TE Bvwg Beschluss 2024/6/6 L524 2227017-2

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L524 2227017-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RAe Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E, abgeschlossenen Asylverfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RAe Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E, abgeschlossenen Asylverfahrens:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.09.2019, Zl. XXXX , ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. April 2019 verloren habe (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt VII.), erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IX.).1. Der Wiederaufnahmewerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.09.2019, Zl. römisch 40 , ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.), erteilte dem Wiederaufnahmewerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. April 2019 verloren habe (Spruchpunkt römisch IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch VII.), erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VIII.) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch IX.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E, wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Ansonsten wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen die Spruchpunkte I. bis III. und VI. bis IX. mit drei im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten Maßgaben als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 19.05.2023 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E, wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen Spruchpunkt römisch IV. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Ansonsten wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. und römisch VI. bis römisch IX. mit drei im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten Maßgaben als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 19.05.2023 in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 1568/2023-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, Ra 2023/14/0199-10, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 22.02.2024 beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 abgeschlossenen Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, der Wiederaufnahmewerber sei nunmehr in den Besitz neuer Beweismittel, nämlich eines Schreibens des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, eines Beschlusses des 1. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, eines Schreibens der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, eines Schreibens der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, eines Schreibens des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und eines Beschlusses des 3. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023, gelangt. Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 17.05.2023, wonach eine allfällige Anklage und ein allfälliges Strafverfahren nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit nicht als zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen zu werten wäre, nicht haltbar seien. Vielmehr zeige sich, dass der Wiederaufnahmewerber in der Türkei wegen des gleichen Vorwurfs, wegen dessen er in Österreich bereits freigesprochen worden sei, in der Türkei verfolgt werde. Wenn dem Wiederaufnahmewerber in der Türkei wegen seiner Äußerungen oder seines Verhaltens die Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation drohe, obwohl das Verhalten in Österreich nicht strafbar sei, könne dies nur als Verfolgungshandlung des türkischen Staates aus politischen Gründen angesehen werden. Eine Rückkehr des Wiederaufnahmewerbers schaffe zudem wegen der drohenden Haft auf Grund der Haftbedingungen die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Eine Rückkehr sei gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH wegen der drohenden Haft und der lebensbedrohlichen Haftbedingungen unzulässig. Des Weiteren sei eine Strafverfolgung in der Türkei ein Verstoß gegen den in Artikel 4 des 7. ZP EMRK verankerten Grundsatz „ne bis in idem“ und sei eine Abschiebung auch ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK, zumal der Wiederaufnahmewerber in der Türkei kein faires Verfahren zu erwarten habe.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E, wurde das Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgeschlossen. Am 25.02.2024 brachte der Wiederaufnahmewerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein.

Als Wiederaufnahmegrund wurden neue Beweismittel genannt. Es wurde dazu – jeweils in Ablichtung – ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, ein Beschluss bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des 1. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und ein Beschluss des 3. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023, als Beweis dafür vorgelegt, dass der Wiederaufnahmewerber „in der Türkei auf Grund seiner Teilnahme am Friedensprozess XXXX mit Haftbefehl gesucht wird und ihm ein Strafverfahren mit Verurteilung mit einer mit Art 3 EMRK verletzenden Situation einhergehenden Behandlung droht, durch die türkischen Scheinstrafprozesse, mit welchen politische Gegner verfolgt werden, als auch in Folge mit unmenschlichen Haftbedingungen.“ Dieses Konvolut wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers eigenen Angaben zufolge am 19.02.2024 seitens der türkischen Rechtsanwältin des Wiederaufnahmewerbers übermittelt.Als Wiederaufnahmegrund wurden neue Beweismittel genannt. Es wurde dazu – jeweils in Ablichtung – ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, ein Beschluss bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des 1. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und ein Beschluss des 3. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023, als Beweis dafür vorgelegt, dass der Wiederaufnahmewerber „in der Türkei auf Grund seiner Teilnahme am Friedensprozess römisch 40 mit Haftbefehl gesucht wird und ihm ein Strafverfahren mit Verurteilung mit einer mit Artikel 3, EMRK verletzenden Situation einhergehenden Behandlung droht, durch die türkischen Scheinstrafprozesse, mit welchen politische Gegner verfolgt werden, als auch in Folge mit unmenschlichen Haftbedingungen.“ Dieses Konvolut wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers eigenen Angaben zufolge am 19.02.2024 seitens der türkischen Rechtsanwältin des Wiederaufnahmewerbers übermittelt.

