Laserwarngerät als Funkanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 gewertet (vgl. VwGH 5.3.1997, 95/03/0012 = Slg. 14.628 A).27 Auf dieser Linie liegt auch, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ein Radarwarngerät, das dazu bestimmt war, in einem bestimmten Frequenzbereich auf funktechnischem Weg ausgesendete elektromagnetische Strahlen als ein Zeichen dafür aufnehmen zu können und gegebenenfalls aufzunehmen, ob sich in der Nähe ein in Betrieb befindliches Radargerät befindet, als Funkanlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Fernmeldegesetz 1949 (elektrische Einrichtungen zum Empfang von Zeichen auf drahtlosem Weg) qualifiziert hat. Dabei hielt er fest, dass der Charakter als Warngerät der Zuordnung des Geräts zum Begriff der Funkanlage im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegensteht vergleiche VwGH 24.6.1981, 2384/80 = Slg. 10.498 A). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - mit Hinweis auf die soeben genannte Entscheidung - ein Laserwarngerät als Funkanlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Fernmeldegesetz 1993 gewertet vergleiche VwGH 5.3.1997, 95/03/0012 = Slg. 14.628 A).

28 Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem gegenständlichen Radarwarngerät um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003 handelt.28 Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem gegenständlichen Radarwarngerät um eine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 handelt.

Weiters hat der VwGH – entsprechend den verba legalia des § 74 Abs. TKG 2003 – zwischen der „Errichtung“ und dem „Betrieb“ einer verbotenen Funkanlage (hier: eines Radarwarngerätes) unterschieden. Weiters hat der VwGH – entsprechend den verba legalia des Paragraph 74, Abs. TKG 2003

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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