Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
AWG 2002 §2Spruch
W109 2278273-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde der Stadtgemeinde XXXX , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben der XXXX , vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, zur Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, CO?-Aufbereitung, Gastankstelle und Blockheizkraftwerk auf dem XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde der Stadtgemeinde römisch 40 , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben der römisch 40 , vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, zur Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, CO?-Aufbereitung, Gastankstelle und Blockheizkraftwerk auf dem römisch 40 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Das Vorhaben verwirklicht den Tatbestand der Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Das Vorhaben verwirklicht den Tatbestand der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 20.07.2023 stellte die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (der nunmehrigen belangten Behörde) den Antrag auf Feststellung, dass das Vorhaben der Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, CO?-Aufbereitung, Gastankstelle und Blockheizkraftwerk (BHKW) auf dem XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege. 1. Mit Antrag vom 20.07.2023 stellte die römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (der nunmehrigen belangten Behörde) den Antrag auf Feststellung, dass das Vorhaben der Errichtung einer Biogasanlage inkl. Gasaufbereitung, CO?-Aufbereitung, Gastankstelle und Blockheizkraftwerk (BHKW) auf dem römisch 40 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege.
Mit Schreiben vom 10.08.2023 führte die Standortgemeinde XXXX (die nunmehr beschwerdeführende Partei) im Zuge der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme aus, für das Vorhaben sei eine UVP erforderlich. Mit Schreiben vom 10.08.2023 führte die Standortgemeinde römisch 40 (die nunmehr beschwerdeführende Partei) im Zuge der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme aus, für das Vorhaben sei eine UVP erforderlich.
2. Mit Bescheid vom 16.08.2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte fest, für das gegenständliche Vorhaben sei keine UVP erforderlich. Begründend führte sie aus, es sei kein Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G erfüllt. Die Voraussetzungen der Z 2 lit. c des Anhang 1 des UVP-G 2000 lägen nicht vor, weil das gegenständliche Vorhaben bloß 34.500 t/a bzw. 85 t/d an Abfällen einsetze und somit den Schwellenwert von 35.000 t/a bzw. 100 t/d nicht erreiche. 2. Mit Bescheid vom 16.08.2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte fest, für das gegenständliche Vorhaben sei keine UVP erforderlich. Begründend führte sie aus, es sei kein Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G erfüllt. Die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera c, des Anhang 1 des UVP-G 2000 lägen nicht vor, weil das gegenständliche Vorhaben bloß 34.500 t/a bzw. 85 t/d an Abfällen einsetze und somit den Schwellenwert von 35.000 t/a bzw. 100 t/d nicht erreiche.
3. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 erhob die Standortgemeinde Beschwerde gegen den Bescheid. Sie bemängelte, die Abfalleigenschaft des Eingangsmaterials, das nach den Angaben der mitbeteiligten Partei kein Abfall iSd AWG 2002 sei, sei nicht ausreichend erhoben bzw. falsch eingestuft worden. Es sei zu klären, ob 26.500 t/a landwirtschaftliche Stoffe, wie z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc. und 10.000 t/a Gülle und Mist (landwirtschaftlicher Ursprung) als Abfall (in objektiver oder subjektiver Hinsicht) einzustufen seien. Gemäß § 2 Abs. 3 AWG sei die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall nur dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines solchen einer zulässigen Verwendung zugeführt würden. Die hier relevanten Eingangsmaterialien seien daher nur dann nicht Abfall im objektiven Sinn, wenn sie beide diese Bedingungen erfüllten. Dies sei hinsichtlich der nicht als Abfall eingestuften Eingangsmaterialien nicht überprüft worden. Weiters habe die belangte Behörde keine Kumulationsprüfung durchgeführt. 3. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 erhob die Standortgemeinde Beschwerde gegen den Bescheid. Sie bemängelte, die Abfalleigenschaft des Eingangsmaterials, das nach den Angaben der mitbeteiligten Partei kein Abfall iSd AWG 2002 sei, sei nicht ausreichend erhoben bzw. falsch eingestuft worden. Es sei zu klären, ob 26.500 t/a landwirtschaftliche Stoffe, wie z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc. und 10.000 t/a Gülle und Mist (landwirtschaftlicher Ursprung) als Abfall (in objektiver oder subjektiver Hinsicht) einzustufen seien. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AWG sei die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall nur dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines solchen einer zulässigen Verwendung zugeführt würden. Die hier relevanten Eingangsmaterialien seien daher nur dann nicht Abfall im objektiven Sinn, wenn sie beide diese Bedingungen erfüllten. Dies sei hinsichtlich der nicht als Abfall eingestuften Eingangsmaterialien nicht überprüft worden. Weiters habe die belangte Behörde keine Kumulationsprüfung durchgeführt.
