TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W276 2272726-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AEUV Art267
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
SanktG §1
SanktG §8 Abs1
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch


W276 2272726-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., I.A., I.B. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit den nachstehenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen, sodass die Spruchpunkte I., I.A., I.B. und II. nun vollständig wie folgt lauten (Änderungen unterstrichen):Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch eins.A., römisch eins.B. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird mit den nachstehenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen, sodass die Spruchpunkte römisch eins., römisch eins.A., römisch eins.B. und römisch II. nun vollständig wie folgt lauten (Änderungen unterstrichen):

„I.      Gemäß Art. 5m Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren idgF („VO (EU) 833/2014“) wird der Antrag von XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in XXXX , anwaltlich vertreten durch XXXX , DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenbring 14, A-1010 Wien (‚Antragstellerin‘), vom XXXX bzw. XXXX (geänderter Antrag), eingelangt bei der zuständigen Behörde per E-Mail am XXXX bzw. am XXXX (geänderter Antrag), auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX (‚Herr XXXX ‘), gelistet in Anhang I unter Punkt XXXX der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF, und seinen Gesellschaften unter Zugrundelegung der in den Spruchpunkten I.A., I.B. und II. festgelegten Nebenbestimmungen genehmigt.„I.      Gemäß Artikel 5 m, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren idgF („VO (EU) 833/2014“) wird der Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in römisch 40 , anwaltlich vertreten durch römisch 40 , DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenbring 14, A-1010 Wien (‚Antragstellerin‘), vom römisch 40 bzw. römisch 40 (geänderter Antrag), eingelangt bei der zuständigen Behörde per E-Mail am römisch 40 bzw. am römisch 40 (geänderter Antrag), auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 (‚Herr römisch 40 ‘), gelistet in Anhang römisch eins unter Punkt römisch 40 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF, und seinen Gesellschaften unter Zugrundelegung der in den Spruchpunkten römisch eins.A., römisch eins.B. und römisch II. festgelegten Nebenbestimmungen genehmigt.

I.A.    Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX im Sinne von Spruchpunkt I. wird unter den Bedingungen genehmigt, dassrömisch eins.A.    Die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 im Sinne von Spruchpunkt römisch eins. wird unter den Bedingungen genehmigt, dass

(i)      sich ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin ausschließlich auf Tätigkeiten hinsichtlich derzeit anhängiger oder künftig anhängig werdender Gerichtsverfahren gegen oder im Zusammenhang mit Herrn XXXX und seinen Gesellschaften bezieht;(i)      sich ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin ausschließlich auf Tätigkeiten hinsichtlich derzeit anhängiger oder künftig anhängig werdender Gerichtsverfahren gegen oder im Zusammenhang mit Herrn römisch 40 und seinen Gesellschaften bezieht;

(ii)    die Antragstellerin von den in Art. 5m Abs. 1 VO (EU) 833/2014 genannten Personen weder unmittelbar, noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennimmt bzw. diesen zur Verfügung stellt;(ii)    die Antragstellerin von den in Artikel 5 m, Absatz eins, VO (EU) 833/2014 genannten Personen weder unmittelbar, noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennimmt bzw. diesen zur Verfügung stellt;

(iii)   sämtliche russische Begünstigte bzw. Treugeber des Art. 5m Abs. 1 VO (EU) 833/2014 auf Ausschüttungen sowie sonstige Vermögenswerte aus den gegenständlichen Trusts verzichten;(iii)   sämtliche russische Begünstigte bzw. Treugeber des Artikel 5 m, Absatz eins, VO (EU) 833/2014 auf Ausschüttungen sowie sonstige Vermögenswerte aus den gegenständlichen Trusts verzichten;

(iv)    die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin der XXXX auch darüber hinaus stets in Einklang mit den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union – insbesondere mit den Verordnungen VO (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und VO (EU) 833/2014 in den jeweils geltenden Fassungen steht.(iv)    die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin der römisch 40 auch darüber hinaus stets in Einklang mit den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union – insbesondere mit den Verordnungen VO (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und VO (EU) 833/2014 in den jeweils geltenden Fassungen steht.

