Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W285 2270991-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , alias: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, aufgrund des Vorlageantrages des römisch 40 , alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 07.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 08.10.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2022 niederschriftlich einvernommen und legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch von Grundversorgungskursen Alpha und A1 vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Al Shabaab nicht glaubhaft vorgebracht habe und ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit zumutbar sei, da er sowohl auf familiäre Unterstützung als auch durch solche des Clannetzwerkes zurückgreifen könne und er arbeitsfähig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Al Shabaab nicht glaubhaft vorgebracht habe und ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit zumutbar sei, da er sowohl auf familiäre Unterstützung als auch durch solche des Clannetzwerkes zurückgreifen könne und er arbeitsfähig sei.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte rechtliche Vertretung gegen den dargestellten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung – inklusive nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers – vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen; in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilen; sowie in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze mit Beschluss beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer der berufsständischen Gruppe der Tumal angehöre und von der Familie seiner Frau verfolgt werde, weil diese mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Seine Mutter sei von den Verwandten bei Al Shabaab angezeigt, vor Gericht gestellt und schließlich von Al Shabaab getötet worden. Außerdem habe Al Shabaab ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten und sei er auch festgenommen worden. Die Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab erstrecke sich auf das gesamte Land und sei ihm aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar.Mit Schriftsatz vom 15.03.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte rechtliche Vertretung gegen den dargestellten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung – inklusive nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers – vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen; in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilen; sowie in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Gänze mit Beschluss beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer der berufsständischen Gruppe der Tumal angehöre und von der Familie seiner Frau verfolgt werde, weil diese mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Seine Mutter sei von den Verwandten bei Al Shabaab angezeigt, vor Gericht gestellt und schließlich von Al Shabaab getötet worden. Außerdem habe Al Shabaab ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten und sei er auch festgenommen worden. Die Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab erstrecke sich auf das gesamte Land und sei ihm aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am 29.03.2023 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der in den Spruchpunkten II. und V. als Herkunftsstaat bzw. als Staat, in den die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, Somalia ergänzt wurde. In der Begründung wurde ergänzend auf die Beschwerdepunkte eingegangen und ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nicht derartig sei, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und lägen im konkreten Fall des Beschwerdeführers auch keine exzeptionellen Umstände vor, die eine andere Annahme rechtfertigen würden. Auch die Versorgungslage sei in Mogadischu zumindest grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, er sei in Somalia sozialisiert und spreche die Landessprache. Er gehöre auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er qualifiziert schutzbedürftiger sei als die übrige Bevölkerung und könne er überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, dass sein Vater dauerhaft in Kenia lebe. Die Ehe des Beschwerdeführers sei lediglich im Geheimen geschlossen worden und gebe es diesbezüglich keine Dokumente, sodass nicht davon angenommen werden könne, dass die Heirat rechtskonform erfolgte, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Al Shabaab nicht lebensnah und glaubhaft darlegen können und werde diesbezüglich auf den ergangenen Bescheid verwiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am 29.03.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der in den Spruchpunkten römisch II. und römisch fünf. als Herkunftsstaat bzw. als Staat, in den die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, Somalia ergänzt wurde. In der Begründung wurde ergänzend auf die Beschwerdepunkte eingegangen und ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nicht derartig sei, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre und lägen im konkreten Fall des Beschwerdeführers auch keine exzeptionellen Umstände vor, die eine andere Annahme rechtfertigen würden. Auch die Versorgungslage sei in Mogadischu zumindest grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, er sei in Somalia sozialisiert und spreche die Landessprache. Er gehöre auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er qualifiziert schutzbedürftiger sei als die übrige Bevölkerung und könne er überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, dass sein Vater dauerhaft in Kenia lebe. Die Ehe des Beschwerdeführers sei lediglich im Geheimen geschlossen worden und gebe es diesbezüglich keine Dokumente, sodass nicht davon angenommen werden könne, dass die Heirat rechtskonform erfolgte, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Al Shabaab nicht lebensnah und glaubhaft darlegen können und werde diesbezüglich auf den ergangenen Bescheid verwiesen.
Der Beschwerdeführer erhob durch seine gewillkürte rechtliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag, der am 13.04.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Der gegenständliche Vorlageantrag und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 28.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W222 abgenommen und der Geschäftsabteilung W285 am 06.06.2023 zugewiesen.
Aufgrund einer Vertagungsbitte wurde die für 28.11.2023 anberaumte Verhandlung abberaumt und führte das Bundesverwaltungsgericht schließlich am 21.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung fern.
Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand 17.03.2023; EUAA Country Guidance Somalia, August 2023; EUAA Report Security Situation, Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zu Somalia, September 2022) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs als weiteren Integrationsnachweis vor.
Mit Schreiben vom 04.01.2024 legte der Beschwerdeführer eine weitere Kursanmeldebestätigung als Integrationsnachweis vor.
Mit Parteiengehör vom 16.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 mit einer Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht und langte die schriftliche Stellungnahme am 30.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , alias: XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift, er kann auch in den Sprachen Englisch, Deutsch und Arabisch etwas lesen und schreiben. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. (vgl. Erstbefragung 08.10.2021, AS 15 f; Einvernahme BFA 12.12.2022, AS 96 und 98 f; Verhandlungsprotokoll 21.12.2023, S 3 f)Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , alias: römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift, er kann auch in den Sprachen Englisch, Deutsch und Arabisch etwas lesen und schreiben. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. vergleiche Erstbefragung 08.10.2021, AS 15 f; Einvernahme BFA 12.12.2022, AS 96 und 98 f; Verhandlungsprotokoll 21.12.2023, S 3 f)
Der Beschwerdeführer ist in XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ) in der Region Lower Shabelle (auch: Shabeellaha Hoose) geboren und aufgewachsen, er hat dort bis zu seiner Fahrt nach Mogadischu vor seiner Ausreise gelebt. Er besuchte zwei Jahre eine private Schule, wo er die Grundlagen der somalischen und arabischen Sprache sowie etwas Englisch und ein bisschen Mathematik gelernt hat. Der Beschwerdeführer arbeitete im Lebensmittelgeschäft seiner Mutter, manchmal auch als Tagelöhner in der Landwirtschaft. Durch das Geschäft der Mutter war der Lebensunterhalt der Familie gesichert. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer ein Hektar großen landwirtschaftlichen Fläche in XXXX . Die Herkunftsregion ist daher die Region um XXXX in der Region Lower Shabelle. (vgl. Erstbefragung 08.10.2021, AS 15 ff; Einvernahme BFA 12.12.2022, AS 99 f und 103 f; Verhandlungsprotokoll 21.12.2023, S 4 f, 9)Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der Region Lower Shabelle (auch: Shabeellaha Hoose) geboren und aufgewachsen, er hat dort bis zu seiner Fahrt nach Mogadischu vor seiner Ausreise gelebt. Er besuchte zwei Jahre eine private Schule, wo er die Grundlagen der somalischen und arabischen Sprache sowie etwas Englisch und ein bisschen Mathematik gelernt hat. Der Beschwerdeführer arbeitete im Lebensmittelgeschäft seiner Mutter, manchmal auch als Tagelöhner in der Landwirtschaft. Durch das Geschäft der Mutter war der Lebensunterhalt der Familie gesichert. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer ein Hektar großen landwirtschaftlichen Fläche in römisch 40 . Die Herkunftsregion ist daher die Region um römisch 40 in der Region Lower Shabelle. vergleiche Erstbefragung 08.10.2021, AS 15 ff; Einvernahme BFA 12.12.2022, AS 99 f und 103 f; Verhandlungsprotokoll 21.12.2023, S 4 f, 9)
Der Vater und vier Halbbrüder leben in Somalia, sie sind nicht dauerhaft in Kenia aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und kinderlos, seine Ehefrau ist – ebenso wie seine Familienangehörigen – in Somalia und nicht in Kenia aufhältig. Ein Onkel mütterlicherseits lebt im Herkunftsort. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Vater und seiner Ehefrau regelmäßig Kontakt. In Österreich lebt ein Halbbruder des Beschwerdeführers, zu dem er Kontakt hat, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. (vgl. Erstbefragung 08.10.2021, AS 19; Einvernahme BFA 12.12.2022, AS 101 f, 107 und 111 bis 116; Verhandlungsprotokoll 21.12.2023, S 4 ff und 9 ff)Der Vater und vier Halbbrüder leben in Somalia, sie sind nicht dauerhaft in Kenia aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und kinderlos, seine Ehefrau ist – ebenso wie seine Familienangehörigen – in Somalia und nicht in Kenia aufhältig. Ein Onkel mütterlicherseits lebt im Herkunftsort. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Vater und seiner Ehefrau regelmäßig Kontakt. In Österreich lebt ein Halbbruder des Beschwerdeführers, zu dem er Kontakt hat, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. vergleiche Erstbefragung 08.10.2021, AS 19; Einvernahme BFA 12.12.2022, AS 101 f, 107 und 111 bis 116; Verhandlungsprotokoll 21.12.2023, S 4 ff und 9 ff)
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