Mit Schreiben vom 19.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 replizierte die mitbeteiligte Partei auf die Beschwerde und führte aus, derartige Materialien würden jedenfalls in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen. Die zulässige Verwendung sei auch im unmittelbaren Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs, in dem die Stoffe anfallen, und nicht nur dem jeweiligen Betrieb selbst vorgesehen. Die fraglichen Eingangsstoffe würden im räumlichen Umfeld des geplanten Anlagenstandorts eingekauft. Ein weiterer Transport als von in unmittelbarer Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betrieben sei wirtschaftlich nicht darstellbar. Aus der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ im Einleitungssatz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 ergebe sich, dass auch die Verwendung der Stoffe außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht automatisch dazu führe, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Stoffe im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb fehle, sei im Einzelfall anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von derartigem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sie oder nicht (unter Hinweis auf VwGH 30.09.2010, 2008/07/0170). Im gegebenen Fall sei dies nicht der Fall. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 replizierte die mitbeteiligte Partei auf die Beschwerde und führte aus, derartige Materialien würden jedenfalls in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen. Die zulässige Verwendung sei auch im unmittelbaren Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs, in dem die Stoffe anfallen, und nicht nur dem jeweiligen Betrieb selbst vorgesehen. Die fraglichen Eingangsstoffe würden im räumlichen Umfeld des geplanten Anlagenstandorts eingekauft. Ein weiterer Transport als von in unmittelbarer Nähe liegenden landwirtschaftlichen Betrieben sei wirtschaftlich nicht darstellbar. Aus der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 ergebe sich, dass auch die Verwendung der Stoffe außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht automatisch dazu führe, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Stoffe im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb fehle, sei im Einzelfall anhand der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von derartigem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sie oder nicht (unter Hinweis auf VwGH 30.09.2010, 2008/07/0170). Im gegebenen Fall sei dies nicht der Fall.
Am 26.04.2024 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Vorhaben soll im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei errichtet werden.
Die mitbeteiligte Partei plant die Neuerrichtung einer Biogasanlage mit Gasaufbereitung, CO?-Aufbereitung, Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.000 KW auf dem Grundstück XXXX Die mitbeteiligte Partei plant die Neuerrichtung einer Biogasanlage mit Gasaufbereitung, CO?-Aufbereitung, Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.000 KW auf dem Grundstück römisch 40
Anlagenbestandteile
Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einer Brückenwaage, einem Büro, einem Fahrsilo, Stahlbetonbehältern, einem Bestückungssystem, einem Technikcontainer, einer Separation, einer Gasaufbereitungsanlage, einem BHKW, einer Gastankstelle, einer Maschinenhalle und einer Gasfackel. Das Gasspeichersystem ist in den Behältern integriert.
Eingangsmaterial
Als Eingangsmaterial im Umfang von insgesamt 71.000 t/a werden folgende Stoffe eingesetzt:
– Mähgut, Laub, Ernte- und Verarbeitungsrückstände, Rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion, verdorbenes Saatgut im Umfang von insgesamt: 30.500 t/a;
– Pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste; Molkereiabfälle im Umfang von insgesamt: 2.000 t/a;
– Fest- und Flüssigmist / ökologischer Landbau; Fest und Flüssigmist im Umfang von insgesamt: 2.000 t/a;
– Landwirtschaftliche Stoffe z.B. Maissilage, Kleegras, Maisstroh, Stroh etc. im Umfang von insgesamt: 26.500 t/a;
– Gülle und Mist (landwirtschaftlicher Ursprung) im Umfang von insgesamt: 10.000 t/a.
Diese Materialien stammen alle aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Umgebung zum geplanten Vorhaben.