I.B.    Die Genehmigung wird überdies unter folgender Auflage erteilt: römisch eins.B.    Die Genehmigung wird überdies unter folgender Auflage erteilt:

Sobald die Tätigkeit der Antragstellerin im Sinne des Art. 5m Abs. 2 VO (EU) 833/2014 beendet ist, hat eine schriftliche Mitteilung seitens der Antragstellerin an das Bundesministerium für Inneres über diese Beendigung zu erfolgen.Sobald die Tätigkeit der Antragstellerin im Sinne des Artikel 5 m, Absatz 2, VO (EU) 833/2014 beendet ist, hat eine schriftliche Mitteilung seitens der Antragstellerin an das Bundesministerium für Inneres über diese Beendigung zu erfolgen.

II.      Bei Missachtung der in den Spruchpunkten I.A. (iii) und I.B. festgelegten Nebenbestimmungen ist der Bundesminister für Inneres zum Widerruf der in Spruchpunkt I. erteilten Genehmigung ermächtigt.“römisch II.      Bei Missachtung der in den Spruchpunkten römisch eins.A. (iii) und römisch eins.B. festgelegten Nebenbestimmungen ist der Bundesminister für Inneres zum Widerruf der in Spruchpunkt römisch eins. erteilten Genehmigung ermächtigt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       VERFAHRENSGANGrömisch eins.       VERFAHRENSGANG

I.1.    Der Bundesminister für Inneres („belangte Behörde“) erließ am XXXX einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins.1.    Der Bundesminister für Inneres („belangte Behörde“) erließ am römisch 40 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

?        In Spruchpunkt I. genehmigte die belangte Behörde gemäß Art. 5m Abs. 5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 den am XXXX gestellten und am XXXX abgeänderten Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX (im Folgenden: „ XXXX “) bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit XXXX , gelistet in Anhang I Pkt. XXXX . der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, und seinen Gesellschaften unter den in den Spruchpunkten I.A. und I.B. festgelegten Nebenbestimmungen.?        In Spruchpunkt römisch eins. genehmigte die belangte Behörde gemäß Artikel 5 m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 den am römisch 40 gestellten und am römisch 40 abgeänderten Antrag der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 (im Folgenden: „ römisch 40 “) bis zur rechtskräftigen Erledigung sämtlicher Verfahren im Zusammenhang mit römisch 40 , gelistet in Anhang römisch eins Pkt. römisch 40 . der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, und seinen Gesellschaften unter den in den Spruchpunkten römisch eins.A. und römisch eins.B. festgelegten Nebenbestimmungen.

?        In Spruchpunkt I.A. genehmigte die belangte Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der XXXX im Sinne von Spruchpunkt I. unter vier Bedingungen und in Spruchpunkt I.B. erteilte die belangte Behörde vier Auflagen.?        In Spruchpunkt römisch eins.A. genehmigte die belangte Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführerin der römisch 40 im Sinne von Spruchpunkt römisch eins. unter vier Bedingungen und in Spruchpunkt römisch eins.B. erteilte die belangte Behörde vier Auflagen.

?        In Spruchpunkt II. behielt sich die belangte Behörde vor, bei Missachtung der in den Spruchpunkten I.A. und I.B. festgelegten Nebenbestimmungen den Bescheid ersatzlos zu widerrufen, auch nach Eintritt der Rechtskraft.?        In Spruchpunkt römisch II. behielt sich die belangte Behörde vor, bei Missachtung der in den Spruchpunkten römisch eins.A. und römisch eins.B. festgelegten Nebenbestimmungen den Bescheid ersatzlos zu widerrufen, auch nach Eintritt der Rechtskraft.

?        In Spruchpunkt III. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid aus.?        In Spruchpunkt römisch III. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid aus.

I.2.    Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 12.04.2023.römisch eins.2.    Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 12.04.2023.

Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Fortsetzung ihrer Geschäftsführertätigkeit in vollem Ausmaße und unter der weiteren Beziehung eines Gehaltes stattgegeben werde.

Hilfsweise begehrte die Beschwerdeführerin

?        die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass Spruchpunkt I.A. (i) ersatzlos gestrichen werde;?        die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass Spruchpunkt römisch eins.A. (i) ersatzlos gestrichen werde;

?        die Abänderung des Bescheidspruches dahingehend, dass

o        Spruchpunkt I.A. (i) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin alle Dienstleistungen für die 57 Trusts ohne russische Treugeber oder Begünstigte erbringen könne, undo        Spruchpunkt römisch eins.A. (i) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin alle Dienstleistungen für die 57 Trusts ohne russische Treugeber oder Begünstigte erbringen könne, und

o        die Spruchpunkte I.A. (ii) und I.B. (ii) so zu ergänzen seien, dass es der Beschwerdeführerin erlaubt sei, ein Gehalt für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu beziehen, undo        die Spruchpunkte römisch eins.A. (ii) und römisch eins.B. (ii) so zu ergänzen seien, dass es der Beschwerdeführerin erlaubt sei, ein Gehalt für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu beziehen, und

o        Spruchpunkt I.A. (iii) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin den in Art. 5m Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 genannten Personen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen aus den in den Trusts plazierten Vermögenswerten zur Verfügung stelle oder diesen anderweitig Vorteile aus den in den Trusts platzierten Vermögenswerten verschaffe, sowie Spruchpunkt I.B. (iii) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung erbringe, dass sie den in Art. 5m Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 genannten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aus den in den Trusts plazierten Vermögenswerten zur Verfügung stelle oder diesen anderweitig Vorteile aus den in den Trusts platzierten Vermögenswerten verschaffe;o        Spruchpunkt römisch eins.A. (iii) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin den in Artikel 5 m, Absatz eins, der VO (EU) 833/2014 genannten Personen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen aus den in den Trusts plazierten Vermögenswerten zur Verfügung stelle oder diesen anderweitig Vorteile aus den in den Trusts platzierten Vermögenswerten verschaffe, sowie Spruchpunkt römisch eins.B. (iii) zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung erbringe, dass sie den in Artikel 5 m, Absatz eins, der VO (EU) 833/2014 genannten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aus den in den Trusts plazierten Vermögenswerten zur Verfügung stelle oder diesen anderweitig Vorteile aus den in den Trusts platzierten Vermögenswerten verschaffe;

?        den bekämpften Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Abschließend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte I.A (ii), I.A. (iii), I.B (ii) und I.B. (iii) und regte einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung der VO (EU) Nr. 833/2014 unter Anführung konkreter Fragen beim Europäischen Gerichtshof an.Abschließend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.A (ii), römisch eins.A. (iii), römisch eins.B (ii) und römisch eins.B. (iii) und regte einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV zur Auslegung der VO (EU) Nr. 833/2014 unter Anführung konkreter Fragen beim Europäischen Gerichtshof an.

I.3.    Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 25.05.2023, hg. eingelangt am 31.05.2023, vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W276 neu zugewiesen.römisch eins.3.    Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 25.05.2023, hg. eingelangt am 31.05.2023, vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W276 neu zugewiesen.

I.4.    Mit Teilerkenntnis vom 28.06.2024, GZ. W158 2272726-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.römisch eins.4.    Mit Teilerkenntnis vom 28.06.2024, GZ. W158 2272726-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.

I.5.    Mit Parteiengehör vom 27.12.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um die Beantwortung dreier Fragen, zu denen sie am 08.02.2024 Stellung bezog.römisch eins.5.    Mit Parteiengehör vom 27.12.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um die Beantwortung dreier Fragen, zu denen sie am 08.02.2024 Stellung bezog.

