TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 L515 2286868-1

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Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L515 2286867-1/13E

L515 2286869-1/10E

L515 2286868-1/10E

L515 2286870-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 24.09.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 24.09.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 bis bP4.römisch eins.2. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 bis bP4.

I.3. Die volljährige bP1 sowie die minderjährige bP2 wurden am 24.09.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, der Vater der bP2 bis bP4 habe im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Die bP1 gab dazu ergänzend an, ihr Mann (der Vater der bP2 bis bP4) habe ein Mädchen vergewaltigt und habe die Familie des Mädchens die Blutrache über die Familie der bP ausgesprochen und die Tochter der bP1 (bP2) töten wollen. Die bP1 habe sodann ihr Haus verkauft und sei geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die bP2 Probleme in der Heimat. Die bP1 fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.römisch eins.3. Die volljährige bP1 sowie die minderjährige bP2 wurden am 24.09.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, der Vater der bP2 bis bP4 habe im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Die bP1 gab dazu ergänzend an, ihr Mann (der Vater der bP2 bis bP4) habe ein Mädchen vergewaltigt und habe die Familie des Mädchens die Blutrache über die Familie der bP ausgesprochen und die Tochter der bP1 (bP2) töten wollen. Die bP1 habe sodann ihr Haus verkauft und sei geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die bP2 Probleme in der Heimat. Die bP1 fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.

I.4. Am 27.12.2023 wurde die bP1 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass ihr Mann ein Mädchen vergewaltigt habe. Die bP1 habe sich scheiden lassen und habe ihr nunmehriger Exmann danach das Land verlassen. Es seien Menschen gekommen, die die bP beschimpft hätten und habe es einen Entführungsversuch der Kinder vor der Schule gegeben. Andere Eltern hätten es bemerkt und um Hilfe gerufen, weshalb es nicht zur Entführung gekommen sei. Die bP1 sei aus diesem Grund gezwungen gewesen, ihre Arbeit aufzugeben, um ihre Kinder zu beschützen. Es habe in der Nacht mehrmals an der Tür der bP geklopft, die bP1 habe allerdings nicht geöffnet. Als die bP eines Abends an der Promenade spaziert seien, sei die bP1 von zwei Männern auf den Rücken geschlagen worden. Die bP1 sei bei diesem Vorfall ohnmächtig geworden und haben ihnen Menschen auf der Straße geholfen. Die bP1 habe Angst um ihre Kinder und niemanden, der sie beschütze. Die bP1 habe sich sodann entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen und in die Türkei zu reisen. Eine bulgarische Dame habe den bP für EUR 10.000,00 geholfen, nach Europa zu reisen. Von der Türkei seien die bP mit dem Flugzeug nach Serbien und von dort zu Fuß und mit dem Auto nach Österreich gelangt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die bP1 Angst um ihre Kinder. Sie wolle, dass ihre Kinder in Ruhe leben können.römisch eins.4. Am 27.12.2023 wurde die bP1 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass ihr Mann ein Mädchen vergewaltigt habe. Die bP1 habe sich scheiden lassen und habe ihr nunmehriger Exmann danach das Land verlassen. Es seien Menschen gekommen, die die bP beschimpft hätten und habe es einen Entführungsversuch der Kinder vor der Schule gegeben. Andere Eltern hätten es bemerkt und um Hilfe gerufen, weshalb es nicht zur Entführung gekommen sei. Die bP1 sei aus diesem Grund gezwungen gewesen, ihre Arbeit aufzugeben, um ihre Kinder zu beschützen. Es habe in der Nacht mehrmals an der Tür der bP geklopft, die bP1 habe allerdings nicht geöffnet. Als die bP eines Abends an der Promenade spaziert seien, sei die bP1 von zwei Männern auf den Rücken geschlagen worden. Die bP1 sei bei diesem Vorfall ohnmächtig geworden und haben ihnen Menschen auf der Straße geholfen. Die bP1 habe Angst um ihre Kinder und niemanden, der sie beschütze. Die bP1 habe sich sodann entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen und in die Türkei zu reisen. Eine bulgarische Dame habe den bP für EUR 10.000,00 geholfen, nach Europa zu reisen. Von der Türkei seien die bP mit dem Flugzeug nach Serbien und von dort zu Fuß und mit dem Auto nach Österreich gelangt. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die bP1 Angst um ihre Kinder. Sie wolle, dass ihre Kinder in Ruhe leben können.