Ausgangsmaterialien
Es werden folgende Ausgangsmaterialien in der Anlage produziert werden:
– Gärrest 58.000 t/a – als Düngemittel gemäß Düngemittelverordnung;
– Biogas 10.000.000 Nm³/a – gemäß ÖVGW G B210 - wird zu Biomethan aufbereitet;
– Biogas für BGAA: 8.000.000 Nm³/a;
– Biomethan 4.400.000 Nm³/a – gemäß ÖVGW G B210;
– CO? 3.600.000 Nm³/a – wird als technisches CO? verkauft;
– Biogas für BHKW 2.000.000 Nm³/a;
– Strom: 4.250.000 kWhel./a – teilweise ins Netz eingespeist, teilweise selbst genutzt;
– Wärme 5.175.000 kWhth./a teilweise ins Netz eingespeist, teilweise selbst genutzt.
Verfahrensschritte
– Übernahme und Lagerung der Materialien im Fahrsilo und der Strohhalle
– Zudosierung der pflanzlichen Reststoffe mittels Radlader in die Mischbehälter
– Beschickung der Fermenter mittels Beschickungsaggregaten aus den Mischbehältern
– Vergärung der Substrate in den Fermentern
– Verwertung des Gases mittels Gasaufbereitung oder durch BHKW oder Notgasfackel
– Zwischenlagerung des anerkannten Düngemittels
– Ausbringen des Düngemittels
– Kontrollen, Wartung und Instandhaltung der Anlage
Wesentliche Anlagenteile Bestand
– Brückenwaage
– Büro
– Maschinenhalle
– Fahrsilo
– Technikraum für Pumpen usw.
– BHKW (1.000 kWel.) inkl. Gebäude
– Kessel- und Heizungsverteiler
– Gasaufbereitung inkl. CO2-Aufbereitung (1.200 m3/h Rohbiogas)
– Trafostation
– verschiedene Behälter (Hauptfermenter, Nachfermenter, Gärrestlager)
Anlieferung, Lagerung
Die Materialien werden einer Eingangskontrolle unterzogen und auf der Brückenwaage verwogen. Danach werden sie der jeweiligen Lagerfläche / dem jeweiligen Lagerbehälter zugewiesen.
Die zu übernehmenden Materialien fallen z.B. als feste pflanzliche Abfälle in der Industrie an, welche aus qualitativen Gründen nicht für die Lebens- oder Futtermittelproduktion eingesetzt werden können. Außerdem werden pflanzliche Reststoffe aus der Landwirtschaft, Pferdemist aber auch nachwachsende Rohstoffe eingesetzt.
All diese Materialien werden auf der Siloplatte zwischengelagert und mit dem Radlager in die Beschickungssysteme eingebracht. Von dort werden sie dem jeweiligen Fermenter zudosiert.
Flüssige Materialien wie z.B. Gülle werden bei der Anlieferung direkt aus dem Anlieferfahrzeug in die Anliefergrube eingebracht. Von dort wird die Flüssigkeit per Pumpe dem jeweiligen Behälter zudosiert.
Vergärung
In den Fermentern findet die biologische Behandlung der Eingangsmaterialien statt, bei welcher die Organik und der enthaltene Kohlenstoff in Biogas umgewandelt wird. Die biologische Behandlung findet im mesophilen Temperaturbereich (39 – 42°C) unter kontrollierten Bedingungen (Temperatur., pH-Wert, Gaszusammensetzung, H2S Regulierung, usw.) statt.
In den beiden Hauptfermentern findet der Großteil des Abbaus statt. Danach wird das Material in den beiden Nachfementern nachvergoren. Nach der biologischen Behandlung fallen zwei Produkte (Biogas und Gärrest) an, welche unterschiedliche Verwertungswegen zugeführt werden.
Separation, Herstellung Düngemittel
Nach der biologischen Behandlung fallen zwei Produkte (Biogas und Gärrest) an, welche unterschiedlichen Verwertungswegen zugeführt werden. Das Gas wird auf Erdgasqualität aufbereitet und nach einer Zwischenlagerung in den integrierten Gasspeichern ins Netz eingespeist bzw. an CNG-Fahrzeuge abgegeben. Zudem wird über ein BHKW Strom und Wärme erzeugt, wobei der Strom ins Netz eingespeist und die Wärme auf der Anlage für den Eigenbedarf verwendet wird. Überschüssige Wärme wird an das bestehende Fernwärmenetz abgegeben. Der Gärrest wird als Düngemittel an die Landwirtschaft abgegeben.