I.6 Mit Aufforderung vom 15.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Möglichkeit ein, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe oben Pkt I.5) sowie zu den von ihr vorgelegten Beilagen Stellung zu nehmen. römisch eins.6 Mit Aufforderung vom 15.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Möglichkeit ein, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe oben Pkt römisch eins.5) sowie zu den von ihr vorgelegten Beilagen Stellung zu nehmen.

Am 28.05.2024 erstattete die belangte Behörde ein weiteres Vorbringen und nahm zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung.

DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

II.      FESTSTELLUNGENrömisch II.      FESTSTELLUNGEN

II.1.   Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in XXXX .römisch II.1.   Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in römisch 40 .

II.2.   Die Beschwerdeführerin schloss am 05.03.2020 einen Arbeitsvertrag mit der XXXX (im Folgenden: „ XXXX “) mit Sitz in XXXX .römisch II.2.   Die Beschwerdeführerin schloss am 05.03.2020 einen Arbeitsvertrag mit der römisch 40 (im Folgenden: „ römisch 40 “) mit Sitz in römisch 40 .

Am 01.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin des XXXX mit Sitz in XXXX , bestellt; dieses Amt übte sie bis zum 04.07.2022 aus.Am 01.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin des römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , bestellt; dieses Amt übte sie bis zum 04.07.2022 aus.

Der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin durch die XXXX (im Folgenden: „ XXXX “) mit Sitz in XXXX , ist u.a. zu entnehmen:Der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin durch die römisch 40 (im Folgenden: „ römisch 40 “) mit Sitz in römisch 40 , ist u.a. zu entnehmen:

„Allgemeine Geschäftsführung in XXXX im Einklang mit den Konzernrichtlinien.„Allgemeine Geschäftsführung in römisch 40 im Einklang mit den Konzernrichtlinien.

Management von operativen Prozessen, um die Erbringung von Dienstleistungen auf dem höchstmöglichen Niveau für Klienten sicherzustellen.

Führen von Büros (z.B. Direktoren) für Gesellschaften, sowohl für Konzerngesellschaften als auch Unternehmen von Klienten.“

II.3.   Die XXXX fungiert als Unternehmenstreuhänderin.römisch II.3.   Die römisch 40 fungiert als Unternehmenstreuhänderin.

II.4.   Die XXXX ist eine Tochtergesellschaft der XXXX . Die XXXX ist eine Tochtergesellschaft der XXXX . Die XXXX ist ein weltweit agierender Anbieter von Treuhand- und Unternehmensdienstleistungen.römisch II.4.   Die römisch 40 ist eine Tochtergesellschaft der römisch 40 . Die römisch 40 ist eine Tochtergesellschaft der römisch 40 . Die römisch 40 ist ein weltweit agierender Anbieter von Treuhand- und Unternehmensdienstleistungen.

Die XXXX verwaltet als Unternehmenstreuhänderin derzeit 65 internationale Trusts (u.a. XXXX , die dem XXXX Trusts Act 2019 unterliegen.Die römisch 40 verwaltet als Unternehmenstreuhänderin derzeit 65 internationale Trusts (u.a. römisch 40 , die dem römisch 40 Trusts Act 2019 unterliegen.

Acht der von der XXXX verwalteten Trusts haben russische Treugeber und/oder Begünstigte. Sieben dieser acht Trusts mit einem russischen Treugeber und/oder Begünstigten haben auch mindestens einen Begünstigten, der ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.Acht der von der römisch 40 verwalteten Trusts haben russische Treugeber und/oder Begünstigte. Sieben dieser acht Trusts mit einem russischen Treugeber und/oder Begünstigten haben auch mindestens einen Begünstigten, der ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.

Die Trusts halten oder hielten Unternehmensanteile an zahlreichen russischen Unternehmen, die u.a. eine Reihe von chemischen Produkten herstellen. Darunter fällt auch das Unternehmen XXXX (kurz: „ XXXX “), einer der weltweit größten Hersteller von Ammoniak.Die Trusts halten oder hielten Unternehmensanteile an zahlreichen russischen Unternehmen, die u.a. eine Reihe von chemischen Produkten herstellen. Darunter fällt auch das Unternehmen römisch 40 (kurz: „ römisch 40 “), einer der weltweit größten Hersteller von Ammoniak.