Aus den Dokumenten geht hervor, dass wider den Wiederaufnahmewerber ein gerichtlicher Haftbefehl zum Zweck der Ermöglichung einer Einvernahme wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation erlassen wurde (Haftbefehl des 1. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018). Zudem zeigt sich, dass das wider den Wiederaufnahmewerber in Österreich geführte Strafverfahren wegen der Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB und der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, welches Anfang 2020 mit einem Freispruch endete, von den türkischen Behörden, insbesondere dem Generalkonsulat in Salzburg, verfolgt wurde (Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019 und 30.10.2019 und Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021). Zuletzt wurde in Bezug auf die Person des Wiederaufnahmewerbers wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK eine Beschränkung der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter in Bezug auf die Einsichtnahme in den Akteninhalt und die Entnahme von Ausfertigungen aus den Unterlagen sowie die Besuche des Verdächtigen und seiner Mitbeschuldigten angeordnet (Beschluss des 3. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023).Aus den Dokumenten geht hervor, dass wider den Wiederaufnahmewerber ein gerichtlicher Haftbefehl zum Zweck der Ermöglichung einer Einvernahme wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation erlassen wurde (Haftbefehl des 1. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018). Zudem zeigt sich, dass das wider den Wiederaufnahmewerber in Österreich geführte Strafverfahren wegen der Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB und der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, welches Anfang 2020 mit einem Freispruch endete, von den türkischen Behörden, insbesondere dem Generalkonsulat in Salzburg, verfolgt wurde (Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019 und 30.10.2019 und Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021). Zuletzt wurde in Bezug auf die Person des Wiederaufnahmewerbers wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur bewaffneten terroristischen Organisation PKK/KCK eine Beschränkung der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter in Bezug auf die Einsichtnahme in den Akteninhalt und die Entnahme von Ausfertigungen aus den Unterlagen sowie die Besuche des Verdächtigen und seiner Mitbeschuldigten angeordnet (Beschluss des 3. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023).

Der Wiederaufnahmewerber stützt seinen Wiederaufnahmeantrag zudem auf einzelne Passagen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei (Version 7) zu den Themenbereichen Haftbedingungen, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen.

Beweismittel über eine erfolgte strafgerichtliche Anklage oder eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Wiederaufnahmewerbers in der Türkei wurden nicht vorgelegt.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf das Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, Zl. L524 2227017-1/16E und den Wiederaufnahmeantrag vom 22.02.2024 samt den diesem Schreiben angeschlossenen türkischen Dokumenten.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², 2018, § 32 VwGVG, Anm 13).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², 2018, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13).

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141; 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), so dass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141; 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), so dass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt.

A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1.         das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.         neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.         das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4.         nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1.         das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.         neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.         das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4.         nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).

Aus der mannigfachen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 VwGVG können insbesondere nachstehende Aussagen abgeleitet werden.Aus der mannigfachen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG können insbesondere nachstehende Aussagen abgeleitet werden.

Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 mwN).Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 mwN).

Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 mwN).Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165 mwN).

Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt (VwGH 23.04.1998, 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (VwGH 23.11.1988, 88/01/0225) oder durch bessere Einsicht gewonnen werden (VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024).

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers wiederaufzunehmen.