Gasverwertung
Das in den Fermentern produzierte Biogas wird in den Gasspeichern zwischengelagert und über ein Rohrleitungssystem zur Gasaufbereitung bzw. zum BHKW befördert. Im Regelfall wird das Gas über die Gasaufbereitungsanlage aufbereitet. Ein Teil des Gases wird über ein BHKW verwertet, um einerseits den Eigenbedarf zu produzieren und andererseits Strom für die Netzeinspeisung zu erzeugen. Sollten beide Systeme ausfallen, kann das Gas über eine Gasfackel abgefackelt werden.
Das Biogas setzt sich aus 50 – 60 % Methan, 40 – 50 % CO?, 150 – 350 ppm H2S, 50 – 250 ppm H2 sowie anderen Spurengasen zusammen.
In der Gasaufbereitung wird das Gas zuerst über einen Aktivkohlefilter geführt. Anschließend wird das Gas getrocknet, komprimiert und über die Membranen geführt, wo die eigentliche Abtrennung der Gasbestandteile Methan und Kohlendioxid erfolgt. Wenn das Produkt Biomethan die Qualitätsanforderungen der Richtlinie ÖVGW G B210 erreicht hat, kann es in das Erdgasnetz eingespeist und verkauft werden. Eine weitere Abnahmequelle ist die Biomethan-Tankstelle, wo das Biomethan komprimiert und in Busse und Lkw getankt werden soll. Außerdem soll eine Biomethan-Tankstelle für Pkw errichtet werden.
Das im Prozess entstehende Biogas wird verbrannt.
Das anfallende CO? wird verflüssigt und ebenfalls als Produkt (technisches CO? bzw. auch CO? in Lebensmittelqualität) verkauft.
Ein Teil des Gases wird über ein BHKW zu Strom und Wärme umgewandelt, um einerseits den Eigenbedarf zu produzieren und andererseits Ökostrom zu erzeugen. Der Strom wird großteils in das Netz eingespeist, die Wärme wird für die Eigenversorgung bzw. zukünftig auch für das Einspeisen in ein Fernwärmenetz verwendet.
Ein Gaskessel steht zur Verfügung, um die notwendige Wärme für den Prozess zu produzieren.
Bei der geplanten Biogasanlage mit Gasaufbereitung, CO?-Aufbereitung, Gastankstelle für CNG-Fahrzeuge und BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1.000 KW der mitbeteiligten Partei handelt es sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt samt technischer Beschreibung der mitbeteiligten Partei, aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.07.2023, sowie den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 26.04.2024. Die festgestellten Angaben wurden seitens der Parteien während des gesamten Verfahrens nicht bestritten.
Zur Feststellung, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, führt die mitbeteiligte Partei lediglich aus, es komme auf diese Frage nicht an. Es wurde von dieser auch nicht behauptet, bei der Anlage handle es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Dass es sich bei der Biogasanlage nicht um einen land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb handelt, kann somit als unbestritten vorausgesetzt werden (vgl. OZ 7, S. 2; VHS OZ 12, S. 5).Zur Feststellung, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, führt die mitbeteiligte Partei lediglich aus, es komme auf diese Frage nicht an. Es wurde von dieser auch nicht behauptet, bei der Anlage handle es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Dass es sich bei der Biogasanlage nicht um einen land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb handelt, kann somit als unbestritten vorausgesetzt werden vergleiche OZ 7, Sitzung 2; VHS OZ 12, Sitzung 5).
Dass die Materialien nach den Angaben von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Umgebung stammen, ergibt sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei (VHS OZ 12, S. 5; OZ 7, S. 3).Dass die Materialien nach den Angaben von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Umgebung stammen, ergibt sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei (VHS OZ 12, Sitzung 5; OZ 7, Sitzung 3).
Dass das im Prozess entstehende Biogas verbrannt wird, ergibt sich aus der Beschreibung des technischen Projekts (S. 5). Dass Gas über eine Gasfackel verbrannt wird, falls überschüssiges Gas anfällt oder die Gasaufbereitung ausfällt, ergibt sich aus der Beschreibung des technischen Projekts (S. 7 und 9).Dass das im Prozess entstehende Biogas verbrannt wird, ergibt sich aus der Beschreibung des technischen Projekts Sitzung 5). Dass Gas über eine Gasfackel verbrannt wird, falls überschüssiges Gas anfällt oder die Gasaufbereitung ausfällt, ergibt sich aus der Beschreibung des technischen Projekts Sitzung 7 und 9).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Relevante Bestimmungen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idF