Bei den Begünstigten der Trusts handelt es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin überwiegend um Mitglieder der „ XXXX “. XXXX ist ein russischer Geschäftsmann und hält die Mehrheit der Anteile an der XXXX .Bei den Begünstigten der Trusts handelt es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin überwiegend um Mitglieder der „ römisch 40 “. römisch 40 ist ein russischer Geschäftsmann und hält die Mehrheit der Anteile an der römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin legte die genaue Bezeichnung der Trusts, der Treugeber und der Begünstigten aus folgenden Gründen nicht offen:

„Bitte beachten Sie, dass unsere Mandantin die Identität jener Trusts, für die der Unternehmenstreuhänder tätig ist, sowie die Identität der Begünstigten der Trusts nicht offenlegen möchte, da die Offenlegung von Einzelheiten über die Struktur der Treuhandgesellschaften oder die Identität der Begünstigten noch Auffassung unserer Mandantin die persönliche Sicherheit der Begünstigten sowie anderer Personen gefährden könnte.“ (Antrag vom XXXX , Seite 1)„Bitte beachten Sie, dass unsere Mandantin die Identität jener Trusts, für die der Unternehmenstreuhänder tätig ist, sowie die Identität der Begünstigten der Trusts nicht offenlegen möchte, da die Offenlegung von Einzelheiten über die Struktur der Treuhandgesellschaften oder die Identität der Begünstigten noch Auffassung unserer Mandantin die persönliche Sicherheit der Begünstigten sowie anderer Personen gefährden könnte.“ (Antrag vom römisch 40 , Seite 1)

„Aufgrund von XXXX Datenschutzgesetz 2020 (Privacy Act 2020) ist es uns nicht möglich, die vollständigen Namen der Trusts bekanntzugeben, die XXXX verwaltet. Manche Namen von Trust können persönliche Informationen enthalten, die wir nicht ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der betroffenen Parteien veröffentlichen dürfen.“ (Stellungnahme vom 27.03.2023, Seite 6)„Aufgrund von römisch 40 Datenschutzgesetz 2020 (Privacy Act 2020) ist es uns nicht möglich, die vollständigen Namen der Trusts bekanntzugeben, die römisch 40 verwaltet. Manche Namen von Trust können persönliche Informationen enthalten, die wir nicht ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der betroffenen Parteien veröffentlichen dürfen.“ (Stellungnahme vom 27.03.2023, Seite 6)

„Die genauen Namen der Relevanten Trusts sowie deren Treugeber bzw Begünstigten können aus datenschutzrechtlichen sowie den bereits in unseren früheren Schreiben an die belangte Behörde dargelegten weiteren Gründen und Bedenken (insbesondere im Bezug um die Sicherheit der Personen) nicht vollständig offen gelegt werden.“ (Beschwerde, Seite 7)

Am 13.03.2023 gab die Beschwerdeführerin teilweise Namen der Trusts preis; zu einer Offenlegung der Treugeber und/oder Begünstigten kam es nicht.

Am 27.03.2023 gab die Beschwerdeführerin sämtliche Trusts – jedoch mit abgekürzten Namen – bekannt. Es wurde zudem mitgeteilt, ob der jeweilige Trust über einen russischen Treugeber und/oder Begünstigten und/oder einen EU/Schweizer Treugeber und/oder Begünstigten verfügt; die Treugeber und/oder Begünstigten der Trusts wurden weiterhin nicht offengelegt.

In der Beschwerde enthüllte die Beschwerdeführerin die Namen von sieben Trusts mit russischen Treugebern und/oder Begünstigten.