I.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

I.5.1. Die bB ging davon aus, dass die bP keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorbrachten. Unabhängig von ihrem Vorbringen seien die bP nicht von potenzieller Vulnerabilität betroffen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die bP1 nach der (vermeintlichen) Straftat ihres damaligen Ehemannes noch ein Jahr mit ihm als Ehepaar zusammengelebt habe. Gleiches gelte dafür, dass die Straftat bei der Polizei angezeigt und der Ehemann nicht verhaftet worden sei. Nicht glaubhaft sei ebenso gewesen, dass die Familie des vergewaltigten Mädchens die Anzeige zurückgezogen habe und die Streitkräfte die Straftat nicht weiterverfolgt hätten. Außerdem würden sich keine Hinweise zur Blutrache in Aserbaidschan in den Ausführungen der Staatendokumentation befinden. Es seien daher keine Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd GFK erkennbar gewesen. Die bP würden in Aserbaidschan eine Existenzgrundlage vorfinden und wie bis vor der Ausreise für ihren Unterhalt sorgen können.römisch eins.5.1. Die bB ging davon aus, dass die bP keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorbrachten. Unabhängig von ihrem Vorbringen seien die bP nicht von potenzieller Vulnerabilität betroffen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die bP1 nach der (vermeintlichen) Straftat ihres damaligen Ehemannes noch ein Jahr mit ihm als Ehepaar zusammengelebt habe. Gleiches gelte dafür, dass die Straftat bei der Polizei angezeigt und der Ehemann nicht verhaftet worden sei. Nicht glaubhaft sei ebenso gewesen, dass die Familie des vergewaltigten Mädchens die Anzeige zurückgezogen habe und die Streitkräfte die Straftat nicht weiterverfolgt hätten. Außerdem würden sich keine Hinweise zur Blutrache in Aserbaidschan in den Ausführungen der Staatendokumentation befinden. Es seien daher keine Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd GFK erkennbar gewesen. Die bP würden in Aserbaidschan eine Existenzgrundlage vorfinden und wie bis vor der Ausreise für ihren Unterhalt sorgen können.

I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig. römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig.

I.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Die aserbai-dschanischen Behörden seien nicht gewillt bzw. nicht in der Lage, die bP zu schützen. Es handle sich bei den bP um eine Frau mit minderjährigen Kindern und seien sie daher besonders vulnerabel und schutzbedürftig. Es sei darüber hinaus eine mangelhafte Beweis-würdigung erfolgt. Die bP1 und ihr Mann hätten nach der Straftat nicht mehr zusammen-gelebt, da der damalige Ehemann nach dem Vorfall geflüchtet sei. Dass der Mann nach Zurückziehung der Anzeige nicht mehr von den Sicherheitskräften verfolgt und verhaftet worden sei, ließe sich durch die Korruption in Aserbaidschan begründen. Die bP seien durch verschiedene Angehörige des Mädchens aufgesucht worden und hätten diese die Adresse der bP durch die Schule erfahren, indem sie den bP auf dem Weg von der Schule nach Hause gefolgt seien.

I.7. Mit Schreiben vom 03.04.2024 über die Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den bP das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022, das Länderinformationsblatt 2022 von IOM zu Aserbaidschan sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 10.01.2022 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die bP wurden zudem eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 03.04.2024 über die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den bP das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022, das Länderinformationsblatt 2022 von IOM zu Aserbaidschan sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 10.01.2022 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die bP wurden zudem eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.

I.8. Am 22.04.2024 wurde vor dem ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die bP wiederholte bzw. bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.8. Am 22.04.2024 wurde vor dem ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die bP wiederholte bzw. bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Bei der Polizei hatte ich keine Probleme. Beim BFA hat der Dolmetscher es nicht so übersetzt, wie ich es gesagt habe.

RI: Was hat der Dolmetscher falsch übersetzt?

P: Ich habe die Situation, die ich erlebt habe, erzählt. Es wurde so übersetzt, als ob es etwas Leichtes war, was geschehen ist. Die ganze Situation, die ich erlebte, habe ich erzählt. Das es auch Probleme bezüglich der Kinder gegeben hat, es wurde abgeschwächt übersetzt. Ich habe erzählt, dass ich drei Mal meine Adresse gewechselt habe, dies wurde aber gar nicht erwähnt. Es wurde zwei Mal versucht, die Kinder von der Schule weg zu entführen. Ich wurde zwei Mal geschlagen, jedoch habe ich das in der Niederschrift nachgelesen und es wurde nicht übersetzt.

RI: Ihnen wurde die Niederschrift rückübersetzt und sie gaben hierauf an, dass Sie keine Einwendungen hätten und alles richtig protokolliert wurde. Auch in der Beschwerde montierten Sie die Niederschrift nicht.

P: Das habe ich allerdings, als die Beschwerde geschrieben wurde, erwähnt, dass es Übersetzungsprobleme gegeben hat.

RI: Wann haben Sie bemerkt, dass Ihr Vorbringen nicht richtig protokolliert wurde?

P: Als die Entscheidung gekommen ist.

RI: Wie haben Sie es bemerkt?

P: Ich habe es über das Handy übersetzt.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ich wollte hier für mich und meine Kinder Hilfe, dass sie ein ordnungsgemäßes Leben haben, das wurde nicht erwähnt. Ich habe dort erwähnt, dass es in Aserbaidschan sehr gefährlich ist zu leben. Ich wurde dort auch gefragt, ob ich mir vorstellen kann, zurückzukehren und dort weiter zu leben. Das habe ich auch erwidert, wenn ich wieder zurückkehren würde, ich die gleichen Probleme hätte.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Früher war es uns verboten bestimmte Sachen zu machen. Erst als wir bleiben durften, erst, wenn wir ein Bleiberecht erhalten hat, darf man Deutschkurs besuchen und die Schule besuchen. Der Tag hier vergeht sehr angenehm. Wir erhalten vom Staat auch eine Unterstützung, mit der wir sehr gut auskommen. Ich habe den Beruf der Friseurin erlernt. Ich habe auch Diplome dabei. Mein Ziel wäre es hier zu arbeiten und auch für meine Kinder zu sorgen. Ich habe einen Beruf, welchen ich auch gerne ausüben würde. Bei uns im Camp übe ich den Beruf auch hin und wieder aus, ebenso auch eine Maniküre bei den Leuten. Nicht nur Maniküre, auch Pediküre und auch Wimpern- und Augenbrauenpflege.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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