Was den nunmehrigen Wiederaufnahmesachverhalt einer Bedrohung und Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation – bescheinigt durch ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, einen Beschluss bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des 1. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und einen Beschluss des 3. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023 – betrifft, so wird auf Grund der Aktenlage ausgehend von der Behauptung, dass der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung am 19.02.2024 von jenen Unterlagen Kenntnis erlangt habe, die den Wiederaufnahmegrund bilden, und sein Wiederaufnahmeantrag bereits am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, nicht in Zweifel gezogen, dass der Wiederaufnahmewerber den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Was den nunmehrigen Wiederaufnahmesachverhalt einer Bedrohung und Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation – bescheinigt durch ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom November 2018, einen Beschluss bezüglich eines Haftbefehls wider den Wiederaufnahmewerber des 1. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 02.11.2018, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 21.10.2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom 30.10.2019, ein Schreiben des Gouverneursamts Istanbul – Sicherheitsdirektion vom 01.10.2021 und einen Beschluss des 3. Amtsstrafgerichts Istanbul vom 13.07.2023 – betrifft, so wird auf Grund der Aktenlage ausgehend von der Behauptung, dass der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung am 19.02.2024 von jenen Unterlagen Kenntnis erlangt habe, die den Wiederaufnahmegrund bilden, und sein Wiederaufnahmeantrag bereits am 26.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, nicht in Zweifel gezogen, dass der Wiederaufnahmewerber den Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich aber als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens – die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt – nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich aber als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens – die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgezählt – nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG.

Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (nova reperta), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel (nova producta bzw. nova causa superveniens). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (nova reperta), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel (nova producta bzw. nova causa superveniens). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).

Neu entstandene Tatsachen („nova causa superveniens“), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240).Neu entstandene Tatsachen („nova causa superveniens“), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240).

Ebenso ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147).

Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergaben sich ausreichende Anhaltspunkte für eine iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG anzunehmende Gefährdung durch den Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers in Österreich. Die vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen des Wiederaufnahmewerbers boten stichhaltige Gründe für die Annahme einer derartigen Gefahr, zumal er sich darin auch nach seinem Aufenthalt in einem Ausbildungslager der PKK nicht ausreichend von dieser terroristischen Organisation distanzierte. Im Rahmen einer ergänzenden inhaltlichen Prüfung zur Abweisung seines Asylbegehrens stellte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren fest, dass schon in Anbetracht des Umstandes, dass wider den Wiederaufnahmewerber noch nicht einmal eine Anklage vorlag, nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Wiederaufnahmewerbers gesprochen werden konnte. Zum Entscheidungszeitpunkt lag auch kein (und schon gar kein rechtskräftiges) Strafurteil wider den Wiederaufnahmewerber vor, das Grundlage für eine freiheitsentziehende Maßnahme oder eine andere Form der Bestrafung war, weshalb schon begrifflich keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wiederaufnahmewerbers erkannt werden konnte. Abseits dessen erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Anklage und ein allfälliges Strafverfahren aus den erörterten Gründen nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit nicht als zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen, eine von der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Behörde erhobene Anklage vom Gericht klären zu lassen und insbesondere die Frage der Schuld des Angeklagten in einem solchen strafgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Schließlich stellten sich die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften in Anbetracht des allfälligen Vorwurfs der Betätigung für eine nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften Organisation bei einer abstrakten Betrachtung auch nicht als unverhältnismäßig dar.Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergaben sich ausreichende Anhaltspunkte für eine iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG anzunehmende Gefährdung durch den Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers in Österreich. Die vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen des Wiederaufnahmewerbers boten stichhaltige Gründe für die Annahme einer derartigen Gefahr, zumal er sich darin auch nach seinem Aufenthalt in einem Ausbildungslager der PKK nicht ausreichend von dieser terroristischen Organisation distanzierte. Im Rahmen einer ergänzenden inhaltlichen Prüfung zur Abweisung seines Asylbegehrens stellte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren fest, dass schon in Anbetracht des Umstandes, dass wider den Wiederaufnahmewerber noch nicht einmal eine Anklage

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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