Es kann mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, welche Staatsbürgerschaft bzw. welchen Wohnsitz etwaige Treugeber und/oder Begünstigte der von der XXXX verwalteten Trusts haben. Auch kann nicht festgestellt werden, wie die Trusts strukturiert sind und wo diese ihren Sitz haben.Es kann mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, welche Staatsbürgerschaft bzw. welchen Wohnsitz etwaige Treugeber und/oder Begünstigte der von der römisch 40 verwalteten Trusts haben. Auch kann nicht festgestellt werden, wie die Trusts strukturiert sind und wo diese ihren Sitz haben.

II.5.   Nach den Angaben der Beschwerdeführerin versucht XXXX seit mehreren Jahren auf unrechtmäßigem Wege – mithilfe sogenannter „corporate raiding“-Taktiken, über die auch medial berichtet wurde – sich die Kontrolle über die betroffenen Trusts zu verschaffen.römisch II.5.   Nach den Angaben der Beschwerdeführerin versucht römisch 40 seit mehreren Jahren auf unrechtmäßigem Wege – mithilfe sogenannter „corporate raiding“-Taktiken, über die auch medial berichtet wurde – sich die Kontrolle über die betroffenen Trusts zu verschaffen.

Infolgedessen leiteten die von den Trusts gehaltenen Unternehmen vor etwa sechs Jahren in mehrere Staaten Gerichtsverfahren gegen XXXX und andere Beteiligte ein. Die Beschwerdeführerin betreute vom 01.04.2020 bis zur ihrem Rücktritt am 04.07.2022 zahlreiche dieser anhängigen Gerichtsverfahren mit, indem sie etwa die einzelnen Rechtsstreitigkeiten betreffend einzelne Trusts beaufsichtigte und mit Rechtsanwälten koordinierte. Durch ihre Geschäftsführertätigkeit erhielt die Beschwerdeführerin sohin Verständnis und Wissen über die laufenden Verfahren.Infolgedessen leiteten die von den Trusts gehaltenen Unternehmen vor etwa sechs Jahren in mehrere Staaten Gerichtsverfahren gegen römisch 40 und andere Beteiligte ein. Die Beschwerdeführerin betreute vom 01.04.2020 bis zur ihrem Rücktritt am 04.07.2022 zahlreiche dieser anhängigen Gerichtsverfahren mit, indem sie etwa die einzelnen Rechtsstreitigkeiten betreffend einzelne Trusts beaufsichtigte und mit Rechtsanwälten koordinierte. Durch ihre Geschäftsführertätigkeit erhielt die Beschwerdeführerin sohin Verständnis und Wissen über die laufenden Verfahren.

II.6.   Die reguläre Arbeitszeit der Beschwerdeführerin betrug während ihres aufrechten Arbeitsverhältnisses neun Stunden pro Tag, und zwar von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, somit 45 Stunden pro Woche. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin verbrachte sie etwa fünf Stunden pro Woche mit der Begleitung der Gerichtsverfahren, somit in etwa 11 % ihrer Gesamtarbeitszeit pro Woche. In den restlichen 89 % der Gesamtarbeitszeit, somit jedenfalls überwiegend, nahm die Beschwerdeführerin sonstige geschäftsführende Tätigkeiten für die XXXX wahr.römisch II.6.   Die reguläre Arbeitszeit der Beschwerdeführerin betrug während ihres aufrechten Arbeitsverhältnisses neun Stunden pro Tag, und zwar von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, somit 45 Stunden pro Woche. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin verbrachte sie etwa fünf Stunden pro Woche mit der Begleitung der Gerichtsverfahren, somit in etwa 11 % ihrer Gesamtarbeitszeit pro Woche. In den restlichen 89 % der Gesamtarbeitszeit, somit jedenfalls überwiegend, nahm die Beschwerdeführerin sonstige geschäftsführende Tätigkeiten für die römisch 40 wahr.

II.7.   Alle russischen Treugeber und Begünstigten wurden für die Dauer der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin von den Ausschüttungen aus den Trusts ausgeschlossen.römisch II.7.   Alle russischen Treugeber und Begünstigten wurden für die Dauer der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin von den Ausschüttungen aus den Trusts ausgeschlossen.

III.    BEWEISWÜRDIGUNGrömisch III.    BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die Feststellungen (sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung) wurden von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten und können daher auch für die vorliegende Entscheidung herangezogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte den Sachverhalt lediglich um jene Informationen zu den von der XXXX verwalteten Trusts, die sich aus der Beschwerde und dem ihr beigefügten Schreiben der XXXX vom 27.03.2023 ergaben (vgl. Feststellung II.4.). Aus der Stellungnahme vom 08.02.2024 und der beigelegten notariell beglaubigten Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 07.02.2024 folgt, dass inzwischen alle russischen Treugeber und Begünstigten für die Dauer der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin von den Ausschüttungen aus den Trusts ausgeschlossen wurden (vgl. Feststellung II.7.).Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte den Sachverhalt lediglich um jene Informationen zu den von der römisch 40 verwalteten Trusts, die sich aus der Beschwerde und dem ihr beigefügten Schreiben der römisch 40 vom 27.03.2023 ergaben vergleiche Feststellung römisch II.4.). Aus der Stellungnahme vom 08.02.2024 und der beigelegten notariell beglaubigten Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 07.02.2024 folgt, dass inzwischen alle russischen Treugeber und Begünstigten für die Dauer der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin von den Ausschüttungen aus den Trusts ausgeschlossen wurden vergleiche Feststellung römisch II.7.).

IV.      RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch IV.      RECHTLICHE BEURTEILUNG

IV.1.   VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHTrömisch IV.1.   VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

IV.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde anlässlich eines Ansuchens auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 5m Abs. 5 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlässt, folgt aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm §§ 1 und 8 Abs. 1 erster Satz SanktG.römisch IV.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde anlässlich eines Ansuchens auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 5 m, Absatz 5, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlässt, folgt aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen eins und 8 Absatz eins, erster Satz SanktG.

IV.1.2. Mangels einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat (dies wird gemäß § 10 Abs. 4 SanktG nur für Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung des SanktG ergingen, angeordnet), liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch IV.1.2. Mangels einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat (dies wird gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SanktG nur für Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung des SanktG ergingen, angeordnet), liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

ZU SPRUCHPUNKT A)

IV.2.   RECHTSGRUNDLAGENrömisch IV.2.   RECHTSGRUNDLAGEN

IV.2.1. Verordnung (EU) Nr. 833/2014römisch IV.2.1. Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 229, 31.07.2014, Seite 1, idF Verordnung (EU) 2024/576 des Rates vom 12.02.2024, ABl. L, 2024/576, 14.02.2024, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 229, 31.07.2014, Seite 1, in der Fassung Verordnung (EU) 2024/576 des Rates vom 12.02.2024, ABl. L, 2024/576, 14.02.2024, lauten auszugsweise:

Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:

„Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

b) ‚zuständige Behörden‘ die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;b) ‚zuständige Behörden‘ die auf den in Anhang römisch eins aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

[…]“

Art. 5m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Artikel 5 m, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:

„Artikel 5m

(1) Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,

b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

c) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,

d) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,

e) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b, c oder d handeln.

(2) Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.

[…]

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.

(5) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden

[…]

b) aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen.

[…]“

Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:

„Artikel 13

Diese Verordnung gilt

[…]

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

[…]“

Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:

„Artikel 14
[…]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:

„ANHANG I
[…]

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

[…]“

IV.2.2. Verordnung (EU) Nr. 269/2014römisch IV.2.2. Verordnung (EU) Nr. 269/2014

Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.03.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 78, 17.03.2014, Seite 6, idF Durchführungsverordnung (EU) 2024/196 des Rates vom 21.12.2023, ABl. L, 2024/196, 03.01.2024, lautet auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.03.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 78, 17.03.2014, Seite 6, in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) 2024/196 des Rates vom 21.12.2023, ABl. L, 2024/196, 03.01.2024, lautet auszugsweise:

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014:Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 269/2014:

„ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Artikel 2

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

[…]

XXXX . römisch 40 .

XXXX ) römisch 40 )

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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